L 10 U 1927/08 KO-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 726/08 KO-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1927/08 KO-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 10.03.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach §§ 172, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über.

Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung bzw. - erging keine solche Entscheidung - im Falle eines Klageerfolges für die verfahrensbeendenden Erklärungen wesentliche Bedeutung gewann. Dies bejaht der Senat insbesondere dann, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv förderte, auch dadurch, dass es durch Aufdeckung weiterer entscheidungsrelevanter Tatsachen weitere (weiterführende) Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich machte. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausgangs, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben.

Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen es nicht angemessen ist, die Kosten für das Gutachten von Prof. Dr. B. auf die Staatskasse zu übernehmen. Der Senat sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Soweit der Kläger behauptet, das Sozialgericht habe sich auf das Gutachten des Prof. Dr. B. gestützt, trifft dies nicht zu. Gestützt hat sich das Sozialgericht für seine Überzeugung - ausdrücklich - auf die Ausführungen von Dr. H. in dessen von Amts wegen eingeholtem Gutachten. Soweit es ausgeführt hat, das Gutachten von Prof. Dr. B. bestätige jenes von Dr. H., hat es damit lediglich dargestellt und begründet, dass - was das Klageziel anbelangt - das Gutachten von Prof. Dr. B. keine über jene von Dr. H. hinausgehenden Erkenntnisse gebracht hat. Entgegen der Einschätzung des Klägers lässt sich somit aus der vom Sozialgericht verwandten Formulierung nicht ableiten, dieses habe sich dem Gutachten von Dr. H. deshalb angeschlossen, weil es von Prof. Dr. B. bestätigt worden sei. Im Ergebnis hat das Sozialgericht das Gutachten von Prof. Dr. B. somit entsprechend der sich aus § 128 SGG ergebenden Pflicht, alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen, in seinem Gerichtsbescheid erwähnt und in der gebotenen inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesem Beweismittel dargestellt, dass sich aus den Ausführungen von Prof. Dr. B. nichts Wesentliches für die Beurteilung ergibt.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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