Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 3386/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5171/07 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden und auch sonst zulässig. Der Beschwerdewert für den Kläger liegt unterhalb der Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung. Gegenstand des Verfahrens ist die Gewährung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von insgesamt 318,76 EUR. Damit wird die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG (a. F.) nicht erreicht. Das SG hat in dem Urteil die Berufung auch nicht zugelassen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Weder ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen des Klägers Ansätze dafür, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Meyer-Ladewig in ders./Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl., § 144 Rdnr. 28) noch ist das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage in diesem Sinne sonst erkennbar. Dass der Kläger im Stile einer Berufungsbegründung die Richtigkeit der ergangenen (Einzelfall-) Entscheidung angreift, vermag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Auch das SG hat vor dem Hintergrund, dass sich die (allenfalls) grundsätzlich bedeutsame Frage des Umfangs der zu berücksichtigenden Unterkunftskosten nach § 22 SGB II bei einem Eigenausbau durch den Mieter (Materialkosten, aufgewendete Arbeitszeit) nach seiner rechtlichen Beurteilung nicht als entscheidungserheblich darstellte, von einer Berufungszulassung abgesehen.
Die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dies setzt voraus, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Hieran fehlt es. Weder ist dem SG ein Besetzungsfehler vorzuwerfen noch liegt ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)) abgesicherten Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) vor.
Dass das SG am 25. September 2007 in einer anderen Besetzung - durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) - entschieden hat, als sie beim Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. April 2006 anwesend war, stellt als solches noch keinen Verfahrensfehler dar, insbesondere keinen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Die zuständige Kammer des SG entscheidet in der jeweiligen, durch die Geschäftsverteilung festgelegten Besetzung; die ehrenamtlichen Richter wirken in der Reihenfolge gemäß § 6 Nr. 1 SGG mit (vgl. entsprechend zur Besetzung eines Senats gemäß § 33 SGG, BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 7). Dies schließt die Möglichkeit ein, im Falle der Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters einen anderen nach der durch den Geschäftverteilungsplan bestimmten Reihenfolge heranzuziehen. Dass gegen die insoweit geltenden Regeln, insbesondere auch gegen den Geschäftsverteilungsplan des SG, verstoßen worden sei, wird vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Zudem existiert ein Rechtssatz, wonach das SG über eine Klage stets nur in der selben Besetzung verhandeln und entscheiden dürfe, nicht; vielmehr wird ein entsprechendes Erfordernis, wo es besteht, ausdrücklich angeordnet (s. z.B. § 139 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die Vorschrift des § 129 SGG, wonach das Urteil nur von den Richtern gefällt werden darf, die an der dem Urteil zu Grunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben, gilt nicht, wenn die Beteiligten auf (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 124 Abs 2 SGG), wie im vorliegenden Fall (BSG SozR Nr. 4 zu § 124 SGG).
Auch in der weiterhin gerügten Verhaltensweise des SG liegt keine Gehörsverletzung. Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu erkennen glaubt, dass das SG sein Vorbringen zum Sachverständigengutachten vom 30. März 2007 nicht zur Kenntnis genommen und kein weiteres Gutachten eingeholt hat, so verkennt er den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser garantiert zwar, dass das Gericht das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen muss, schützt aber nicht davor, dass das Gericht im Einzelfall die Auffassung eines Beteiligten in Bezug auf bestimmte Tatsachen oder rechtliche Beurteilungen nicht teilt. Daran, dass das SG das Vorbringen des Klägers - auch zu seinen Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten vom 30. März 2007 - zur Kenntnis genommen hat, kann vorliegend kein Zweifel bestehen, wie bereits dessen Erwähnung in Tatbestand (Seite 4) und Entscheidungsgründen (Seite 8) des angegriffenen Urteils belegt.
Schließlich folgt auch nicht die Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form eines sog. Überraschungsurteils daraus, dass das SG den Kläger vor der Entscheidung nicht darauf hingewiesen hat, dass es - entgegen der rechtlichen Einschätzung durch die (frühere) Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2006, wie sie sich aus der Sitzungsniederschrift (Bl. 52 f.) der SG-Akte ergibt - den Umfang und Wert der vom Kläger durchgeführten Renovierungs- und Ausbauarbeiten nicht als entscheidungserheblich in Bezug auf die anzuerkennenden Unterkunftskosten für den hier streitbefangenen Zeitraum (Juli bis Oktober 2005) erachtet hat. Denn das SG hat seine Entscheidung selbständig tragend auch darauf gestützt, dass ein Anspruch des Klägers nach § 22 SGB II auf Berücksichtigung seiner Kreditverbindlichkeiten bei den Unterkunftskosten selbst unter Einbeziehung seiner früher getätigten Aufwendungen nicht bestehe, da der Wert der Aufwendungen im streitbefangenen Zeitraum jedenfalls "abgewohnt" gewesen sei. Damit kann die Entscheidung nicht auf dem vom Kläger gerügten Gehörsverstoß beruhen.
Aus demselben Grund begründet die Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zum Wert der vom Kläger getätigten Aufwendungen in seiner früheren Wohnung durch das SG nicht eine - sinngemäß gerügte - Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG. Denn eine solche kann nur dann angenommen werden, wenn sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 5). Dies war aber gerade nicht der Fall, weil es aus der Sicht des SG auf den Wert der vom Kläger getätigten Aufwendungen nicht ankam, da die Klage - wie ausgeführt - bereits aus einem weiteren, selbständig tragenden Grund abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden und auch sonst zulässig. Der Beschwerdewert für den Kläger liegt unterhalb der Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung. Gegenstand des Verfahrens ist die Gewährung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von insgesamt 318,76 EUR. Damit wird die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG (a. F.) nicht erreicht. Das SG hat in dem Urteil die Berufung auch nicht zugelassen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Weder ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen des Klägers Ansätze dafür, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Meyer-Ladewig in ders./Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl., § 144 Rdnr. 28) noch ist das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage in diesem Sinne sonst erkennbar. Dass der Kläger im Stile einer Berufungsbegründung die Richtigkeit der ergangenen (Einzelfall-) Entscheidung angreift, vermag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Auch das SG hat vor dem Hintergrund, dass sich die (allenfalls) grundsätzlich bedeutsame Frage des Umfangs der zu berücksichtigenden Unterkunftskosten nach § 22 SGB II bei einem Eigenausbau durch den Mieter (Materialkosten, aufgewendete Arbeitszeit) nach seiner rechtlichen Beurteilung nicht als entscheidungserheblich darstellte, von einer Berufungszulassung abgesehen.
Die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dies setzt voraus, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Hieran fehlt es. Weder ist dem SG ein Besetzungsfehler vorzuwerfen noch liegt ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)) abgesicherten Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) vor.
Dass das SG am 25. September 2007 in einer anderen Besetzung - durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) - entschieden hat, als sie beim Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. April 2006 anwesend war, stellt als solches noch keinen Verfahrensfehler dar, insbesondere keinen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Die zuständige Kammer des SG entscheidet in der jeweiligen, durch die Geschäftsverteilung festgelegten Besetzung; die ehrenamtlichen Richter wirken in der Reihenfolge gemäß § 6 Nr. 1 SGG mit (vgl. entsprechend zur Besetzung eines Senats gemäß § 33 SGG, BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 7). Dies schließt die Möglichkeit ein, im Falle der Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters einen anderen nach der durch den Geschäftverteilungsplan bestimmten Reihenfolge heranzuziehen. Dass gegen die insoweit geltenden Regeln, insbesondere auch gegen den Geschäftsverteilungsplan des SG, verstoßen worden sei, wird vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Zudem existiert ein Rechtssatz, wonach das SG über eine Klage stets nur in der selben Besetzung verhandeln und entscheiden dürfe, nicht; vielmehr wird ein entsprechendes Erfordernis, wo es besteht, ausdrücklich angeordnet (s. z.B. § 139 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die Vorschrift des § 129 SGG, wonach das Urteil nur von den Richtern gefällt werden darf, die an der dem Urteil zu Grunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben, gilt nicht, wenn die Beteiligten auf (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 124 Abs 2 SGG), wie im vorliegenden Fall (BSG SozR Nr. 4 zu § 124 SGG).
Auch in der weiterhin gerügten Verhaltensweise des SG liegt keine Gehörsverletzung. Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu erkennen glaubt, dass das SG sein Vorbringen zum Sachverständigengutachten vom 30. März 2007 nicht zur Kenntnis genommen und kein weiteres Gutachten eingeholt hat, so verkennt er den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser garantiert zwar, dass das Gericht das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen muss, schützt aber nicht davor, dass das Gericht im Einzelfall die Auffassung eines Beteiligten in Bezug auf bestimmte Tatsachen oder rechtliche Beurteilungen nicht teilt. Daran, dass das SG das Vorbringen des Klägers - auch zu seinen Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten vom 30. März 2007 - zur Kenntnis genommen hat, kann vorliegend kein Zweifel bestehen, wie bereits dessen Erwähnung in Tatbestand (Seite 4) und Entscheidungsgründen (Seite 8) des angegriffenen Urteils belegt.
Schließlich folgt auch nicht die Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form eines sog. Überraschungsurteils daraus, dass das SG den Kläger vor der Entscheidung nicht darauf hingewiesen hat, dass es - entgegen der rechtlichen Einschätzung durch die (frühere) Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2006, wie sie sich aus der Sitzungsniederschrift (Bl. 52 f.) der SG-Akte ergibt - den Umfang und Wert der vom Kläger durchgeführten Renovierungs- und Ausbauarbeiten nicht als entscheidungserheblich in Bezug auf die anzuerkennenden Unterkunftskosten für den hier streitbefangenen Zeitraum (Juli bis Oktober 2005) erachtet hat. Denn das SG hat seine Entscheidung selbständig tragend auch darauf gestützt, dass ein Anspruch des Klägers nach § 22 SGB II auf Berücksichtigung seiner Kreditverbindlichkeiten bei den Unterkunftskosten selbst unter Einbeziehung seiner früher getätigten Aufwendungen nicht bestehe, da der Wert der Aufwendungen im streitbefangenen Zeitraum jedenfalls "abgewohnt" gewesen sei. Damit kann die Entscheidung nicht auf dem vom Kläger gerügten Gehörsverstoß beruhen.
Aus demselben Grund begründet die Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zum Wert der vom Kläger getätigten Aufwendungen in seiner früheren Wohnung durch das SG nicht eine - sinngemäß gerügte - Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG. Denn eine solche kann nur dann angenommen werden, wenn sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 5). Dies war aber gerade nicht der Fall, weil es aus der Sicht des SG auf den Wert der vom Kläger getätigten Aufwendungen nicht ankam, da die Klage - wie ausgeführt - bereits aus einem weiteren, selbständig tragenden Grund abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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