Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 6414/06 AK-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5328/07 AK-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 28. August 2007 geändert. Die Beklagte hat den Klägern die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten für das Klageverfahren S 12 AS 473/06 zu erstatten.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beklagte hat ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und sachlich teilweise begründet.
Nach Erledigung des auf die Änderung des Bescheids vom 20. Dezember 2005 in Form des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2006 sowie auf Leistung von 1.970,- EUR monatlich für Januar und Februar 2006 gerichteten Klageverfahrens S 12 AS 473/06 war auf Antrag der Kläger gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beklagte den Klägern Kosten zu erstatten hat. Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 193 Nr. 2). Ganz vorrangiger Maßstab sind dabei die rückschauend zu prüfenden Erfolgsaussichten des verfolgten Begehrens (vgl. BSG SozR Nrn. 3, 4, 7 zu § 193 SGG), wobei aber auch andere für eine gerechte Kostenentscheidung maßgebende Kriterien mit einbezogen werden können (ständige Rechtsprechung des Senats).
Bis zu der dem Klagebegehren der Kläger im Wesentlichen abhelfenden Entscheidung der Beklagten vom 3. November 2006, mit der den Klägern für die Monate Januar und Februar 2006 rückwirkend Leistungen in Höhe von 1965,09 EUR gewährt wurden, waren die Erfolgsaussichten als offen zu bezeichnen. Die Größe des Hauses und die Höhe der Kaltmiete sprechen zwar für die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft für die fünfköpfige Familie. Da die Beklagte mit den Hinweisen auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und des Verwaltungsgerichts Freiburg allerdings die Höhe der angemessenen Kosten nicht ausreichend dargelegt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 11. März 2008 - L 13 AS 234/08 ER-B -), waren die Erfolgsaussichten in der Hauptsache insoweit offen. Weiterhin war zu beachten, dass es sich bei der sechsmonatigen Übergangsfrist um eine Regelhöchstfrist handelt und nicht um eine Such- und Überlegungsfrist, die der Leistungsempfänger nach freiem Belieben ausschöpfen kann. Die Frist enthebt den Betroffenen daher nicht von der Obliegenheit zu umgehenden Kostensenkungsbemühungen ab Erkennbarkeit der Notwendigkeit. Ab wann diese vorlag, wäre damit im Hauptsacheverfahren ebenfalls noch zu klären gewesen. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte, sollten die Kläger, nachdem sie die Notwendigkeit zur Kostensenkung erkennen konnten, die Sechsmonatsfrist ohne Bemühungen um einen Umzug oder eine Untervermietung haben verstreichen lassen, zur Übernahme der tatsächlichen Kosten weiterhin verpflichtet gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beklagte hat ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und sachlich teilweise begründet.
Nach Erledigung des auf die Änderung des Bescheids vom 20. Dezember 2005 in Form des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2006 sowie auf Leistung von 1.970,- EUR monatlich für Januar und Februar 2006 gerichteten Klageverfahrens S 12 AS 473/06 war auf Antrag der Kläger gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beklagte den Klägern Kosten zu erstatten hat. Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 193 Nr. 2). Ganz vorrangiger Maßstab sind dabei die rückschauend zu prüfenden Erfolgsaussichten des verfolgten Begehrens (vgl. BSG SozR Nrn. 3, 4, 7 zu § 193 SGG), wobei aber auch andere für eine gerechte Kostenentscheidung maßgebende Kriterien mit einbezogen werden können (ständige Rechtsprechung des Senats).
Bis zu der dem Klagebegehren der Kläger im Wesentlichen abhelfenden Entscheidung der Beklagten vom 3. November 2006, mit der den Klägern für die Monate Januar und Februar 2006 rückwirkend Leistungen in Höhe von 1965,09 EUR gewährt wurden, waren die Erfolgsaussichten als offen zu bezeichnen. Die Größe des Hauses und die Höhe der Kaltmiete sprechen zwar für die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft für die fünfköpfige Familie. Da die Beklagte mit den Hinweisen auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und des Verwaltungsgerichts Freiburg allerdings die Höhe der angemessenen Kosten nicht ausreichend dargelegt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 11. März 2008 - L 13 AS 234/08 ER-B -), waren die Erfolgsaussichten in der Hauptsache insoweit offen. Weiterhin war zu beachten, dass es sich bei der sechsmonatigen Übergangsfrist um eine Regelhöchstfrist handelt und nicht um eine Such- und Überlegungsfrist, die der Leistungsempfänger nach freiem Belieben ausschöpfen kann. Die Frist enthebt den Betroffenen daher nicht von der Obliegenheit zu umgehenden Kostensenkungsbemühungen ab Erkennbarkeit der Notwendigkeit. Ab wann diese vorlag, wäre damit im Hauptsacheverfahren ebenfalls noch zu klären gewesen. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte, sollten die Kläger, nachdem sie die Notwendigkeit zur Kostensenkung erkennen konnten, die Sechsmonatsfrist ohne Bemühungen um einen Umzug oder eine Untervermietung haben verstreichen lassen, zur Übernahme der tatsächlichen Kosten weiterhin verpflichtet gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
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