Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 1956/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2695/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24. November 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung der Zeit vom 15. August 1950 bis 15. August 1953 als nachgewiesene Beitrags- bzw. als Beschäftigungszeit nach §§ 15, 16 des Fremdrentengesetzes (FRG).
Der am 22. November 1935 geborene Kläger stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien und ist Inhaber eines Vertriebenenausweises "A". In Jugoslawien absolvierte der Kläger die Ausbildung zum Kürschner und übte diesen Beruf anschließend bis 15. April 1955 aus. Im Juni 1955 siedelte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland über.
Mit Bescheid vom 23. August 1988 anerkannte die Beklagte (damals noch: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) - soweit für die hier streitigen Punkte von Bedeutung - die Zeit vom 22. November 1951 bis 30. Juni 1953 als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG (Ausbildung) und die Zeit danach als Beitragszeit nach § 15 FRG (ohne Kürzung).
Auf Grund des Kontenklärungsantrages des Klägers vom März 1998 überprüfte die Beklagte die rentenrechtlich bedeutsamen Zeiten des Klägers. Sein Arbeitsbuch enthält einen Eintrag der P.- und L.-Genossenschaft K. für die Zeit vom 15. August 1950 bis 15. April 1955. Vorgelegt wurde ein Protokoll der am 10. bis 11. Juni 1953 abgelegten Diplomprüfung der Wirtschaftsschule in K. und ein Zeugnis vom 16. September 1953 über die am gleichen Tag bestandene Prüfung als Handwerkshelfer im Pelz- und Lederhandwerk, abgelegt vor der Prüfungskommission der Handelskammer in S ... Der Kläger legte weiterhin eine Erklärung des A. T. vor, wonach er vom 15. August 1950 bis 15. August 1953 eine Lehre in der Kürschner-Genossenschaft K. absolviert habe.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 3. August 1998 die rentenversicherungsrechtlichen Daten nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) fest. Sie anerkannte u. a. die Zeit vom 22. November 1952 bis 30. Juni 1953 als Pflichtbeitragszeit (berufliche Ausbildung). Die Zeit vom 22. November 1951 bis 21. November 1952 wurde nicht als Beschäftigungszeit anerkannt, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegt. Die Anerkennung der Zeit vom 1. Juli bis 16. September 1953 als Beitragszeit mit Bescheid vom 23. August 1988, so wurde zur Begründung ausgeführt, sei rechtswidrig, da auch in diesem Zeitraum eine Lehrzeit vorgelegen habe, die nach den Vorschriften des FRG eine niedrigere Bewertung zu erhalten habe als die bisher vorgemerkte Beitragszeit. Eine Rücknahme des Bescheides sei aus Fristgründen nicht mehr möglich. Die rechtswidrig anerkannte Zeit werde bei künftigen Leistungsansprüchen berücksichtigt. Die sich daraus ergebende höhere Rente werde solange unverändert gezahlt, bis die aus den eigentlich zu berücksichtigenden Zeiten berechnete niedrigere Rente infolge der Rentenanpassungen diesen Betrag übersteige.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, u. a. da seine Ausbildungszeit nicht vollständig berücksichtigt worden sei. Mit Bescheid vom 4. Februar 1999 stellte die Beklagte daraufhin weitere, für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit bedeutungslose rentenrechtliche Zeiten fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 4. Februar 1999 abgeholfen worden war, zurück. In der Begründung führte sie u. a. aus, dass durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) die Vorschrift des § 16 FRG geändert worden sei und Beschäftigungszeiten nur noch nach dem vollendeten 17. Lebensjahres anzuerkennen seien. Deswegen könne die Zeit vom 15. August 1950 bis 21. November 1952 nicht als Beschäftigungszeit anerkannt werden. Auf Grund der geänderten gesetzlichen Regelung sei deshalb der Feststellungsbescheid vom 23. August 1988 insoweit aufzuheben.
Der Kläger hat hiergegen Klage bei dem Sozialgericht Mannheim (SG) - S 1 RA 1437/99 -erhoben. Er hat angegeben, seine Lehrzeit vom 15. August 1950 bis 15. August 1953 sei nicht unterbrochen worden. Vormittags sei er in der Werkstatt mit praktischen Lehrlingsarbeiten beschäftigt, nachmittags auf der Gewerbeschule gewesen. Es habe sich um eine gemischte Gewerbeschule gehandelt. Er gehe davon aus, dass Versicherungsbeiträge gezahlt worden seien.
Der Kläger hat eine eidesstattliche Versicherung von B. M., einer früheren Nachbarin, vorgelegt, wonach er in der Zeit vom 1. Oktober 1952 bis 30. September 1953 nachmittags die Wirtschaftsgewerbeschule besucht und vormittags in der Lehre als Gerber und Kürschner in der Kürschner-Genossenschaft K. gewesen sei. Weiterhin hat der Kläger eine schriftliche Erklärung von P. S. vorgelegt, wonach er im Zeitraum 15. August 1950 bis 15. April 1955, die ersten drei Jahre Lehrling, danach Angestellter in K. gewesen sei. Er (der Zeuge) habe in derselben Genossenschaft gearbeitet.
Der jugoslawische/serbische Rentenversicherungsträger (Zweigstelle N. S.) hat auf Anfrage der Beklagten im Rahmen des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens keine Versicherungszeiten des Klägers im streitigen Zeitraum bestätigen können (Schreiben vom 4. November 1999).
In einem Erörterungstermin mit der damaligen Kammervorsitzenden am 29. März 2000 haben die Beteiligten erklärt, sich darüber einig zu sein, dass die dreijährige Lehre des Klägers am 15. August 1950 begonnen habe.
Mit den Bescheiden vom 15. Januar 2001, 25. Juli 2001, 26. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2004 hat die Beklagte dem Kläger Altersrente ab 1. Dezember 2000 gewährt und dabei der Rentenberechung, soweit hier streitig, dieselben Zeiten wie in den Bescheiden vom 3. August 1998 und 4. Februar 1999 zu Grunde gelegt. Hiergegen ist noch ein Klageverfahren vor dem SG (S 3 RA 1520/04) anhängig, in dem u. a. erneut die Anerkennung der hier streitigen Zeit als nachgewiesene Beschäftigungszeit bzw. Beitragszeit begehrt wird.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, im Falle eines rechtskräftigen (teilweisen) Obsiegens des Klägers in diesem Verfahren seine Altersrente ab 1. Dezember 2000 neu zu berechnen.
In der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2006 hat die Beklagte - im Rahmen eines Teilvergleichs - die Zeit vom 22. November 1951 bis 21. November 1952 als glaubhaft gemachte Beschäftigungszeit anerkannt. Der Vorsitzende der Kammer hatte zuvor darauf hingewiesen, dass diese Zeit im Vormerkungsbescheid vom 23. August 1988 anerkannt, im Bescheid vom 3. August 1998 aber nicht mehr enthalten sei, ohne dass die entsprechenden verfahrensrechtlichen Anforderungen Berücksichtigung gefunden hätten.
Mit Urteil vom 24. November 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf Grund des Vergleichs vom 29. März 2000 stehe fest, dass der Kläger am 15. August 1950 eine drei Jahre dauernde Lehre begonnen habe. Zwar würden dem die Angaben des Klägers in den Jahren 1987 und 1988, die Auskunft des Zeugen S. sowie der Umstand, dass auch der Zeuge T. nur eine sechs Monate umfassende Ausbildung zum Kürschner durchlaufen habe, entgegenstehen. Zudem sei es kaum nachvollziehbar, dass der Kläger erst in den 1990er-Jahren von einer bis 15. August 1953 dauernden Lehre gesprochen und hiermit übereinstimmende Zeugenauskünfte vorgelegt habe. Auf Grund seines Festhaltens an dieser Version des Sachverhaltes scheide es aber von vornherein aus, Beitragszeiten für die Zeit vor dem 1. Juli 1953 - ab 16. Februar 1951 - anzuerkennen. Mithin verbleibe es dabei, dass vor dem 1. Juli 1953 keine weiteren Beschäftigungszeiten anzuerkennen seien. Keiner der Zeugen habe berichtet, dass für den Kläger als Lehrling Beitragszahlungen zur Rentenversicherung entrichtet worden seien. Auch aus seinem Arbeitsbuch und der Auskunft des jugoslawischen Versicherungsträgers ergebe sich nichts anderes. Dies stehe im Einklang mit den Unterlagen, die die Beklagte zur Rechtslage im ehemaligen Jugoslawien vorgelegt habe. Auch der Kläger habe angegeben, nicht in einem Beschäftigungs-, sondern in einem Lehrverhältnis gestanden zu haben, auch wenn er später das Gegenteil behauptet habe. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger vormittags in der Lehre gewesen und nachmittags eine Gewerbeschule besucht habe, spreche aber vieles dafür, dass ein Rentenversicherungspflicht auslösendes reguläres Arbeitsverhältnis gerade nicht vorgelegen habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Angaben des Zeugen T., der seine halbjährige Ausbildung bei einer anderen Genossenschaft durchlaufen habe und bei dem - im Gegensatz zum Kläger - vom jugoslawischen Versicherungsträger Beitragszeiten gemeldet worden seien. Es könne daher auch nicht mit Erfolg vorgebracht werden, bei deutschstämmigen Arbeitnehmern seien im ehemaligen Jugoslawien keine rentenrechtlich relevanten Zeiten erfasst worden, denn der Versicherungsverlauf des Zeugen T. bestätige das Gegenteil.
Der Kläger hat gegen das seinem Klägervertreter am Samstag, den 26. April 2007 zugestellte Urteil am 29. Mai 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er auf die Sach- und Rechtslage im Falle des Zeugen T. verwiesen, der eine gleich gelagerte Ausbildung, allerdings bei einer anderen Genossenschaft durchlaufen habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24. November 2006 aufzuheben, die Bescheide vom 3. August 1998 und 4. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 1999 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 15. August 1950 bis 15. August 1953 als nachgewiesene Beitragszeit, hilfsweise die Zeit vom 15. August 1950 bis 21. November 1951 als Beschäftigungszeit anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie sei an die Angaben des jugoslawischen/serbischen Sozialversicherungsträgers gebunden, der verbindlich über die in seinem Land zurückgelegten Versicherungszeiten entscheide. Nur wenn an der Richtigkeit dieser Angaben berechtigte Zweifel bestünden, sei um eine Überprüfung der Angaben zu bitten. Dies sei hier nicht der Fall.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere fristgerecht nach § 151 Abs. 1 SGG erhoben.
Nachdem die Akte des SG keine Nachweise über die Zustellung des angefochtenen Urteils enthält und solche auf Anfrage des Berichterstatters des Senats auch nicht nachgereicht werden konnten, ist davon auszugehen, dass das Urteil an dem vom Prozessvertreter des Klägers mitgeteilten Termin, dem 26. April 2007 zugestellt worden ist. Die Klagefrist endet damit grundsätzlich mit dem 26. Mai 2007 (vgl. § 64 Abs. 2 SGG) und da dieser ein Samstag war und der 28. Mai 2007 ein gesetzlicher Feiertag (Pfingstmontag) letztlich mit dem 29. Mai 2007 (§ 64 Abs. 3 SGG), dem Tag der Berufungseinlegung.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Streitgegenstand sind hier allein die Bescheide vom 3. August 1998 und 4. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 1999, nicht auch die zwischenzeitlich ergangenen Rentenbescheide. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Rentenbescheid den Feststellungsbescheid ersetzt und deswegen nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens wird (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 1978, 11 RA 9/78, SozR 1500 § 96 Nr. 13; Urteil vom 15. Mai 2003, B 4 RA 46/02 R, SozR 4-2600 § 256b Nr. 1). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beteiligten auf Grund ihrer Dispositionsbefugnis anderweitig verfügen (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 96 Rdnr. 11a) und - wie hier - eine begrenzte Streitfrage in einem bereits vorangeschritten Verfahren klären lassen wollen und die Beklagte (als Rentenversicherungsträger) bereit ist, etwaige positive Ergebnisse für den Kläger (als Versicherten) bei der Rentengewährung zu berücksichtigen. Eine "Ersetzung" der Feststellungsbescheide durch die Rentenbescheide liegt im eigentlichen Sinne auch nicht vor, denn in den Rentenbescheiden sind die Feststellungsbescheide nur insoweit aufgehoben worden, als diese nicht dem geltenden Recht entsprechen. Für die hier streitige Frage, nämlich die Anerkennung der Zeit vom 15. August 1950 bis 15. August 1953 als nachgewiesene Beitragszeit, ist die Beklagte jedoch gerade davon ausgegangen, dass sich nichts ändert.
Der Kläger begehrt die Anerkennung der streitigen Zeit als nachgewiesene Beitragszeit nach § 15 FRG. Über die Fassung des zunächst schriftsätzlich gestellten Antrags hinaus, an die der Senat nicht gebunden ist (§ 123 Halbs. 2 SGG), und entsprechend der Formulierung im Termin begehrt der Kläger hilfsweise die Anerkennung der Zeit vom 15. August 1950 bis 21. November 1951 als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG. Hierüber hat das SG, wie aus der Darstellung des Streitgegenstands im angefochtenen Urteil ersichtlich, auch entschieden. Die Zeit vom 22. November 1951 bis 21. November 1953 als Beschäftigungszeit anzuerkennen, hat sich die Beklagte im Teilvergleich vor dem SG verpflichtet, so dass der Rechtsstreit insoweit erledigt ist (§ 101 Abs. 2 SGG).
Die angefochtenen Bescheide sind im Übrigen (d. h. abgesehen von dem Teilanerkenntnis) rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Anerkennung der Zeit vom 15. August 1950 bis 15. August 1953 als (nachgewiesene) Beitragszeit nach § 15 FRG zu. Er hat auch keinen Anspruch auf die Anerkennung weiterer Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG.
Anspruchsgrundlage für die Vormerkung der geltend gemachten Zeiten ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Danach ist der Versicherungsträger verpflichtet, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid festzustellen, nachdem er das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird hingegen erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (Abs. 5 Satz 2). Der danach zu erlassende Vormerkungsbescheid muss inhaltlich zutreffend sein (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 1997, 13 RJ 19/97).
Der Kläger hat in dem streitigen Zeitraum keine Beitragszeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG zurückgelegt. Nach dieser Vorschrift stehen Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (§ 15 Abs 1 Satz 1 und 2 FRG). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung i. S. des Absatzes 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern.
Beitragszeiten sind (so Verbandskommentar, § 15 FRG Anm 3.1) Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten (§ 1250 Reichsversicherungsordnung [RVO]) bzw. Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind bzw. nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI). Der Versicherte muss während der Zeit der Tätigkeit, spätestens mit ihrem Ende in ein auf Beitragsleistung beruhendes Sicherungssystem einbezogen worden seien (BSG, Urteil vom 15. März 1979, 11 RA 46/78, SozR 5050 § 15 Nr. 11; Urteil vom 27. September 1979, 4 RJ 17/78).
Der Senat teilt die Beweiswürdigung des SG, dass im maßgeblichen Zeitraum keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sind und daher und auch aus sonstigen Gründen nicht von einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist. Er sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Der jugoslawische/serbische Rentenversicherungsträger hat entsprechende Beitragszahlungen nicht bestätigt. Keiner der Zeugen hat über solche berichten können, was auch nicht weiter verwundert, denn dies unterlag nicht ihrer Wahrnehmung.
Auch der eigene Vortrag des Klägers legt die Annahme einer Beitragszahlung nicht nahe. Der Kläger gab einerseits in der Begründung seines Widerspruchs (Schreiben vom 17. Oktober 1998) an, sich in der Zeit vom 15. August 1950 bis 15. August 1953 "in keinem Beschäftigungsverhältnis, sondern in einem Lehrverhältnis (Ausbildung)" befunden zu haben. Dies steht andererseits im möglichen Widerspruch zu seinen Angaben im Rentenverfahren (Schreiben vom 14. Januar 2003), er habe neben dem Ausbildungsverhältnis in einem regulären Arbeitsverhältnis gestanden. Wenn man schließlich berücksichtigt, dass der Kläger im Verfahren vor dem SG (Erklärung des Klägers vom 21. Juli 1999) angegeben hat, er sei vormittags in der Werkstatt mit praktischen Lehrlingsarbeiten beschäftigt gewesen und habe nachmittags die Gewerbeschule aufgesucht, so scheint dies eher auf ein Ausbildungsverhältnis im Sinne der in Deutschland praktizierten Art eines dualen Ausbildungssystems (Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule) hinzudeuten. Zwingende Folgerungen für eine mögliche Beitragszahlung in Jugoslawien/Serbien, lassen sich auf diese Angaben jedoch nicht stützen. Auch der Kläger selbst vermutet dies nur.
Aus den weiteren vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt sich nichts anderes. Das Arbeitsbuch dokumentiert allein, dass der Kläger durchgehend bei der Kürschner-Genossenschaft K. tätig war; eine Unterscheidung, ob dies in einem Ausbildungs- oder einem Arbeitsverhältnis der Fall war und ein Hinweis, ob daraus eine Beitragszahlung folgte, findet sich darin nicht.
Dass die vom Kläger absolvierte, von der Beklagten im Grundsatz auch anerkannte Ausbildung außerhalb eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt ist, legen auch die Angaben des jugoslawischen Rentenversicherungsträgers anlässlich der deutsch-jugoslawischen Verbindungsstellenbesprechung vom 2. bis 3. Oktober 1984 in B. R. nahe. Danach begründete eine Lehrzeit nur Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung, nicht der Rentenversicherung. Der Senat kann offen lassen, wie dies mit den Regelungen im jugoslawischen Gesetz betreffend die Sozialversicherung für Lohn- und Gehaltsempfänger und Beamte vom 26. Juli 1946, das von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegt worden ist, in Einklang zu bringen ist. Denn die Auskunft auf der deutsch-jugoslawischen Verbindungsstellenbesprechung spricht jedenfalls dafür, dass zum Zeitpunkt der Ausbildung des Klägers tatsächlich nicht generell von einer rentenversicherungspflichtigen Lehrzeit ausgegangen wurde und dementsprechend auch keine Beiträge abgeführt wurden.
Wie bereits das SG hat auch der Senat aus den Angaben des Zeugen T., der seine halbjährige Ausbildung bei einer anderen Genossenschaft durchlaufen hat, nichts Abweichendes ableiten können.
Da sich rentenrechtliche Zeiten des Klägers in Jugoslawien/Serbien auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses nicht feststellen lassen, kann der Kläger auch nichts aus dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens oder dem Vertrag vom 10. März 1956 (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27. Februar 1970, 12 RJ 62/69, BSGE 31, 54; Urteil vom 3. April 1986, 4a RJ 89/84) ableiten.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Anerkennung der Zeit vom 15. August 1950 bis 21. November 1951 als Beschäftigungszeit.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FRG steht eine nach dem vollendeten 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in (u. a.) Jugoslawien verrichtete Beschäftigung, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Der Gesetzgeber hat mit der Altersgrenze von 17 Jahren berücksichtigt, dass für Inländer der Eintritt in die Rentenversicherung zwar mit dem vollendeten 16. Lebensjahr zulässig war, aber diese wegen weiterer Schulausbildung, Lehrzeit (ohne oder mit einer Lehrlingsvergütung unterhalb der Versicherungspflichtgrenze) weitgehend nicht versicherungspflichtig waren (Verbandskommentar, § 16 FRG Anm. 4). Die Voraussetzung findet auch außerhalb des Fremdrentenrechts Anwendung (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI).
Der Kläger vollendete erst am 22. November 1952 das 17. Lebensjahr. Dies steht einer Anerkennung der geltend gemachten Zeit entgegen. Sie liegt sogar vor der Vollendung des 16. Lebensjahres des Klägers. Damit wäre sie selbst nach altem Recht, also vor der Veränderung der Vorschrift durch das WFG vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461), als noch auf die Vollendung des 16. Lebensjahres abgestellt wurde, nicht anerkennungsfähig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung der Zeit vom 15. August 1950 bis 15. August 1953 als nachgewiesene Beitrags- bzw. als Beschäftigungszeit nach §§ 15, 16 des Fremdrentengesetzes (FRG).
Der am 22. November 1935 geborene Kläger stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien und ist Inhaber eines Vertriebenenausweises "A". In Jugoslawien absolvierte der Kläger die Ausbildung zum Kürschner und übte diesen Beruf anschließend bis 15. April 1955 aus. Im Juni 1955 siedelte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland über.
Mit Bescheid vom 23. August 1988 anerkannte die Beklagte (damals noch: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) - soweit für die hier streitigen Punkte von Bedeutung - die Zeit vom 22. November 1951 bis 30. Juni 1953 als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG (Ausbildung) und die Zeit danach als Beitragszeit nach § 15 FRG (ohne Kürzung).
Auf Grund des Kontenklärungsantrages des Klägers vom März 1998 überprüfte die Beklagte die rentenrechtlich bedeutsamen Zeiten des Klägers. Sein Arbeitsbuch enthält einen Eintrag der P.- und L.-Genossenschaft K. für die Zeit vom 15. August 1950 bis 15. April 1955. Vorgelegt wurde ein Protokoll der am 10. bis 11. Juni 1953 abgelegten Diplomprüfung der Wirtschaftsschule in K. und ein Zeugnis vom 16. September 1953 über die am gleichen Tag bestandene Prüfung als Handwerkshelfer im Pelz- und Lederhandwerk, abgelegt vor der Prüfungskommission der Handelskammer in S ... Der Kläger legte weiterhin eine Erklärung des A. T. vor, wonach er vom 15. August 1950 bis 15. August 1953 eine Lehre in der Kürschner-Genossenschaft K. absolviert habe.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 3. August 1998 die rentenversicherungsrechtlichen Daten nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) fest. Sie anerkannte u. a. die Zeit vom 22. November 1952 bis 30. Juni 1953 als Pflichtbeitragszeit (berufliche Ausbildung). Die Zeit vom 22. November 1951 bis 21. November 1952 wurde nicht als Beschäftigungszeit anerkannt, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegt. Die Anerkennung der Zeit vom 1. Juli bis 16. September 1953 als Beitragszeit mit Bescheid vom 23. August 1988, so wurde zur Begründung ausgeführt, sei rechtswidrig, da auch in diesem Zeitraum eine Lehrzeit vorgelegen habe, die nach den Vorschriften des FRG eine niedrigere Bewertung zu erhalten habe als die bisher vorgemerkte Beitragszeit. Eine Rücknahme des Bescheides sei aus Fristgründen nicht mehr möglich. Die rechtswidrig anerkannte Zeit werde bei künftigen Leistungsansprüchen berücksichtigt. Die sich daraus ergebende höhere Rente werde solange unverändert gezahlt, bis die aus den eigentlich zu berücksichtigenden Zeiten berechnete niedrigere Rente infolge der Rentenanpassungen diesen Betrag übersteige.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, u. a. da seine Ausbildungszeit nicht vollständig berücksichtigt worden sei. Mit Bescheid vom 4. Februar 1999 stellte die Beklagte daraufhin weitere, für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit bedeutungslose rentenrechtliche Zeiten fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 4. Februar 1999 abgeholfen worden war, zurück. In der Begründung führte sie u. a. aus, dass durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) die Vorschrift des § 16 FRG geändert worden sei und Beschäftigungszeiten nur noch nach dem vollendeten 17. Lebensjahres anzuerkennen seien. Deswegen könne die Zeit vom 15. August 1950 bis 21. November 1952 nicht als Beschäftigungszeit anerkannt werden. Auf Grund der geänderten gesetzlichen Regelung sei deshalb der Feststellungsbescheid vom 23. August 1988 insoweit aufzuheben.
Der Kläger hat hiergegen Klage bei dem Sozialgericht Mannheim (SG) - S 1 RA 1437/99 -erhoben. Er hat angegeben, seine Lehrzeit vom 15. August 1950 bis 15. August 1953 sei nicht unterbrochen worden. Vormittags sei er in der Werkstatt mit praktischen Lehrlingsarbeiten beschäftigt, nachmittags auf der Gewerbeschule gewesen. Es habe sich um eine gemischte Gewerbeschule gehandelt. Er gehe davon aus, dass Versicherungsbeiträge gezahlt worden seien.
Der Kläger hat eine eidesstattliche Versicherung von B. M., einer früheren Nachbarin, vorgelegt, wonach er in der Zeit vom 1. Oktober 1952 bis 30. September 1953 nachmittags die Wirtschaftsgewerbeschule besucht und vormittags in der Lehre als Gerber und Kürschner in der Kürschner-Genossenschaft K. gewesen sei. Weiterhin hat der Kläger eine schriftliche Erklärung von P. S. vorgelegt, wonach er im Zeitraum 15. August 1950 bis 15. April 1955, die ersten drei Jahre Lehrling, danach Angestellter in K. gewesen sei. Er (der Zeuge) habe in derselben Genossenschaft gearbeitet.
Der jugoslawische/serbische Rentenversicherungsträger (Zweigstelle N. S.) hat auf Anfrage der Beklagten im Rahmen des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens keine Versicherungszeiten des Klägers im streitigen Zeitraum bestätigen können (Schreiben vom 4. November 1999).
In einem Erörterungstermin mit der damaligen Kammervorsitzenden am 29. März 2000 haben die Beteiligten erklärt, sich darüber einig zu sein, dass die dreijährige Lehre des Klägers am 15. August 1950 begonnen habe.
Mit den Bescheiden vom 15. Januar 2001, 25. Juli 2001, 26. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2004 hat die Beklagte dem Kläger Altersrente ab 1. Dezember 2000 gewährt und dabei der Rentenberechung, soweit hier streitig, dieselben Zeiten wie in den Bescheiden vom 3. August 1998 und 4. Februar 1999 zu Grunde gelegt. Hiergegen ist noch ein Klageverfahren vor dem SG (S 3 RA 1520/04) anhängig, in dem u. a. erneut die Anerkennung der hier streitigen Zeit als nachgewiesene Beschäftigungszeit bzw. Beitragszeit begehrt wird.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, im Falle eines rechtskräftigen (teilweisen) Obsiegens des Klägers in diesem Verfahren seine Altersrente ab 1. Dezember 2000 neu zu berechnen.
In der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2006 hat die Beklagte - im Rahmen eines Teilvergleichs - die Zeit vom 22. November 1951 bis 21. November 1952 als glaubhaft gemachte Beschäftigungszeit anerkannt. Der Vorsitzende der Kammer hatte zuvor darauf hingewiesen, dass diese Zeit im Vormerkungsbescheid vom 23. August 1988 anerkannt, im Bescheid vom 3. August 1998 aber nicht mehr enthalten sei, ohne dass die entsprechenden verfahrensrechtlichen Anforderungen Berücksichtigung gefunden hätten.
Mit Urteil vom 24. November 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf Grund des Vergleichs vom 29. März 2000 stehe fest, dass der Kläger am 15. August 1950 eine drei Jahre dauernde Lehre begonnen habe. Zwar würden dem die Angaben des Klägers in den Jahren 1987 und 1988, die Auskunft des Zeugen S. sowie der Umstand, dass auch der Zeuge T. nur eine sechs Monate umfassende Ausbildung zum Kürschner durchlaufen habe, entgegenstehen. Zudem sei es kaum nachvollziehbar, dass der Kläger erst in den 1990er-Jahren von einer bis 15. August 1953 dauernden Lehre gesprochen und hiermit übereinstimmende Zeugenauskünfte vorgelegt habe. Auf Grund seines Festhaltens an dieser Version des Sachverhaltes scheide es aber von vornherein aus, Beitragszeiten für die Zeit vor dem 1. Juli 1953 - ab 16. Februar 1951 - anzuerkennen. Mithin verbleibe es dabei, dass vor dem 1. Juli 1953 keine weiteren Beschäftigungszeiten anzuerkennen seien. Keiner der Zeugen habe berichtet, dass für den Kläger als Lehrling Beitragszahlungen zur Rentenversicherung entrichtet worden seien. Auch aus seinem Arbeitsbuch und der Auskunft des jugoslawischen Versicherungsträgers ergebe sich nichts anderes. Dies stehe im Einklang mit den Unterlagen, die die Beklagte zur Rechtslage im ehemaligen Jugoslawien vorgelegt habe. Auch der Kläger habe angegeben, nicht in einem Beschäftigungs-, sondern in einem Lehrverhältnis gestanden zu haben, auch wenn er später das Gegenteil behauptet habe. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger vormittags in der Lehre gewesen und nachmittags eine Gewerbeschule besucht habe, spreche aber vieles dafür, dass ein Rentenversicherungspflicht auslösendes reguläres Arbeitsverhältnis gerade nicht vorgelegen habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Angaben des Zeugen T., der seine halbjährige Ausbildung bei einer anderen Genossenschaft durchlaufen habe und bei dem - im Gegensatz zum Kläger - vom jugoslawischen Versicherungsträger Beitragszeiten gemeldet worden seien. Es könne daher auch nicht mit Erfolg vorgebracht werden, bei deutschstämmigen Arbeitnehmern seien im ehemaligen Jugoslawien keine rentenrechtlich relevanten Zeiten erfasst worden, denn der Versicherungsverlauf des Zeugen T. bestätige das Gegenteil.
Der Kläger hat gegen das seinem Klägervertreter am Samstag, den 26. April 2007 zugestellte Urteil am 29. Mai 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er auf die Sach- und Rechtslage im Falle des Zeugen T. verwiesen, der eine gleich gelagerte Ausbildung, allerdings bei einer anderen Genossenschaft durchlaufen habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24. November 2006 aufzuheben, die Bescheide vom 3. August 1998 und 4. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 1999 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 15. August 1950 bis 15. August 1953 als nachgewiesene Beitragszeit, hilfsweise die Zeit vom 15. August 1950 bis 21. November 1951 als Beschäftigungszeit anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie sei an die Angaben des jugoslawischen/serbischen Sozialversicherungsträgers gebunden, der verbindlich über die in seinem Land zurückgelegten Versicherungszeiten entscheide. Nur wenn an der Richtigkeit dieser Angaben berechtigte Zweifel bestünden, sei um eine Überprüfung der Angaben zu bitten. Dies sei hier nicht der Fall.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere fristgerecht nach § 151 Abs. 1 SGG erhoben.
Nachdem die Akte des SG keine Nachweise über die Zustellung des angefochtenen Urteils enthält und solche auf Anfrage des Berichterstatters des Senats auch nicht nachgereicht werden konnten, ist davon auszugehen, dass das Urteil an dem vom Prozessvertreter des Klägers mitgeteilten Termin, dem 26. April 2007 zugestellt worden ist. Die Klagefrist endet damit grundsätzlich mit dem 26. Mai 2007 (vgl. § 64 Abs. 2 SGG) und da dieser ein Samstag war und der 28. Mai 2007 ein gesetzlicher Feiertag (Pfingstmontag) letztlich mit dem 29. Mai 2007 (§ 64 Abs. 3 SGG), dem Tag der Berufungseinlegung.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Streitgegenstand sind hier allein die Bescheide vom 3. August 1998 und 4. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 1999, nicht auch die zwischenzeitlich ergangenen Rentenbescheide. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Rentenbescheid den Feststellungsbescheid ersetzt und deswegen nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens wird (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 1978, 11 RA 9/78, SozR 1500 § 96 Nr. 13; Urteil vom 15. Mai 2003, B 4 RA 46/02 R, SozR 4-2600 § 256b Nr. 1). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beteiligten auf Grund ihrer Dispositionsbefugnis anderweitig verfügen (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 96 Rdnr. 11a) und - wie hier - eine begrenzte Streitfrage in einem bereits vorangeschritten Verfahren klären lassen wollen und die Beklagte (als Rentenversicherungsträger) bereit ist, etwaige positive Ergebnisse für den Kläger (als Versicherten) bei der Rentengewährung zu berücksichtigen. Eine "Ersetzung" der Feststellungsbescheide durch die Rentenbescheide liegt im eigentlichen Sinne auch nicht vor, denn in den Rentenbescheiden sind die Feststellungsbescheide nur insoweit aufgehoben worden, als diese nicht dem geltenden Recht entsprechen. Für die hier streitige Frage, nämlich die Anerkennung der Zeit vom 15. August 1950 bis 15. August 1953 als nachgewiesene Beitragszeit, ist die Beklagte jedoch gerade davon ausgegangen, dass sich nichts ändert.
Der Kläger begehrt die Anerkennung der streitigen Zeit als nachgewiesene Beitragszeit nach § 15 FRG. Über die Fassung des zunächst schriftsätzlich gestellten Antrags hinaus, an die der Senat nicht gebunden ist (§ 123 Halbs. 2 SGG), und entsprechend der Formulierung im Termin begehrt der Kläger hilfsweise die Anerkennung der Zeit vom 15. August 1950 bis 21. November 1951 als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG. Hierüber hat das SG, wie aus der Darstellung des Streitgegenstands im angefochtenen Urteil ersichtlich, auch entschieden. Die Zeit vom 22. November 1951 bis 21. November 1953 als Beschäftigungszeit anzuerkennen, hat sich die Beklagte im Teilvergleich vor dem SG verpflichtet, so dass der Rechtsstreit insoweit erledigt ist (§ 101 Abs. 2 SGG).
Die angefochtenen Bescheide sind im Übrigen (d. h. abgesehen von dem Teilanerkenntnis) rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Anerkennung der Zeit vom 15. August 1950 bis 15. August 1953 als (nachgewiesene) Beitragszeit nach § 15 FRG zu. Er hat auch keinen Anspruch auf die Anerkennung weiterer Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG.
Anspruchsgrundlage für die Vormerkung der geltend gemachten Zeiten ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Danach ist der Versicherungsträger verpflichtet, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid festzustellen, nachdem er das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird hingegen erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (Abs. 5 Satz 2). Der danach zu erlassende Vormerkungsbescheid muss inhaltlich zutreffend sein (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 1997, 13 RJ 19/97).
Der Kläger hat in dem streitigen Zeitraum keine Beitragszeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG zurückgelegt. Nach dieser Vorschrift stehen Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (§ 15 Abs 1 Satz 1 und 2 FRG). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung i. S. des Absatzes 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern.
Beitragszeiten sind (so Verbandskommentar, § 15 FRG Anm 3.1) Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten (§ 1250 Reichsversicherungsordnung [RVO]) bzw. Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind bzw. nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI). Der Versicherte muss während der Zeit der Tätigkeit, spätestens mit ihrem Ende in ein auf Beitragsleistung beruhendes Sicherungssystem einbezogen worden seien (BSG, Urteil vom 15. März 1979, 11 RA 46/78, SozR 5050 § 15 Nr. 11; Urteil vom 27. September 1979, 4 RJ 17/78).
Der Senat teilt die Beweiswürdigung des SG, dass im maßgeblichen Zeitraum keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sind und daher und auch aus sonstigen Gründen nicht von einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist. Er sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Der jugoslawische/serbische Rentenversicherungsträger hat entsprechende Beitragszahlungen nicht bestätigt. Keiner der Zeugen hat über solche berichten können, was auch nicht weiter verwundert, denn dies unterlag nicht ihrer Wahrnehmung.
Auch der eigene Vortrag des Klägers legt die Annahme einer Beitragszahlung nicht nahe. Der Kläger gab einerseits in der Begründung seines Widerspruchs (Schreiben vom 17. Oktober 1998) an, sich in der Zeit vom 15. August 1950 bis 15. August 1953 "in keinem Beschäftigungsverhältnis, sondern in einem Lehrverhältnis (Ausbildung)" befunden zu haben. Dies steht andererseits im möglichen Widerspruch zu seinen Angaben im Rentenverfahren (Schreiben vom 14. Januar 2003), er habe neben dem Ausbildungsverhältnis in einem regulären Arbeitsverhältnis gestanden. Wenn man schließlich berücksichtigt, dass der Kläger im Verfahren vor dem SG (Erklärung des Klägers vom 21. Juli 1999) angegeben hat, er sei vormittags in der Werkstatt mit praktischen Lehrlingsarbeiten beschäftigt gewesen und habe nachmittags die Gewerbeschule aufgesucht, so scheint dies eher auf ein Ausbildungsverhältnis im Sinne der in Deutschland praktizierten Art eines dualen Ausbildungssystems (Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule) hinzudeuten. Zwingende Folgerungen für eine mögliche Beitragszahlung in Jugoslawien/Serbien, lassen sich auf diese Angaben jedoch nicht stützen. Auch der Kläger selbst vermutet dies nur.
Aus den weiteren vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt sich nichts anderes. Das Arbeitsbuch dokumentiert allein, dass der Kläger durchgehend bei der Kürschner-Genossenschaft K. tätig war; eine Unterscheidung, ob dies in einem Ausbildungs- oder einem Arbeitsverhältnis der Fall war und ein Hinweis, ob daraus eine Beitragszahlung folgte, findet sich darin nicht.
Dass die vom Kläger absolvierte, von der Beklagten im Grundsatz auch anerkannte Ausbildung außerhalb eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt ist, legen auch die Angaben des jugoslawischen Rentenversicherungsträgers anlässlich der deutsch-jugoslawischen Verbindungsstellenbesprechung vom 2. bis 3. Oktober 1984 in B. R. nahe. Danach begründete eine Lehrzeit nur Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung, nicht der Rentenversicherung. Der Senat kann offen lassen, wie dies mit den Regelungen im jugoslawischen Gesetz betreffend die Sozialversicherung für Lohn- und Gehaltsempfänger und Beamte vom 26. Juli 1946, das von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegt worden ist, in Einklang zu bringen ist. Denn die Auskunft auf der deutsch-jugoslawischen Verbindungsstellenbesprechung spricht jedenfalls dafür, dass zum Zeitpunkt der Ausbildung des Klägers tatsächlich nicht generell von einer rentenversicherungspflichtigen Lehrzeit ausgegangen wurde und dementsprechend auch keine Beiträge abgeführt wurden.
Wie bereits das SG hat auch der Senat aus den Angaben des Zeugen T., der seine halbjährige Ausbildung bei einer anderen Genossenschaft durchlaufen hat, nichts Abweichendes ableiten können.
Da sich rentenrechtliche Zeiten des Klägers in Jugoslawien/Serbien auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses nicht feststellen lassen, kann der Kläger auch nichts aus dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens oder dem Vertrag vom 10. März 1956 (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27. Februar 1970, 12 RJ 62/69, BSGE 31, 54; Urteil vom 3. April 1986, 4a RJ 89/84) ableiten.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Anerkennung der Zeit vom 15. August 1950 bis 21. November 1951 als Beschäftigungszeit.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FRG steht eine nach dem vollendeten 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in (u. a.) Jugoslawien verrichtete Beschäftigung, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Der Gesetzgeber hat mit der Altersgrenze von 17 Jahren berücksichtigt, dass für Inländer der Eintritt in die Rentenversicherung zwar mit dem vollendeten 16. Lebensjahr zulässig war, aber diese wegen weiterer Schulausbildung, Lehrzeit (ohne oder mit einer Lehrlingsvergütung unterhalb der Versicherungspflichtgrenze) weitgehend nicht versicherungspflichtig waren (Verbandskommentar, § 16 FRG Anm. 4). Die Voraussetzung findet auch außerhalb des Fremdrentenrechts Anwendung (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI).
Der Kläger vollendete erst am 22. November 1952 das 17. Lebensjahr. Dies steht einer Anerkennung der geltend gemachten Zeit entgegen. Sie liegt sogar vor der Vollendung des 16. Lebensjahres des Klägers. Damit wäre sie selbst nach altem Recht, also vor der Veränderung der Vorschrift durch das WFG vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461), als noch auf die Vollendung des 16. Lebensjahres abgestellt wurde, nicht anerkennungsfähig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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