Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 4165/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 2346/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 28.03.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer Unfallfolgen sowie die Gewährung einer Verletztenrente.
Der am 1966 geborene Kläger rutschte am 20.02.2001 bei seiner Tätigkeit als Busfahrer bei der DB ZugBus Regionalverkehr A.-B. GmbH auf der hinteren Treppe des Busses ab und schlug mit dem Gesicht, dem rechten Arm und dem rechten Bein auf. Er fuhr seine Schicht noch zu Ende und stellte sich noch am selben Tag in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. vor. Nach dem Durchgangsarztbericht von Prof. Dr. W. ergab die röntgenologische Untersuchung des rechten Unterarmes vom 20.02.2001 keine frische knöcherne Verletzung, sondern eine Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae am Handgelenk als Ausdruck einer stattgehabten alten Verletzung vor 20 Jahren (Bruch des Unterarmes). Festgestellt wurde eine Handgelenks- und Ellenbogenprellung rechts. Weil dem Kläger am Abend des Unfalltages eine Hörminderung am rechten Ohr aufgefallen war, begab er sich am Folgetag, dem 21.02.2001, zu dem Hals-Nasen-Ohrenarzt H ... Dieser stellte eine Commotio labyrinthi, eine Nasenprellung sowie eine Hörminderung rechts und links fest; die Hörminderung rechts und die Nasenprellung seien auf das Unfallereignis zurückzuführen. Eine Computertomographie des Hirnschädels ergab keinen Nachweis von intracraniellen Traumafolgen (Befundbericht Dr. A. ). Der Kläger war bis 18.03.2001 arbeitsunfähig, seitdem ist er weiterhin als Busfahrer tätig.
Der von der Beklagten gehörte Beratungsarzt Dr. A. führte aus, es bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 20.02.2001 und der leichten Hörschädigung des rechten Ohres, wahrscheinlich handele es sich um eine Commotio labyrinthi. Die Beklagte zog Befundberichte der behandelnden Ärzte, u.a. Dr. St. (funktionelle Beschwerden des rechten Ellenbogengelenks mit Besserung nach Krankengymnastik) und Dr. S. (Zustand nach Ellenbogen- und Handgelenksprellung; nach Salbenanwendung beschwerdefrei) und die Unterlagen über die Einstellungsuntersuchung des Klägers beim TÜV Bau und Betrieb F. mit einem Tonaudiogramm vom 17.01.1996 sowie ein von Prof. Dr. Z. , Universitäts-HNO-Klinik T. für die B. Versicherungen erstattetes Gutachten (beidseitige, rechts ausgeprägtere Schwerhörigkeit, Diskrepanz von etwa 20 dB zwischen der tonaudiometrisch ermittelten Hörschwelle und derjenigen für akustisch evozierte Potentiale; prinzipiell müsse der geschilderte Unfallmechanismus als geeignet erachtet werden, eine Schwerhörigkeit mit Tinnitus zu verursachen; als Unfallfolge könne allenfalls die Verschlechterung der rechten Seite gegenüber der linken Seite angerechnet werden; die Gesamtminderung für die Schwerhörigkeit sei mit unter 10 % zu bewerten) bei. Im Auftrag der Beklagten erstatteten Dr. de Z. , Chirurgische Universitätsklinik T. (die eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Unterarmes und des rechten Handgelenkes könne ebenso wie die Beschwerden der oberen Brustwirbelsäule mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht dem Unfall vom 20.02.2001 angelastet werden) und der HNO-Arzt B. ein Gutachten (bei der audiologischen Erstbefundung am 21.02.2001 nach dem Unfallereignis ergebe sich der gleiche Hörbefund wie 1996, nämlich über Knochenleitungskurve ein Hörverlust von 5 % rechts. Etwaige Folgen des Unfallereignisses vom 20.02.2001 auf HNO-ärztlichem Gebiet seien ausgeschlossen).
Mit Bescheid vom 01.03.2004 erkannte die Beklagte wegen der Folgen des Unfalls vom 20.02.2001 (Handgelenksprellung rechts, Ellenbogenprellung rechts, Commotio labyrinthi und Nasenprellung) einen Anspruch auf Leistungen bis zum 18.03.2001 an. Über diesen Zeitraum hinaus lehnte die Beklagte Leistungen, insbesondere die Gewährung einer Rente ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, dem der Kläger ein Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. St. beifügte (bei der Einstellungsuntersuchung sei eine Hörminderung nicht vorhanden gewesen, die Ellenbogenprellung rechts bereite von Zeit zu Zeit immer noch Probleme), wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2004 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 29.12.2004 zum Sozialgericht Reutlingen Klage erhoben und geltend gemacht, er leide auf Grund des Unfalls an Beschwerden im Bereich des rechten Unterarms, des rechten Handgelenks, der oberen Brustwirbelsäule sowie einer Hörstörung. Den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der vorhanden Hörschädigung am rechten Ohr habe der beratende Arzt der Beklagten, Dr. A. , der HNO-Arzt H. sowie Prof. Dr. Z. bestätigt. Das Sozialgericht hat eine schriftliche sachverständige Zeugenaussage des behandelnden HNO-Arztes H. eingeholt (Nasenprellung, Hörminderung rechts, frühere Hörminderung scheine vor allem links schon vorgelegen zu haben, der Kläger beklage weiterhin einen störenden Tinnitus) und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.03.2007 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Beschwerden des rechten Unterarmes und Handgelenks seien auf eine Verletzung vor ca. 20 Jahren zurückzuführen, die Hörminderung sei nach den schlüssigen Darlegungen des HNO-Arztes B. nicht unfallursächlich, was sich bereits daraus ergebe, dass der audiologische Befund anlässlich der Einstellungsuntersuchung im Jahr 1996 einen gleichen Hörverlust wie die unmittelbar nach dem Unfall durchgeführte Audiometrie ergeben habe.
Gegen den am 05.04.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.04.2007 Berufung eingelegt und geltend gemacht, es könne nicht stimmen, dass der Hörverlust schon 1996 bestanden habe, da der Bericht über die Einstellungsuntersuchung keinerlei Hinweise auf eine eingeschränkte Hörfähigkeit enthalte. Außerdem ergebe sich aus einem Tonaudiogramm vom 13.03.2001 eine erhebliche Verschlechterung des Hörvermögens, die auf das Unfallereignis zurückzuführen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 28.03.2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2004 abzuändern und als Unfallfolgen Beschwerden im Bereich des rechten Unterarmes, des rechten Handgelenkes und der oberen Brustwirbelsäule sowie eine Hörstörung rechts festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Gutachten des HNO-Arztes Dr. Friese eingeholt. Er hat dem Gutachten des HNO-Arztes B. voll zugestimmt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die am 20.02.2001 erlittenen Verletzungen bis zum 18.03.2001 folgenlos ausgeheilt waren und weitere Unfallfolgen nicht festzustellen sind.
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, haben nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nach § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist danach in der Regel erforder¬lich (BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 11/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr.14), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzu¬rechnen ist (innerer bzw. sach¬licher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zum Unfallereignis geführt hat und letzteres einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten ver¬ursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbe-gründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1988, 2/9b RU 28/87 in SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Der Arbeitsunfall vom 20.02.2001 hat zu keinen über den 18.03.2001 hinaus bestehenden Gesundheitsstörungen geführt. Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Handgelenks- sowie Ellenbogenprellung rechts und eine Nasenprellung. Diese sind folgenlos ausgeheilt. Weitere Unfallfolgen bestehen nicht.
Insbesondere ist die bei dem Kläger vorliegende geringgradige Hörminderung rechts nicht auf den Unfall zurückzuführen. Der Senat stützt sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachters B., denen er sich vollumfänglich anschließt. Bei dem Kläger lag - wie der Gutachter B. unter Auswertung des Tonaudiogramms vom 17.01.1996 dargelegt hat - bereits zum damaligen Zeitpunkt eine geringgradige hochtonbetonte Schwerhörigkeit rechts vor. Der audiologische Erstbefund nach dem Unfall am 21.02.2001 ergab - so der Gutachter B. - für die rechte Seite den gleichen Hörbefund wie 1996, nämlich über der Knochenleitungskurve einen Hörverlust von 5 % rechts. Die deutlich schlechteren tonaudiometrischen Werte bei der Untersuchung am 13.03.2001 (HNO-Arzt H. ) und bei der Untersuchung durch Prof. Dr. Z. vom Oktober 2002 sind, wie der Gutachter B. nachvollziehbar dargelegt hat, durch eine objektive Prüfmethode, nämlich die Hirnstammaudiometrie mit Schwellenbestimmung widerlegt. Damit bestand zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. Dr. Z. (Oktober 2002) rechts objektiv kein stärkerer Hörverlust als 1996 bzw. unmittelbar nach dem Unfall. Nachdem die Hörminderung rechts bereits vor dem Unfall in gleichem Ausmaß wie danach bestanden hat, kann sie nicht durch den Unfall verursacht worden sein. Die von dem Kläger geltend gemachten Ohrgeräusche sind - so der Gutachter B. - bereits deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht verstetigt sind. Der abweichenden Auffassung von Prof. Dr. Z. , welcher in einem Gutachten für die B. Versicherung als Unfallfolge eine Verschlechterung des Hörvermögens der rechten Seite angegeben hat, vermag der Senat bereits deshalb nicht zu folgen, weil Prof. Dr. Z. bei Erstattung seines Gutachtens die aus dem Tonaudiogramm im Jahr 1996 hervorgehende Schwerhörigkeit rechts nicht berücksichtigt hat. Des weiteren hat Prof. Dr. Z. - worauf der Gutachter B. zu Recht hingewiesen hat - bei der Bestimmung des Ausmaßes des Hörverlustes nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach den eigenen Untersuchungsergebnissen von Prof. Dr. Z. eine Diskrepanz zwischen den (objektiven) akustisch evozierte Potentialen und den Angaben in den subjektiven audiometrischen Tests von etwa 20 dB bestanden hat. Gleiches gilt für die Einschätzung des behandelnden HNO-Arztes H ... Dieser hat in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage gegenüber dem Sozialgericht selbst angegeben, dass ihm frühere Audiogramme nicht vorlägen, sodass er bei seiner Beurteilung die bereits im Jahr 1996 bestehende Hörminderung rechts nicht hat berücksichtigen können. Vielmehr ist der HNO-Arzt H. zu Unrecht davon ausgegangen, dass bereits eine Hörminderung links vorbestehend war. Auch dem im Verwaltungsverfahren gehörten Beratungsarzt Dr. A. war bei seiner Einschätzung, die Hörminderung rechts sei Unfallfolge, das Tonaudiogramm aus dem Jahr 1996 nicht bekannt. Der Umstand, dass der Bericht über die Einstellungsuntersuchung vom 17.01.1996 keinen Hinweis auf eine eingeschränkte Hörfähigkeit des Klägers enthielt, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn das tatsächlich vorliegende Tonaudiogramm vom 17.01.1996 bestätigt eine solche. Der Bericht gibt im Übrigen keine Auskunft über die im Einzelnen erhobenen medizinischen Befunde, sondern äußert sich nur dazu, ob eine Eignung zur Personenbeförderung besteht. Eine solche liegt - so der nach § 109 SGG gehörte Sachverständige Dr. Friese - auch weiterhin vor. Darüber hinaus hat auch der auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG gehörte Sachverständige Dr. Friese erklärt, er stimme dem Gutachten des HNO-Arztes B. voll zu. Soweit er angegeben hat, ein Teil der Hörstörung könne durch den Unfall verursacht worden sein, hat er selbst ausgeführt, dies liege im Bereich der Spekulation. Damit lässt sich auch nach dem auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachten die Hörminderung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückführen.
Auch die von dem Kläger weiter geltend gemachten Unfallfolgen in Form von Beschwerden im Bereich des rechten Unterarmes, des rechten Handgelenks und der oberen Brustwirbelsäule sind nicht auf das Unfallereignis vom 20.02.2001 zurückzuführen. Der Senat stützt sich insoweit auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachters Dr. de Z. , dessen Einschätzung er sich vollumfänglich anschließt. Die von dem Kläger geltend gemachte eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit und Unterarmdrehbeweglichkeit rechts ist - so Dr. de Z. - nicht auf die Unfallfolgen (Handgelenks- und Ellenbogenprellung rechts), sondern auf eine vor 20 Jahren erlittene Verletzung (Bruch des rechten Unterarmes), die zu einer Pseudarthrose geführt hat, zurückzuführen. Dass die eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit und Unterarmdrehbeweglichkeit rechts nicht von den Prellungen, sondern den Folgen des Unterarmbruches vor 20 Jahren herrührt, ergibt sich auch aus dem Befundbericht des Orthopäden Dr. St. vom 04.10.2001 (Blatt 53 Rückseite der Verwaltungsakten). Auch sonstige, anhaltende Beschwerden des rechten Ellenbogens, die auf den Unfall zurückzuführen wären, sind nicht ersichtlich. Soweit der behandelnde Allgemeinarzt Dr. St. in seinem Attest angegeben hat, die Ellenbogenprellung bereite von Zeit zu Zeit immer noch Probleme, vermag dies nicht zu überzeugen. Nach dem Befundbericht des Orthopäden Dr. St. vom 26.02.2002 hatten sich funktionelle Beschwerden des rechten Ellenbogens (am ehesten Reizung im Ansatzbereich der Trizepssehne) nach Krankengymnastik gebessert; der Orthopäde Dr. S. beschreibt in seinem Befundbericht vom 25.06.2002, dass keine Beschwerden von Seiten der Handgelenks- und Ellenbogenprellung mehr vorliegen würden. Des Weiteren ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren Hinweise auf weiterbestehende Beschwerden, denn der Kläger hat lediglich zu der geltend gemachten Hörstörung vorgetragen. Auch die von dem Kläger im Verwaltungsverfahren angegebenen Schmerzen in der oberen Brustwirbelsäule sind - so Dr. de Z. - nicht mit dem Unfall vom 20.02.2001 in Zusammenhang zu bringen, sondern finden sich bei überwiegend sitzend ausgeübten Berufen - wie dem weiterhin ausgeübten Beruf des Klägers als Busfahrer - häufig. Darüber hinaus sind aus dem von dem Kläger selbst geschilderten Unfallhergang keinerlei Anzeichen für eine Beteiligung der Brustwirbelsäule ersichtlich. Vielmehr ist der Kläger nach eigenen Angaben auf den rechten Arm, das rechte Bein und das Gesicht gefallen. Auf den Unfall zurückzuführende Beschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule haben im Übrigen weder der behandelnde Allgemeinarzt Dr. St. noch die behandelnden Orthopäden Dr. St. und Dr. S. erwähnt. Weitere Ermittlungen von Amts wegen sind bei dieser Sachlage nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer Unfallfolgen sowie die Gewährung einer Verletztenrente.
Der am 1966 geborene Kläger rutschte am 20.02.2001 bei seiner Tätigkeit als Busfahrer bei der DB ZugBus Regionalverkehr A.-B. GmbH auf der hinteren Treppe des Busses ab und schlug mit dem Gesicht, dem rechten Arm und dem rechten Bein auf. Er fuhr seine Schicht noch zu Ende und stellte sich noch am selben Tag in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. vor. Nach dem Durchgangsarztbericht von Prof. Dr. W. ergab die röntgenologische Untersuchung des rechten Unterarmes vom 20.02.2001 keine frische knöcherne Verletzung, sondern eine Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae am Handgelenk als Ausdruck einer stattgehabten alten Verletzung vor 20 Jahren (Bruch des Unterarmes). Festgestellt wurde eine Handgelenks- und Ellenbogenprellung rechts. Weil dem Kläger am Abend des Unfalltages eine Hörminderung am rechten Ohr aufgefallen war, begab er sich am Folgetag, dem 21.02.2001, zu dem Hals-Nasen-Ohrenarzt H ... Dieser stellte eine Commotio labyrinthi, eine Nasenprellung sowie eine Hörminderung rechts und links fest; die Hörminderung rechts und die Nasenprellung seien auf das Unfallereignis zurückzuführen. Eine Computertomographie des Hirnschädels ergab keinen Nachweis von intracraniellen Traumafolgen (Befundbericht Dr. A. ). Der Kläger war bis 18.03.2001 arbeitsunfähig, seitdem ist er weiterhin als Busfahrer tätig.
Der von der Beklagten gehörte Beratungsarzt Dr. A. führte aus, es bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 20.02.2001 und der leichten Hörschädigung des rechten Ohres, wahrscheinlich handele es sich um eine Commotio labyrinthi. Die Beklagte zog Befundberichte der behandelnden Ärzte, u.a. Dr. St. (funktionelle Beschwerden des rechten Ellenbogengelenks mit Besserung nach Krankengymnastik) und Dr. S. (Zustand nach Ellenbogen- und Handgelenksprellung; nach Salbenanwendung beschwerdefrei) und die Unterlagen über die Einstellungsuntersuchung des Klägers beim TÜV Bau und Betrieb F. mit einem Tonaudiogramm vom 17.01.1996 sowie ein von Prof. Dr. Z. , Universitäts-HNO-Klinik T. für die B. Versicherungen erstattetes Gutachten (beidseitige, rechts ausgeprägtere Schwerhörigkeit, Diskrepanz von etwa 20 dB zwischen der tonaudiometrisch ermittelten Hörschwelle und derjenigen für akustisch evozierte Potentiale; prinzipiell müsse der geschilderte Unfallmechanismus als geeignet erachtet werden, eine Schwerhörigkeit mit Tinnitus zu verursachen; als Unfallfolge könne allenfalls die Verschlechterung der rechten Seite gegenüber der linken Seite angerechnet werden; die Gesamtminderung für die Schwerhörigkeit sei mit unter 10 % zu bewerten) bei. Im Auftrag der Beklagten erstatteten Dr. de Z. , Chirurgische Universitätsklinik T. (die eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Unterarmes und des rechten Handgelenkes könne ebenso wie die Beschwerden der oberen Brustwirbelsäule mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht dem Unfall vom 20.02.2001 angelastet werden) und der HNO-Arzt B. ein Gutachten (bei der audiologischen Erstbefundung am 21.02.2001 nach dem Unfallereignis ergebe sich der gleiche Hörbefund wie 1996, nämlich über Knochenleitungskurve ein Hörverlust von 5 % rechts. Etwaige Folgen des Unfallereignisses vom 20.02.2001 auf HNO-ärztlichem Gebiet seien ausgeschlossen).
Mit Bescheid vom 01.03.2004 erkannte die Beklagte wegen der Folgen des Unfalls vom 20.02.2001 (Handgelenksprellung rechts, Ellenbogenprellung rechts, Commotio labyrinthi und Nasenprellung) einen Anspruch auf Leistungen bis zum 18.03.2001 an. Über diesen Zeitraum hinaus lehnte die Beklagte Leistungen, insbesondere die Gewährung einer Rente ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, dem der Kläger ein Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. St. beifügte (bei der Einstellungsuntersuchung sei eine Hörminderung nicht vorhanden gewesen, die Ellenbogenprellung rechts bereite von Zeit zu Zeit immer noch Probleme), wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2004 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 29.12.2004 zum Sozialgericht Reutlingen Klage erhoben und geltend gemacht, er leide auf Grund des Unfalls an Beschwerden im Bereich des rechten Unterarms, des rechten Handgelenks, der oberen Brustwirbelsäule sowie einer Hörstörung. Den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der vorhanden Hörschädigung am rechten Ohr habe der beratende Arzt der Beklagten, Dr. A. , der HNO-Arzt H. sowie Prof. Dr. Z. bestätigt. Das Sozialgericht hat eine schriftliche sachverständige Zeugenaussage des behandelnden HNO-Arztes H. eingeholt (Nasenprellung, Hörminderung rechts, frühere Hörminderung scheine vor allem links schon vorgelegen zu haben, der Kläger beklage weiterhin einen störenden Tinnitus) und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.03.2007 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Beschwerden des rechten Unterarmes und Handgelenks seien auf eine Verletzung vor ca. 20 Jahren zurückzuführen, die Hörminderung sei nach den schlüssigen Darlegungen des HNO-Arztes B. nicht unfallursächlich, was sich bereits daraus ergebe, dass der audiologische Befund anlässlich der Einstellungsuntersuchung im Jahr 1996 einen gleichen Hörverlust wie die unmittelbar nach dem Unfall durchgeführte Audiometrie ergeben habe.
Gegen den am 05.04.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.04.2007 Berufung eingelegt und geltend gemacht, es könne nicht stimmen, dass der Hörverlust schon 1996 bestanden habe, da der Bericht über die Einstellungsuntersuchung keinerlei Hinweise auf eine eingeschränkte Hörfähigkeit enthalte. Außerdem ergebe sich aus einem Tonaudiogramm vom 13.03.2001 eine erhebliche Verschlechterung des Hörvermögens, die auf das Unfallereignis zurückzuführen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 28.03.2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2004 abzuändern und als Unfallfolgen Beschwerden im Bereich des rechten Unterarmes, des rechten Handgelenkes und der oberen Brustwirbelsäule sowie eine Hörstörung rechts festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Gutachten des HNO-Arztes Dr. Friese eingeholt. Er hat dem Gutachten des HNO-Arztes B. voll zugestimmt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die am 20.02.2001 erlittenen Verletzungen bis zum 18.03.2001 folgenlos ausgeheilt waren und weitere Unfallfolgen nicht festzustellen sind.
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, haben nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nach § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist danach in der Regel erforder¬lich (BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 11/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr.14), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzu¬rechnen ist (innerer bzw. sach¬licher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zum Unfallereignis geführt hat und letzteres einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten ver¬ursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbe-gründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1988, 2/9b RU 28/87 in SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Der Arbeitsunfall vom 20.02.2001 hat zu keinen über den 18.03.2001 hinaus bestehenden Gesundheitsstörungen geführt. Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Handgelenks- sowie Ellenbogenprellung rechts und eine Nasenprellung. Diese sind folgenlos ausgeheilt. Weitere Unfallfolgen bestehen nicht.
Insbesondere ist die bei dem Kläger vorliegende geringgradige Hörminderung rechts nicht auf den Unfall zurückzuführen. Der Senat stützt sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachters B., denen er sich vollumfänglich anschließt. Bei dem Kläger lag - wie der Gutachter B. unter Auswertung des Tonaudiogramms vom 17.01.1996 dargelegt hat - bereits zum damaligen Zeitpunkt eine geringgradige hochtonbetonte Schwerhörigkeit rechts vor. Der audiologische Erstbefund nach dem Unfall am 21.02.2001 ergab - so der Gutachter B. - für die rechte Seite den gleichen Hörbefund wie 1996, nämlich über der Knochenleitungskurve einen Hörverlust von 5 % rechts. Die deutlich schlechteren tonaudiometrischen Werte bei der Untersuchung am 13.03.2001 (HNO-Arzt H. ) und bei der Untersuchung durch Prof. Dr. Z. vom Oktober 2002 sind, wie der Gutachter B. nachvollziehbar dargelegt hat, durch eine objektive Prüfmethode, nämlich die Hirnstammaudiometrie mit Schwellenbestimmung widerlegt. Damit bestand zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. Dr. Z. (Oktober 2002) rechts objektiv kein stärkerer Hörverlust als 1996 bzw. unmittelbar nach dem Unfall. Nachdem die Hörminderung rechts bereits vor dem Unfall in gleichem Ausmaß wie danach bestanden hat, kann sie nicht durch den Unfall verursacht worden sein. Die von dem Kläger geltend gemachten Ohrgeräusche sind - so der Gutachter B. - bereits deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht verstetigt sind. Der abweichenden Auffassung von Prof. Dr. Z. , welcher in einem Gutachten für die B. Versicherung als Unfallfolge eine Verschlechterung des Hörvermögens der rechten Seite angegeben hat, vermag der Senat bereits deshalb nicht zu folgen, weil Prof. Dr. Z. bei Erstattung seines Gutachtens die aus dem Tonaudiogramm im Jahr 1996 hervorgehende Schwerhörigkeit rechts nicht berücksichtigt hat. Des weiteren hat Prof. Dr. Z. - worauf der Gutachter B. zu Recht hingewiesen hat - bei der Bestimmung des Ausmaßes des Hörverlustes nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach den eigenen Untersuchungsergebnissen von Prof. Dr. Z. eine Diskrepanz zwischen den (objektiven) akustisch evozierte Potentialen und den Angaben in den subjektiven audiometrischen Tests von etwa 20 dB bestanden hat. Gleiches gilt für die Einschätzung des behandelnden HNO-Arztes H ... Dieser hat in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage gegenüber dem Sozialgericht selbst angegeben, dass ihm frühere Audiogramme nicht vorlägen, sodass er bei seiner Beurteilung die bereits im Jahr 1996 bestehende Hörminderung rechts nicht hat berücksichtigen können. Vielmehr ist der HNO-Arzt H. zu Unrecht davon ausgegangen, dass bereits eine Hörminderung links vorbestehend war. Auch dem im Verwaltungsverfahren gehörten Beratungsarzt Dr. A. war bei seiner Einschätzung, die Hörminderung rechts sei Unfallfolge, das Tonaudiogramm aus dem Jahr 1996 nicht bekannt. Der Umstand, dass der Bericht über die Einstellungsuntersuchung vom 17.01.1996 keinen Hinweis auf eine eingeschränkte Hörfähigkeit des Klägers enthielt, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn das tatsächlich vorliegende Tonaudiogramm vom 17.01.1996 bestätigt eine solche. Der Bericht gibt im Übrigen keine Auskunft über die im Einzelnen erhobenen medizinischen Befunde, sondern äußert sich nur dazu, ob eine Eignung zur Personenbeförderung besteht. Eine solche liegt - so der nach § 109 SGG gehörte Sachverständige Dr. Friese - auch weiterhin vor. Darüber hinaus hat auch der auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG gehörte Sachverständige Dr. Friese erklärt, er stimme dem Gutachten des HNO-Arztes B. voll zu. Soweit er angegeben hat, ein Teil der Hörstörung könne durch den Unfall verursacht worden sein, hat er selbst ausgeführt, dies liege im Bereich der Spekulation. Damit lässt sich auch nach dem auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachten die Hörminderung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückführen.
Auch die von dem Kläger weiter geltend gemachten Unfallfolgen in Form von Beschwerden im Bereich des rechten Unterarmes, des rechten Handgelenks und der oberen Brustwirbelsäule sind nicht auf das Unfallereignis vom 20.02.2001 zurückzuführen. Der Senat stützt sich insoweit auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachters Dr. de Z. , dessen Einschätzung er sich vollumfänglich anschließt. Die von dem Kläger geltend gemachte eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit und Unterarmdrehbeweglichkeit rechts ist - so Dr. de Z. - nicht auf die Unfallfolgen (Handgelenks- und Ellenbogenprellung rechts), sondern auf eine vor 20 Jahren erlittene Verletzung (Bruch des rechten Unterarmes), die zu einer Pseudarthrose geführt hat, zurückzuführen. Dass die eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit und Unterarmdrehbeweglichkeit rechts nicht von den Prellungen, sondern den Folgen des Unterarmbruches vor 20 Jahren herrührt, ergibt sich auch aus dem Befundbericht des Orthopäden Dr. St. vom 04.10.2001 (Blatt 53 Rückseite der Verwaltungsakten). Auch sonstige, anhaltende Beschwerden des rechten Ellenbogens, die auf den Unfall zurückzuführen wären, sind nicht ersichtlich. Soweit der behandelnde Allgemeinarzt Dr. St. in seinem Attest angegeben hat, die Ellenbogenprellung bereite von Zeit zu Zeit immer noch Probleme, vermag dies nicht zu überzeugen. Nach dem Befundbericht des Orthopäden Dr. St. vom 26.02.2002 hatten sich funktionelle Beschwerden des rechten Ellenbogens (am ehesten Reizung im Ansatzbereich der Trizepssehne) nach Krankengymnastik gebessert; der Orthopäde Dr. S. beschreibt in seinem Befundbericht vom 25.06.2002, dass keine Beschwerden von Seiten der Handgelenks- und Ellenbogenprellung mehr vorliegen würden. Des Weiteren ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren Hinweise auf weiterbestehende Beschwerden, denn der Kläger hat lediglich zu der geltend gemachten Hörstörung vorgetragen. Auch die von dem Kläger im Verwaltungsverfahren angegebenen Schmerzen in der oberen Brustwirbelsäule sind - so Dr. de Z. - nicht mit dem Unfall vom 20.02.2001 in Zusammenhang zu bringen, sondern finden sich bei überwiegend sitzend ausgeübten Berufen - wie dem weiterhin ausgeübten Beruf des Klägers als Busfahrer - häufig. Darüber hinaus sind aus dem von dem Kläger selbst geschilderten Unfallhergang keinerlei Anzeichen für eine Beteiligung der Brustwirbelsäule ersichtlich. Vielmehr ist der Kläger nach eigenen Angaben auf den rechten Arm, das rechte Bein und das Gesicht gefallen. Auf den Unfall zurückzuführende Beschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule haben im Übrigen weder der behandelnde Allgemeinarzt Dr. St. noch die behandelnden Orthopäden Dr. St. und Dr. S. erwähnt. Weitere Ermittlungen von Amts wegen sind bei dieser Sachlage nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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