Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AL 4437/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 978/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts H. vom 8. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz in W., begehrt die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für die Beschäftigung des Arbeitnehmers S. als Exportkaufmann.
Der 1950 geborene Arbeitnehmer S. war vom 15. März 1984 bis zum 31. Dezember 2000 bei der P. AG, B. M. als Export-Verkaufsleiter und als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft in P. tätig. Das Beschäftigungsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag vom 22. November 2000 zum 31. Dezember 2000 beendet, ohne dass eine Abfindung vereinbart wurde. Am 11. Dezember 2000 teilte der Arbeitnehmer S. der Beklagten mit, dass er einen Arbeitgeber gefunden habe, der ihn trotz seines Alters ggf. ab Januar 2001 einstellen würde, wenn er eine Förderung erhalte. Er erhielt die Auskunft, dass sich das Unternehmen mit der Beklagten in Verbindung setzen solle. Der Inhaber der Klägerin, Herr Kienzle, rief noch am 11. Dezember 2000 an und teilte mit, dass er den Arbeitnehmer S. ggf. zum 1. Februar 2001 einstellen würde. Es handele sich jedoch um eine ganz andere Branche, so dass er erst noch umfassend eingearbeitet werden müsse, was länger als ein halbes Jahr dauern würde. Ihm wurde erklärt, dass eine Einarbeitung von sechs Monaten mit maximal 30 v.H. gefördert werden könne und ggf. noch eine Trainingsmaßnahme von vier Wochen in Betracht komme. Herr Kienzle wollte sich dies überlegen. Am 5. März 2003 teilte der Arbeitnehmer S. mit, dass er vom 8. März 2001 bis zum 21. März 2001 eine Trainingsmaßnahme bei der Klägerin absolviere. Am 2. April 2001 gab er hierzu an, dass diese positiv verlaufen sei, da es sich aber um eine völlig andere Branche handele, schrecke das Unternehmen noch wegen der Einarbeitungskosten zurück. Ihm wurde mitgeteilt, dass ein Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer frühestens ab dem 1. Juli 2001 gewährt werden könne. Am 4. April 2001 rief der Geschäftsführer der Klägerin bei der Beklagten an und erklärte, dass grundsätzlich Interesse an der Einstellung des Arbeitnehmers S. bestünde, aber aufgrund der Branchenfremdheit eine langwierige Einarbeitung notwendig sei. Eine Einstellung sei ggf. ab dem 1. Juli 2001 möglich. Am 17. April 2001 rief er erneut an und teilte mit, dass die Trainingsmaßnahme im März nicht hätte stattfinden können. Es wurde eine erneute Maßnahme vom 17. April 2001 vereinbart und ein Eingliederungszuschuss. Am gleichen Tag stellte die Klägerin einen formlosen Antrag auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses. Das unter dem 30. Juni 2001 unterzeichnete Antragsformular wurde erst am 3. Februar 2003 bei der Beklagten eingereicht. Es wurde ein Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung für die Dauer von neun Monaten in Höhe von 50 v.H. des für die Bemessung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts beantragt. Nach dem beigefügten Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2001 war der Arbeitnehmer (S.) ab 1. Juli 2001 als Verkäufer im Außendienst eingestellt worden. Es handelte sich um eine Vollzeitbeschäftigung mit 40 Stunden/wöchentlich. Als monatliches Arbeitsentgelt waren 10.000,- DM vereinbart worden.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses bei Einarbeitung ab. Das Gehalt des einzustellenden Arbeitsnehmers liege deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze, so dass ein überwiegendes Interesse der Klägerin an der Einstellung des Arbeitsnehmers unterstellt werden könne. Hiergegen erhob die Klägerin am 28. Februar 2003 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2003 zurückgewiesen wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der von der Klägerin eingestellte Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2000 in einem Arbeitsverhältnis als Exportverkaufsleiter bei der P. AG beschäftigt gewesen sei. Bereits vor Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses, nämlich am 11. Dezember 2000, habe er seinem Arbeitsvermittler mitgeteilt, dass er einen Arbeitgeber gefunden habe, der ihn trotz seines Alters bereits ab Januar 2001 einstellen würde. Noch am gleichen Tag habe ein Mitarbeiter der Klägerin gegenüber der Beklagten Interesse an einer Einstellung ab 1. Februar 2001 bekundet. Der Arbeitnehmer sei darüber informiert worden, dass nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Monaten, d. h. ab 1. Juli 2001, ein höherer Eingliederungszuschuss gezahlt werden könne. Am 4. April 2001 habe die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, die Einstellung sei ab dem 1. Juli 2001 möglich. Es sei eine Trainingsmaßnahme vom 17. April 2001 bis 30. Juni 2001 vereinbart worden. Der Arbeitnehmer sei schließlich ab dem 1. Juli 2001 eingestellt worden. Dieser Geschehensablauf spreche dafür, dass die Einstellung des Arbeitnehmers tatsächlich nicht aus arbeitsmarktpolitischen Motiven, sondern aus dem überwiegenden Interesse der Klägerin erfolgt sei.
Die Klägerin hat ihr Begehren weiterverfolgt und am 9. Mai 2003 Klage zum Sozialgericht H. (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass allein aus dem Überscheiten der Beitragsbemessungsgrenze nicht pauschal auf ein überwiegendes Interesse der Klägerin an der Einstellung des Arbeitnehmers geschlossen werden dürfe. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da die von der Beklagten bei der Ausübung ihres Ermessens angewandte Anordnung Nr. 218.05 rechtswidrig sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 8. Januar 2004 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheidung nach 218 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) über die Gewährung eines Eingliederungszuschuss handele es sich um eine Ermessensentscheidung der Beklagten, dabei habe sie sich auf die Durchführungsanordnung Nr. 218.05 gestützt, wonach Personen, bei denen das Interesse des Arbeitgebers an einer Einstellung gegenüber den arbeitsmarktpolitischen Interessen überwiegt, nicht gefördert würden. Dies solle z. B. für Personen gelten, die an dem einzustellenden Betrieb finanziell beteiligt seien, die als Geschäftsführer eingestellt werden sollten oder deren Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liege. Die Klägerin habe die Kammer nicht davon überzeugen können, dass angesichts des hohen Gehalts des eingestellten Arbeitsnehmers nicht von einem überwiegenden Interesse der Klägerin an dessen Einstellung auszugehen sei. Sie sei vielmehr offenkundig von Anfang entschlossen gewesen, den Arbeitnehmer einzustellen. Die Beklagte habe auch nicht schematisch Ermessensrichtlinien angewandt, sondern den konkreten Geschehensablauf gewürdigt. Im Übrigen wurde auf die Widerspruchsentscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 3. März 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, den 5. April 2004 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, dass es nicht zulässig sei, den Eingliederungszuschuss allein deswegen zu versagen, weil das vereinbarte Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liege. Die Entscheidung sei auch ausschließlich hierauf gestützt. Die Darstellung des Geschehensablauf im Widerspruchsbescheid lasse ein überwiegendes Einstellungsinteresse der Klägerin nicht erkennen. Die Klägerin habe auch kein besonderes Interesse an der Einstellung des Arbeitnehmers S. gehabt. Nicht sie habe Kontakt mit ihm, sondern dieser habe den Kontakt mit ihr aufgenommen. Sie habe ihn auch nicht bereits am 1. Januar 2001 eingestellt. Sie habe sich vielmehr erst nach der Trainingsmaßnahme und aufgrund der Überredungskünste der Beklagten zu einer Einstellung zum 1. Juli 2001 entschieden. Auch die gesamte Vorgehensweise und der Einstellungstermin sei im Hinblick auf die bestehenden Förderungsmöglichkeiten, insbesondere für über 50 Jahre alte Arbeitslose mit den Mitarbeitern der Beklagten abgestimmt worden. Damit habe kein von der Förderung unabhängiges Einstellungsinteresse bestanden; vielmehr sei fest mit der Gewährung eines Eingliederungszuschusses in Höhe von 50 v.H. des Arbeitsentgelts für neun Monate gerechnet worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts H. vom 8. Januar 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Gewährung eines Eingliederungszuschuss erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden und die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und den angegriffenen Bescheid für rechtmäßig.
Die Berichterstatterin hat im Termin vom 18. Dezember 2007 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakte, der Klageakte und der Verwaltungsakte sowie der den Arbeitnehmer S. betreffenden Leistungsakte Bezug genommen.
II.
Der Senat hat über die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss entschieden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu durch Schreiben vom 19. Dezember 2007 gehört worden; sie haben sich hierauf nicht mehr geäußert.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die zulässige Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat den Antrag auf Gewährung des beantragten Zuschusses vom 17. April 2001 nach Vorlage des Antragsformulars am 3. Februar 2003 mit Bescheid vom 7. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2003 zu Recht abgelehnt. Der Klägerin steht der zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 SGG) verfolgte (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 - B 7a AL 20/05 R - abgedruckt in juris) Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses für den Arbeitnehmer S. nicht zu.
Die Klägerin, die sich u.a. darauf beruft, dass sie die Einstellung des Arbeitnehmers S. in Abstimmung mit den Mitarbeitern der Beklagten im Vertrauen auf die Gewährung eines Eingliederungszuschusses vorgenommen habe, kann einen Anspruch auf Neubescheidung des beantragten Eingliederungszuschusses zunächst nicht aus § 34 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) herleiten. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Eine Zusicherung ist somit nur dann anzunehmen, wenn die zuständige Behörde einem Betroffenen zusagt, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die Zusicherung hat dabei die Aufgabe, als verbindliche Zusage über das zukünftige Verhalten der Verwaltungsbehörde bei Erlass eines Verwaltungsaktes dem Adressaten, der seinerseits erst noch die Voraussetzungen für den Erlass des ihn begünstigenden Verwaltungsaktes herbeiführen muss, die Gewissheit zu verschaffen, dass seine Aufwendungen auch zu dem von ihm beabsichtigten Erfolg führen (vgl. BSGE 56, 249, 251; BSG Breithaupt 1999, 957 f.). Weder eine schriftliche noch eine dann das Ermessen bindende (vgl. BSG SozR 4-4300 § 415 Nr. 1; BSG SozR 4-4300 § 324 Nr. 2) mündliche Zusicherung, die auch nicht behauptet sind, liegen hier vor. Eine Zusicherung ist offensichtlich nicht darin zu sehen, dass ein Sachbearbeiter der Beklagten der Klägerin einen, auf der Grundlage ihrer Angaben bereits teilweise ausgefüllten Antrag zugeschickt hat. Denn dieses Verhalten zeigt im Gegenteil, dass eine Entscheidung erst nach vollständiger Vorlage und Prüfung der Unterlagen erfolgen sollte.
Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin begehrten Eingliederungszuschuss kommt damit nur § 217 SGB III (i.d.F. des AFRG vom 24. März 1997 [BGBl. I 594] a.F. ) i.V.m. § 218 Abs. 1 SGB III (i.d.F. des 2. SGB III Änderungsgesetz vom 21. Juli 1999 [BGBl. I 1648] – a.F. -) in Betracht. Insoweit bestimmt § 422 Abs. 1 SGB III, dass auf die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, zu denen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SGB III der Eingliederungszuschuss an Arbeitgeber gehört, im Falle einer Änderung des Gesetzes, bis zum Ende der Leistung oder Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung u.a. dann anzuwenden, wenn der Anspruch vor diesem Tag entstanden ist (§ 422 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Der begehrte Anspruch wäre hier im Falle des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen bereits mit dem leistungsbegründenden Ereignis der Beschäftigungsaufnahme am 1. Juli 2001 entstanden.
Nach § 217 SGB III a.F. können Arbeitgeber zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Förderungsbedürftig sind Arbeitnehmer, die ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. Die Förderung setzt allgemein voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Vorliegend hat die Klägerin mit dem Arbeitnehmer S. am 30. Juni 2001 einen wirksamen Arbeitsvertrag abgeschlossen und damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet. Weiterhin verlangt § 217 Satz 1 SGB III a.F., dass der begehrte Zuschuss zum Ausgleich von Minderleistungen dient. In den Sondervorschriften der §§ 218 ff. SGB III a.F. hat der Gesetzgeber spezielle Voraussetzungen normiert, welche beim Arbeitnehmer vorliegen müssen, für den der Arbeitgeber die Förderung begehrt. Er hat damit selbst die Formen von Minderleistungen typisiert. Es kommt somit im Einzelfall hinsichtlich der geminderten Leistungsfähigkeit des einzelnen Arbeitnehmers auf die besonderen Voraussetzungen des § 218 SGB III an, die gerichtlich voll überprüfbar sind. Weitere Überlegungen zur Minderleistungsfähigkeit sind von der Beklagten lediglich im Rahmen des Ermessens anzustellen (BSG, SozR 4-4300 § 324 Nr. 2).
Nach § 218 Abs. 1 SGB III a.F. können Eingliederungszuschüsse erbracht werden, wenn Arbeitnehmer einer besonderen Einarbeitung zur Eingliederung bedürfen (Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung) – Nr. 1 -, Arbeitnehmer, insbesondere Langzeitarbeitslose, schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen, wegen in ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermittelt werden können (Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung) – Nr. 2 – oder Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet haben und vor Beginn des Arbeitsverhältnisses langzeitarbeitslos oder innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechs Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren (Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer) – Nr. 34.
Die Voraussetzungen des § 218 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F., auf die sich der vorliegende Antrag stützt, liegen hier nicht vor. Die Notwendigkeit der Einarbeitung muss wegen individueller Leistungsdefizite, die den Arbeitnehmer im Verhältnis zu der vergleichbaren Berufsgruppe benachteiligen, bestehen (Brandts, in: Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 218 Rdnr. 5). Damit fällt insbesondere eine Einarbeitung, die wegen betrieblicher Besonderheiten erforderlich ist, nicht unter die in § 218 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F. genannte besondere Einarbeitung. Für den Senat steht zunächst fest, dass individuelle Leistungsdefizite des Arbeitnehmers S. nicht vorliegen. Dieser hat gegenüber der Beklagten keine Einschränkung für seine Vermittlung genannt. Er hat neben langjähriger Berufserfahrung insbesondere im Exportverkauf, Auslandserfahrung und gute Fremdsprachenkenntnisse in Englisch und Französisch. Anhaltspunkte für Nachteile gegenüber anderen Bewerbern sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist davon ausgehen, dass er als "Verkaufs- und Branchenprofi" besondere Kenntnisse und Kontakte vorweisen konnte. Denn P. AG mit Sitz in B. M., bei der der Arbeitnehmer S. zuvor als Export-Verkaufsleiter und als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft in P. tätig war, ist Herstellerin von Küchen für Gastronomiebetriebe jeder Größe (www.P ...de). Die Klägerin mit Sitz in W., deren neuer Gesamtbetriebsleiter früher ebenfalls bei der P. AG beschäftigt war (www.k-u-t.com/de/produkte/neuheiten/Hauszeitung.pdf), ist im Bereich des Großküchenfachhandels tätig (www.k-u-t.com). Die Behauptung gegenüber Mitarbeitern der Beklagten, er sei "völlig branchenfremd", die bereits der Förderung einer Trainingsmaßnahme zugrunde gelegen hatte, widersprach damit eindeutig den tatsächlichen Gegebenheiten.
Die Voraussetzungen des § 218 Abs. 1 Nr. 2 SGB III sind offensichtlich nicht erfüllt. Der Arbeitnehmer S. war vor Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli 2001 nicht langzeitarbeitslos. Nach § 18 Abs. 1 SGB III ist langzeitarbeitslos ein Arbeitsloser, der ein Jahr und länger arbeitslos ist. Der Arbeitnehmer war jedoch zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erst sechs Monate arbeitslos.
Auch die Voraussetzungen des § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III liegen hier nicht vor. Der Arbeitnehmer war zu Beschäftigungsbeginn seit sechs Monaten arbeitslos. Es bedarf insoweit keiner Klärung, ob allein wegen des begehrten Zuschusses in Höhe von 50% eine frühere Einstellung nicht erfolgt ist, wofür hier alles spricht. Denn der 1950 geborene Arbeitnehmer S. war zum Zeitpunkt der Antragstellung (17. April 2001) erst 51 Jahre alt. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) war zwar nach § 224 Satz 2 SGB III (i.d.F., die die Norm durch Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) vom 29. September 2000 BGBl. I 1394 - erhalten hat) ermächtigt, durch Rechtsverordnung beim Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer die Altersgrenze auf bis zu 50 Jahre herabzusetzen, wenn dies nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erforderlich war, und hat von dieser Verordnungsermächtigung durch Erlass der Eingliederungszuschussverordnung vom 30. Dezember 1997 (BGBl. I 1998, 37) auch Gebrauch gemacht. § 1 Satz 1 der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Verordnung (§ 2) legte die Altersgrenze für Förderungen, die nach dem früheren § 97 Arbeitsförderungsgesetz erstmals begonnen worden waren, auf die Vollendung des 50. Lebensjahres fest. Die Herabsetzung der Altersgrenze ist durch die hier maßgeblichen Änderungen der Eingliederungszuschussverordnung vom 29. September 2000 (BGBl. I 1394, in Kraft ab 1. Oktober 2000) aber lediglich auf Förderungen erstreckt worden, die nach dem SGB III bis zum 31. Dezember 2001 erstmals begonnen worden waren. Diese Voraussetzung läge hier auch dann nicht vor, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung eine Förderung auszusprechen gewesen wäre, was hier nicht der Fall ist (vgl. unten). Denn die Vorschrift bezieht sich eindeutig nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern den Beginn der tatsächlichen Förderung. Soweit die Förderung zu Unrecht versagt worden wäre, müsste die Klägerin zwar so gestellt werden, als wäre die Leistung rechtzeitig bewilligt worden (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 a.a.O.). Da die Klägerin aber erst am 3. Februar 2003 das Antragsformular eingereicht hat, konnte die Förderung, auch wenn sie umgehend bewilligt worden wäre, hier aber nicht mehr vor dem 1. Januar 2002 beginnen. Der Klägerin stand damit der geltend gemachte Anspruch schon deshalb nicht zu, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten Förderung nicht vorlagen.
Ergänzend ist festzustellen, dass auch das weitere für eine Förderung gemäß § 217 Satz 2 SGB III a.F. vorausgesetzte Merkmal, dass der Arbeitgeber den Zuschuss "zur Eingliederung" von Arbeitnehmern mit personenbedingten Vermittlungshemmnissen erhalten kann, was bedeutet, dass zwischen der Förderung und der Eingliederung ein Kausalzusammenhang bestehen muss, hier nicht vorliegt. Denn ein solcher Zusammenhang besteht nicht, wenn, wie hier, der Arbeitnehmer auch ohne Zuschuss eingestellt worden wäre und somit die Eingliederung ohne Förderung erfolgt wäre (BSG SozR 4-4300 § 324 Nr. 2). Nach dem gesamten Geschehensablauf steht für den Senat fest, dass die Klägerin ein klares Interesse an der Einstellung des Arbeitnehmers S. hatte. Es bestand ein guter Kontakt zwischen der Klägerin und dem Arbeitnehmer S., der ohne Vereinbarung einer Abfindung sein früheres Arbeitsverhältnis nach fast 16jähriger Betriebszugehörigkeit im Wege eines Aufhebungsvertrags zum 31. Dezember 2000 beendet hatte. Dies zeigt sich schon darin, dass der Inhaber der Klägerin persönlich noch am gleichen Tag (11. Dezember 2000) bei der Beklagten angerufen hat, an dem diese dem Arbeitnehmer S. erklärt hatte, dass das an der Einstellung interessierte Unternehmen sich bei ihr melden solle. Auch die nahezu identischen Angaben über eine in Wirklichkeit nicht bestehende Branchenfremdheit und den hierdurch bedingten Einarbeitungsaufwand lassen auf ein Zusammenwirken gegenüber der Beklagten schließen. Der Arbeitnehmer S. hatte bereits jahrelange Erfahrungen im Exportverkauf von Küchen für Gastronomiebetriebe und als früherer Exportleiter und Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der P. AG Kontakte zu Gastronomiebetrieben, die auch zum potentiellen Kundenkreis der Klägerin gehören. Dass die Einstellung des Arbeitnehmers S. für die Klägerin vor diesem Hintergrund von besonderem Vorteil war, zeigt sich letztlich auch in der Höhe des Jahresarbeitsentgelts von 120.000 DM, das damit auch deutlich höher ist, als das Entgelt das der Arbeitnehmer S. bei der P. AG zuletzt erhalten hatte (Jahresarbeitsentgelt 2000: 97.501,15 DM). Dass der Eingliederungszuschuss nicht kausal für die Einstellung war, ergibt sich schließlich auch daraus, dass die Klägerin das Antragsformular nicht spätestens nach Abschluss des Arbeitsvertrags am 30. Juni 2001 eingereicht hat, sondern erst am 3. Februar 2003, nachdem der Arbeitnehmer bereits mehr als eineinhalb Jahre bei ihr beschäftigt war, die Leistung angefordert hat. Nimmt man hinzu, dass die Einstellung bereits seit Dezember 2000 überlegt wurde und hierzu Informationen über Förderungsmöglichkeiten eingeholt worden waren, lässt sich eine erst solange Zeit nach der Aufnahme der Beschäftigung erfolgte formularmäßige Beantragung nur damit erklären, dass die mögliche Förderung für die Einstellung keine maßgebliche Bedeutung hatte.
Damit steht für den Senat fest, dass die Klägerin den Arbeitnehmer S. unabhängig von der Gewährung eines Eingliederungszuschusses eingestellt und im Zusammenwirken mit diesem versucht hat, öffentliche Mittel lediglich "mitzunehmen". Dieses Begehren, das sie in zwei Instanzen gerichtlich weiterverfolgt hat, musste nach alledem auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Arbeitgeber in Streitigkeiten über Eingliederungszuschüsse Leistungsempfänger im Sinne von § 183 SGG ist (vgl. BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz in W., begehrt die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für die Beschäftigung des Arbeitnehmers S. als Exportkaufmann.
Der 1950 geborene Arbeitnehmer S. war vom 15. März 1984 bis zum 31. Dezember 2000 bei der P. AG, B. M. als Export-Verkaufsleiter und als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft in P. tätig. Das Beschäftigungsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag vom 22. November 2000 zum 31. Dezember 2000 beendet, ohne dass eine Abfindung vereinbart wurde. Am 11. Dezember 2000 teilte der Arbeitnehmer S. der Beklagten mit, dass er einen Arbeitgeber gefunden habe, der ihn trotz seines Alters ggf. ab Januar 2001 einstellen würde, wenn er eine Förderung erhalte. Er erhielt die Auskunft, dass sich das Unternehmen mit der Beklagten in Verbindung setzen solle. Der Inhaber der Klägerin, Herr Kienzle, rief noch am 11. Dezember 2000 an und teilte mit, dass er den Arbeitnehmer S. ggf. zum 1. Februar 2001 einstellen würde. Es handele sich jedoch um eine ganz andere Branche, so dass er erst noch umfassend eingearbeitet werden müsse, was länger als ein halbes Jahr dauern würde. Ihm wurde erklärt, dass eine Einarbeitung von sechs Monaten mit maximal 30 v.H. gefördert werden könne und ggf. noch eine Trainingsmaßnahme von vier Wochen in Betracht komme. Herr Kienzle wollte sich dies überlegen. Am 5. März 2003 teilte der Arbeitnehmer S. mit, dass er vom 8. März 2001 bis zum 21. März 2001 eine Trainingsmaßnahme bei der Klägerin absolviere. Am 2. April 2001 gab er hierzu an, dass diese positiv verlaufen sei, da es sich aber um eine völlig andere Branche handele, schrecke das Unternehmen noch wegen der Einarbeitungskosten zurück. Ihm wurde mitgeteilt, dass ein Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer frühestens ab dem 1. Juli 2001 gewährt werden könne. Am 4. April 2001 rief der Geschäftsführer der Klägerin bei der Beklagten an und erklärte, dass grundsätzlich Interesse an der Einstellung des Arbeitnehmers S. bestünde, aber aufgrund der Branchenfremdheit eine langwierige Einarbeitung notwendig sei. Eine Einstellung sei ggf. ab dem 1. Juli 2001 möglich. Am 17. April 2001 rief er erneut an und teilte mit, dass die Trainingsmaßnahme im März nicht hätte stattfinden können. Es wurde eine erneute Maßnahme vom 17. April 2001 vereinbart und ein Eingliederungszuschuss. Am gleichen Tag stellte die Klägerin einen formlosen Antrag auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses. Das unter dem 30. Juni 2001 unterzeichnete Antragsformular wurde erst am 3. Februar 2003 bei der Beklagten eingereicht. Es wurde ein Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung für die Dauer von neun Monaten in Höhe von 50 v.H. des für die Bemessung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts beantragt. Nach dem beigefügten Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2001 war der Arbeitnehmer (S.) ab 1. Juli 2001 als Verkäufer im Außendienst eingestellt worden. Es handelte sich um eine Vollzeitbeschäftigung mit 40 Stunden/wöchentlich. Als monatliches Arbeitsentgelt waren 10.000,- DM vereinbart worden.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses bei Einarbeitung ab. Das Gehalt des einzustellenden Arbeitsnehmers liege deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze, so dass ein überwiegendes Interesse der Klägerin an der Einstellung des Arbeitsnehmers unterstellt werden könne. Hiergegen erhob die Klägerin am 28. Februar 2003 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2003 zurückgewiesen wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der von der Klägerin eingestellte Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2000 in einem Arbeitsverhältnis als Exportverkaufsleiter bei der P. AG beschäftigt gewesen sei. Bereits vor Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses, nämlich am 11. Dezember 2000, habe er seinem Arbeitsvermittler mitgeteilt, dass er einen Arbeitgeber gefunden habe, der ihn trotz seines Alters bereits ab Januar 2001 einstellen würde. Noch am gleichen Tag habe ein Mitarbeiter der Klägerin gegenüber der Beklagten Interesse an einer Einstellung ab 1. Februar 2001 bekundet. Der Arbeitnehmer sei darüber informiert worden, dass nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Monaten, d. h. ab 1. Juli 2001, ein höherer Eingliederungszuschuss gezahlt werden könne. Am 4. April 2001 habe die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, die Einstellung sei ab dem 1. Juli 2001 möglich. Es sei eine Trainingsmaßnahme vom 17. April 2001 bis 30. Juni 2001 vereinbart worden. Der Arbeitnehmer sei schließlich ab dem 1. Juli 2001 eingestellt worden. Dieser Geschehensablauf spreche dafür, dass die Einstellung des Arbeitnehmers tatsächlich nicht aus arbeitsmarktpolitischen Motiven, sondern aus dem überwiegenden Interesse der Klägerin erfolgt sei.
Die Klägerin hat ihr Begehren weiterverfolgt und am 9. Mai 2003 Klage zum Sozialgericht H. (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass allein aus dem Überscheiten der Beitragsbemessungsgrenze nicht pauschal auf ein überwiegendes Interesse der Klägerin an der Einstellung des Arbeitnehmers geschlossen werden dürfe. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da die von der Beklagten bei der Ausübung ihres Ermessens angewandte Anordnung Nr. 218.05 rechtswidrig sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 8. Januar 2004 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheidung nach 218 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) über die Gewährung eines Eingliederungszuschuss handele es sich um eine Ermessensentscheidung der Beklagten, dabei habe sie sich auf die Durchführungsanordnung Nr. 218.05 gestützt, wonach Personen, bei denen das Interesse des Arbeitgebers an einer Einstellung gegenüber den arbeitsmarktpolitischen Interessen überwiegt, nicht gefördert würden. Dies solle z. B. für Personen gelten, die an dem einzustellenden Betrieb finanziell beteiligt seien, die als Geschäftsführer eingestellt werden sollten oder deren Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liege. Die Klägerin habe die Kammer nicht davon überzeugen können, dass angesichts des hohen Gehalts des eingestellten Arbeitsnehmers nicht von einem überwiegenden Interesse der Klägerin an dessen Einstellung auszugehen sei. Sie sei vielmehr offenkundig von Anfang entschlossen gewesen, den Arbeitnehmer einzustellen. Die Beklagte habe auch nicht schematisch Ermessensrichtlinien angewandt, sondern den konkreten Geschehensablauf gewürdigt. Im Übrigen wurde auf die Widerspruchsentscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 3. März 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, den 5. April 2004 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, dass es nicht zulässig sei, den Eingliederungszuschuss allein deswegen zu versagen, weil das vereinbarte Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liege. Die Entscheidung sei auch ausschließlich hierauf gestützt. Die Darstellung des Geschehensablauf im Widerspruchsbescheid lasse ein überwiegendes Einstellungsinteresse der Klägerin nicht erkennen. Die Klägerin habe auch kein besonderes Interesse an der Einstellung des Arbeitnehmers S. gehabt. Nicht sie habe Kontakt mit ihm, sondern dieser habe den Kontakt mit ihr aufgenommen. Sie habe ihn auch nicht bereits am 1. Januar 2001 eingestellt. Sie habe sich vielmehr erst nach der Trainingsmaßnahme und aufgrund der Überredungskünste der Beklagten zu einer Einstellung zum 1. Juli 2001 entschieden. Auch die gesamte Vorgehensweise und der Einstellungstermin sei im Hinblick auf die bestehenden Förderungsmöglichkeiten, insbesondere für über 50 Jahre alte Arbeitslose mit den Mitarbeitern der Beklagten abgestimmt worden. Damit habe kein von der Förderung unabhängiges Einstellungsinteresse bestanden; vielmehr sei fest mit der Gewährung eines Eingliederungszuschusses in Höhe von 50 v.H. des Arbeitsentgelts für neun Monate gerechnet worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts H. vom 8. Januar 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Gewährung eines Eingliederungszuschuss erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden und die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und den angegriffenen Bescheid für rechtmäßig.
Die Berichterstatterin hat im Termin vom 18. Dezember 2007 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakte, der Klageakte und der Verwaltungsakte sowie der den Arbeitnehmer S. betreffenden Leistungsakte Bezug genommen.
II.
Der Senat hat über die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss entschieden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu durch Schreiben vom 19. Dezember 2007 gehört worden; sie haben sich hierauf nicht mehr geäußert.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die zulässige Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat den Antrag auf Gewährung des beantragten Zuschusses vom 17. April 2001 nach Vorlage des Antragsformulars am 3. Februar 2003 mit Bescheid vom 7. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2003 zu Recht abgelehnt. Der Klägerin steht der zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 SGG) verfolgte (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 - B 7a AL 20/05 R - abgedruckt in juris) Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses für den Arbeitnehmer S. nicht zu.
Die Klägerin, die sich u.a. darauf beruft, dass sie die Einstellung des Arbeitnehmers S. in Abstimmung mit den Mitarbeitern der Beklagten im Vertrauen auf die Gewährung eines Eingliederungszuschusses vorgenommen habe, kann einen Anspruch auf Neubescheidung des beantragten Eingliederungszuschusses zunächst nicht aus § 34 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) herleiten. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Eine Zusicherung ist somit nur dann anzunehmen, wenn die zuständige Behörde einem Betroffenen zusagt, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die Zusicherung hat dabei die Aufgabe, als verbindliche Zusage über das zukünftige Verhalten der Verwaltungsbehörde bei Erlass eines Verwaltungsaktes dem Adressaten, der seinerseits erst noch die Voraussetzungen für den Erlass des ihn begünstigenden Verwaltungsaktes herbeiführen muss, die Gewissheit zu verschaffen, dass seine Aufwendungen auch zu dem von ihm beabsichtigten Erfolg führen (vgl. BSGE 56, 249, 251; BSG Breithaupt 1999, 957 f.). Weder eine schriftliche noch eine dann das Ermessen bindende (vgl. BSG SozR 4-4300 § 415 Nr. 1; BSG SozR 4-4300 § 324 Nr. 2) mündliche Zusicherung, die auch nicht behauptet sind, liegen hier vor. Eine Zusicherung ist offensichtlich nicht darin zu sehen, dass ein Sachbearbeiter der Beklagten der Klägerin einen, auf der Grundlage ihrer Angaben bereits teilweise ausgefüllten Antrag zugeschickt hat. Denn dieses Verhalten zeigt im Gegenteil, dass eine Entscheidung erst nach vollständiger Vorlage und Prüfung der Unterlagen erfolgen sollte.
Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin begehrten Eingliederungszuschuss kommt damit nur § 217 SGB III (i.d.F. des AFRG vom 24. März 1997 [BGBl. I 594] a.F. ) i.V.m. § 218 Abs. 1 SGB III (i.d.F. des 2. SGB III Änderungsgesetz vom 21. Juli 1999 [BGBl. I 1648] – a.F. -) in Betracht. Insoweit bestimmt § 422 Abs. 1 SGB III, dass auf die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, zu denen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SGB III der Eingliederungszuschuss an Arbeitgeber gehört, im Falle einer Änderung des Gesetzes, bis zum Ende der Leistung oder Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung u.a. dann anzuwenden, wenn der Anspruch vor diesem Tag entstanden ist (§ 422 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Der begehrte Anspruch wäre hier im Falle des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen bereits mit dem leistungsbegründenden Ereignis der Beschäftigungsaufnahme am 1. Juli 2001 entstanden.
Nach § 217 SGB III a.F. können Arbeitgeber zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Förderungsbedürftig sind Arbeitnehmer, die ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. Die Förderung setzt allgemein voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Vorliegend hat die Klägerin mit dem Arbeitnehmer S. am 30. Juni 2001 einen wirksamen Arbeitsvertrag abgeschlossen und damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet. Weiterhin verlangt § 217 Satz 1 SGB III a.F., dass der begehrte Zuschuss zum Ausgleich von Minderleistungen dient. In den Sondervorschriften der §§ 218 ff. SGB III a.F. hat der Gesetzgeber spezielle Voraussetzungen normiert, welche beim Arbeitnehmer vorliegen müssen, für den der Arbeitgeber die Förderung begehrt. Er hat damit selbst die Formen von Minderleistungen typisiert. Es kommt somit im Einzelfall hinsichtlich der geminderten Leistungsfähigkeit des einzelnen Arbeitnehmers auf die besonderen Voraussetzungen des § 218 SGB III an, die gerichtlich voll überprüfbar sind. Weitere Überlegungen zur Minderleistungsfähigkeit sind von der Beklagten lediglich im Rahmen des Ermessens anzustellen (BSG, SozR 4-4300 § 324 Nr. 2).
Nach § 218 Abs. 1 SGB III a.F. können Eingliederungszuschüsse erbracht werden, wenn Arbeitnehmer einer besonderen Einarbeitung zur Eingliederung bedürfen (Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung) – Nr. 1 -, Arbeitnehmer, insbesondere Langzeitarbeitslose, schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen, wegen in ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermittelt werden können (Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung) – Nr. 2 – oder Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet haben und vor Beginn des Arbeitsverhältnisses langzeitarbeitslos oder innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechs Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren (Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer) – Nr. 34.
Die Voraussetzungen des § 218 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F., auf die sich der vorliegende Antrag stützt, liegen hier nicht vor. Die Notwendigkeit der Einarbeitung muss wegen individueller Leistungsdefizite, die den Arbeitnehmer im Verhältnis zu der vergleichbaren Berufsgruppe benachteiligen, bestehen (Brandts, in: Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 218 Rdnr. 5). Damit fällt insbesondere eine Einarbeitung, die wegen betrieblicher Besonderheiten erforderlich ist, nicht unter die in § 218 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F. genannte besondere Einarbeitung. Für den Senat steht zunächst fest, dass individuelle Leistungsdefizite des Arbeitnehmers S. nicht vorliegen. Dieser hat gegenüber der Beklagten keine Einschränkung für seine Vermittlung genannt. Er hat neben langjähriger Berufserfahrung insbesondere im Exportverkauf, Auslandserfahrung und gute Fremdsprachenkenntnisse in Englisch und Französisch. Anhaltspunkte für Nachteile gegenüber anderen Bewerbern sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist davon ausgehen, dass er als "Verkaufs- und Branchenprofi" besondere Kenntnisse und Kontakte vorweisen konnte. Denn P. AG mit Sitz in B. M., bei der der Arbeitnehmer S. zuvor als Export-Verkaufsleiter und als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft in P. tätig war, ist Herstellerin von Küchen für Gastronomiebetriebe jeder Größe (www.P ...de). Die Klägerin mit Sitz in W., deren neuer Gesamtbetriebsleiter früher ebenfalls bei der P. AG beschäftigt war (www.k-u-t.com/de/produkte/neuheiten/Hauszeitung.pdf), ist im Bereich des Großküchenfachhandels tätig (www.k-u-t.com). Die Behauptung gegenüber Mitarbeitern der Beklagten, er sei "völlig branchenfremd", die bereits der Förderung einer Trainingsmaßnahme zugrunde gelegen hatte, widersprach damit eindeutig den tatsächlichen Gegebenheiten.
Die Voraussetzungen des § 218 Abs. 1 Nr. 2 SGB III sind offensichtlich nicht erfüllt. Der Arbeitnehmer S. war vor Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli 2001 nicht langzeitarbeitslos. Nach § 18 Abs. 1 SGB III ist langzeitarbeitslos ein Arbeitsloser, der ein Jahr und länger arbeitslos ist. Der Arbeitnehmer war jedoch zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erst sechs Monate arbeitslos.
Auch die Voraussetzungen des § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III liegen hier nicht vor. Der Arbeitnehmer war zu Beschäftigungsbeginn seit sechs Monaten arbeitslos. Es bedarf insoweit keiner Klärung, ob allein wegen des begehrten Zuschusses in Höhe von 50% eine frühere Einstellung nicht erfolgt ist, wofür hier alles spricht. Denn der 1950 geborene Arbeitnehmer S. war zum Zeitpunkt der Antragstellung (17. April 2001) erst 51 Jahre alt. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) war zwar nach § 224 Satz 2 SGB III (i.d.F., die die Norm durch Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) vom 29. September 2000 BGBl. I 1394 - erhalten hat) ermächtigt, durch Rechtsverordnung beim Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer die Altersgrenze auf bis zu 50 Jahre herabzusetzen, wenn dies nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erforderlich war, und hat von dieser Verordnungsermächtigung durch Erlass der Eingliederungszuschussverordnung vom 30. Dezember 1997 (BGBl. I 1998, 37) auch Gebrauch gemacht. § 1 Satz 1 der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Verordnung (§ 2) legte die Altersgrenze für Förderungen, die nach dem früheren § 97 Arbeitsförderungsgesetz erstmals begonnen worden waren, auf die Vollendung des 50. Lebensjahres fest. Die Herabsetzung der Altersgrenze ist durch die hier maßgeblichen Änderungen der Eingliederungszuschussverordnung vom 29. September 2000 (BGBl. I 1394, in Kraft ab 1. Oktober 2000) aber lediglich auf Förderungen erstreckt worden, die nach dem SGB III bis zum 31. Dezember 2001 erstmals begonnen worden waren. Diese Voraussetzung läge hier auch dann nicht vor, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung eine Förderung auszusprechen gewesen wäre, was hier nicht der Fall ist (vgl. unten). Denn die Vorschrift bezieht sich eindeutig nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern den Beginn der tatsächlichen Förderung. Soweit die Förderung zu Unrecht versagt worden wäre, müsste die Klägerin zwar so gestellt werden, als wäre die Leistung rechtzeitig bewilligt worden (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 a.a.O.). Da die Klägerin aber erst am 3. Februar 2003 das Antragsformular eingereicht hat, konnte die Förderung, auch wenn sie umgehend bewilligt worden wäre, hier aber nicht mehr vor dem 1. Januar 2002 beginnen. Der Klägerin stand damit der geltend gemachte Anspruch schon deshalb nicht zu, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten Förderung nicht vorlagen.
Ergänzend ist festzustellen, dass auch das weitere für eine Förderung gemäß § 217 Satz 2 SGB III a.F. vorausgesetzte Merkmal, dass der Arbeitgeber den Zuschuss "zur Eingliederung" von Arbeitnehmern mit personenbedingten Vermittlungshemmnissen erhalten kann, was bedeutet, dass zwischen der Förderung und der Eingliederung ein Kausalzusammenhang bestehen muss, hier nicht vorliegt. Denn ein solcher Zusammenhang besteht nicht, wenn, wie hier, der Arbeitnehmer auch ohne Zuschuss eingestellt worden wäre und somit die Eingliederung ohne Förderung erfolgt wäre (BSG SozR 4-4300 § 324 Nr. 2). Nach dem gesamten Geschehensablauf steht für den Senat fest, dass die Klägerin ein klares Interesse an der Einstellung des Arbeitnehmers S. hatte. Es bestand ein guter Kontakt zwischen der Klägerin und dem Arbeitnehmer S., der ohne Vereinbarung einer Abfindung sein früheres Arbeitsverhältnis nach fast 16jähriger Betriebszugehörigkeit im Wege eines Aufhebungsvertrags zum 31. Dezember 2000 beendet hatte. Dies zeigt sich schon darin, dass der Inhaber der Klägerin persönlich noch am gleichen Tag (11. Dezember 2000) bei der Beklagten angerufen hat, an dem diese dem Arbeitnehmer S. erklärt hatte, dass das an der Einstellung interessierte Unternehmen sich bei ihr melden solle. Auch die nahezu identischen Angaben über eine in Wirklichkeit nicht bestehende Branchenfremdheit und den hierdurch bedingten Einarbeitungsaufwand lassen auf ein Zusammenwirken gegenüber der Beklagten schließen. Der Arbeitnehmer S. hatte bereits jahrelange Erfahrungen im Exportverkauf von Küchen für Gastronomiebetriebe und als früherer Exportleiter und Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der P. AG Kontakte zu Gastronomiebetrieben, die auch zum potentiellen Kundenkreis der Klägerin gehören. Dass die Einstellung des Arbeitnehmers S. für die Klägerin vor diesem Hintergrund von besonderem Vorteil war, zeigt sich letztlich auch in der Höhe des Jahresarbeitsentgelts von 120.000 DM, das damit auch deutlich höher ist, als das Entgelt das der Arbeitnehmer S. bei der P. AG zuletzt erhalten hatte (Jahresarbeitsentgelt 2000: 97.501,15 DM). Dass der Eingliederungszuschuss nicht kausal für die Einstellung war, ergibt sich schließlich auch daraus, dass die Klägerin das Antragsformular nicht spätestens nach Abschluss des Arbeitsvertrags am 30. Juni 2001 eingereicht hat, sondern erst am 3. Februar 2003, nachdem der Arbeitnehmer bereits mehr als eineinhalb Jahre bei ihr beschäftigt war, die Leistung angefordert hat. Nimmt man hinzu, dass die Einstellung bereits seit Dezember 2000 überlegt wurde und hierzu Informationen über Förderungsmöglichkeiten eingeholt worden waren, lässt sich eine erst solange Zeit nach der Aufnahme der Beschäftigung erfolgte formularmäßige Beantragung nur damit erklären, dass die mögliche Förderung für die Einstellung keine maßgebliche Bedeutung hatte.
Damit steht für den Senat fest, dass die Klägerin den Arbeitnehmer S. unabhängig von der Gewährung eines Eingliederungszuschusses eingestellt und im Zusammenwirken mit diesem versucht hat, öffentliche Mittel lediglich "mitzunehmen". Dieses Begehren, das sie in zwei Instanzen gerichtlich weiterverfolgt hat, musste nach alledem auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Arbeitgeber in Streitigkeiten über Eingliederungszuschüsse Leistungsempfänger im Sinne von § 183 SGG ist (vgl. BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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