Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 4900/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 5247/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 2. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der beklagte Grundsicherungsträger dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2006 weitere Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 248,88 EUR zu zahlen hat.
Der 1949 geborene Kläger wohnt mit seiner Mutter in getrennten Wohnungen in einem Haus, das im Eigentum einer aus der Mutter des Klägers, seiner Schwester und seinem Bruder bestehenden Erbengemeinschaft steht. Er bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit fünf Bescheiden vom 27.09.2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 31.12.2006. Drei der Bescheide betrafen Leistungen für die Zeit vom 01.04. bis zum 31.12.2005. Dieser Zeitraum war allerdings bereits Gegenstand eines vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG) unter dem Aktenzeichen S 10 AS 1281/05 geführten Klageverfahrens gewesen. In diesem Klageverfahren wurde der Beklagte ua dazu verurteilt, "dem Kläger für die Zeit vom 01.04.2005 bis 31.12.2005 als Kosten für Unterkunft und Heizung 115 EUR monatlich zu gewähren" (Urteil vom 22.08.2006). Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Im Jahr 2006 beliefen sich die monatlichen Leistungen von Januar bis April 2006 auf 309,02 EUR, für Mai auf 266,35 EUR, für Juni bis August auf 229,02 EUR und für September bis Dezember auf 244,36 EUR. Für jeden Monat wurde dabei ein Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 94,26 EUR (115 EUR abzüglich Strom und Warmwasserpauschale in Höhe von 20,74 EUR) anerkannt. Die gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2006 als unbegründet zurück.
Am 27.12.2006 hat der Kläger Klage beim SG erhoben. In der Klageschrift vom 24.12.2006 hat er geltend gemacht, in dem Zeitraum vom 01.04.2005 bis 31.12.2006 stehe ihm noch ein Betrag von monatlich 20,74 EUR, insgesamt also für 21 Monate 435,54 EUR zu. Er müsse 100 EUR Miete für die Wohnung und 15EUR für die Raumheizung entrichten. In den Bescheiden vom 27.09.2006 werde jedoch monatlich ein Betrag von 20,74 EUR in Abzug gebracht.
Nach einem Hinweis des Gerichts hat der Beklagte in Ausführung des Urteils vom 22.08.2006 an den Kläger einen Betrag in Höhe von 186,66 EUR nachgezahlt. Bei diesem Betrag handelt es sich um die für die Zeit vom 01.04. bis 31.12.2005 monatlich in Abzug gebrachte Pauschale in Höhe von 20,74 EUR (9 x 20,74 = 186,66).
In der mündlichen Verhandlung am 02.10.2007 hat das SG den Kläger persönlich angehört sowie dessen Mutter und Schwester als Zeuginnen vernommen. Der Kläger hat in diesem Termin beantragt, die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 27.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2006 zu verurteilen, ihm 248,88 EUR zu zahlen. Mit Urteil vom 02.10.2007 hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Kläger habe für den streitigen Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2006 keinen Anspruch auf Erstattung von weiteren Kosten für Unterkunft und Heizung. Ein Anspruch nach § 22 Ab. 1 Satz 1 SGB II setze nicht zwingend voraus, dass der Hilfebedürftige die Unterkunftskosten tatsächlich geleistet habe, sondern nur, dass ihm die Aufwendungen "in rechtlich erheblicher Weise" tatsächlich entstanden seien. Daran fehle es hier. Das Urteil, dem eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt ist, wonach die Berufung nur statthaft ist, wenn sie nachträglich zugelassen wird, ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 18.10.2007 zugestellt worden.
Am 05.11.2007 hat der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift wird ausgeführt, Antrag und Begründung würden nachgereicht. Vorab werde um Gewährung von Akteneinsicht gebeten. Nach erfolgter Akteneinsicht hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19.02.2008 die Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Nach dem Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung im Urteil des SG sei davon auszugehen, dass das vernünftigerweise gewollte Rechtsmittel die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gewesen sei bzw. hätte sein sollen. Außerdem habe das LSG unstreitig die Möglichkeit, auf eine Berufung die Zulassung zu prüfen und - wenn Zulassungsgründe vorlägen - auch dann in der Sache zu entscheiden.
Der Kläger beantragt,
die am 05.11.2007 eingelegte Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten und auf diese Beschwerde hin die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 2. Oktober 2007 zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass Gründe für eine Zulassung der Berufung nicht vorliegen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die Vorakten des SG (S 10 AS 1281/05) und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht möglich.
Die Berufung gegen Urteile des Sozialgerichts bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier noch anwendbaren, bis zum 31.03.2007 geltenden Fassung (SGG aF) der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG aF). Ist die Berufung nicht statthaft, so ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG). Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 2 SGG).
Die vom Kläger eingelegte Berufung ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nur 248,88 EUR beträgt und die Berufung eine wiederkehrende Geldleistung für nicht mehr als ein Jahr (12 x 20,74 EUR) betrifft. Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen, sondern im Gegenteil die Zulassung der Berufung ausdrücklich abgelehnt. Die Berufung kann auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (BSG Urteil vom 19.11.1996, 1 RK 18/95, SozR 3-1500 § 158 Nr. 1; Urteil vom 20.05.2003, B 1 KR 25/01 R, SozR 4-1500 § 158 Nr. 1). Daher braucht die Frage, ob ein Grund für die Zulassung der Berufung iSd § 144 Abs. 2 SGG vorliegt, nicht entschieden zu werden.
Nach der Rechtsprechung des Senats sind im Übrigen Verträge zwischen Angehörigen der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nur dann zugrunde zu legen, wenn sie zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen (sog Fremdvergleich) entspricht (siehe bereits Urteil des Senats vom 15.09.2006 - L 8 AS 5071/05 -). Daran fehlt es, wenn zwar ein schriftlicher Mietvertrag zwischen Mutter und Sohn vorliegt, der Sohn (Hilfebedürftiger) aber allenfalls den Betrag als Miete an seine Mutter gezahlt hat, der ihm von dritter Seite z.B. als Wohngeld zuerkannt worden ist (Urteil vom 14.03.2008, L 8 AS 5912/06).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der beklagte Grundsicherungsträger dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2006 weitere Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 248,88 EUR zu zahlen hat.
Der 1949 geborene Kläger wohnt mit seiner Mutter in getrennten Wohnungen in einem Haus, das im Eigentum einer aus der Mutter des Klägers, seiner Schwester und seinem Bruder bestehenden Erbengemeinschaft steht. Er bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit fünf Bescheiden vom 27.09.2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 31.12.2006. Drei der Bescheide betrafen Leistungen für die Zeit vom 01.04. bis zum 31.12.2005. Dieser Zeitraum war allerdings bereits Gegenstand eines vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG) unter dem Aktenzeichen S 10 AS 1281/05 geführten Klageverfahrens gewesen. In diesem Klageverfahren wurde der Beklagte ua dazu verurteilt, "dem Kläger für die Zeit vom 01.04.2005 bis 31.12.2005 als Kosten für Unterkunft und Heizung 115 EUR monatlich zu gewähren" (Urteil vom 22.08.2006). Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Im Jahr 2006 beliefen sich die monatlichen Leistungen von Januar bis April 2006 auf 309,02 EUR, für Mai auf 266,35 EUR, für Juni bis August auf 229,02 EUR und für September bis Dezember auf 244,36 EUR. Für jeden Monat wurde dabei ein Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 94,26 EUR (115 EUR abzüglich Strom und Warmwasserpauschale in Höhe von 20,74 EUR) anerkannt. Die gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2006 als unbegründet zurück.
Am 27.12.2006 hat der Kläger Klage beim SG erhoben. In der Klageschrift vom 24.12.2006 hat er geltend gemacht, in dem Zeitraum vom 01.04.2005 bis 31.12.2006 stehe ihm noch ein Betrag von monatlich 20,74 EUR, insgesamt also für 21 Monate 435,54 EUR zu. Er müsse 100 EUR Miete für die Wohnung und 15EUR für die Raumheizung entrichten. In den Bescheiden vom 27.09.2006 werde jedoch monatlich ein Betrag von 20,74 EUR in Abzug gebracht.
Nach einem Hinweis des Gerichts hat der Beklagte in Ausführung des Urteils vom 22.08.2006 an den Kläger einen Betrag in Höhe von 186,66 EUR nachgezahlt. Bei diesem Betrag handelt es sich um die für die Zeit vom 01.04. bis 31.12.2005 monatlich in Abzug gebrachte Pauschale in Höhe von 20,74 EUR (9 x 20,74 = 186,66).
In der mündlichen Verhandlung am 02.10.2007 hat das SG den Kläger persönlich angehört sowie dessen Mutter und Schwester als Zeuginnen vernommen. Der Kläger hat in diesem Termin beantragt, die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 27.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2006 zu verurteilen, ihm 248,88 EUR zu zahlen. Mit Urteil vom 02.10.2007 hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Kläger habe für den streitigen Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2006 keinen Anspruch auf Erstattung von weiteren Kosten für Unterkunft und Heizung. Ein Anspruch nach § 22 Ab. 1 Satz 1 SGB II setze nicht zwingend voraus, dass der Hilfebedürftige die Unterkunftskosten tatsächlich geleistet habe, sondern nur, dass ihm die Aufwendungen "in rechtlich erheblicher Weise" tatsächlich entstanden seien. Daran fehle es hier. Das Urteil, dem eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt ist, wonach die Berufung nur statthaft ist, wenn sie nachträglich zugelassen wird, ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 18.10.2007 zugestellt worden.
Am 05.11.2007 hat der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift wird ausgeführt, Antrag und Begründung würden nachgereicht. Vorab werde um Gewährung von Akteneinsicht gebeten. Nach erfolgter Akteneinsicht hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19.02.2008 die Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Nach dem Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung im Urteil des SG sei davon auszugehen, dass das vernünftigerweise gewollte Rechtsmittel die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gewesen sei bzw. hätte sein sollen. Außerdem habe das LSG unstreitig die Möglichkeit, auf eine Berufung die Zulassung zu prüfen und - wenn Zulassungsgründe vorlägen - auch dann in der Sache zu entscheiden.
Der Kläger beantragt,
die am 05.11.2007 eingelegte Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten und auf diese Beschwerde hin die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 2. Oktober 2007 zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass Gründe für eine Zulassung der Berufung nicht vorliegen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die Vorakten des SG (S 10 AS 1281/05) und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht möglich.
Die Berufung gegen Urteile des Sozialgerichts bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier noch anwendbaren, bis zum 31.03.2007 geltenden Fassung (SGG aF) der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG aF). Ist die Berufung nicht statthaft, so ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG). Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 2 SGG).
Die vom Kläger eingelegte Berufung ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nur 248,88 EUR beträgt und die Berufung eine wiederkehrende Geldleistung für nicht mehr als ein Jahr (12 x 20,74 EUR) betrifft. Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen, sondern im Gegenteil die Zulassung der Berufung ausdrücklich abgelehnt. Die Berufung kann auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (BSG Urteil vom 19.11.1996, 1 RK 18/95, SozR 3-1500 § 158 Nr. 1; Urteil vom 20.05.2003, B 1 KR 25/01 R, SozR 4-1500 § 158 Nr. 1). Daher braucht die Frage, ob ein Grund für die Zulassung der Berufung iSd § 144 Abs. 2 SGG vorliegt, nicht entschieden zu werden.
Nach der Rechtsprechung des Senats sind im Übrigen Verträge zwischen Angehörigen der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nur dann zugrunde zu legen, wenn sie zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen (sog Fremdvergleich) entspricht (siehe bereits Urteil des Senats vom 15.09.2006 - L 8 AS 5071/05 -). Daran fehlt es, wenn zwar ein schriftlicher Mietvertrag zwischen Mutter und Sohn vorliegt, der Sohn (Hilfebedürftiger) aber allenfalls den Betrag als Miete an seine Mutter gezahlt hat, der ihm von dritter Seite z.B. als Wohngeld zuerkannt worden ist (Urteil vom 14.03.2008, L 8 AS 5912/06).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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