L 13 AL 5382/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AL 1361/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5382/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Dezember 2005 insoweit aufgehoben, als dem Kläger Kosten wegen rechtsmissbräuchlichem Prozessieren in Höhe von 750,- Euro auferlegt worden sind; im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) sowie die Erstattung für den Zeitraum 29. November 1996 bis 29. Juli 1997 bereits erbrachter Leistungen in Höhe von 8.827,94 Euro.

Der 1950 geborene, aus der Türkei stammende Kläger -zuletzt versicherungspflichtig beschäftigt bis 31. Dezember 2004 bei der H. Druckmaschinen AG- bezog vom 16. Juni 1995 mit einer Unterbrechung vom 17. August bis 5. September 1995 und vom 5. April bis 2. Juni 1996 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 28. November 1996 Arbeitslosengeld. In seinem Fortzahlungsantrag auf Alg vom 7. November 1996 (wohl richtig Antrag auf Bewilligung von Alhi) hatte er im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" sämtliche Fragen zu vorhandenem Vermögen verneint. In der Folge bewilligte das damalige Arbeitsamt H. (jetzt Agentur für Arbeit; AA) mit Bescheid vom 14. November 1996 Alhi ab 29. November 1996 in Höhe von 390,60 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt gerundet 950 DM, Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 1, Ende des Bewilligungsabschnitts: 28. November 1997). Ab 1. Januar 1997 bezog der Kläger Alhi in Höhe von 385,20 DM wöchentlich (Bescheid vom 15. Januar 1997; gerundetes Bemessungsentgelt 950 DM, Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 1). Mit Bescheid vom 21. Oktober 1997 bewilligte das AA Alhi für die Zeit vom 29. November 1997 bis 30. Dezember 1997 in Höhe von 382,80 DM wöchentlich (gerundetes Bemessungsentgelt 940 DM, Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 1). Mit weiteren Bescheiden wurde dem Kläger in der Folge Alhi bewilligt; zuletzt bis 31. Dezember 2004. Bei allen Fortzahlungsanträgen (Anträge vom 13. Oktober 1997, 2. September 1998, 6. Oktober 1998, 22. Oktober 1999 und zuletzt 28. Oktober 2003) hatte der Kläger im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" sämtliche Fragen zu vorhandenem Vermögen verneint. Mit Schreiben vom 21. November 1997 teilte das AA dem Kläger mit, laut Angaben des Bundesamtes für Finanzen sei ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge hinterlegt und forderte ihn auf, alle Fragen des beigefügten Zusatzblattes "Bedürftigkeitsprüfung" bis zum 5. Dezember 1997 vollständig zu beantworten und Angaben zu belegen; auf dieses Schreiben hatte der Kläger nicht reagiert. Mit Schreiben vom 15. Februar 2004 teilte die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts M. - N. - dem AA mit, die Eheleute N. hätten während des Alhi Bezuges seit 29. November 1996 über Kapitalvermögen in folgendem Umfang verfügt:

Datum: Einzahlung: Datum: Auszahlung: 3. April 1991 50.000 21. April 1993 50.000 21. April 1993 90.000 25. April 1994 90.000 25. April 1994 105.000 19. Mai 1995 105.000 19. Mai 1995 115.000 21. Mai 1996 15.000 27. Mai 1997 100.000 ? 40.000 1. Februar 1990 40.000

Auf die Anhörung vom 23. Februar 2004 teilte der Kläger mit, er habe 1990 eine Wohnung kaufen wollen und sich hierzu von seinem in der Türkei lebenden Verwandten N. und D. Geld geborgt. Nach seiner Kündigung im Dezember 1994 habe er den Plan eines Wohnungskaufs aufgegeben und das geliehene Geld auf Wunsch seiner Bekannten auf ein Konto der Türkischen Zentralbank auf seinen Namen eingezahlt, da die Spareinlagen von in Deutschland lebenden Türken höher verzinst würden. Hierzu legte er eine Bescheinigung des N. vom 1. März 2004 vor, wonach dieser ihm am 2. Januar 1990 40.000 DM gegeben und am 30. Juli 1997 im Beisein von Zeugen den verzinsten Betrag von 60.000 DM zurückbekommen habe. In der weiter vorlegten Bescheinigung vom 1. März 2004 gab D. an, dem Kläger am 30. April 1993 40.000 DM gegeben und am 30. Juli 1997 im Beisein von Zeugen den verzinsten Betrag von 55.000 DM zurückbekommen zu haben. Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 29. März 2004 hob die Beklagten die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 29. November 1996 bis 29. Juli 1997 auf und setzte die Erstattung von 6.840,47 EUR sowie der für diese Zeit entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.987,47 EUR, somit insgesamt 8.827,94 EUR fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 6. April 2004 Widerspruch und macht nochmals darauf aufmerksam, dass das berücksichtigte Vermögen keine eigenen Ersparnisse gewesen seien; die gesamten Gelder seien mit den Zinsen zurückgezahlt worden. Mit Widerspruchbescheid vom 11. Mai 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Mit der am 17. Mai 2004 beim Sozialgericht M. (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Die Gelder habe er stellvertretend für seine Verwandten angelegt; das Vermögen habe ihm deshalb nicht zugestanden. Deshalb sei er davon ausgegangen, im Alhi-Antrag die Gelder nicht angeben zu müssen; grobe Fahrlässigkeit könne ihm deshalb nicht vorgeworfen werden. Hinsichtlich des Darlehens seien keine Absprachen bezüglich einer Rückzahlungspflicht getroffen worden. Über die Hingabe des Geldes seien schriftliche Vereinbarungen getroffen worden, die jedoch, entsprechend den Vorschriften des Islam, nach der Rückzahlung vernichtet worden seien. Der Plan zum Kauf einer Eigentumswohnung habe er Ende 1994 aufgegeben. Die Gelder hätten ihm über 2 Jahre zur Anlage zugestanden; es habe eine Rückzahlungsverpflichtung bestanden, die 1997 aktuell geworden sei. Er habe am 30. Juli 1997 den Geldgebern in der Türkei das Geld in bar ausgehändigt. Mit Urteil vom 14. Dezember 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Geldbewegungen auf dem in Rede stehenden Konto seien nicht nachvollziehbar. Es sei befremdlich, dass der Kläger dreimal größere Geldbeträge abgehoben und dann am selben Tag erneut Einzahlungen in noch größerer Höhe vorgenommen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm die Gelder seinerzeit von Verwandten zum Erwerb einer Eigentumswohnung gegeben worden seien. Angaben zur Rückzahlung der Gelder stünden mit den Feststellungen der Finanzverwaltung nicht in Übereinstimmung. Bei den Geldern habe es sich um verwertbares Vermögen des Klägers gehandelt. Soweit er das Vermögen nach Aufgabe seiner Pläne zum Kauf einer Wohnung treuhänderisch verwaltet habe, sei er auf den Verbrauch dieses Vermögen verweisbar und damit nicht bedürftig gewesen, solange das Treuhandverhältnis nicht offen gelegt gewesen sei. Wer als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeuge, müsse sich daran im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch Sozialleistungsträger festhalten lassen. Das SG hat dem Kläger Gerichtskosten in Höhe von 600,- Euro und Kosten der Beklagten in Höhe von 150,- EUR auferlegt.

Gegen das seinem Bevollmächtigten gemäß Empfangsbekenntnis am 18. Januar 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. Februar 2006 schriftliche beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Inwiefern eine Differenz zwischen seinen Angaben und den Bescheinigungen seiner Geldgeber einerseits und dem Schreiben des Finanzamtes M. - N. vom 15. Februar 2004 andererseits bestünde, sei nicht nachvollziehbar. Die Beträge seien bei der Bank jeweils für einen bestimmten Zeitraum festgelegt gewesen. Sobald der Zeitraum abgelaufen gewesen sei, seien die festgelegten Beträge von der Bank als Abhebung und da sie wiederum erneut festegelegt worden seien, als Einzahlungen gebucht worden. Zu Unrecht seien ihm Gerichtskosten auferlegt worden. Von einer Missbräuchlichkeit der Rechtverfolgung könne keine Rede sein. Im Übrigen sei der Betrag von 600,- Euro unangemessen hoch.

Mit Beschluss vom 27. März 2006 hat das Landessozialgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Nach Wiederanrufung des Verfahrens durch die Beklagte am 26. Oktober 2006 trägt der Kläger weiter vor, er habe 1990 eine Wohnung erwerben wollen; hierfür habe er von einem Verwandten 40.000 DM erhalten. Dieser Betrag möge für einen Wohnungskauf nicht ausreichend gewesen sein, wäre aber ausreichend als Eigenkapitalanteil für einen kreditfinanzierten Kauf einer Eigentumswohnung gewesen. Bei dem Auszahlungstermin vom 1. Februar 1990 handele es sich nur um einen Umbuchungstermin. Wenn bei der Auszahlung am 27. Mai 1997 ein 2-Jahres Zeitraum noch nicht abgelaufen gewesen sei, habe dies auf nachträglichen Dispositionen der Verwandten beruht. Er habe seinen Geldgebern im Juli 1997 die Gelder zurückgezahlt; er habe sich von Juli 1997 bis 10. September 1997 in der Türkei aufgehalten. Es sei nicht ersichtlich, woher er die auf seinem Konto angelegten Beträge gehabt haben solle, wenn sie ihm nicht von Verwandten anvertraut worden seien. Er habe bereits Ende 1994 seine Arbeit verloren und hätte die auf seinem Konto angelegten Beträge nie selbst erwirtschaften können. Es bestünde in der Rechtsprechung kein allgemeiner Grundsatz der Unbeachtlichkeit verdeckter Treuhandverhältnisse. Allerdings würde eine strenge Prüfung solcher Treuhandverhältnisse gefordert. Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen seien anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen Dritten Üblichen entsprächen. Es hätten schriftliche Unterlagen vorgelegen; hinsichtlich der anvertrauten Beträge seien schriftliche Wechsel ausgestellt worden. Diese seien nach Rückzahlung vernichtet worden. Im Hinblick auf den "Drittvergleich" ginge es nicht um die Frage der Schriftlichkeit von Vereinbarungen, sondern um die Frage der Üblichkeit der Vereinbarung und ihrer tatsächlichen Durchführung. Der Kläger legt eine Bescheinigung des N. vom 2. August 2007 vor, wonach dieser seinem Bruder 40.000 DM als privates Darlehen gewährt habe. Für dieses Darlehen sei ein Schuldschein ausgestellt worden. Dieser sei nach der Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen vernichtet worden. Weiter legt der Kläger eine Bescheinigung des D. vom 2. August 2007 vor, wonach ihm dieser ein privates Darlehen in Höhe von 40.000 DM gewährt habe. Für dieses Darlehen sei ein Schuldschein ausgestellt worden. Dieser Schuldschein sei nach der Rückzahlung des gesamten Darlehens samt Zinsen vernichtet worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts M. vom 14. Dezember 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen. ´ Sie hält ihren Bescheid für rechtmäßig und das angefochtene Urteil für zutreffend. Zwischen dem Kläger und seinen Verwandten habe eine treuhänderische Bindung in Bezug auf das vorhandene Vermögen nicht bestanden. Es seien keine Indizien vorhanden, die das behauptete Treuhandverhältnis belegen könnten. Die Bestätigung der Verwandten vom 1. März 2004 über den Empfang von barem Geld am 30. Juli 1997 lasse sich mit dem übrigen Vortrag und der vom Finanzamt M. - N. übermittelten Aufstellung nicht in Übereinstimmung bringen. 1990 seien auf den Namen des Klägers lediglich 40.000 DM gutgeschrieben gewesen; das sei für den Wohnungskauf für eine 7-köpfige Familie nicht ausreichend gewesen. Er wolle das Geld am 2. Januar 1990 bekommen haben. Es sei aber zweifelhaft, ob es sich bei der Auflistung des Finanzamtes 1990 um diese vermeintlichen 40.000 DM gehandelt habe, dem bereits am 1. Februar 1990 seien 40.000 DM ausgezahlt worden, wobei das Einzahlungsdatum unbekannt sei. Erst am 3. April 1991 seien insgesamt 50.000 DM eingezahlt worden. Wegen des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs sei es nicht plausibel, das von einem weiteren Verwandten erst am 3. April 1993 weitere 40.000 DM für einen Wohnungskauf gegeben worden seien. Der Kläger habe angegeben, erst Ende 1995 den Plan zum Kauf einer Eigentumswohnung aufgegeben zu haben, weshalb seine Verwandten dann eine weitere Geldanlage für 2 Jahre wünschten. Die Auszahlung von 100.000 DM am 27. Mai 1997 könne damit nicht erklärt werden, denn der 2-Jahres-Zeitraum sei bis dahin nicht abgelaufen gewesen. Eine Auszahlung von 15.000 DM am 21. Mai 1996 ohne Neueinzahlung lasse sich damit, das Geld habe ausschließlich den Verwandten gehört und es sei nach Aufgabe des Wohnungskaufs zur Erzielung von Zinsen angelegt worden, nicht in Einklang bringen. Bei der Prüfung, ob eine verdeckte Treuhand vorgelegen habe, sei ein strenger Maßstab anzulegen. Das Treuhandverhältnis müsse auf ernst gemeinten und nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder beruhen und auch tatsächlich durchgeführt worden sein. Im Hinblick auf die dargelegten Unstimmigkeiten sei eine verdeckte Treuhand nicht erwiesen. Die vorgelegten Bescheinigungen der Verwandten reichten als Nachweis nicht aus. Aus diesen Bescheinigungen ergäbe sich auch kein Zweck der behaupteten Geldhingabe. Das Vermögen sei dem Kläger zuzurechnen, weshalb Bedürftigkeit nicht vorgelegen habe.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen M. und Mi ... Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 10. Juli 2007 verwiesen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (Kundennummer: 218272), die Klageakte des SG (S 9 AL 1361/04), die Berufungsakten des Senats (L 13 AL 589/06 und L 13 AL 5382/06) sowie auf die beigezogene Akte des Landessozialgerichts L 9 AL 4994/04 PKH-B Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat überwiegend keinen Erfolg.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,- Euro übersteigt (vgl, §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt wurde. Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das SG hat zurecht die Klage abgewiesen. Gegenstand der Anfechtungsklage ist der die Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 29. November 1996 bis 29. Juli 1997 sowie die Erstattung erbrachter Leistungen in Höhe von 8.827,94 Euro verfügende Bescheid vom 29. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2004. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für die Zurücknahme der Bewilligungsbescheide vom 14. November 1996 und 15. Januar 1997 für den Zeitraum 29. November 1996 bis 29. Juli 1997 ist § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er von Anfang an rechtswidrig ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Er darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X unter anderem nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2). Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser nach der zwingenden Vorschrift des § 330 Abs. 3 SGB III auch mit Wirkung für Vergangenheit zurückzunehmen, ohne das der Beklagten insoweit ein Ermessen eingeräumt wäre.

Sowohl der Bescheid vom 14. November 1996 als auch der Bescheid vom 15. Januar 1997, mit welchen dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Alhi bewilligt wurde, sind rechtwidrig. Dem Kläger stand nämlich keine Alhi zu. Voraussetzung für die Gewährung dieser Leistung war und ist, das der Arbeitslose bedürftig ist (§ 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes [AfG] in der vom 1. April 1996 bis 31. Dezember 1997 gültigen Fassung). Der Arbeitslose ist nicht bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht in anderer Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das Einkommen, dass nach § 138 AfG zu berücksichtigen ist, die Alhi nach § 136 AfG nicht erreicht (§ 137 Abs. 1 AfG in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung); er ist ferner nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen oder das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist (§ 137 Abs. 2 AfG in der bis 31. Dezember 1997 gültigen Fassung). Unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Alhi mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse offenbar nicht gerechtfertigt ist, konkretisieren für die Zeit bis 31. Dezember 2001 die §§ 6 ff der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 137 Abs. 3 AfG erlassenen Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) vom 7. August 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 1929).

Am 29. November 1996 waren mit Ausnahme der Bedürftigkeit alle Leistungsvoraussetzungen für Gewährung von Alhi erfüllt. Die Bedürftigkeit war zu verneinen, weil der Kläger und seine Ehefrau damals über Vermögen in Höhe von 100.000 DM verfügten. In dieser Höhe hatten er und seine Ehefrau Geld bei der türkischen Nationalbank als Festgeld angelegt; am 19. Mai 1995 waren auf dem Konto der türkischen Nationalbank 115.000 DM angelegt und am 21. Mai 1996 nahm der Kläger eine Abhebung in Höhe von 15.000 DM vor (vgl. Schreiben der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes M. - N. vom 5. Februar 2004). Nach Abzug der Freibeträge für ihn und seine nicht dauernd getrennt lebende Ehefrau von jeweils 8.000 DM war das verbleibende Geldvermögen in Höhe von 84.000 DM grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 1 AlhiV). Den dieses Vermögen war verwertbar, weil es jederzeit übertragbar oder belastet werden konnte und der Kläger und seine Ehefrau als Vermögensinhaber (siehe dazu unten) keinen Verfügungsbeschränkungen unterlagen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 AlhiV). Die Verwertung war auch zumutbar weil weder ein die Zumutbarkeit negativ konkretisierender Regeltatbestand in § 6 Abs. 3 Satz 2 AlhiV noch die Generalklausel des § 6 Abs. 2 Satz 1 AlhiV erfüllt waren. Insbesondere war nicht der Regeltatbestand des § 6 Abs. 3 Nr. 7 AlhiV gegeben, wonach die Verwertung eines Hausgrundstückes in angemessener Größe, das der Eigentümer bewohnt, oder einer entsprechender Eigentumswohnung oder eines Vermögens, das nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines solchen Hausgrundstückes oder einer solchen Eigentumswohnung bestimmt ist, unzumutbar ist; der Kläger hat sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren mehrmals angegeben, dass er im Hinblick auf den Eintritt seiner Arbeitslosigkeit Anfang 1995 die Absicht zum Erwerb einer Eigentumswohnung, wofür das bei der türkischen Nationalbank angelegte Geld hätte verwendet werden sollen, aufgegeben hatte.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist das bei der türkischen Nationalbank bis zum 27. Mai 1997 angelegte Geld auch als ihm bzw. seiner Ehefrau zuzuordnendes Vermögen zu werten; der Kläger und seine Ehefrau unterlagen im Hinblick auf dieses Vermögen keiner Verfügungsbeschränkung (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV). Das Geld war auf den Namen der Eheleute N. bei der türkischen Nationalbank angelegt; damit waren sie Vertragspartner der aufgrund der vereinbarten Festgeldanlage begründeten Darlehensvereinbarung mit der Bank und Inhaber (Gläubiger) der Darlehensforderung geworden. Ihnen stand das Geld dementsprechend rechtlich zu. Weder bei der erstmaligen Anlage von 40.000 DM vor dem 1. Februar 1990 noch bei der weiteren Anlage von weiteren 40.000 DM am 21. April 1993 noch bei späteren Wiederanlagen ist in irgendeiner Weise darauf hingewiesen worden, dass sich die Rechtsinhaberschaft bzw. die Personen der Darlehensgläubiger geändert bzw. von Anfang an nicht bestanden hätten. Das Festgeldkonto war zu dem nicht als Treuhandkonto, auf dem Gelder Dritter durch den Kontoinhaber treuhänderisch verwaltet wurden, gekennzeichnet.

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung des Senats schon nicht fest, dass der Kläger - wie behauptet - von seinem Bruder N. bzw. von seinem Neffen D. jeweils im Januar 1990 bzw. April 1993 40.000 DM zum Zwecke des Kaufs einer Eigentumswohnung erhalten hat. Zwar haben N. und D. mit jeweils einer schriftlichen Erklärung vom 1. März 2004 die darlehensweise Hingabe dieser Beträge zu den genannten Zeitpunkten (2. Januar 1990 bzw. 3. April 1993) "bestätigt"; auch die Zeugin Mi. hat angegeben, dass der Kläger "so 1989 oder Anfang der 90er Jahre" von N. 40.000 DM und "ein paar Jahre später" von D. ebenfalls 40.000 DM zum Zwecke des Erwerbs eines Hauses erhalten habe. Der Zeuge M. konnte diesbezüglich nur wenig substantiierte Angaben dahingehend machen, dass er gehört habe, der Kläger habe 1989 oder Anfang 1990 Geld von seinem Bruder und von seinem Neffen zum Zwecke eines Hauskaufes bzw. Wohnungskaufes erhalten. Diese Angaben sind jedoch in wesentlicher Hinsicht nicht mit denen des Finanzamtes M.-N. in seinem Schreiben an die Beklagte vom 5. Februar 2004 in Übereinstimmung zu bringen. Nach diesem Schreiben steht fest, dass es am 1. Februar 1990 zu einer "Auszahlung" von 40.000 DM und nicht datiert zu einer Einzahlung von 40.000 DM sowie des weiteren am 3. April 1991 zu einer Einzahlung von 50.000 DM, am 21. April 1993 zu einer Auszahlung von 50.000 DM sowie am 21. April 1993 wiederum zu einer Einzahlung von 90.000 DM sowie ein Jahr darauf am 25. April 1994 zu einer Auszahlung von 90.000 DM und am gleichen Tag zu einer Einzahlung in Höhe von 105.000 DM bezüglich des gemeinsamen Konto des Klägers und seiner Ehefrau bei der türkischen Nationalbank gekommen ist. Des Weiteren erfolgte am 19. Mai 1995 eine Auszahlung in Höhe von 105.000 DM und am gleichen Tag eine Einzahlung in Höhe von 115.000 DM sowie schließlich am 21. Mai 1996 eine Auszahlung von 15.000 DM sowie am 27. Mai 1997 letztmals eine Auszahlung in Höhe von 100.000 DM. Mit diesen objektiv feststehenden "Buchungsvorgängen" auf dem fraglichen Konto lässt sich die Behauptung des Klägers, am 2. Januar 1990 von N. einen Betrag in Höhe von 40.000 DM erhalten zu haben, der dann auf dem Konto bei der türkischen Nationalbank angelegt worden sein soll, nicht vereinbaren. Auch wenn der Senat dem Kläger darin folgen würde, dass es sich bei den Buchungen, die mit "Auszahlung" belegt sind, - mit Ausnahme der Auszahlung am 21. Mai 1996 in Höhe von 15.000 DM und am 27. Mai 1997 in Höhe von 100.000 DM - nicht um tatsächliche Auszahlung vom Konto der türkischen Nationalbank gehandelt habe, sondern lediglich um Umbuchung im Sinne einer am Ende eines Anlagezeitraumes übergangslos erfolgten Wiederanlage der angelegten Beträge plus der angefallenen Zinsen, was in den einander entsprechenden Daten für Auszahlung und Einzahlung zum Ausdruck kommen soll, kann dies schon nicht die "Auszahlung" am 1. Februar 1990 in Höhe von 40.000 DM erklären. Der Kläger will - so auch bestätigt von N. - am 2. Januar 1990 von diesem 40.000 DM erhalten haben. Die Anlagezeiträume auf dem fraglichen Konto bei der türkischen Nationalbank belaufen sich jeweils auf 1 Jahr bzw. 2 Jahre. Damit ist - auch wenn der Kläger die von N. erhaltenen 40.000 DM unverzüglich bei der türkischen Nationalbank angelegt hätte - eine "Auszahlung" bzw. Umbuchung in Sinne einer Wiederanlage des genannten Betrages am 1. Februar 1990 - so der Kläger ausdrücklich auch zu dieser Kontobuchung -, somit also bereits 1 Monat darauf, nicht erklärbar. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass die im Jahr 1990 auf dem fraglichen Konto angelegten 40.000 DM nicht von N., sondern aus einer anderen "Quelle" stammen. Der Hinweis des Klägers, dass es sich doch bereits deshalb um fremdes Geld gehandelt haben müsse, weil er ab 1995 arbeitslos und deshalb nicht selbst dazu in der Lage gewesen sei, Beträge von solcher Größenordnung anzusparen, überzeugt schon deshalb nicht, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der H. Druckmaschinen AG mit Aufhebungsvertrag vom 16. September 1994 erst zum 31. Dezember 1994 aufgelöst wurde, die 40.000 DM auf dem fraglichen Konto bei der türkischen Nationalbank somit bereits zu einem 5 Jahre früheren Zeitpunkt vorhanden waren. Entsprechendes gilt für die angeblich dem Kläger am 3. April 1993 darlehensweise von D. zugewandten 40.000 DM. Eine andere Betrachtung folgt nicht aus den beiden Bescheinigungen von N. und D. vom 1. März 2004. Bis auf die unterschiedlichen Daten 2. Januar 1990 bzw. 3. April 1993 und des unterschiedlichen Betrages in Höhe von 60.000 DM bzw. 55.000 DM, der am 30. Juli 1997 jeweils zurückgegeben worden sein soll, handelt es sich um absolut wortgleiche schriftliche Erklärung, die deshalb nicht den Eindruck erwecken, als seien sie individuell von N. bzw. D. abgefasst worden. Das gleiche gilt im Übrigen auch für die mit Datum vom 2. August 2007 versehenen von N. bzw. D. angeblich stammenden und vom Kläger vorgelegten schriftlichen Erklärungen über die Zuwendung von jeweils 40.000 DM als privates Darlehen an den Kläger, worüber jeweils ein schriftlicher Schuldschein ausgestellt worden sein soll, der nach Rückzahlung des Darlehens vernichtet worden sei. Auch diese Erklärungen sind bis auf die Namen und die Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses (Bruder bzw. Onkel) absolut wortgleich. Abgesehen davon sind die Angaben des Klägers und von N. und D. sowie die Angaben der Zeugen dazu, die Gelder seien zum Zwecke des Erwerbs einer Wohnung bzw. eines Hauses darlehensweise gegeben worden, schon deshalb nicht plausibel, weil vom Kläger seit Januar 1990 bis zur angeblichen Aufgabe des entsprechenden Willens - bedingt durch seine am 30. Dezember 1994 eingetretene Arbeitslosigkeit - zum Kauf eines Familienheimes keinerlei konkrete Anstalten unternommen wurden, diesen Willen umzusetzen. Obwohl nach Bekundung der Zeugin Mi. die von N. angeblich erhaltenen 40.000 DM einen Grundstock an Eigenkapital für den späteren Haus- oder Wohnungserwerb darstellen sollten und die restlichen Kosten über eine Bank finanziert werden sollten, hat der Kläger über eine Zeitraum von 5 Jahre keinerlei diesbezügliche Anstalten unternommen. Auch nachdem angeblich von D. im April 1993 weiteren 40.000,- DM als Darlehen zu diesem Zweck gegeben wurden und somit die finanzielle Grundlage für den Kauf eines Haus/Wohnung für die Familie noch weitaus besser geworden war, hat der Kläger in der Folge weiterhin keine diesbezüglichen Anstalten unternommen. Wenn der Senat schon nicht vom darlehensweisen Erhalt der 80.000,- DM überzeugt ist, so erst recht nicht von der behaupteten Vereinbarung einer stillen Zession des Anspruchs des Klägers und seiner Ehefrau auf das angelegte Festgeld an N. und D. und des -gleichzeitigen- verdeckten Treuhandverhältnisses Ende 1994 bzw. Anfang 1995. Der Kläger hat hierzu angegeben, dass nach Aufgabe der Absicht des Erwerbs eines Hauses- oder Wohnung mit N. und D. vereinbart worden sei, dass auf dem Konto der türkischen Nationalbank angelegte Geld weiterhin dort zu belassen, nunmehr -gerade auch im Hinblick auf die zu erhaltenen Zinsen- zugunsten von N. und D ... Eine solche "Ablösung" des Darlehensvertrages zwischen dem Kläger einerseits und N. und D. andererseits mit einer bis dahin erfolgten "eigennützigen" Anlage der "erhaltenen" Gelder im Hinblick auf die Zinsen durch eine stille Zession des Anspruchs vom Kläger und seiner Ehefrau auf das Festgeld und einer zeitgleichen verdeckten Treuhandvereinbarung Ende 1994 Anfang 1995 dahingehend, dass nunmehr die auf den Namen des Klägers und seiner Ehefrau angelegten Gelder nach Aufgabe des Darlehenszweckes ausschließlich für N. und D. im Hinblick auf die Zinsen angelegt bleiben sollten, haben weder N. noch D. behauptet. Beide geben in ihrer jeweiligen schriftlichen Erklärung vom 2. August 2007 ausschließlich ein privates Darlehen an, welches samt Zinsen zurückgezahlt worden sei. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Kläger vom angelegten Vermögen am 21. Mai 1996 15.000 DM entnommen hat, um damit die Kosten der Hochzeit der Zeugin Mi. am 16. Juni 1996 zu bestreiten, gegen die behauptete Vereinbarung einer stillen Zession und eines verdeckten Treuhandverhältnisses. Denn die Entnahme vom Konto bei der türkischen Nationalbank erfolgte zu ausschließlich privatem Zweck und wäre vom Kläger unter Verstoß gegen die behauptete treuhänderische Bindung im Hinblick auf das angelegte Vermögen vorgenommen worden. Zwar hat die Zeugin Mi. hierzu angegeben, der Kläger habe den Geldbetrag von 15.000 DM mit dem Einverständnis von N. und D. an sich genommen; eine dem entsprechende Bestätigung seitens der beiden "Treugeber" liegt jedoch nicht vor. Im Übrigen wäre es schließlich in deren Interesse und unter Befolgung der treuhänderischen Bindung des Klägers zu erwarten gewesen, dass er alsbald, nachdem feststand, dass er als "Brautvater" die Kosten der Hochzeit nicht zum größten Teil zu tragen hatte, die 15.000 DM wieder auf das Konto bei der türkischen Nationalbank eingezahlt hätte, um bis zum Zeitpunkt der endgültigen Entnahme des angelegten Vermögens am 27. Mai 1997 wiederum die Zinsen für die beiden "Treugeber" N. und D. vereinnahmen zu können. Stattdessen hat der Kläger jedoch angegeben, dass er die 15.000 DM lediglich zu Hause aufbewahrt habe und mit dem "Hauptbetrag" am 30. Juli 1997 an N. und D. zurückgegeben habe.

Letztlich kommt es aber auf die Frage, ob es zwischen dem Kläger und N. und D. zur Vereinbarung einer stillen Zession und verdeckten Treuhand im Hinblick auf das bei der türkischen Nationalbank angelegte Vermögen gekommen ist, nicht an, denn selbst wenn hiervon auszugehen wäre, wären diese Rechtsgeschäfte bei der hier vorzunehmenden Bedürftigkeitsprüfung unbeachtlich. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 (SozR 4-4220 § 6 Nr. 4; vgl. auch die Parallelentscheidung B 11 a AL 49/05 R, veröffentlicht in Juris) zwar entschieden, dass es einen Rechtsgrundsatz, der Arbeitslose müsse sich am "Rechtsschein der Kontoinhaberschaft" festhalten lassen, im Recht der Alhi nicht gebe. Zur Begründung hat das BSG aber unter anderem auf die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtssprechung verwiesen und dazu ausgeführt: "Entsprechend ist nach der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein (vgl. BFH Urteil vom 15. Juli 1997 - VIII R 56/93 - BFHE 183, 518 unter Bezugnahme auf die Beweisregeln des § 159 Abs. 1 Abgabenordnung). Bei Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss (vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 1988 - III R 234/84 -; BFH Beschluss vom 25. Juni 2002 - XB 30/01 -, jeweils veröffentlicht in Juris)". Diese Grundsätze, die sich auch der erkennende Senat zu eigen macht, sind auch auf die Frage, ob eine stille Abtretung bzw. ein verdecktes Treuhandverhältnis im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung als Voraussetzung des Anspruchs auf Alhi Berücksichtigung finden muss, zu übertragen (zum Recht der Ausbildungsförderung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 2007 - 12 S 2539/06 - veröffentlicht in Juris) und führen im Fall des Klägers dazu, dass das bei der türkischen Nationalbank bis 27. Mai 1997 angelegte Festgeld die Bedürftigkeit ausschließend zu berücksichtigen ist; denn die vom Kläger behaupteten Vereinbarungen mit N. und D. würden, selbst wenn sie rechtswirksam abgeschlossen worden wären, nicht dem entsprechen, was unter fremden Dritten üblich ist. Dies zeigt sich bereits darin, dass zwischen dem Kläger und N. bzw. D. keine schriftliche Vereinbarung über die behauptete stille Zession und das verdeckte Treuhandverhältnis getroffen wurde. Sowohl der Kläger als auch N. und D. - diese in ihren gleichlautenden schriftlichen Erklärungen vom 2. August 2007 - haben angegeben, über das privat gewährte Darlehen sei jeweils ein schriftlicher Schuldschein ausgestellt worden, der nach der Rückzahlung des Darlehens vernichtet worden sei. Diese schriftliche Vereinbarung hätte sich jedoch dann ausschließlich auf das im Januar 1990 bzw. April 1993 vereinbarte Darlehen zwischen dem Kläger und N. bzw. D. bezogen. Eine schriftliche Vereinbarung über die Ende 1994 oder Anfang 1995 angeblich vorgenommene Vereinbarung einer Abtretung und eines Treuhandverhältnisses wurde jedoch gerade nicht vorgenommen. Darüber hinaus entsprach die tatsächliche Durchführung der behaupteten treuhänderischen Schuldverpflichtung zwischen dem Kläger und N. bzw. D. in wesentlicher Hinsicht nicht dem zwischen Dritten üblichen. Der Kläger und die Zeugin Mi. haben - insoweit übereinstimmend mit den feststehenden tatsächlichen Buchungsvorgängen auf dem fraglichen Konto bei der türkischen Nationalbank - angegeben, der Kläger habe am 21. Mai 1996 zu dem Zwecke, die Hochzeitskosten der Zeugin zu bestreiten, 15.000 DM vom Konto entnommen. Eine solche Praxis wäre vielleicht durch die enge familiäre Bindung zwischen dem Kläger und seinem Bruder N. bzw. seinem Neffen D. erklärbar; sie entspräche aber jedenfalls nicht den im Rechtsverkehr üblichen Modalitäten. Genauso wenig entspräche es den im Rechtsverkehr üblichen Modalitäten, wegen der im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkten Rechtsmacht, die zu reinen Privatzwecken entnommenen 15.000 DM nicht mehr - nach dem sie vom Kläger nicht gebraucht wurden - alsbald wieder auf das Konto bei der türkischen Nationalbank zugunsten der Treugeber einzuzahlen, sondern sie zu Hause aufzubewahren, womit sich der der behaupteten verdeckten Treuhandvereinbarung innewohnende Vorteil zugunsten der Treugeber gerade nicht verwirklichen konnte. Damit steht im Ergebnis fest, dass jedenfalls ein Rechtsgeschäft im Sinne eines durchsetzbaren Vertrages, der dem hier vorzunehmende Fremdvergleich standhält, nicht vorgelegen hat.

Die Beklagte war auch berechtigt, die Bewilligungsentscheidungen mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Die Bewilligungsbescheide beruhen auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich, mindestens aber grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Der Kläger hat die, den objektiven Umfang seiner Mitteilungspflicht festlegenden im Antrag auf Alhi vom 7. November 1996 enthaltene Frage, ob er oder seine Ehefrau Vermögen in der Form von Bankguthaben besitzen, zu Unrecht verneint. Diese Angabe war, weil persönliches Bankguthaben bestand, falsch. Zur Überzeugung des Senats wusste der Kläger auch, dass diese Angabe unrichtig war; denn ihm war die Existenz der Geldanlage bei der türkischen Nationalbank bekannt. Der Kläger nahm die Unrichtigkeit auch billigend in Kauf, denn ihm war bekannt, dass die Alhi einkommens- und vermögensabhängig ist und Vermögen in dieser Größenordnung den Anspruch auf die Leistung ausschließen kann. Die Abhängigkeit der Alhi von Einkommen und Vermögen ist arbeitslosen Leistungsbeziehern nämlich regelmäßig bekannt. Zur Überzeugung des Senat wusste dies auch der Kläger. In jedem Fall ist das Verhalten des Klägers aber grob fahrlässig gewesen. Grobe Fahrlässigkeit setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes, das heißt eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung voraus, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich überschreitet; es müssen schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt, also nicht beachtet worden sein, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. BSG 42, 184, 187; BSG SozR 4100 § 152 Nr. 10). Insoweit ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Betroffenen sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; vgl. BSGE 44, 264, 273). Vorliegend findet sich zunächst keinerlei Anhalt, dass die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit des Klägers eingeschränkt war. Auch die Fragestellung im Antrag auf Alhi war vollkommen eindeutig und klar. Sie ließ auch nicht den geringsten Raum für Interpretationen; insbesondere konnte nicht angenommen werden, das Bankguthaben bei in Deutschland oder in der Türkei residierenden türkischen Banken nicht angeben werden müssen. Das beim Kläger eine solche abwegige Fehlvorstellung bestanden haben könnte, hat er selbst nicht behauptet. Die wäre, wenn sie sich der Kläger gleichwohl zurechtgelegt haben sollte, in jedem Falle grob fahrlässig gewesen und dem Kläger hätte sich aufdrängen müssen, diesbezüglich bei der Beklagten Rückfrage zu halten (vgl. BSG, Urteil vom 9. September 1998 - B 13 RJ 41/97 R und Urteil vom 15. Oktober 1998 - B 14 KG 1/98 R - beide veröffentlicht in Juris), zumal sich diesbezügliche Zweifel auch nicht aus dem ihm zur Überzeugung des Senat ausgehändigten Merkblatt ergeben konnten. Diesem war zu entnehmen, dass die Bewilligung von Alhi von der Bedürftigkeit abhängt und bei der Bedürftigkeitsprüfung eigenes Vermögen sowie Vermögen des mit dem Arbeitslosen zusammenlebenden Ehegatten berücksichtig wird, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zugemutet werden kann und den Freibetrag von 8.000 DM übersteigt. Unabhängig von seiner eventuellen eigenen Einschätzung der Rechtslage hätte der Kläger bei den Angaben im Antragsformular jedenfalls bei den entsprechenden Informationen im ausgehändigten Merkblatt auf das Vorhandensein von auf seinen Namen bzw. den Namen seiner Ehefrau geführten Konten hinweisen bzw. gegebenenfalls bei der Beklagten entsprechend nachfragen müssen. Wenn der Kläger angesichts dieser eindeutigen Fragen im Antragsformular bzw. der eindeutigen Hinweise im ausgehändigten Merkblatt die Festgeldanlage bei der türkischen Nationalbank verschwiegen hat, hat er grob fahrlässig gehandelt. Dass das Verschweigen der Festgeldanlage zu der fehlerhaften Bewilligung beigetragen hat und diese darauf beruht, kann jedenfalls nicht zweifelhaft sein und steht fest (zu diesem Erfordernis vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 1989 - 7 RAr 62/87 in DBlR 3498 a AFG/§134 - 137; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 15). Die Rücknahme ist auch unter Einhalten der Frist von 10 Jahren seit Bekanntgabe der Bewilligungsentscheidung verfügt worden (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X). Ebenfalls eingehalten ist die Einjahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, nachdem die Beklagte erstmal am 19. Februar 2004 von der Festgeldanlage erfahren hatte, der Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 2004 angehört worden war, der Rücknahmebescheid aber bereits am 29. März 2004 erging.

Die Rechtmäßigkeit der Erstattung der Alhi beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X, diejenige der Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung auf § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Für den Erstattungszeitraum hat insbesondere kein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden. Die Höhe der Erstattungsforderung ist zutreffend berechnet. Der Senat macht sich ausgehend von der nach den Zahlungsnachweisen erbrachten Leistung sowie der dort ausgewiesenen richtigen Beitragssätze zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung die Berechnung auf Seiten 171 und 172 der Verwaltungsakten zu eigen.

Die Berufung des Klägers ist jedoch insoweit begründet, als das SG in seinem Urteil vom 14. Dezember 2005 dem Kläger zugunsten der Beklagten und zugunsten der Gerichtskasse insgesamt Kosten gemäß § 192 SGG in Höhe von zusammen 750,- Euro auferlegt hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Kostenentscheidung insoweit liegen vor, da die Anforderungen, die § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG an die Verhängung von Kosten stellt, nicht erfüllt sind.

Das Gericht kann einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die unter anderem dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist (§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Vorliegend hat das SG zu Unrecht eine missbräuchliche Rechtsverfolgung im Sinne des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG angenommen. Missbräuchlichkeit kann danach vorliegen bei weiterer Verfolgung trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Aussichtslosigkeit alleine genügt jedoch nicht, es müssen besondere Umstände hinzukommen. Rechtsmissbräuchlichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Beteiligte den Prozess weiter betreibt, obwohl er subjektiv weiß, dass die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos ist und wenn er entgegen besserer Einsicht von einer weiteren Prozessführung nicht Abstand nimmt (vgl. Mayer/Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 192 Rdnr. 9). Nicht Ausreichend ist das Weiterprozessieren, wenn der Beteiligte die Hoffnung auf ein günstigen Ausgang noch nicht aufgegeben hat, auch wenn er unbelehrbar oder uneinsichtig ist, sofern seine Uneinsichtlichkeit nicht ein besonders hohes Maß erreicht (BSG SGb 68, 72). Das Verhalten des Klägers kann nicht als missbräuchlich im genannten Sinne gewertet werden. Zwar hat der Kläger trotz ihm gegenüber mehrfach geäußerter Rechtsauffassung seitens des SG und auch des LSG (vgl. Beschluss des SG vom 6. September 2004 - S 9 AL 2399/04 PKH-A -; Beschluss des LSG vom 22. März 2005 - L 9 AL 4994/04 PKH-B -), seine Klage dürfte auch vor dem Hintergrund einer behaupteten treuhänderischen Verwaltung des Vermögens nach Aufgabe der Pläne zum Kauf einer Wohnung keine Erfolgsaussicht haben, weil - mit Hinweis auf entsprechende Rechtssprechung verschiedener Landessozialgerichte - derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeuge, sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch Sozialleistungsträger festhalten lassen müsse, an seiner Klage festgehalten. Auf diese Rechtsauffassung hat sich dann auch das SG in seinem Urteil vom 14. Dezember 2005 im Wesentlichen gestützt. Obwohl dem Kläger somit die Aussichtslosigkeit des Fortführens seiner Klage klar gewesen sein musste, kann ihm doch keine missbräuchliche Rechtsverfolgung vorgeworfen werden, denn das BSG hat in seiner Entscheidung vom 24. Mai 2006 (- B 11 a AL 7/05 R - veröffentlicht in Juris) ausdrücklich diese vom SG und vom LSG zuvor geäußerte Rechtsauffassung nicht geteilt, sondern im Gegenteil entschieden, dass es für einen derartigen Grundsatz - der Kläger müsse sich jedenfalls am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft im Rahmen des bestehenden Sozialrechtsverhältnisses festhalten lassen - an einer Rechtsgrundlage fehle.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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