Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 1426/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 729/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 06. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 06. Februar 2008, mit dem es das SG abgelehnt hat, dem Kläger für das Verfahren S 8 KR 1426/07 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist zulässig (§ 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG] in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung), aber nicht begründet.
Nach §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Nach § 114 Abs. 4 ZPO muss sich die Partei, soweit Vordrucke für die Erklärung eingeführt sind, ihrer bedienen. Nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Das SG hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Entgegen der Annahme des SG hat der Kläger zwar in seiner Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einen Anwalt benannt, den er beizuordnen beantragte. Der Senat kann sich jedoch nicht davon überzeugen, dass der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Der Kläger hat zwar in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgegeben. Das SG hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger im vorliegenden Fall nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass er bedürftig ist. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger am 25. Januar 2008 angegeben, er beziehe keine Unterhaltsleistungen und verfüge auch über keinerlei Einnahmen. Auf die Fragen nach vorhandenem Vermögen, Bauspar-, Bank-, Giro-, Sparkonten und dergleichen sowie nach Fahrzeugen oder sonstigen Vermögenswerten wurden verneint. Hinsichtlich der Wohnkosten hat der Kläger lediglich auf ein Räumungsklageurteil vom 29. Oktober 2007 (Aktenzeichen 1 C 303/07) des Amtsgerichts Bad Saulgau verwiesen, in dem er verurteilt wurde, an die Klägerin des dortigen Verfahrens eine 3-Zimmer-Wohnung in Ostrach herauszugeben und EUR 1.140,00 nebst Zinsen zu zahlen.
Auf den Hinweis des SG, dass aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ersichtlich werde, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt gegenwärtig bestreite, hat der Kläger lediglich mitgeteilt (Schreiben vom 05. Februar 2008), er wäre durch eine diesbezügliche Offenlegung "in kürzester Zeit Beschuldigter und Angeklagter" und weil er sich "strafbar machen würde", bräuchte er hierüber keine Angaben zu machen. Dies gelte auch deshalb, da "illegal erworbenes Geld nicht zum allgemeinen Einkommen" zähle. Durch diese Angaben ist der Kläger der Aufforderung des SG zur Klärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht genügend nachgekommen. Weitergehende Angaben waren - wie das SG zutreffend dargelegt hat - insbesondere erforderlich, weil der Kläger nach den Feststellungen des 3. Senats des Landessozialgerichts im Beschluss vom 11. Dezember 2007 - L 3 AS 4053/07 - über bislang nicht angegebenes Einkommen bzw. Vermögen in beträchtlichem Umfang verfügt. Das SG war insofern berechtigt, den Antrag gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen. Die Entscheidung des SG ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 06. Februar 2008, mit dem es das SG abgelehnt hat, dem Kläger für das Verfahren S 8 KR 1426/07 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist zulässig (§ 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG] in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung), aber nicht begründet.
Nach §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Nach § 114 Abs. 4 ZPO muss sich die Partei, soweit Vordrucke für die Erklärung eingeführt sind, ihrer bedienen. Nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Das SG hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Entgegen der Annahme des SG hat der Kläger zwar in seiner Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einen Anwalt benannt, den er beizuordnen beantragte. Der Senat kann sich jedoch nicht davon überzeugen, dass der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Der Kläger hat zwar in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgegeben. Das SG hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger im vorliegenden Fall nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass er bedürftig ist. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger am 25. Januar 2008 angegeben, er beziehe keine Unterhaltsleistungen und verfüge auch über keinerlei Einnahmen. Auf die Fragen nach vorhandenem Vermögen, Bauspar-, Bank-, Giro-, Sparkonten und dergleichen sowie nach Fahrzeugen oder sonstigen Vermögenswerten wurden verneint. Hinsichtlich der Wohnkosten hat der Kläger lediglich auf ein Räumungsklageurteil vom 29. Oktober 2007 (Aktenzeichen 1 C 303/07) des Amtsgerichts Bad Saulgau verwiesen, in dem er verurteilt wurde, an die Klägerin des dortigen Verfahrens eine 3-Zimmer-Wohnung in Ostrach herauszugeben und EUR 1.140,00 nebst Zinsen zu zahlen.
Auf den Hinweis des SG, dass aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ersichtlich werde, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt gegenwärtig bestreite, hat der Kläger lediglich mitgeteilt (Schreiben vom 05. Februar 2008), er wäre durch eine diesbezügliche Offenlegung "in kürzester Zeit Beschuldigter und Angeklagter" und weil er sich "strafbar machen würde", bräuchte er hierüber keine Angaben zu machen. Dies gelte auch deshalb, da "illegal erworbenes Geld nicht zum allgemeinen Einkommen" zähle. Durch diese Angaben ist der Kläger der Aufforderung des SG zur Klärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht genügend nachgekommen. Weitergehende Angaben waren - wie das SG zutreffend dargelegt hat - insbesondere erforderlich, weil der Kläger nach den Feststellungen des 3. Senats des Landessozialgerichts im Beschluss vom 11. Dezember 2007 - L 3 AS 4053/07 - über bislang nicht angegebenes Einkommen bzw. Vermögen in beträchtlichem Umfang verfügt. Das SG war insofern berechtigt, den Antrag gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen. Die Entscheidung des SG ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved