Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 KR 641/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1360/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Februar 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat mit Beschluss vom 29. Februar 2008 die Antragsgegnerin verurteilt, den Antragstellern bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf freiwillige Versicherung längstens jedoch bis zum 31. Januar 2009 vorläufig Leistungen der Krankenversicherung zu Lasten des Beigeladenen (Landkreis E.) zu erbringen. Ferner hat es entschieden, dass der Beigeladene und die Antragsgegnerin die Kosten der Antragsteller je zur Hälfte zu tragen haben.
Gegen diesen Beschluss, der der Antragsgegnerin gegen Empfangsbekenntnis am 07. März 2008 zugestellt wurde, hat diese am 18. März 2008 beim SG Beschwerde eingelegt. Sie wendet sich gegen die hälftige Übernahme der außergerichtlichen Kosten. Das SG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18. März 2008 nicht abgeholfen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Februar 2008 abzuändern, soweit sie zur hälftigen Übernahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller verurteilt worden ist.
Die Antragstellerin zu 1) beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zu verwerfen.
Die Beschwerde richte sich gegen die Kostenentscheidung. Dies sei mit § 144 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht vereinbart.
Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
II.
Die Beschwerde, mit der sich die Antragsgegnerin allein gegen den Kostenausspruch des sozialgerichtlichen Beschlusses wendet, ist nicht statthaft. Aus § 144 Abs. 4 SGG ergibt sich der allgemeine Rechtsgrundsatz, der auch für die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz gilt, dass Kostenentscheidungen in einem Urteil, Gerichtsbescheid oder Beschluss nicht ohne die Hauptsache anfechtbar sind (vgl. Lüdtke in HK-SGG, 2. Auflage § 172 Rdnr. 8). Da sich die Antragsgegnerin lediglich gegen die Kostenentscheidung des sozialgerichtlichen Beschlusses wendet, ist deren von der Antragsgegnerin lediglich begehrte isolierte Überprüfung, wie im Übrigen seit 01. April 2008 nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG auch bei Kostengrundentscheidungen nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG, ausgeschlossen. Danach war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der (weiteren) Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat mit Beschluss vom 29. Februar 2008 die Antragsgegnerin verurteilt, den Antragstellern bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf freiwillige Versicherung längstens jedoch bis zum 31. Januar 2009 vorläufig Leistungen der Krankenversicherung zu Lasten des Beigeladenen (Landkreis E.) zu erbringen. Ferner hat es entschieden, dass der Beigeladene und die Antragsgegnerin die Kosten der Antragsteller je zur Hälfte zu tragen haben.
Gegen diesen Beschluss, der der Antragsgegnerin gegen Empfangsbekenntnis am 07. März 2008 zugestellt wurde, hat diese am 18. März 2008 beim SG Beschwerde eingelegt. Sie wendet sich gegen die hälftige Übernahme der außergerichtlichen Kosten. Das SG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18. März 2008 nicht abgeholfen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Februar 2008 abzuändern, soweit sie zur hälftigen Übernahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller verurteilt worden ist.
Die Antragstellerin zu 1) beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zu verwerfen.
Die Beschwerde richte sich gegen die Kostenentscheidung. Dies sei mit § 144 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht vereinbart.
Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
II.
Die Beschwerde, mit der sich die Antragsgegnerin allein gegen den Kostenausspruch des sozialgerichtlichen Beschlusses wendet, ist nicht statthaft. Aus § 144 Abs. 4 SGG ergibt sich der allgemeine Rechtsgrundsatz, der auch für die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz gilt, dass Kostenentscheidungen in einem Urteil, Gerichtsbescheid oder Beschluss nicht ohne die Hauptsache anfechtbar sind (vgl. Lüdtke in HK-SGG, 2. Auflage § 172 Rdnr. 8). Da sich die Antragsgegnerin lediglich gegen die Kostenentscheidung des sozialgerichtlichen Beschlusses wendet, ist deren von der Antragsgegnerin lediglich begehrte isolierte Überprüfung, wie im Übrigen seit 01. April 2008 nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG auch bei Kostengrundentscheidungen nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG, ausgeschlossen. Danach war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der (weiteren) Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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