Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 786/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 845/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Hauptsacheverfahren höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Die 1960 geborene Antragstellerin ist geschieden. Sie war Miteigentümerin zu 1/2 der Ende 1999 erworbenen Eigentumswohnung in der I.straße 41 in A. im T ... Diese Drei-Zimmer-Wohnung bewohnte sie zusammen mit dem weiteren Miteigentümer zu 1/2 S. P. (P), ihrem früheren Ehemann. Der Kauf dieser Wohnung wurde durch ein Darlehen der R.bank W. finanziert. Zum 30.12.2006 betrugen die jährlichen Schuldzinsen für dieses Darlehen 4180,35 EUR. Diese Wohnung wurde mit notarieller Urkunde vom 11.05.2007 zum Preis von 120.000 EUR verkauft. Nach Abzug der auf der verkauften Eigentumswohnung liegenden Restschuld verblieb der Antragstellerin einen Verkaufserlös von 5029,87 EUR. Aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 14.05.2007 und dem Nachtrag zum Kaufvertrag vom 02.07.2007 erwarben die Antragstellerin und P ein Mehrfamilienhaus in S. je 1/2 Miteigentum, das nach den Feststellungen der Antragsgegnerin (Aktenvermerk vom 28.08.2007) von der Antragstellerin im OG und von P im UG bewohnt wird. Der Einzug der Antragstellerin erfolgte am 25.06.2007 (Meldebestätigung des BMA S. vom 25.06.2007). Der Kaufpreis von 167.000 EUR wurde mit einem Darlehen in Höhe von 157.000 EUR der "I. D." finanziert. Auf die Antragstellerin entfällt dabei ein Teilbetrag von 78.500 EUR. Der von der Antragstellerin zu entrichtende Darlehenszins betrug nach dem Tilgungsplan zum 30.08.2007 monatlich 336,90 EUR und zum 30.07.2008 monatlich 334,03 EUR bei einer Tilgungsrate von monatlich 65,41 EUR zum 30.09.2007 und 68,28 EUR zum 30.07.2008.
Die Antragstellerin bezog bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Auf ihre Anträge wurden ihr von der Antragsgegnerin ab 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II gezahlt. Für den Zeitraum ab 01.06.2007 wurden der Antragstellerin zuletzt mit Änderungsbescheid vom 30.10.2007 für die Zeit vom 01.06.2007 bis 30.06.2007 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 536,14 EUR (Regelleistung 345 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung (KUuH) 191,14 EUR), vom 01.07.2007 bis 31.08. 2007 in Höhe von monatlich 378,24 EUR (Regelleistung 347 EUR, KUuH umgerechnet 31,24 EUR), vom 01.09.2007 bis 30.11.2007 in Höhe von monatlich 546,40 EUR (Regelleistung 347 EUR, KUuH 199,40 EUR) und mit Bescheid vom 26.11.2007 für die Zeit vom 1.12.2007 bis 31.05.2008 ebenfalls monatlich 546,40 EUR bewilligt. Außerdem bezahlte der Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Heizperiode 2007/08 einen Zuschuss in Höhe von 581,00 EUR für von der Antragstellerin beschafftes Heizöl (Rechnung vom 13.07.2007 in Höhe von 751,19 EUR für 1250 Liter).
Gegen den Bescheid vom 30.10.2007 legte die Antragstellerin am 12.11.2007 Widerspruch ein. Sie machte zur Begründung gelten, die Kosten für Unterkunft und Heizung seien viel zu gering berechnet worden. Ihr stünden Heizkosten in Höhe von 583 EUR jährlich zu. Ihre Schuldzinsen beliefen sich nach ihrem Umzug am 25.06.2007 auf monatlich 336 EUR. Belege lägen vor. Vor dem Umzug habe sie in einer WG mit einem kleinen Zimmer und ohne eigenen Haushalt gelebt. So habe sie auf Dauer nicht leben können. Ab dem Zeitpunkt ihres Umzuges habe sie Anspruch auf Übernahme der neuen Schuldzinsen, Nebenkosten und Kosten für die Heizung. Diese seien falsch ausgerechnet worden. Sie lebe nun mit P in zwei abschließbaren Wohnungen mit je 50 m², was von der Antragsgegnerin zwischenzeitlich überprüft worden sei. Wegen der Finanzierung sei eine Trennung nicht möglich gewesen. Die Absicht ihrer Tochter, bei ihr (der Antragstellerin) zu wohnen, habe nicht realisiert werden können. Weiter seien bei der Abwicklung des Kaufes ihrer neuen Wohnung Verzugszinsen angefallen. Seit dem Jahr 2000 habe sie eine Beziehung zu einem Mann, der in S. lebe. Sie bitte das ihr zustehende Arbeitslosengeld sofort zu bewilligen.
Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 29.08.2007 bzw. 30.08.2007 hatte die Antragsgegnerin frühere Bewilligungsbescheide für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.01.2007 teilweise aufgehoben und von der Antragstellerin überzahlte Leistungen zurückgefordert, weil bei der Leistungsbewilligung hinsichtlich der Unterkunftskosten von einem nicht zutreffenden höheren Betrag der Verpflichtung zur Leistung von Schuldzinsen ausgegangen worden sei. Gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 14.09.2007 am 17.09.2007 Widerspruch ein. Sie machte zur Begründung geltend, sie sei ihren Verpflichtungen regelmäßig nachgekommen und habe ihre Unterlagen zur Prüfung rechtzeitig vorgelegt. Ihre Belastung habe sich nie verringert.
Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 25.02.2008 wurde der Widerspruch der Antragstellerin vom 14.09.2007 gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.05.2006 und 01.06.2006 bis 31.12.2006 jeweils als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG), über die noch nicht entschieden wurde. Nach telefonischer Auskunft der Antragsgegnerin ist wegen der Klage ein Vollstreckungsverfahren bis zur Entscheidung über die Klage derzeit ruhend gestellt.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 04.03.2008 wurde dem Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 30.10.2007 teilweise abgeholfen. Dabei ging die Antragsgegnerin hinsichtlich der KUuH davon aus, dass ab 01.09.2007 Schuldzinsen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Höhe von monatlich 172,85 EUR (Höhe der früheren Schuldzinsen) zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 31,25 EUR (Wasser-/Abwasserkosten 16,66 EUR, Gebäudeversicherungsbeitrag 3,36 EUR, Grundsteuer 7,42 EUR, Gebäudebrandversicherungsbeitrag 3,81 EUR), insgesamt monatlich 204,10 EUR anzuerkennen und dass Beiträge zur Haftpflicht- und Hausratversicherung nicht erstattungsfähig seien. Der Bescheid vom 26.11.2007 sei gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Antragstellerin am 17.03.2008 Klage beim SG (S 9 AS 2184/08), über die ebenfalls noch nicht entschieden wurde.
Am 30.01.2008 stellte die Antragstellerin beim SG den vorliegend streitigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie führte zur Begründung unter Vorlage von Bescheiden der Antragsgegnerin, Belegen und Schriftverkehr aus, sie kämpfe seit dem Umzug um ihre Grundsicherung und ihr Auskommen. Die Zins- und Tilgungszahlungen begleiche sie per Dauerauftrag. Sie wisse nicht, ob am Monatsanfang ihr Konto noch gedeckt sei. Sie brauche dringend das Nötigste zum Leben.
Die Antragsgegnerin trat dem Eilantrag entgegen, soweit die Antragstellerin Leistungen für KUuH über den Betrag von monatlich 204,10 EUR hinaus geltend macht.
Mit Beschluss vom 14.02.2008 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zur Begründung führte es aus, die Antragstellerin habe weder eine Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Im Falle der Antragstellerin seien die angemessenen Aufwendungen der Unterkunft nur zu übernehmen, soweit ihr Umzug erforderlich gewesen sei. Dies sei nach den von der Antragstellerin dargelegten Umzugsgründen nicht der Fall. Die von der Antragsgegnerin übernommenen Kosten der Unterkunft seien nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Darüber hinaus liege eine besondere Eilbedürftigkeit nicht vor. Die nervliche Belastung der Antragstellerin wie auch die besondere finanzielle Belastung durch den Umzug und den Erwerb der Immobilie, insbesondere die erforderliche Tilgung, rechtfertigten keine besondere Eilbedürftigkeit. Die Antragstellerin sei die finanzielle Verpflichtung ohne Notwendigkeit oder Veranlassung durch die Antragsgegnerin auf eigenes Risiko eingegangen. Anzeichen für eine drohende Wohnungslosigkeit bestünden nicht.
Gegen diesen der Antragstellerin am 19.02.2008 zugestellten Beschluss hat sie am 22.02.2008 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin hat zur Begründung ausgeführt, von ihr könne nicht verlangt werden, dass sie ihr Eigentum aufgebe bzw. dass sie mit einem anderen Menschen ihren Haushalt teile. Die Antragsgegnerin habe von den Umständen gewusst und dass sie umziehen wolle. Sie habe viele Probleme mit der Antragsgegnerin gehabt. Es sei für sie notwendig gewesen, etwas zu unternehmen. Sie könne nicht gezwungen werden, in einer Wohnung zu wohnen, die sie nicht mehr bereit gewesen sei, zu teilen. Eine Mietwohnung, die auch zu bezahlen sei, bedeute für sie die Aufgabe ihrer Altersvorsorge. Warum müsse sie die Antragsgegnerin fragen, ob sie ihr erlaube, eine Wohnung zu kaufen. Davon sei nie die Rede gewesen. Die Antragsgegnerin hätte nicht zugestimmt. Sie habe Anspruch auf eine Altersabsicherung, auf einen eigenen Haushalt und - aus vielen Gründen - auf ihr eigenes Leben. P und sie hätten ihren eigenen Haushalt in einem Haus mit insgesamt 120 m², davon jeder 60 m². Sie erhalte nur die Hälfte der zu zahlenden Zinsen, die sie so nicht aufbringen könne. Das Haus werde wieder verkauft und sie müsse doch in Miete. Die Haushaltstrennung sei aus ganz persönlichen Gründen notwendig gewesen, was seit Jahren bekannt sei. Hinzu kämen Heizungskosten in Höhe von 741 EUR, wofür ihr nur pauschal 583 EUR bezahlt worden seien. Die Wohngebäudeversicherung betrage jährlich 163,07 EUR, wovon 81,53 EUR von ihr zu übernehmen seien. Hinzu kämen Wasserkosten, in Höhe von monatlich 14 EUR, Grundsteuer von 7,41 EUR und eine Zahlung an den Verkäufer wegen Verzug von 789,50 EUR.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr höhere Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss des SG für zutreffend.
Der Berichterstatter hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.03.2008 darauf hingewiesen, dass entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrung gegen den Bewilligungsbescheid vom 26.11.2007 für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.05.2008 kein Widerspruch eingelegt worden sei, was dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen stehe. Hierzu hat sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 03.04.2008 geäußert.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf zwei Band Akten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des SG ist nicht zu beanstanden.
Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht, entgegen dem Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 27.03.2008, allerdings nicht bereits entgegen, dass die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 26.11.2007 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.05.2008 keinen Widerspruch eingelegt hat. Denn aufgrund des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 04.03.2008, in dem ausdrücklich davon ausgegangen wurde, dass der Bescheid vom 26.11.2007 gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei und dem Widerspruch der Antragstellerin ab dem 01.09.2007 teilweise abgeholfen wurde, ist vorliegend davon auszugehen, dass über den Bescheid vom 26.11.2007 im Widerspruchsbescheid vom 04.03.2008 in der Sache mit entschieden wurde, weshalb, nachdem die Antragstellerin hiergegen beim SG fristgerecht Klage erhoben hat, über die noch nicht entschieden ist, der Bescheid vom 26.11.2007 noch nicht bestandskräftig, sondern auch Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden ist.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin einen Anspruch auf höhere Leistungen für die KUuH nicht glaubhaft gemacht.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II idF bis zum Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 (BGBl I S. 554) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II (Alg II) u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung).
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dabei zählen zu den Unterkunftskosten für eigengenutzte Eigenheime oder Eigentumswohnungen alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind. Zu den notwendigen Ausgaben zählen damit auch Schuldzinsen (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, § 22 RdNr. 26 mwN.).
Ob im Falle der Antragstellerin wegen der konkreten Darlehenskonditionen (geringe Tilgungsraten bei hohen Zinsraten) im Hinblick auf die Voraussetzung der Angemessenheit/Notwendigkeit Einschränkungen der Übernahme von Schuldzinsen gelten (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B, juris), kann vorliegend offen bleiben. Denn die Antragstellerin hat unabhängig davon einen Anspruch auf die Übernahme höherer Schuldzinsen durch die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (neu gefasst mit Wirkung ab 01.08.2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 - BGBl I S 1706 -) werden Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen.
Diese Vorschrift findet im Falle der Antragstellerin Anwendung. Der Anwendung steht die zeitliche Geltung für Umzüge ab dem 01.08.2006 nicht entgegen, da die Antragstellerin nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift in ihr neues Eigenheim umgezogen ist. Dabei kann offen bleiben, ob auf das Datum des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages vom 14.05.2007 und dem Nachtrag zum Kaufvertrag vom 02.07.2007 oder den Tag des Einzuges der Antragstellerin am 25.06.2007 abzustellen ist. Die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist auch nach seinem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck nicht auf einen Umzug innerhalb von Mietwohnungen begrenzt. Mit der Regelung sollen nach der Gesetzesbegründung die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt werden, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch die kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitskriterien für Wohnraum in eine Wohnung mit zwar höheren, aber gerade noch angemessenen Kosten ziehen (BT-Drucks. 16/1410 S 23). Motiv der Regelung ist es, Kostensteigerungen entgegenzuwirken, die dadurch entstehen, dass Leistungsberechtigte während des Leistungsbezuges unter Ausschöpfung der jeweiligen örtlichen Angemessenheitskriterien in eine teurere Wohnung umziehen. Das Gesetz reagiert darauf mit einer Begrenzung des Leistungsanspruches auf die bisher gewährten angemessenen Unterkunftskosten, wenn der Umzug nicht erforderlich war (vgl. Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 22 RdNr. 47a). Dieses Motiv kommt gleichermaßen für alle tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zum Tragen, also auch für zu übernehmende Schuldzinsen bei eigengenutzten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen. Dabei ist jedenfalls im Falle der Übernahme von Schuldzinsen als Unterkunftskosten die z.T. im Schrifttum für erforderlich gehaltene teleologische Reduzierung der Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf Umzüge innerhalb der jeweils aktuellen Wohnortgemeinde (vgl. hierzu Eicher/Spellbrink a.a.O., § 22 RdNr. 47b) wegen der fehlenden Ortsbezogenheit der Konditionen für Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilien nicht geboten.
Hiervon ausgehend ist der Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme von Schuldzinsen auf die Höhe der vor dem Umzug zu übernehmenden Schuldzinsen begrenzt, wie sie von der Antragsgegnerin auch tatsächlich übernommen werden. Denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Umzug erforderlich gewesen ist.
Die Erforderlichkeit eines Umzuges kann sich aus unterschiedlichen Aspekten herleiten und weist objektive wie subjektive Komponenten auf. Die Erforderlichkeit bemisst sich danach, ob für den Umzug ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst worden ist, wegen der Aufnahme einer Arbeitsstelle an einem anderen Ort angezeigt ist, der Unterkunftsbedarf z.B. wegen baulicher Mängel oder unzureichender sanitärer Verhältnisse nicht mehr hinreichend gedeckt werden kann oder aus gesundheitlichen oder dringenden persönlichen Gründen (z.B. wegen einer Bedrohung durch den Partner) erzwungen wird (vgl. Berlit in LPK SGB II, 2. Auflage, § 22 RdNr. 76; Eicher/Spellbrink a.a.O., 2. Auflage, § 22 RdNr. 71ff).
Solche oder vergleichbare Gründe hat die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft dargetan. Sie hat vielmehr im Wesentlichen lediglich pauschal geltend gemacht, sie habe auf Dauer in der WG in einem kleinen Zimmer ohne eigenen Haushalt nicht leben können und pauschal persönliche Gründe angeführt. Diese Angaben sind insgesamt jedoch nicht geeignet, die Notwendigkeit eines Umzuges, wie erfolgt, plausibel und glaubhaft zu machen. Vielmehr drängt der Umstand, dass die Antragstellerin zusammen mit P das Mehrfamilienhaus zu gleichen Miteigentumsanteilen erworben hat, zu der Schlussfolgerung, dass es der Antragstellerin mit dem Umzug nur darum ging, ihre Wohnsituation auf Kosten der Antragsgegnerin zu verbessern. Dieses Motiv begründet keine Notwendigkeit eines Umzuges. Sonstige Umstände, die nachträglich den Umzug als notwendig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
Unabhängig davon geht eine Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat - zusammen mit P - den Umzug eigenmächtig vorgenommen, ohne dass die Antragsgegnerin hierzu berechtigten Anlass gegeben hat. Dafür, dass der Antragsgegnerin die Umzugspläne der Antragstellerin bekannt waren, wie sie behauptet, findet sich in den vorliegenden Verwaltungsakten kein Hinweis. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin zwar am 21.06.2007 mitgeteilt, dass sie umziehen werde. Dies geschah aber nur wenige Tage vor dem Umzug, der am 25.06.2007 erfolgte. Angesichts der Vorbereitungen, die ein solcher Umzug erfordert, ist davon auszugehen, dass der Umzugstermin schon längere Zeit vorher feststand. Die Antragstellerin hat damit die Antragsgegnerin vor vollendete Tatsachen gestellt, ohne der Antragsgegnerin eine Mitwirkungsmöglichkeit einzuräumen. Wer sich so verhält kann bei einem anschließenden Rechtsstreit zumutbar auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anordnungsanspruch auf Zahlung höherer Heizkosten glaubhaft gemacht. Der vorgelegten Heizölrechnung vom 13.07.2007 über den Betrag von 751,19 EUR, die die Antragsgegnerin in Höhe von 581 EUR der Antragstellerin ausgeglichen hat, kann bereits nicht entnommen werden, dass der Rechnungsbetrag (intern) ohne Beteiligung des P alleine von der Antragstellerin zu tragen ist. Unabhängig davon, ist der Rechnungsbetrag bereits bar entrichtet worden. Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Landesozialgericht kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aber grundsätzlich nicht in Betracht. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Ein solcher Nachholbedarf ist hier nicht anzunehmen und wird von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.
Soweit die Antragstellerin höhere Wohnnebenkosten (Gebäudeversicherung) geltend macht, fehlt es an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin macht von der Antragsgegnerin nicht übernommene Kosten in Höhe von monatlich 3,43 EUR (6,79 EUR abzüglich 3,36 EUR) geltend. Dass der Antragstellerin deswegen schwere und unzumutbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, kann im Hinblick auf die Geringfügigkeit des Differenzbetrages nicht angenommen werden.
Entsprechendes gilt schließlich auch für den von der Antragstellerin geltend gemachten Verzugsschaden. Dabei kann offen bleiben, ob der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt als Kosten der Unterkunft anzuerkennen ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin deswegen Nachteile drohen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendig machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Hauptsacheverfahren höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Die 1960 geborene Antragstellerin ist geschieden. Sie war Miteigentümerin zu 1/2 der Ende 1999 erworbenen Eigentumswohnung in der I.straße 41 in A. im T ... Diese Drei-Zimmer-Wohnung bewohnte sie zusammen mit dem weiteren Miteigentümer zu 1/2 S. P. (P), ihrem früheren Ehemann. Der Kauf dieser Wohnung wurde durch ein Darlehen der R.bank W. finanziert. Zum 30.12.2006 betrugen die jährlichen Schuldzinsen für dieses Darlehen 4180,35 EUR. Diese Wohnung wurde mit notarieller Urkunde vom 11.05.2007 zum Preis von 120.000 EUR verkauft. Nach Abzug der auf der verkauften Eigentumswohnung liegenden Restschuld verblieb der Antragstellerin einen Verkaufserlös von 5029,87 EUR. Aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 14.05.2007 und dem Nachtrag zum Kaufvertrag vom 02.07.2007 erwarben die Antragstellerin und P ein Mehrfamilienhaus in S. je 1/2 Miteigentum, das nach den Feststellungen der Antragsgegnerin (Aktenvermerk vom 28.08.2007) von der Antragstellerin im OG und von P im UG bewohnt wird. Der Einzug der Antragstellerin erfolgte am 25.06.2007 (Meldebestätigung des BMA S. vom 25.06.2007). Der Kaufpreis von 167.000 EUR wurde mit einem Darlehen in Höhe von 157.000 EUR der "I. D." finanziert. Auf die Antragstellerin entfällt dabei ein Teilbetrag von 78.500 EUR. Der von der Antragstellerin zu entrichtende Darlehenszins betrug nach dem Tilgungsplan zum 30.08.2007 monatlich 336,90 EUR und zum 30.07.2008 monatlich 334,03 EUR bei einer Tilgungsrate von monatlich 65,41 EUR zum 30.09.2007 und 68,28 EUR zum 30.07.2008.
Die Antragstellerin bezog bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Auf ihre Anträge wurden ihr von der Antragsgegnerin ab 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II gezahlt. Für den Zeitraum ab 01.06.2007 wurden der Antragstellerin zuletzt mit Änderungsbescheid vom 30.10.2007 für die Zeit vom 01.06.2007 bis 30.06.2007 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 536,14 EUR (Regelleistung 345 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung (KUuH) 191,14 EUR), vom 01.07.2007 bis 31.08. 2007 in Höhe von monatlich 378,24 EUR (Regelleistung 347 EUR, KUuH umgerechnet 31,24 EUR), vom 01.09.2007 bis 30.11.2007 in Höhe von monatlich 546,40 EUR (Regelleistung 347 EUR, KUuH 199,40 EUR) und mit Bescheid vom 26.11.2007 für die Zeit vom 1.12.2007 bis 31.05.2008 ebenfalls monatlich 546,40 EUR bewilligt. Außerdem bezahlte der Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Heizperiode 2007/08 einen Zuschuss in Höhe von 581,00 EUR für von der Antragstellerin beschafftes Heizöl (Rechnung vom 13.07.2007 in Höhe von 751,19 EUR für 1250 Liter).
Gegen den Bescheid vom 30.10.2007 legte die Antragstellerin am 12.11.2007 Widerspruch ein. Sie machte zur Begründung gelten, die Kosten für Unterkunft und Heizung seien viel zu gering berechnet worden. Ihr stünden Heizkosten in Höhe von 583 EUR jährlich zu. Ihre Schuldzinsen beliefen sich nach ihrem Umzug am 25.06.2007 auf monatlich 336 EUR. Belege lägen vor. Vor dem Umzug habe sie in einer WG mit einem kleinen Zimmer und ohne eigenen Haushalt gelebt. So habe sie auf Dauer nicht leben können. Ab dem Zeitpunkt ihres Umzuges habe sie Anspruch auf Übernahme der neuen Schuldzinsen, Nebenkosten und Kosten für die Heizung. Diese seien falsch ausgerechnet worden. Sie lebe nun mit P in zwei abschließbaren Wohnungen mit je 50 m², was von der Antragsgegnerin zwischenzeitlich überprüft worden sei. Wegen der Finanzierung sei eine Trennung nicht möglich gewesen. Die Absicht ihrer Tochter, bei ihr (der Antragstellerin) zu wohnen, habe nicht realisiert werden können. Weiter seien bei der Abwicklung des Kaufes ihrer neuen Wohnung Verzugszinsen angefallen. Seit dem Jahr 2000 habe sie eine Beziehung zu einem Mann, der in S. lebe. Sie bitte das ihr zustehende Arbeitslosengeld sofort zu bewilligen.
Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 29.08.2007 bzw. 30.08.2007 hatte die Antragsgegnerin frühere Bewilligungsbescheide für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.01.2007 teilweise aufgehoben und von der Antragstellerin überzahlte Leistungen zurückgefordert, weil bei der Leistungsbewilligung hinsichtlich der Unterkunftskosten von einem nicht zutreffenden höheren Betrag der Verpflichtung zur Leistung von Schuldzinsen ausgegangen worden sei. Gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 14.09.2007 am 17.09.2007 Widerspruch ein. Sie machte zur Begründung geltend, sie sei ihren Verpflichtungen regelmäßig nachgekommen und habe ihre Unterlagen zur Prüfung rechtzeitig vorgelegt. Ihre Belastung habe sich nie verringert.
Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 25.02.2008 wurde der Widerspruch der Antragstellerin vom 14.09.2007 gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.05.2006 und 01.06.2006 bis 31.12.2006 jeweils als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG), über die noch nicht entschieden wurde. Nach telefonischer Auskunft der Antragsgegnerin ist wegen der Klage ein Vollstreckungsverfahren bis zur Entscheidung über die Klage derzeit ruhend gestellt.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 04.03.2008 wurde dem Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 30.10.2007 teilweise abgeholfen. Dabei ging die Antragsgegnerin hinsichtlich der KUuH davon aus, dass ab 01.09.2007 Schuldzinsen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Höhe von monatlich 172,85 EUR (Höhe der früheren Schuldzinsen) zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 31,25 EUR (Wasser-/Abwasserkosten 16,66 EUR, Gebäudeversicherungsbeitrag 3,36 EUR, Grundsteuer 7,42 EUR, Gebäudebrandversicherungsbeitrag 3,81 EUR), insgesamt monatlich 204,10 EUR anzuerkennen und dass Beiträge zur Haftpflicht- und Hausratversicherung nicht erstattungsfähig seien. Der Bescheid vom 26.11.2007 sei gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Antragstellerin am 17.03.2008 Klage beim SG (S 9 AS 2184/08), über die ebenfalls noch nicht entschieden wurde.
Am 30.01.2008 stellte die Antragstellerin beim SG den vorliegend streitigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie führte zur Begründung unter Vorlage von Bescheiden der Antragsgegnerin, Belegen und Schriftverkehr aus, sie kämpfe seit dem Umzug um ihre Grundsicherung und ihr Auskommen. Die Zins- und Tilgungszahlungen begleiche sie per Dauerauftrag. Sie wisse nicht, ob am Monatsanfang ihr Konto noch gedeckt sei. Sie brauche dringend das Nötigste zum Leben.
Die Antragsgegnerin trat dem Eilantrag entgegen, soweit die Antragstellerin Leistungen für KUuH über den Betrag von monatlich 204,10 EUR hinaus geltend macht.
Mit Beschluss vom 14.02.2008 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zur Begründung führte es aus, die Antragstellerin habe weder eine Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Im Falle der Antragstellerin seien die angemessenen Aufwendungen der Unterkunft nur zu übernehmen, soweit ihr Umzug erforderlich gewesen sei. Dies sei nach den von der Antragstellerin dargelegten Umzugsgründen nicht der Fall. Die von der Antragsgegnerin übernommenen Kosten der Unterkunft seien nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Darüber hinaus liege eine besondere Eilbedürftigkeit nicht vor. Die nervliche Belastung der Antragstellerin wie auch die besondere finanzielle Belastung durch den Umzug und den Erwerb der Immobilie, insbesondere die erforderliche Tilgung, rechtfertigten keine besondere Eilbedürftigkeit. Die Antragstellerin sei die finanzielle Verpflichtung ohne Notwendigkeit oder Veranlassung durch die Antragsgegnerin auf eigenes Risiko eingegangen. Anzeichen für eine drohende Wohnungslosigkeit bestünden nicht.
Gegen diesen der Antragstellerin am 19.02.2008 zugestellten Beschluss hat sie am 22.02.2008 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin hat zur Begründung ausgeführt, von ihr könne nicht verlangt werden, dass sie ihr Eigentum aufgebe bzw. dass sie mit einem anderen Menschen ihren Haushalt teile. Die Antragsgegnerin habe von den Umständen gewusst und dass sie umziehen wolle. Sie habe viele Probleme mit der Antragsgegnerin gehabt. Es sei für sie notwendig gewesen, etwas zu unternehmen. Sie könne nicht gezwungen werden, in einer Wohnung zu wohnen, die sie nicht mehr bereit gewesen sei, zu teilen. Eine Mietwohnung, die auch zu bezahlen sei, bedeute für sie die Aufgabe ihrer Altersvorsorge. Warum müsse sie die Antragsgegnerin fragen, ob sie ihr erlaube, eine Wohnung zu kaufen. Davon sei nie die Rede gewesen. Die Antragsgegnerin hätte nicht zugestimmt. Sie habe Anspruch auf eine Altersabsicherung, auf einen eigenen Haushalt und - aus vielen Gründen - auf ihr eigenes Leben. P und sie hätten ihren eigenen Haushalt in einem Haus mit insgesamt 120 m², davon jeder 60 m². Sie erhalte nur die Hälfte der zu zahlenden Zinsen, die sie so nicht aufbringen könne. Das Haus werde wieder verkauft und sie müsse doch in Miete. Die Haushaltstrennung sei aus ganz persönlichen Gründen notwendig gewesen, was seit Jahren bekannt sei. Hinzu kämen Heizungskosten in Höhe von 741 EUR, wofür ihr nur pauschal 583 EUR bezahlt worden seien. Die Wohngebäudeversicherung betrage jährlich 163,07 EUR, wovon 81,53 EUR von ihr zu übernehmen seien. Hinzu kämen Wasserkosten, in Höhe von monatlich 14 EUR, Grundsteuer von 7,41 EUR und eine Zahlung an den Verkäufer wegen Verzug von 789,50 EUR.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr höhere Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss des SG für zutreffend.
Der Berichterstatter hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.03.2008 darauf hingewiesen, dass entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrung gegen den Bewilligungsbescheid vom 26.11.2007 für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.05.2008 kein Widerspruch eingelegt worden sei, was dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen stehe. Hierzu hat sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 03.04.2008 geäußert.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf zwei Band Akten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des SG ist nicht zu beanstanden.
Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht, entgegen dem Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 27.03.2008, allerdings nicht bereits entgegen, dass die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 26.11.2007 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.05.2008 keinen Widerspruch eingelegt hat. Denn aufgrund des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 04.03.2008, in dem ausdrücklich davon ausgegangen wurde, dass der Bescheid vom 26.11.2007 gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei und dem Widerspruch der Antragstellerin ab dem 01.09.2007 teilweise abgeholfen wurde, ist vorliegend davon auszugehen, dass über den Bescheid vom 26.11.2007 im Widerspruchsbescheid vom 04.03.2008 in der Sache mit entschieden wurde, weshalb, nachdem die Antragstellerin hiergegen beim SG fristgerecht Klage erhoben hat, über die noch nicht entschieden ist, der Bescheid vom 26.11.2007 noch nicht bestandskräftig, sondern auch Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden ist.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin einen Anspruch auf höhere Leistungen für die KUuH nicht glaubhaft gemacht.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II idF bis zum Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 (BGBl I S. 554) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II (Alg II) u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung).
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dabei zählen zu den Unterkunftskosten für eigengenutzte Eigenheime oder Eigentumswohnungen alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind. Zu den notwendigen Ausgaben zählen damit auch Schuldzinsen (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, § 22 RdNr. 26 mwN.).
Ob im Falle der Antragstellerin wegen der konkreten Darlehenskonditionen (geringe Tilgungsraten bei hohen Zinsraten) im Hinblick auf die Voraussetzung der Angemessenheit/Notwendigkeit Einschränkungen der Übernahme von Schuldzinsen gelten (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B, juris), kann vorliegend offen bleiben. Denn die Antragstellerin hat unabhängig davon einen Anspruch auf die Übernahme höherer Schuldzinsen durch die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (neu gefasst mit Wirkung ab 01.08.2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 - BGBl I S 1706 -) werden Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen.
Diese Vorschrift findet im Falle der Antragstellerin Anwendung. Der Anwendung steht die zeitliche Geltung für Umzüge ab dem 01.08.2006 nicht entgegen, da die Antragstellerin nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift in ihr neues Eigenheim umgezogen ist. Dabei kann offen bleiben, ob auf das Datum des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages vom 14.05.2007 und dem Nachtrag zum Kaufvertrag vom 02.07.2007 oder den Tag des Einzuges der Antragstellerin am 25.06.2007 abzustellen ist. Die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist auch nach seinem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck nicht auf einen Umzug innerhalb von Mietwohnungen begrenzt. Mit der Regelung sollen nach der Gesetzesbegründung die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt werden, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch die kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitskriterien für Wohnraum in eine Wohnung mit zwar höheren, aber gerade noch angemessenen Kosten ziehen (BT-Drucks. 16/1410 S 23). Motiv der Regelung ist es, Kostensteigerungen entgegenzuwirken, die dadurch entstehen, dass Leistungsberechtigte während des Leistungsbezuges unter Ausschöpfung der jeweiligen örtlichen Angemessenheitskriterien in eine teurere Wohnung umziehen. Das Gesetz reagiert darauf mit einer Begrenzung des Leistungsanspruches auf die bisher gewährten angemessenen Unterkunftskosten, wenn der Umzug nicht erforderlich war (vgl. Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 22 RdNr. 47a). Dieses Motiv kommt gleichermaßen für alle tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zum Tragen, also auch für zu übernehmende Schuldzinsen bei eigengenutzten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen. Dabei ist jedenfalls im Falle der Übernahme von Schuldzinsen als Unterkunftskosten die z.T. im Schrifttum für erforderlich gehaltene teleologische Reduzierung der Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf Umzüge innerhalb der jeweils aktuellen Wohnortgemeinde (vgl. hierzu Eicher/Spellbrink a.a.O., § 22 RdNr. 47b) wegen der fehlenden Ortsbezogenheit der Konditionen für Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilien nicht geboten.
Hiervon ausgehend ist der Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme von Schuldzinsen auf die Höhe der vor dem Umzug zu übernehmenden Schuldzinsen begrenzt, wie sie von der Antragsgegnerin auch tatsächlich übernommen werden. Denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Umzug erforderlich gewesen ist.
Die Erforderlichkeit eines Umzuges kann sich aus unterschiedlichen Aspekten herleiten und weist objektive wie subjektive Komponenten auf. Die Erforderlichkeit bemisst sich danach, ob für den Umzug ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst worden ist, wegen der Aufnahme einer Arbeitsstelle an einem anderen Ort angezeigt ist, der Unterkunftsbedarf z.B. wegen baulicher Mängel oder unzureichender sanitärer Verhältnisse nicht mehr hinreichend gedeckt werden kann oder aus gesundheitlichen oder dringenden persönlichen Gründen (z.B. wegen einer Bedrohung durch den Partner) erzwungen wird (vgl. Berlit in LPK SGB II, 2. Auflage, § 22 RdNr. 76; Eicher/Spellbrink a.a.O., 2. Auflage, § 22 RdNr. 71ff).
Solche oder vergleichbare Gründe hat die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft dargetan. Sie hat vielmehr im Wesentlichen lediglich pauschal geltend gemacht, sie habe auf Dauer in der WG in einem kleinen Zimmer ohne eigenen Haushalt nicht leben können und pauschal persönliche Gründe angeführt. Diese Angaben sind insgesamt jedoch nicht geeignet, die Notwendigkeit eines Umzuges, wie erfolgt, plausibel und glaubhaft zu machen. Vielmehr drängt der Umstand, dass die Antragstellerin zusammen mit P das Mehrfamilienhaus zu gleichen Miteigentumsanteilen erworben hat, zu der Schlussfolgerung, dass es der Antragstellerin mit dem Umzug nur darum ging, ihre Wohnsituation auf Kosten der Antragsgegnerin zu verbessern. Dieses Motiv begründet keine Notwendigkeit eines Umzuges. Sonstige Umstände, die nachträglich den Umzug als notwendig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
Unabhängig davon geht eine Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat - zusammen mit P - den Umzug eigenmächtig vorgenommen, ohne dass die Antragsgegnerin hierzu berechtigten Anlass gegeben hat. Dafür, dass der Antragsgegnerin die Umzugspläne der Antragstellerin bekannt waren, wie sie behauptet, findet sich in den vorliegenden Verwaltungsakten kein Hinweis. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin zwar am 21.06.2007 mitgeteilt, dass sie umziehen werde. Dies geschah aber nur wenige Tage vor dem Umzug, der am 25.06.2007 erfolgte. Angesichts der Vorbereitungen, die ein solcher Umzug erfordert, ist davon auszugehen, dass der Umzugstermin schon längere Zeit vorher feststand. Die Antragstellerin hat damit die Antragsgegnerin vor vollendete Tatsachen gestellt, ohne der Antragsgegnerin eine Mitwirkungsmöglichkeit einzuräumen. Wer sich so verhält kann bei einem anschließenden Rechtsstreit zumutbar auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anordnungsanspruch auf Zahlung höherer Heizkosten glaubhaft gemacht. Der vorgelegten Heizölrechnung vom 13.07.2007 über den Betrag von 751,19 EUR, die die Antragsgegnerin in Höhe von 581 EUR der Antragstellerin ausgeglichen hat, kann bereits nicht entnommen werden, dass der Rechnungsbetrag (intern) ohne Beteiligung des P alleine von der Antragstellerin zu tragen ist. Unabhängig davon, ist der Rechnungsbetrag bereits bar entrichtet worden. Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Landesozialgericht kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aber grundsätzlich nicht in Betracht. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Ein solcher Nachholbedarf ist hier nicht anzunehmen und wird von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.
Soweit die Antragstellerin höhere Wohnnebenkosten (Gebäudeversicherung) geltend macht, fehlt es an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin macht von der Antragsgegnerin nicht übernommene Kosten in Höhe von monatlich 3,43 EUR (6,79 EUR abzüglich 3,36 EUR) geltend. Dass der Antragstellerin deswegen schwere und unzumutbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, kann im Hinblick auf die Geringfügigkeit des Differenzbetrages nicht angenommen werden.
Entsprechendes gilt schließlich auch für den von der Antragstellerin geltend gemachten Verzugsschaden. Dabei kann offen bleiben, ob der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt als Kosten der Unterkunft anzuerkennen ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin deswegen Nachteile drohen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendig machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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