Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 842/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 1184/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob es sich bei dem tätlichen Angriff auf die Klägerin am 6.7.2004 um einen Arbeitsunfall handelt.
Die 1974 geborene Klägerin war seit 1.2.2004 als Hilfskraft im hauswirtschaftlichen Bereich eines Altenheims zu 60% beschäftigt. Zur Aufnahme eines Minijobs als Aushilfsbedienung in einer Emmendinger Gaststätte wurde anlässlich eines Vorstellungsgesprächs am Wochenende, 3. bzw. 4.7.2004 vereinbart, dass die Klägerin am 6.7.2004 von 19:00 Uhr an zwei oder drei Stunden unentgeltlich zur Probe arbeiten sollte. Dementsprechend arbeitete die Klägerin an diesem Tag von 19:00 bis 21:00 Uhr. Nachdem die Probearbeit gut verlaufen war und viele Gäste anwesend waren, bat sie der Serviceleiter, noch zwei Stunden gegen ein Entgelt von 6,50 EUR pro Stunde weiter zu arbeiten. Die Klägerin willigte ein und bediente anschließend bis 23:00 Uhr weiter. Danach zahlte ihr der Serviceleiter die vereinbarten 13 EUR aus, stellte ihr weitere Aushilfstätigkeiten in Aussicht, forderte sie auf, eine Lohnsteuerkarte mitzubringen und bot ihr an, am nächsten Abend wieder zwei bis drei Stunden zu bedienen.
Kurz nach 23:00 Uhr verließ die Klägerin die Gaststätte und ging zu Fuß zum Bahnhof E., um von dort mit dem Zug um 23:28 Uhr nach Hause nach Freiburg zu fahren. Während des Wartens wurde sie gegen 23:15 Uhr von einem psychisch gestörten Mann niedergestochen. Hierbei kam es zu einer Durchtrennung des Rückenmarks in Höhe der Brustwirbelkörper 2 und 3; seitdem ist die Klägerin querschnittsgelähmt. Das Versorgungsamt Freiburg stellte bei der Klägerin mit Bescheid vom 18.10.2004 fest, dass sie am 6.7.2004 Opfer einer Gewalttat im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und anerkannte als Folge dieser Schädigung: "Querschnittslähmung" mit einer MdE um 100 vH ab 6.7.2004.
Mit Bescheid vom 8.9.2004 lehnte die Beklagte die Entschädigung des Ereignisses vom 6.7.2004 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei am Unfalltag nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig gewesen, sondern auf Grund einer privaten Bewerbung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII liege daher nicht vor. Auch ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII bestehe nicht, da sie am Unfalltag aus eigenwirtschaftlichen Gründen gearbeitet habe.
Hiergegen legte die Klägerin am 30.9.2004 Widerspruch ein und machte geltend, ein Wegeunfall liege vor, da sie auf jeden Fall zwischen 21:00 und 23:00 Uhr als Beschäftigte gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert gewesen sei. Von einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit könne keine Rede sein.
Auf Nachfrage der Beklagten erklärte der Serviceleiter am 8.11.2004 und 14.1.2005, die Anfangszeit für die Arbeitsprobe sei vereinbart gewesen, das Ende nicht. Es sollte jedoch nicht mehr als zwei bis drei Stunden gearbeitet werden. Eine Entlohnung sei der Klägerin um 21:00 Uhr zugesagt worden. Betriebliche Gründe (hohe Gästezahl) hätten eine Unterstützung durch die Klägerin notwendig gemacht. Sie sei in die betrieblichen Abläufe vollständig eingegliedert gewesen. Sie habe in der Arbeitsprobe ihr Können bewiesen, weswegen sie habe weiter eingesetzt werden können. Der Gaststätteninhaber gab am 17.1.2005 an, die Entlohnung sei der Klägerin nach Ende der Arbeitsprobe, also um 21:00 Uhr zugesagt worden. Nach der Arbeitsprobe sei auf Grund der hohen Gästezahl die Mithilfe der Klägerin notwendig gewesen. Sie sei in die betrieblichen Abläufe vollständig eingegliedert gewesen. Es sei eine zeitliche Untergliederung in Arbeitsprobe (19:00 bis 21:00 Uhr) und Arbeitszeit mit Entlohnung (13 EUR) für eine Aushilfstätigkeit (21:00 bis 23:00 Uhr) vorgenommen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.2.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses, die in diesem Zusammenhang vorgenommene Arbeitsprobe und die dazu zurückgelegten Wege unterlägen nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, und zwar auch dann nicht, wenn nach der Arbeitsprobe ein Arbeitsverhältnis zu Stande komme. Der Rückweg teile in der Regel den Charakter des Hinwegs. Die Tätigkeit ab 21:00 Uhr habe sowohl privaten unversicherten als auch versicherten betrieblichen Interessen gedient; es liege eine so genannte gemischte Tätigkeit vor, wobei die Handlungstendenz der Klägerin weiterhin auf die Erlangung des Arbeitsplatzes abgezielt habe. Auch die anschließende Besprechung mit dem Serviceleiter habe wieder privaten Zwecken gedient. Da das Gesamtvorhaben der Klägerin eindeutig und rechtlich wesentlich von ihrer eigenwirtschaftlichen Motivation, den Arbeitsplatz zu erlangen, geprägt gewesen sei, ändere sich an der rechtlichen Beurteilung des Heimweges selbst bei der Annahme nichts, dass die eingeschaltete gemischte Tätigkeit wesentlich betrieblichen Zwecken gedient habe.
Hiergegen erhob die Klägerin am 8.3.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg, mit der sie die Anerkennung des Ereignisses vom 6.7.2004 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Entschädigung begehrte. Zur Begründung trug sie vor, die Beklagte verkenne, dass durch Vertrag ein Arbeitsverhältnis für zwei Stunden begründet worden sei, während dessen sie gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert gewesen sei, ohne dass es auf die persönliche Motivation ankomme. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe es sich hierbei auch nicht um eine gemischte Tätigkeit gehandelt. Auch die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung, dass ein Rückweg in der Regel den Charakter des Hinwegs teile, sei vorliegend nicht einschlägig.
Mit Urteil vom 8.11.2005 hob das SG die angefochtenen Bescheide auf und verurteilte die Beklagte, das Ereignis vom 6.7.2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen und der Klägerin wegen dessen Folgen die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu gewähren. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe am 6.7.2004 nicht lediglich ein Vorstellungsgespräch geführt und eine Probearbeit absolviert, sondern sei tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen und habe eine Beschäftigung ausgeübt. Der Umstand, dass die an diesem Beschäftigungsverhältnis Beteiligten es zunächst auf zwei Stunden befristet und sich den Abschluss eines auf längere Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnisses - wie ursprünglich von beiden Seiten angestrebt - vorläufig noch vorbehalten hätten, ändere daran nichts. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 13.2.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8.3.2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, unproblematisch sei der Versicherungsschutz allein dann, wenn die von der Klägerin begehrte Dauerbeschäftigung als Aushilfsbedienung sofort im Anschluss an eine Einstellung aufgenommen worden wäre und sich der Heimweg unmittelbar daran angeschlossen hätte. Hier sei aber eine befristete Tätigkeit, die den Charakter einer gemischten Tätigkeit besitze, in die zusammenhängende eigenwirtschaftliche Hospitation eingeschoben worden und die begehrte Dauerbeschäftigung als Aushilfsbedienung habe die Klägerin erst am Abend des folgenden Tages aufnehmen sollen. Den erstrebten Zweck der von ihr geleisteten Arbeitsprobe habe die Klägerin erst um 23:00 Uhr mit der Zusage der Übernahme durch den Serviceleiter erreicht. Ein erfolgreicher Verlauf dieses praktischen Bewerbungsteils sei bis zu diesem Zeitpunkt vollkommen ungewiss gewesen, da der Serviceleiter sich gegen 21:00 Uhr "bedeckt" gehalten habe. Da der Zweck der Bewerbung erst nach 23:00 Uhr erreicht worden sei und die eigenwirtschaftliche gemischte Tätigkeit im wesentlichen dem privaten (Bewerbungs-)Zweck dienlich gewesen sei, habe auch der an die Zusage und Besprechung sich anschließende Rückweg ausschließlich den eigenwirtschaftlichen Interessen der Klägerin gedient.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8. November 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, entgegen der Ansicht der Beklagten habe sie die Gaststätte vor 23:15 Uhr verlassen, da der Fahrdienstleiter am Bahnhof Emmendingen schon um 23:16 Uhr, nach dem Überfall, die Gleise 1, 2 und 3 gesperrt habe. Da der Fußweg von der Gaststätte zum Bahnhof ca. 7 Minuten betrage, dürfte die Besprechung mit dem Serviceleiter nicht mehr als fünf Minuten gedauert haben. Ein derartiges Gespräch nach Arbeitsende sei nicht geeignet, den Versicherungsschutz für den Rückweg von einer versicherten Tätigkeit aufzuheben. Das Angebot auf Abschluss eines weiteren Arbeitsverhältnisses nach Beendigung des vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnisses sei nicht geeignet, den Versicherungsschutz für den Rückweg von der ersten befristeten Tätigkeit aufzuheben.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden, da das SG zu Recht entschieden hat, dass es sich bei dem Ereignis vom 6.7.2004 um einen Arbeitsunfall handelt.
Die Klage der Klägerin ist ungeachtet der Fassung der Anträge nicht als Leistungsklage, sondern als Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG aufzufassen, denn es geht ihr bei sinnentsprechender Auslegung ihres Begehrens um die gerichtliche Feststellung, dass es sich bei dem tätlichen Angriff vom 6.7.2004 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat (BSG vom 20.3.2007 - B 2 U 19/06 R in JURIS m. w. N.).
Das SG hat zu Recht festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 6.7.2004, den tätlichen Angriff auf die Klägerin, um einen Arbeitsunfall handelt.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6. SGB VII begründenden Tätigkeit. Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII erstreckt sich der Versicherungsschutz auf das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Die Klägerin befand sich zum Zeitpunkt des tätlichen Angriffs auf sie auf dem Bahnhof in Emmendingen gegen 23:15 Uhr auf dem unmittelbaren Weg nach Hause nach F., nachdem sie am 6.7.2004 von 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr in der Gaststätte in E. zunächst unentgeltlich (sogenannte Arbeitsprobe) gearbeitet hat und anschließend von 21:00 Uhr bis 23:00 Uhr gegen Entgelt (6,50 EUR pro Stunde). Das Zurücklegen des Heimweges hing deswegen mit der gem. § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammen. Die Formulierung "mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängend" kennzeichnet den durch Wertentscheidung zu bestimmenden inneren bzw. sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit. Die Zuordnung des Weges entweder zur versicherten Tätigkeit oder zum unversicherten privaten Bereich orientiert sich, genauso wie die im Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vorzunehmende Zuordnung der zum Unfall führenden Verrichtungen daran, ob der Weg bzw. die Verrichtung nach der Handlungstendenz des Beschäftigten der Ausübung der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt war. Nicht alle Wege eines Beschäftigten zu und von der Arbeitsstätte oder auf der Arbeitsstätte selbst stehen unter Unfallversicherungsschutz, sondern nur solche Wege, die durch die Ausübung der Beschäftigung oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt sind (BSG vom 20.3.2007 a.a.O).
Der Weg der Klägerin von der Gaststätte in E. zum Bahnhof E. nach 23:00 Uhr war durch ihre betriebliche Tätigkeit in der Gaststätte von 21:00 bis 23:00 Uhr bedingt. Der Senat kann dabei dahingestellt sein lassen, ob die Klägerin schon auf dem Hinweg zur Gaststätte in E. unter Unfallversicherungsschutz stand und ob sie auf dem Rückweg unter Unfallversicherungsschutz gestanden hätte, wenn sie diesen nach Beendigung der unentgeltlichen Arbeitsprobe gegen 21:00 Uhr angetreten hätte. Jedenfalls stand die Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII unter Unfallversicherungsschutz, als sie den Heimweg angetreten hat, nachdem sie zuvor zwei Stunden eine der Gaststätte in E. dienende betriebliche Tätigkeit verrichtet hat. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um eine gemischte Tätigkeit. Eine gemischte Tätigkeit ist eine Tätigkeit, die sowohl privaten unversicherten als auch betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt ist (BSG, SozR 3-2000 § 539 Nr. 19, 26). Die Tätigkeit der Klägerin von 21:00 Uhr bis 23:00 Uhr diente nur betrieblichen Interessen. Denn spätestens durch die Aufnahme der Serviertätigkeit ab 21:00 Uhr durch die Klägerin und die Herstellung der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers über die Arbeitskraft der Klägerin begann ein gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII unter Unfallversicherungsschutz stehendes Arbeitsverhältnis. Dementsprechend haben der Serviceleiter und der Gaststätteninhaber in ihren Auskünften vom 14.1. und 17.1.2005 bestätigt, dass betriebliche Gründe (hohe Gästezahlen) für die Beschäftigung der Klägerin ausschlaggebend gewesen seien und die Klägerin vollständig in die betrieblichen Abläufe eingegliedert gewesen sei. Dass die Klägerin die Tätigkeit ab 21:00 Uhr aufgenommen hat, um ihre Arbeitsleistung zu präsentieren, trifft nicht zu, zumal die Klägerin vorgetragen hat, sie habe gearbeitet, um Geld zu verdienen. Im übrigen hatte sie schon von 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr ihr Können bewiesen. Darüber hinaus würde auch bei einer gemischten Tätigkeit der Versicherungsschutz nicht entfallen, da die Tätigkeit der Klägerin der Gaststätte wesentlich gedient hat (BSGE 3, 240; 20, 218; SozR 2200 § 548 Nr. 90; SozR 3-2200 § 548 Nr. 26; 32), wie der Serviceleiter und der Gaststätteninhaber bestätigt haben. Wäre die Argumentation der Beklagten zutreffend, wären die meisten betrieblichen Tätigkeiten gemischte Tätigkeiten, da ein Arbeitnehmer auch in einem Dauer-Beschäftigungsverhältnis die Motivation hat, Geld zu verdienen bzw. seine Leistungen zu präsentieren.
Das anschließende Gespräch mit dem Serviceleiter gegen 23:00 Uhr, in dem es um die Vorlage der Lohnsteuerkarte, weitere Beschäftigungen, u. a. am nächsten Tag, ging, stand mit der betrieblichen Tätigkeit ebenfalls im wesentlichen Zusammenhang, so dass es sich um einen Heimweg nach einer betrieblichen Tätigkeit handelt. Aber selbst wenn es sich um ein privates Gespräch bzw. um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt hätte, würde dadurch die Bedeutung der zuvor verrichteten Tätigkeit der Klägerin für den Betrieb nicht entfallen, sodass es sich um einen Heimweg nach einer betrieblichen Tätigkeit handelt.
Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Entscheidung des BSG vom 30.7.1958 (BSG 8, 53, 55) zur Stützung ihrer Rechtsauffassung berufen, in der das BSG entschieden hat, dass der Rückweg von einem Schützenfest, der zur Arbeit führen sollte, nicht anders behandelt werden kann als der Hinweg zum Schützenfest. Denn in diesem Fall hatte der Arbeitnehmer die betriebliche Tätigkeit noch nicht aufgenommen, während die Klägerin vier Stunden in der Gaststätte gearbeitet hatte, davon zwei gegen Entgelt, und auf dem Rückweg/Heimweg von der Arbeit überfallen wurde.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Beklagten musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob es sich bei dem tätlichen Angriff auf die Klägerin am 6.7.2004 um einen Arbeitsunfall handelt.
Die 1974 geborene Klägerin war seit 1.2.2004 als Hilfskraft im hauswirtschaftlichen Bereich eines Altenheims zu 60% beschäftigt. Zur Aufnahme eines Minijobs als Aushilfsbedienung in einer Emmendinger Gaststätte wurde anlässlich eines Vorstellungsgesprächs am Wochenende, 3. bzw. 4.7.2004 vereinbart, dass die Klägerin am 6.7.2004 von 19:00 Uhr an zwei oder drei Stunden unentgeltlich zur Probe arbeiten sollte. Dementsprechend arbeitete die Klägerin an diesem Tag von 19:00 bis 21:00 Uhr. Nachdem die Probearbeit gut verlaufen war und viele Gäste anwesend waren, bat sie der Serviceleiter, noch zwei Stunden gegen ein Entgelt von 6,50 EUR pro Stunde weiter zu arbeiten. Die Klägerin willigte ein und bediente anschließend bis 23:00 Uhr weiter. Danach zahlte ihr der Serviceleiter die vereinbarten 13 EUR aus, stellte ihr weitere Aushilfstätigkeiten in Aussicht, forderte sie auf, eine Lohnsteuerkarte mitzubringen und bot ihr an, am nächsten Abend wieder zwei bis drei Stunden zu bedienen.
Kurz nach 23:00 Uhr verließ die Klägerin die Gaststätte und ging zu Fuß zum Bahnhof E., um von dort mit dem Zug um 23:28 Uhr nach Hause nach Freiburg zu fahren. Während des Wartens wurde sie gegen 23:15 Uhr von einem psychisch gestörten Mann niedergestochen. Hierbei kam es zu einer Durchtrennung des Rückenmarks in Höhe der Brustwirbelkörper 2 und 3; seitdem ist die Klägerin querschnittsgelähmt. Das Versorgungsamt Freiburg stellte bei der Klägerin mit Bescheid vom 18.10.2004 fest, dass sie am 6.7.2004 Opfer einer Gewalttat im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und anerkannte als Folge dieser Schädigung: "Querschnittslähmung" mit einer MdE um 100 vH ab 6.7.2004.
Mit Bescheid vom 8.9.2004 lehnte die Beklagte die Entschädigung des Ereignisses vom 6.7.2004 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei am Unfalltag nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig gewesen, sondern auf Grund einer privaten Bewerbung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII liege daher nicht vor. Auch ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII bestehe nicht, da sie am Unfalltag aus eigenwirtschaftlichen Gründen gearbeitet habe.
Hiergegen legte die Klägerin am 30.9.2004 Widerspruch ein und machte geltend, ein Wegeunfall liege vor, da sie auf jeden Fall zwischen 21:00 und 23:00 Uhr als Beschäftigte gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert gewesen sei. Von einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit könne keine Rede sein.
Auf Nachfrage der Beklagten erklärte der Serviceleiter am 8.11.2004 und 14.1.2005, die Anfangszeit für die Arbeitsprobe sei vereinbart gewesen, das Ende nicht. Es sollte jedoch nicht mehr als zwei bis drei Stunden gearbeitet werden. Eine Entlohnung sei der Klägerin um 21:00 Uhr zugesagt worden. Betriebliche Gründe (hohe Gästezahl) hätten eine Unterstützung durch die Klägerin notwendig gemacht. Sie sei in die betrieblichen Abläufe vollständig eingegliedert gewesen. Sie habe in der Arbeitsprobe ihr Können bewiesen, weswegen sie habe weiter eingesetzt werden können. Der Gaststätteninhaber gab am 17.1.2005 an, die Entlohnung sei der Klägerin nach Ende der Arbeitsprobe, also um 21:00 Uhr zugesagt worden. Nach der Arbeitsprobe sei auf Grund der hohen Gästezahl die Mithilfe der Klägerin notwendig gewesen. Sie sei in die betrieblichen Abläufe vollständig eingegliedert gewesen. Es sei eine zeitliche Untergliederung in Arbeitsprobe (19:00 bis 21:00 Uhr) und Arbeitszeit mit Entlohnung (13 EUR) für eine Aushilfstätigkeit (21:00 bis 23:00 Uhr) vorgenommen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.2.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses, die in diesem Zusammenhang vorgenommene Arbeitsprobe und die dazu zurückgelegten Wege unterlägen nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, und zwar auch dann nicht, wenn nach der Arbeitsprobe ein Arbeitsverhältnis zu Stande komme. Der Rückweg teile in der Regel den Charakter des Hinwegs. Die Tätigkeit ab 21:00 Uhr habe sowohl privaten unversicherten als auch versicherten betrieblichen Interessen gedient; es liege eine so genannte gemischte Tätigkeit vor, wobei die Handlungstendenz der Klägerin weiterhin auf die Erlangung des Arbeitsplatzes abgezielt habe. Auch die anschließende Besprechung mit dem Serviceleiter habe wieder privaten Zwecken gedient. Da das Gesamtvorhaben der Klägerin eindeutig und rechtlich wesentlich von ihrer eigenwirtschaftlichen Motivation, den Arbeitsplatz zu erlangen, geprägt gewesen sei, ändere sich an der rechtlichen Beurteilung des Heimweges selbst bei der Annahme nichts, dass die eingeschaltete gemischte Tätigkeit wesentlich betrieblichen Zwecken gedient habe.
Hiergegen erhob die Klägerin am 8.3.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg, mit der sie die Anerkennung des Ereignisses vom 6.7.2004 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Entschädigung begehrte. Zur Begründung trug sie vor, die Beklagte verkenne, dass durch Vertrag ein Arbeitsverhältnis für zwei Stunden begründet worden sei, während dessen sie gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert gewesen sei, ohne dass es auf die persönliche Motivation ankomme. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe es sich hierbei auch nicht um eine gemischte Tätigkeit gehandelt. Auch die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung, dass ein Rückweg in der Regel den Charakter des Hinwegs teile, sei vorliegend nicht einschlägig.
Mit Urteil vom 8.11.2005 hob das SG die angefochtenen Bescheide auf und verurteilte die Beklagte, das Ereignis vom 6.7.2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen und der Klägerin wegen dessen Folgen die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu gewähren. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe am 6.7.2004 nicht lediglich ein Vorstellungsgespräch geführt und eine Probearbeit absolviert, sondern sei tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen und habe eine Beschäftigung ausgeübt. Der Umstand, dass die an diesem Beschäftigungsverhältnis Beteiligten es zunächst auf zwei Stunden befristet und sich den Abschluss eines auf längere Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnisses - wie ursprünglich von beiden Seiten angestrebt - vorläufig noch vorbehalten hätten, ändere daran nichts. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 13.2.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8.3.2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, unproblematisch sei der Versicherungsschutz allein dann, wenn die von der Klägerin begehrte Dauerbeschäftigung als Aushilfsbedienung sofort im Anschluss an eine Einstellung aufgenommen worden wäre und sich der Heimweg unmittelbar daran angeschlossen hätte. Hier sei aber eine befristete Tätigkeit, die den Charakter einer gemischten Tätigkeit besitze, in die zusammenhängende eigenwirtschaftliche Hospitation eingeschoben worden und die begehrte Dauerbeschäftigung als Aushilfsbedienung habe die Klägerin erst am Abend des folgenden Tages aufnehmen sollen. Den erstrebten Zweck der von ihr geleisteten Arbeitsprobe habe die Klägerin erst um 23:00 Uhr mit der Zusage der Übernahme durch den Serviceleiter erreicht. Ein erfolgreicher Verlauf dieses praktischen Bewerbungsteils sei bis zu diesem Zeitpunkt vollkommen ungewiss gewesen, da der Serviceleiter sich gegen 21:00 Uhr "bedeckt" gehalten habe. Da der Zweck der Bewerbung erst nach 23:00 Uhr erreicht worden sei und die eigenwirtschaftliche gemischte Tätigkeit im wesentlichen dem privaten (Bewerbungs-)Zweck dienlich gewesen sei, habe auch der an die Zusage und Besprechung sich anschließende Rückweg ausschließlich den eigenwirtschaftlichen Interessen der Klägerin gedient.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8. November 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, entgegen der Ansicht der Beklagten habe sie die Gaststätte vor 23:15 Uhr verlassen, da der Fahrdienstleiter am Bahnhof Emmendingen schon um 23:16 Uhr, nach dem Überfall, die Gleise 1, 2 und 3 gesperrt habe. Da der Fußweg von der Gaststätte zum Bahnhof ca. 7 Minuten betrage, dürfte die Besprechung mit dem Serviceleiter nicht mehr als fünf Minuten gedauert haben. Ein derartiges Gespräch nach Arbeitsende sei nicht geeignet, den Versicherungsschutz für den Rückweg von einer versicherten Tätigkeit aufzuheben. Das Angebot auf Abschluss eines weiteren Arbeitsverhältnisses nach Beendigung des vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnisses sei nicht geeignet, den Versicherungsschutz für den Rückweg von der ersten befristeten Tätigkeit aufzuheben.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden, da das SG zu Recht entschieden hat, dass es sich bei dem Ereignis vom 6.7.2004 um einen Arbeitsunfall handelt.
Die Klage der Klägerin ist ungeachtet der Fassung der Anträge nicht als Leistungsklage, sondern als Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG aufzufassen, denn es geht ihr bei sinnentsprechender Auslegung ihres Begehrens um die gerichtliche Feststellung, dass es sich bei dem tätlichen Angriff vom 6.7.2004 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat (BSG vom 20.3.2007 - B 2 U 19/06 R in JURIS m. w. N.).
Das SG hat zu Recht festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 6.7.2004, den tätlichen Angriff auf die Klägerin, um einen Arbeitsunfall handelt.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6. SGB VII begründenden Tätigkeit. Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII erstreckt sich der Versicherungsschutz auf das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Die Klägerin befand sich zum Zeitpunkt des tätlichen Angriffs auf sie auf dem Bahnhof in Emmendingen gegen 23:15 Uhr auf dem unmittelbaren Weg nach Hause nach F., nachdem sie am 6.7.2004 von 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr in der Gaststätte in E. zunächst unentgeltlich (sogenannte Arbeitsprobe) gearbeitet hat und anschließend von 21:00 Uhr bis 23:00 Uhr gegen Entgelt (6,50 EUR pro Stunde). Das Zurücklegen des Heimweges hing deswegen mit der gem. § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammen. Die Formulierung "mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängend" kennzeichnet den durch Wertentscheidung zu bestimmenden inneren bzw. sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit. Die Zuordnung des Weges entweder zur versicherten Tätigkeit oder zum unversicherten privaten Bereich orientiert sich, genauso wie die im Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vorzunehmende Zuordnung der zum Unfall führenden Verrichtungen daran, ob der Weg bzw. die Verrichtung nach der Handlungstendenz des Beschäftigten der Ausübung der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt war. Nicht alle Wege eines Beschäftigten zu und von der Arbeitsstätte oder auf der Arbeitsstätte selbst stehen unter Unfallversicherungsschutz, sondern nur solche Wege, die durch die Ausübung der Beschäftigung oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt sind (BSG vom 20.3.2007 a.a.O).
Der Weg der Klägerin von der Gaststätte in E. zum Bahnhof E. nach 23:00 Uhr war durch ihre betriebliche Tätigkeit in der Gaststätte von 21:00 bis 23:00 Uhr bedingt. Der Senat kann dabei dahingestellt sein lassen, ob die Klägerin schon auf dem Hinweg zur Gaststätte in E. unter Unfallversicherungsschutz stand und ob sie auf dem Rückweg unter Unfallversicherungsschutz gestanden hätte, wenn sie diesen nach Beendigung der unentgeltlichen Arbeitsprobe gegen 21:00 Uhr angetreten hätte. Jedenfalls stand die Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII unter Unfallversicherungsschutz, als sie den Heimweg angetreten hat, nachdem sie zuvor zwei Stunden eine der Gaststätte in E. dienende betriebliche Tätigkeit verrichtet hat. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um eine gemischte Tätigkeit. Eine gemischte Tätigkeit ist eine Tätigkeit, die sowohl privaten unversicherten als auch betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt ist (BSG, SozR 3-2000 § 539 Nr. 19, 26). Die Tätigkeit der Klägerin von 21:00 Uhr bis 23:00 Uhr diente nur betrieblichen Interessen. Denn spätestens durch die Aufnahme der Serviertätigkeit ab 21:00 Uhr durch die Klägerin und die Herstellung der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers über die Arbeitskraft der Klägerin begann ein gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII unter Unfallversicherungsschutz stehendes Arbeitsverhältnis. Dementsprechend haben der Serviceleiter und der Gaststätteninhaber in ihren Auskünften vom 14.1. und 17.1.2005 bestätigt, dass betriebliche Gründe (hohe Gästezahlen) für die Beschäftigung der Klägerin ausschlaggebend gewesen seien und die Klägerin vollständig in die betrieblichen Abläufe eingegliedert gewesen sei. Dass die Klägerin die Tätigkeit ab 21:00 Uhr aufgenommen hat, um ihre Arbeitsleistung zu präsentieren, trifft nicht zu, zumal die Klägerin vorgetragen hat, sie habe gearbeitet, um Geld zu verdienen. Im übrigen hatte sie schon von 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr ihr Können bewiesen. Darüber hinaus würde auch bei einer gemischten Tätigkeit der Versicherungsschutz nicht entfallen, da die Tätigkeit der Klägerin der Gaststätte wesentlich gedient hat (BSGE 3, 240; 20, 218; SozR 2200 § 548 Nr. 90; SozR 3-2200 § 548 Nr. 26; 32), wie der Serviceleiter und der Gaststätteninhaber bestätigt haben. Wäre die Argumentation der Beklagten zutreffend, wären die meisten betrieblichen Tätigkeiten gemischte Tätigkeiten, da ein Arbeitnehmer auch in einem Dauer-Beschäftigungsverhältnis die Motivation hat, Geld zu verdienen bzw. seine Leistungen zu präsentieren.
Das anschließende Gespräch mit dem Serviceleiter gegen 23:00 Uhr, in dem es um die Vorlage der Lohnsteuerkarte, weitere Beschäftigungen, u. a. am nächsten Tag, ging, stand mit der betrieblichen Tätigkeit ebenfalls im wesentlichen Zusammenhang, so dass es sich um einen Heimweg nach einer betrieblichen Tätigkeit handelt. Aber selbst wenn es sich um ein privates Gespräch bzw. um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt hätte, würde dadurch die Bedeutung der zuvor verrichteten Tätigkeit der Klägerin für den Betrieb nicht entfallen, sodass es sich um einen Heimweg nach einer betrieblichen Tätigkeit handelt.
Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Entscheidung des BSG vom 30.7.1958 (BSG 8, 53, 55) zur Stützung ihrer Rechtsauffassung berufen, in der das BSG entschieden hat, dass der Rückweg von einem Schützenfest, der zur Arbeit führen sollte, nicht anders behandelt werden kann als der Hinweg zum Schützenfest. Denn in diesem Fall hatte der Arbeitnehmer die betriebliche Tätigkeit noch nicht aufgenommen, während die Klägerin vier Stunden in der Gaststätte gearbeitet hatte, davon zwei gegen Entgelt, und auf dem Rückweg/Heimweg von der Arbeit überfallen wurde.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Beklagten musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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