L 8 AS 505/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 120/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 505/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 14. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Konstanz (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund).

Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl an einem Anordnungsgrund als auch an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat seinen am 14.01.2008 beim SG gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes damit begründet, dass die Antragsgegnerin seinen Antrag vom 21.12.2007 (Bl. 2 der SG-Akte S 4 AS 120/08 ER) auf Übernahme von Kosten "hinsichtlich des Nachzahlungsbetrages der AOK Baden-Württemberg in Höhe von 596,08 EUR für den Zeitraum von 16.08.- 31.12.07" noch nicht beschieden habe. Soweit sein Anliegen damit einer auf Bescheidung gerichteten Untätigkeitsklage entspricht, fehlt es schon deshalb an einem Anordnungsgrund, weil ein bloßer Anspruch auf Bescheidung nicht eilbedürftig ist. Sollte es dem Antragsteller darum gehen, den geltend gemachten Betrag von der Antragsgegnerin vorläufig erstattet zu erhalten, fehlt es sowohl an einem Anordnungsgrund als auch an einem Anordnungsanspruch. Wie sich aus dem Beschluss des 3. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 11.12.2007 (L 3 AS 4053/07) ergibt, liegt beim Antragsteller keine Hilfebedürftigkeit vor.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde des Antragstellers aus den vorgenannten Gründen keine Erfolgsaussicht hatte.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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