Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 2316/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1106/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens L 10 U 5148/06, in welchem die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig war.
Der am 13.04.1957 in Indien geborene Kläger betreute als Sozialpädagoge zusammen mit seiner Ehefrau eine Außenwohngruppe, in der Jungen und Mädchen untergebracht waren. Am 14.04.2000 wurde er vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs zunächst freigesprochen (Amtsgericht H: , Ls 15 Js 20022/99 - 2 AK 41/99). Unmittelbar danach war der Kläger arbeitsunfähig und bezog bis zur Aussteuerung Krankengeld. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft E: verurteilte ihn das Landgericht E: (rechtskräftiges Urteil vom 13.02.2001, Ns 15 Js 20022/99 - 3 AK 66/2000) wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten auf Bewährung. Die Strafkammer war im Wesentlichen auf Grund der Angaben der Geschädigten zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger in den Jahren 1995 und 1999 an den ihm anvertrauten beiden zur Tatzeit 15 - bzw. 16- jährigen Mädchen sexuelle Handlungen vorgenommen hatte, indem er u.a. ihre Brüste berührte und massierte. Auf die Aussage der Schülerin W. über Erzählungen eines der geschädigten Mädchen ihr gegenüber einen der Vorfälle betreffend und jene des Polizisten P. gegenüber dem Amtsgericht wie dem Landgericht (anlässlich der polizeilichen Aufnahme einer Sachbeschädigung in der Außenwohngruppe im Jahre 1999 habe der Kläger geäußert: "Wenn man die nicht alle vier Wochen mal vögelt, dann sind sie nicht glücklich") stützte sich die Strafkammer nur am Rande.
Das vom Kläger gegen die Zeugen P. und W. eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Falschaussage wurde von der Staatsanwaltschaft E: (44 Js 3159/01) mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Rechtsmittel des Klägers blieben erfolglos (Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft S. vom 28.11.2001, Beschluss des OLG S. vom 02.01.2002, 3 Ws 230/2001).
Den Antrag des Kläger auf Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (die Aussage des Zeugen P. sei ein vorsätzlicher tätlicher Angriff gegen seine Person und seine Würde gewesen, der darauf gezielt gewesen sei, auf seine Verurteilung hinzuwirken und seine berufliche Existenz zu vernichten; sowohl das Strafmaß im Urteil als auch die angeordnete Bewährungsaufsicht hätten bei ihm Ängste und Depressionen ausgelöst, seit dem Urteil des Amtsgerichts H: sei er wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung krank gewesen) hat die Beklagte mit Bescheid vom 26.11.2001 und Widerspruchsbescheid vom 22.08.2002 und der Begründung abgelehnt, er habe durch die Aussage des Polizeibeamten keinen Arbeitsunfall erlitten. Das hiergegen angestrengte sozialgerichtliche Verfahren blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 02.10.2006, S 11 U 2316/06; rechtskräftiges Urteil des Senats vom 06.09.2007, L 10 U 5148/06).
Am 28.02.2008 hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens L 10 U 5148/06 beantragt und zur Begründung auf das Wiederaufnahmeverfahren L 6 VG 5286/06 Bezug genommen, in dem seine Wiederaufnahmeklage bereits mit Urteil vom 18.01.2007 als unzulässig verworfen worden war.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Senats vom 06.09.2007 aufzuheben, das Berufungsverfahren wieder aufzunehmen und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 02.10.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 26.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2002 aufzuheben und festzustellen, dass die Aussage des Polizeibeamten P. und die Verurteilung als solche im strafgerichtlichen Verfahren ein Arbeitsunfall waren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage auf Wiederaufnahme ist bereits unzulässig, da sich der Kläger auf den von ihm behaupteten Wiederaufnahmegrund nicht berufen kann und dieser auch nicht - ebenso wenig wie ein anderer - schlüssig behauptet worden ist.
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden (§ 179 Abs. 1 SGG ).
Gemäß § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch die Restitutionsklage (§ 580 ZPO) und die Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) erfolgen. Das hier angefochtene Urteil des Senats vom 06.09.2007 ist rechtskräftig geworden. Da der Senat somit zuletzt in der Sache entschieden hat, ist er auch für die Klage auf Wiederaufnahme zuständig (§ 584 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).
Nach § 579 Abs. 1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (Nr. 1), wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist (Nr. 2), wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war (Nr. 3) und wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat (Nr. 4). In den Fällen der Nr. 1 und 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte (§ 579 Abs. 2 ZPO).
Nach § 580 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat (Nr. 1), wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war (Nr. 2), wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat (Nr. 3), wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist (Nr. 4), wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat (Nr. 5), wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist (Nr. 6) sowie wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil (Nr. 7 Buchst. a) oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (Nr. 7 Buchst. b). In den Fällen des § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann (§ 581 Abs. 1 ZPO).
Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist (vgl. § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen (Satz 2 der Vorschrift).
Zur Statthaftigkeit der Klage gehört auch, dass der Kläger das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes schlüssig behauptet (vgl. BSG, Beschluss vom 02.07 2003, B 10 LW 8/03 B). Dies ist hier nicht geschehen.
Der Kläger stützt sein Vorbringen allein auf das von ihm veranlasste Ermittlungsverfahren gegen die Zeugen P. und W ... Diesen Umstand machte der Kläger aber bereits im früheren Berufungsverfahren vor dem Senat - erfolglos - geltend (Schreiben vom 23.10.2006). § 582 ZPO setzt für die Zulässigkeit der Restitutionsklage aber voraus, dass der Kläger außer Stande war, den Restitutionsgrund im früheren Verfahren geltend zu machen. Schon aus diesem Grund ist die Restitutionsklage unzulässig.
Lediglich am Rande weist der Senat darauf hin, dass das Ermittlungsverfahren gegen die Zeugen P. und W. zwar - wie vom Kläger vorgetragen - aus anderen Gründen als wegen mangels an Beweis eingestellt wurde. Eingestellt wurde das Ermittlungsverfahren vielmehr mangels hinreichenden Tatverdachts. Dies hätte der Zulässigkeit der Restitutionsklage nach § 581 Abs. 1 ZPO ohnehin entgegen gestanden, weil schon mangels Strafbarkeit kein Ermittlungsverfahren stattfand (BGH, Urteil vom 21.11.1961, VI ZR 246/60). Der Senat wäre daher zur Prüfung der Frage, ob die vom Kläger behauptete Falschaussagen vorliegen, gar nicht befugt (BGH, a.a.O.). Insoweit hat der Kläger den geltend gemachten Restitutionsgrund auch nicht schlüssig behauptet.
Sonstige Wiederaufnahmegründe der §§ 579, 580 ZPO sind nicht einmal im Ansatz behauptet. Gleiches gilt für den Wiederaufnahmegrund des § 179 Abs. 2 SGG, wonach die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens L 10 U 5148/06, in welchem die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig war.
Der am 13.04.1957 in Indien geborene Kläger betreute als Sozialpädagoge zusammen mit seiner Ehefrau eine Außenwohngruppe, in der Jungen und Mädchen untergebracht waren. Am 14.04.2000 wurde er vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs zunächst freigesprochen (Amtsgericht H: , Ls 15 Js 20022/99 - 2 AK 41/99). Unmittelbar danach war der Kläger arbeitsunfähig und bezog bis zur Aussteuerung Krankengeld. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft E: verurteilte ihn das Landgericht E: (rechtskräftiges Urteil vom 13.02.2001, Ns 15 Js 20022/99 - 3 AK 66/2000) wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten auf Bewährung. Die Strafkammer war im Wesentlichen auf Grund der Angaben der Geschädigten zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger in den Jahren 1995 und 1999 an den ihm anvertrauten beiden zur Tatzeit 15 - bzw. 16- jährigen Mädchen sexuelle Handlungen vorgenommen hatte, indem er u.a. ihre Brüste berührte und massierte. Auf die Aussage der Schülerin W. über Erzählungen eines der geschädigten Mädchen ihr gegenüber einen der Vorfälle betreffend und jene des Polizisten P. gegenüber dem Amtsgericht wie dem Landgericht (anlässlich der polizeilichen Aufnahme einer Sachbeschädigung in der Außenwohngruppe im Jahre 1999 habe der Kläger geäußert: "Wenn man die nicht alle vier Wochen mal vögelt, dann sind sie nicht glücklich") stützte sich die Strafkammer nur am Rande.
Das vom Kläger gegen die Zeugen P. und W. eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Falschaussage wurde von der Staatsanwaltschaft E: (44 Js 3159/01) mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Rechtsmittel des Klägers blieben erfolglos (Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft S. vom 28.11.2001, Beschluss des OLG S. vom 02.01.2002, 3 Ws 230/2001).
Den Antrag des Kläger auf Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (die Aussage des Zeugen P. sei ein vorsätzlicher tätlicher Angriff gegen seine Person und seine Würde gewesen, der darauf gezielt gewesen sei, auf seine Verurteilung hinzuwirken und seine berufliche Existenz zu vernichten; sowohl das Strafmaß im Urteil als auch die angeordnete Bewährungsaufsicht hätten bei ihm Ängste und Depressionen ausgelöst, seit dem Urteil des Amtsgerichts H: sei er wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung krank gewesen) hat die Beklagte mit Bescheid vom 26.11.2001 und Widerspruchsbescheid vom 22.08.2002 und der Begründung abgelehnt, er habe durch die Aussage des Polizeibeamten keinen Arbeitsunfall erlitten. Das hiergegen angestrengte sozialgerichtliche Verfahren blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 02.10.2006, S 11 U 2316/06; rechtskräftiges Urteil des Senats vom 06.09.2007, L 10 U 5148/06).
Am 28.02.2008 hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens L 10 U 5148/06 beantragt und zur Begründung auf das Wiederaufnahmeverfahren L 6 VG 5286/06 Bezug genommen, in dem seine Wiederaufnahmeklage bereits mit Urteil vom 18.01.2007 als unzulässig verworfen worden war.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Senats vom 06.09.2007 aufzuheben, das Berufungsverfahren wieder aufzunehmen und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 02.10.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 26.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2002 aufzuheben und festzustellen, dass die Aussage des Polizeibeamten P. und die Verurteilung als solche im strafgerichtlichen Verfahren ein Arbeitsunfall waren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage auf Wiederaufnahme ist bereits unzulässig, da sich der Kläger auf den von ihm behaupteten Wiederaufnahmegrund nicht berufen kann und dieser auch nicht - ebenso wenig wie ein anderer - schlüssig behauptet worden ist.
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden (§ 179 Abs. 1 SGG ).
Gemäß § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch die Restitutionsklage (§ 580 ZPO) und die Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) erfolgen. Das hier angefochtene Urteil des Senats vom 06.09.2007 ist rechtskräftig geworden. Da der Senat somit zuletzt in der Sache entschieden hat, ist er auch für die Klage auf Wiederaufnahme zuständig (§ 584 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).
Nach § 579 Abs. 1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (Nr. 1), wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist (Nr. 2), wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war (Nr. 3) und wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat (Nr. 4). In den Fällen der Nr. 1 und 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte (§ 579 Abs. 2 ZPO).
Nach § 580 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat (Nr. 1), wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war (Nr. 2), wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat (Nr. 3), wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist (Nr. 4), wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat (Nr. 5), wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist (Nr. 6) sowie wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil (Nr. 7 Buchst. a) oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (Nr. 7 Buchst. b). In den Fällen des § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann (§ 581 Abs. 1 ZPO).
Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist (vgl. § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen (Satz 2 der Vorschrift).
Zur Statthaftigkeit der Klage gehört auch, dass der Kläger das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes schlüssig behauptet (vgl. BSG, Beschluss vom 02.07 2003, B 10 LW 8/03 B). Dies ist hier nicht geschehen.
Der Kläger stützt sein Vorbringen allein auf das von ihm veranlasste Ermittlungsverfahren gegen die Zeugen P. und W ... Diesen Umstand machte der Kläger aber bereits im früheren Berufungsverfahren vor dem Senat - erfolglos - geltend (Schreiben vom 23.10.2006). § 582 ZPO setzt für die Zulässigkeit der Restitutionsklage aber voraus, dass der Kläger außer Stande war, den Restitutionsgrund im früheren Verfahren geltend zu machen. Schon aus diesem Grund ist die Restitutionsklage unzulässig.
Lediglich am Rande weist der Senat darauf hin, dass das Ermittlungsverfahren gegen die Zeugen P. und W. zwar - wie vom Kläger vorgetragen - aus anderen Gründen als wegen mangels an Beweis eingestellt wurde. Eingestellt wurde das Ermittlungsverfahren vielmehr mangels hinreichenden Tatverdachts. Dies hätte der Zulässigkeit der Restitutionsklage nach § 581 Abs. 1 ZPO ohnehin entgegen gestanden, weil schon mangels Strafbarkeit kein Ermittlungsverfahren stattfand (BGH, Urteil vom 21.11.1961, VI ZR 246/60). Der Senat wäre daher zur Prüfung der Frage, ob die vom Kläger behauptete Falschaussagen vorliegen, gar nicht befugt (BGH, a.a.O.). Insoweit hat der Kläger den geltend gemachten Restitutionsgrund auch nicht schlüssig behauptet.
Sonstige Wiederaufnahmegründe der §§ 579, 580 ZPO sind nicht einmal im Ansatz behauptet. Gleiches gilt für den Wiederaufnahmegrund des § 179 Abs. 2 SGG, wonach die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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