Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 941/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 8/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14.11.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger wegen eines Unfalls vom 12.12.1997 über den 24.05.1998 hinaus Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.
Der 1960 geborene Kläger erlitt am Mittag des 12.12.1997 als Beifahrer seiner Ehefrau auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall, als ein PKW von hinten auf den stehenden PKW des Klägers und seiner Ehefrau auffuhr. Der am Ende des Arbeitstages wegen Kopfschmerzen und Schwindel aufgesuchte Durchgangsarzt Dr. R. diagnostizierte bei Klopfschmerz der unteren Halswirbelsäule (HWS) und schmerzhaft eingeschränkter HWS-Beweglichkeit ohne weiteren auffälligen Befund ein HWS-Schleudertrauma (Durchgangsarztbericht von Dr. R. vom 12.12.1997). Wegen anhaltender Kopfschmerzen und in der Folge aufgetretenen weiteren Beschwerden mit psychovegetativer Labilität und Stigmatisierung (Arztbrief des Neurologen/Psychiaters Dr. M. vom 12.02.1998) wurden weitere Untersuchungen veranlasst. Die Kernspintomografie der HWS und ein Computerprogramm des Schädels ergaben keinen auffälligen Befund (Arztbriefe der Radiologischen Praxis Dr. O. und Kollegen vom 22.01.1998 und 10.02.1998). Während der stationären Behandlung des Klägers in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. vom 19.03. bis 21.04.1998 ergab eine neurologische Konsiliaruntersuchung keine neurologischen Defizite infolge einer HWS-Distorsion. Aus psychiatrischer Sicht wurden depressive Symptome bei gleichzeitig gesteigerter Schmerzwahrnehmung beschrieben (Zwischenbericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik vom 22.04.1998). Dr. M. diagnostizierte im Mai 1998 eine persistierende posttraumatische Cephalgie nach Schädel- und HWS-Prellung sowie eine hypochondrische Erlebnisverarbeitung mit sekundärer Neurotisierung (Arztbrief vom 04.05.1998). Arbeitsunfähigkeit bestand ab 15.12.1997 mit kurzen Unterbrechungen durchgehend. Eine Belastungserprobung ab 27.05.1998 wurde abgebrochen. Die Arbeit wurde danach nicht wieder aufgenommen. Verletztengeld war bis 24.05.1998 bezahlt worden.
Auf der Grundlage der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. S. vom 20.08.1998, der die zur Arbeitsunfähigkeit führenden Beschwerden auf eine unfallunabhängige Persönlichkeitsentwicklung zurückführte und den Unfall als Gelegenheitsursache bewertete, jedoch eine dringende Behandlungsbedürftigkeit feststellte, veranlasste die S. M. B., eine Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden nur noch: Beklagte), unter vorläufiger Kostenübernahme eine stationäre Behandlung des Klägers, die dieser nach Verzögerung im Oktober 1998 in der S. aufgenommen und wieder abgebrochen hatte (Abschlussbericht der S. vom 26.11.1998). Die Behandlung wurde stationär im Städtischen Krankenhaus O. unter der Diagnose einer Psychose fortgesetzt (Telefonvermerk vom 04.01.1999). Vom 26.01. bis 05.02. und vom 19.04. bis 20.07.1999 wurde der Kläger unter der Diagnose einer katatonen Schizophrenie in der Klinik R. behandelt (Entlassungsberichte vom 18.02. und 02.08.1999).
In seinem Gutachten vom 09.03.2000 teilte Dr. M. als Diagnose eine posttraumatisch verstärkte Cephalgie nach Schädelprellung sowie Distorsion der HWS und eine unfallunabhängige Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bei paranoider Persönlichkeit mit. Die Beschwerden einer Distorsion der HWS und einer Schädelprellung klängen binnen weniger Wochen bis Monate vollständig ab. Die jetzige Therapieresistenz sei durch die psychische Verarbeitung im Rahmen einer schizophrenen Psychose bedingt. Die unfallbedingten diffusen posttraumatisch verstärkten Cephalgien und Nackenschmerzen bedingten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 v.H.
Der von der Beklagten mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Orthopäde B. teilte mit, die Gutachtenserstattung verzögere sich, da der Kläger sich seit einigen Wochen in stationärer Behandlung befinde (Schreiben vom 30.07.1999). In seinem am 09.10.2000 bei der Beklagten eingegangenen Gutachten führte er aus, aus orthopädischer Sicht seien durch den Unfall keine körperlichen Schäden entstanden. Bei der seelischen Entwicklung des Klägers handele es sich um eine persönlichkeitseigene Reaktion. Der Unfall sei als Gelegenheitsursache zu werten. Der Unfall und der Stress, der anfangs bestanden habe, habe eine bestimmte Kettenreaktion ausgelöst und zu einer im Januar 1997 (gemeint ist 1999) aufgetretenen akuten Psychose geführt. Der Wegeunfall sei eindeutig Ursache des jetzigen Gesundheitszustandes. Die hierauf beruhende MdE betrage 60 v.H.
Mit Bescheid vom 28.03.2001 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen über den 24.05.1998 hinaus ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers, für den sich im Widerspruchsverfahren ein Bevollmächtigter gemeldet hatte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2001 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde zur Versendung an den Bevollmächtigten am 22.11.2001 zur Post gegeben.
Am 18.04.2005 hat die Betreuerin des Klägers unter Vorlage ihres am 09.03.2005 ausgestellten Betreuerausweises beim Sozialgericht Konstanz gegen die Bescheide Klage erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Die Beklagte ist der Klage und dem Wiedereinsetzungsantrag entgegengetreten. Mit Bescheid vom 27.01.2006 hat sie die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Überprüfung des Bescheids vom 28.03.2001 und des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2001 nach § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X abgelehnt. In der Rechtsmittelbelehrung hat sie auf § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen.
Das Sozialgericht hat den behandelnden Allgemeinmediziner S. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört (Aussage vom 22.03.2007) und von Prof. Dr. Dr. Dipl. Ing. W. das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 02.08.2007 eingeholt. Der Sachverständige hat ausgeführt, ein Anhaltspunkt dafür, dass der Unfall vom 12.12.1997 geeignet gewesen sei, jahrelang anhaltende Kopfschmerzen und psychische Veränderungen zu verursachen, liege nicht vor. Die von ihm diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend paranoiden und schizoiden Anteilen und eine Somatisierungsstörung stünden nicht im Zusammenhang mit dem Unfall.
Mit Urteil vom 14.11.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ob die Klage zulässig sei, könne offen gelassen werden, jedenfalls sei sie unbegründet. Die geltend gemachten Beschwerden seien nicht auf den Unfall zurückzuführen. Unfallfolgen lägen über den 24.05.1998 hinaus nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. W. nicht vor.
Gegen das dem Kläger am 04.12.2007 zugestellte Urteil hat er am 28.12.2007 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, das Gutachten von Prof. Dr. Dr. W. könne keinesfalls als Entscheidungsgrundlage akzeptiert werden. Der Sachverständige habe ihn lediglich in einem kurzen Gespräch angehört ohne gründliche Untersuchung. Die auf das Schleudertrauma zurückzuführenden Kopfschmerzen seien nicht angemessen berücksichtigt worden, ebenso wenig die Nebenwirkungen der starken Medikamente. Es werde beantragt, Prof. Dr. K. als sachverständigen Zeugen zu hören, der auf Grund der Behandlung von Januar 2000 bis 2002 in besonderer Weise geeignet sei, eine Aussage zum Unfallzusammenhang der auf psychiatrischem Gebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen zu machen. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass er einer falschen Behandlung durch die Ärzte ausgesetzt gewesen sei. Auf die Schreiben des Klägers vom 23.12.2007 und 14.3.2008 wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14.11.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 28.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2001 sowie den Bescheid vom 27.01.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn wegen des Unfalls vom 12.12.1997 über den 24.05.1998 hinaus zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Der Senat hat mit richterlicher Verfügung vom 07.03.2008 auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts sind beigezogen. Auf diese Unterlagen sowie auf die beim Senat angefallene Akte im Berufungsverfahren wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Gem. § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Die Berufung ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Streitgegenstand ist nicht mehr die Anfechtung der Bescheide vom 28.03. und 21.11.2001 mit der gleichzeitig beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, denn mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten in der ersten Instanz vom 08.03.2006 ist insoweit die Klage zurückgenommen und nur noch der Antrag nach § 44 SGB X mit der Klage weiterverfolgt worden.
Insoweit ist die auf § 44 SGB X gestützte Klage auch zulässig gewesen, denn der angefochtene Bescheid vom 27.01.2006 ist gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand der - zu diesem Zeitpunkt unzulässigen - Klage geworden. Die am 18.04.2005 durch die Betreuerin erhobene Klage war unzulässig, da die im November 2001 mit ordnungsgemäßer Zustellung des Widerspruchsbescheids begonnene Klagefrist abgelaufen war und ein zulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung nach Ablauf der Jahresfrist des § 67 Abs. 3 SGG nicht mehr gestellt werden konnte.
Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird für den Fall, dass nach Klageerhebung der angefochtene Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird, auch der neue Verwaltungsakt Gegen stand des Verfahrens. Allein maßgebend ist die Rechtshängigkeit der Klage gegen den zuerst angegangenen Bescheid. Ob diese Klage auch zulässig ist, insbesondere ob sie frist- und formgerecht erhoben worden ist, ist für die in § 96 SGG gesetzlich angeordnete Erweiterung des Streitgegenstandes unerheblich (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 96 Rdnr. 2 mit weiteren Nachweisen). Die Rücknahme der Klage, soweit die direkte Anfechtung der Bescheide aus 2001 betroffen war, ändert an der fortbestehenden Rechtshängigkeit der durch § 96 SGG begründeten Klageerweiterung nichts (vgl. Leitherer a.a.O., Rdnr. 3).
Seinem Wortlaut nach ist § 96 Abs. 1 SGG nicht auf den den Antrag nach § 44 SGB X ablehnenden Bescheid vom 27.01.2006 anzuwenden, da er die angefochtenen Bescheide aus 2001 weder ergänzt noch ersetzt, sondern sie vielmehr bestätigt. Nach dem erkennbaren Verfahrensgang hat die Beklagte inhaltlich einen Zweitbescheid zu dem bereits bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid vom 21.11.2001 erlassen, indem sie sich auf dessen Bestandskraft berufen hat und nicht in eine neue Sachprüfung eingetreten ist. Das hindert das Gericht aber nicht an einer eigenen Sachprüfung, gerade die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nach § 44 SGB X erfordert die Klärung, ob eine neue Sachentscheidung erforderlich ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a. a. O., Anhang zu § 54 Rdnr. 9), jedoch ist der Rechtsstreit nach dem Verfahrensstand im Wesentlichen auf die bisherigen Rechtsfragen beschränkt. Ziel des Rechtsstreits ist damit ebenso die Änderung oder Ersetzung der ursprünglich angefochtenen Bescheide, was die analoge Anwendung von § 96 SGG rechtfertigt. Die in einigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (vgl. SozR 4-4300 § 428 Nr. 3¸ SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 ) erhobenen Bedenken gegen eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Ausweitung des Prozessstoffs bei einer zu großzügigen Anwendung nach § 96 SGG ist hier nicht zu befürchten. Die Interessenlage ist vergleichbar mit den in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entschiedenen Fällen, in denen § 96 SGG analog anzuwenden war. Bereits bisher können (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R, veröffentlicht in Juris) im Beitragsrecht während des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangene Folgebescheide, die Regelungen jeweils für einen weiteren Zeitraum treffen, in entsprechender Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Streitverfahrens werden, wenn gegen die Folgebescheide die gleichen Einwände wie gegen den Erstbescheid erhoben werden, der Kläger sich auch gegen die Folgebescheide wendet und die Beklagte nicht widerspricht. Gleiches wurde für Leistungsklagen auf unbegrenzte Bewilligung von Arbeitslosengeld II, die den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung betreffen, und eines auf neuen Antrag ergangenen Folgebescheids während des anhängigen Klageverfahrens entschieden (vgl. SozR 4-4200 § 20 Nr. 1). Die insoweit zulässige Klage ist aber zutreffend als unbegründet abgewiesen worden. Das Sozialgericht hat hierbei die Rechtsgrundlagen und Rechtsgrundsätze für die Bewilligung von Entschädigungsleistungen sowie die Voraussetzungen für den Erlass eines Zugunstenbescheids nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zutreffend dargelegt und angewandt. Der Senat verweist daher nach eigener Überprüfung auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zum Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist ergänzend auszuführen, dass das Gutachten von Prof. Dr. Dr. W. auch zur Überzeugung des Senats mit nachvollziehbarer Begründung den unfallbedingten Zusammenhang der vom Kläger geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfall verneint. Mängel des Gutachtens hat der Senat nicht zu erkennen vermocht. Das Vorbringen des Klägers zur Dauer der Untersuchung durch Prof. Dr. Dr. W. führt zu keiner anderen Beurteilung. Prof. Dr. Dr. W. hat das umfangreich vorliegende Aktenmaterial ausgewertet und den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. in zulässigem Umfang als Gehilfen herangezogen. Eine fehlerhafte oder ungenügende Diagnosestellung ist weder zu erkennen noch hat der Kläger eine solche substantiiert dargelegt. Die gutachtliche Bewertung von Prof. Dr. Dr. W. steht auch im Einklang mit der gutachtlichen Einschätzung von Dr. M ... Die dagegen vom Orthopäden B. fachfremd vorgenommene Bewertung der psychischen Gesundheitsstörungen ist nicht überzeugend. Sein Gutachten ist nicht schlüssig, weil er einerseits die seelische Entwicklung als persönlichkeitseigene Reaktion und den Unfall als Gelegenheitsursache bezeichnet, andererseits aber die von ihm angenommene unfallbedingte Auslösung einer Kettenreaktion zu einer akuten Psychose als eindeutige Ursache des Gesundheitszustands des Klägers ansieht. Darüber hinaus ist dem Gutachten zu entnehmen, dass dem begutachtenden Arzt die in der gesetzlichen Unfallversicherung übliche Begrifflichkeit nicht geläufig ist, wenn der Unfall einerseits als Gelegenheitsursache, aber zugleich wiederum als eindeutige - wesentlicher- Ursache eingestuft wird.
Zu einer vom Kläger beantragten weiteren Beweisaufnahme sah sich der Senat nicht veranlasst. Entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung des wesentlichen Zusammenhangs führen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Eine Anhörung von Prof. Dr. K. als sachverständigen Zeugen war nicht erforderlich, denn in der Verwaltungsakte der Beklagten ist dessen sachverständige Zeugenaussage vom 20.02.2001 vor dem Sozialgericht im Schwerbehindertenverfahren des Klägers enthalten. Ebenso hat Allgemeinarzt S. mit seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 22.03.2007 seine den Kläger betreffenden Arztunterlagen vorgelegt, unter denen sich der Arztbrief von Prof. Dr. K. vom 15.01.2001 befindet, aus dem sich seine Behandlung des Klägers ergibt. Diese Unterlagen sind von Prof. Dr. Dr. W. auch ausgewertet worden, denn die Behandlung bei Prof. Dr. K. wird in seinem Gutachten ausdrücklich erwähnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger wegen eines Unfalls vom 12.12.1997 über den 24.05.1998 hinaus Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.
Der 1960 geborene Kläger erlitt am Mittag des 12.12.1997 als Beifahrer seiner Ehefrau auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall, als ein PKW von hinten auf den stehenden PKW des Klägers und seiner Ehefrau auffuhr. Der am Ende des Arbeitstages wegen Kopfschmerzen und Schwindel aufgesuchte Durchgangsarzt Dr. R. diagnostizierte bei Klopfschmerz der unteren Halswirbelsäule (HWS) und schmerzhaft eingeschränkter HWS-Beweglichkeit ohne weiteren auffälligen Befund ein HWS-Schleudertrauma (Durchgangsarztbericht von Dr. R. vom 12.12.1997). Wegen anhaltender Kopfschmerzen und in der Folge aufgetretenen weiteren Beschwerden mit psychovegetativer Labilität und Stigmatisierung (Arztbrief des Neurologen/Psychiaters Dr. M. vom 12.02.1998) wurden weitere Untersuchungen veranlasst. Die Kernspintomografie der HWS und ein Computerprogramm des Schädels ergaben keinen auffälligen Befund (Arztbriefe der Radiologischen Praxis Dr. O. und Kollegen vom 22.01.1998 und 10.02.1998). Während der stationären Behandlung des Klägers in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. vom 19.03. bis 21.04.1998 ergab eine neurologische Konsiliaruntersuchung keine neurologischen Defizite infolge einer HWS-Distorsion. Aus psychiatrischer Sicht wurden depressive Symptome bei gleichzeitig gesteigerter Schmerzwahrnehmung beschrieben (Zwischenbericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik vom 22.04.1998). Dr. M. diagnostizierte im Mai 1998 eine persistierende posttraumatische Cephalgie nach Schädel- und HWS-Prellung sowie eine hypochondrische Erlebnisverarbeitung mit sekundärer Neurotisierung (Arztbrief vom 04.05.1998). Arbeitsunfähigkeit bestand ab 15.12.1997 mit kurzen Unterbrechungen durchgehend. Eine Belastungserprobung ab 27.05.1998 wurde abgebrochen. Die Arbeit wurde danach nicht wieder aufgenommen. Verletztengeld war bis 24.05.1998 bezahlt worden.
Auf der Grundlage der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. S. vom 20.08.1998, der die zur Arbeitsunfähigkeit führenden Beschwerden auf eine unfallunabhängige Persönlichkeitsentwicklung zurückführte und den Unfall als Gelegenheitsursache bewertete, jedoch eine dringende Behandlungsbedürftigkeit feststellte, veranlasste die S. M. B., eine Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden nur noch: Beklagte), unter vorläufiger Kostenübernahme eine stationäre Behandlung des Klägers, die dieser nach Verzögerung im Oktober 1998 in der S. aufgenommen und wieder abgebrochen hatte (Abschlussbericht der S. vom 26.11.1998). Die Behandlung wurde stationär im Städtischen Krankenhaus O. unter der Diagnose einer Psychose fortgesetzt (Telefonvermerk vom 04.01.1999). Vom 26.01. bis 05.02. und vom 19.04. bis 20.07.1999 wurde der Kläger unter der Diagnose einer katatonen Schizophrenie in der Klinik R. behandelt (Entlassungsberichte vom 18.02. und 02.08.1999).
In seinem Gutachten vom 09.03.2000 teilte Dr. M. als Diagnose eine posttraumatisch verstärkte Cephalgie nach Schädelprellung sowie Distorsion der HWS und eine unfallunabhängige Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bei paranoider Persönlichkeit mit. Die Beschwerden einer Distorsion der HWS und einer Schädelprellung klängen binnen weniger Wochen bis Monate vollständig ab. Die jetzige Therapieresistenz sei durch die psychische Verarbeitung im Rahmen einer schizophrenen Psychose bedingt. Die unfallbedingten diffusen posttraumatisch verstärkten Cephalgien und Nackenschmerzen bedingten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 v.H.
Der von der Beklagten mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Orthopäde B. teilte mit, die Gutachtenserstattung verzögere sich, da der Kläger sich seit einigen Wochen in stationärer Behandlung befinde (Schreiben vom 30.07.1999). In seinem am 09.10.2000 bei der Beklagten eingegangenen Gutachten führte er aus, aus orthopädischer Sicht seien durch den Unfall keine körperlichen Schäden entstanden. Bei der seelischen Entwicklung des Klägers handele es sich um eine persönlichkeitseigene Reaktion. Der Unfall sei als Gelegenheitsursache zu werten. Der Unfall und der Stress, der anfangs bestanden habe, habe eine bestimmte Kettenreaktion ausgelöst und zu einer im Januar 1997 (gemeint ist 1999) aufgetretenen akuten Psychose geführt. Der Wegeunfall sei eindeutig Ursache des jetzigen Gesundheitszustandes. Die hierauf beruhende MdE betrage 60 v.H.
Mit Bescheid vom 28.03.2001 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen über den 24.05.1998 hinaus ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers, für den sich im Widerspruchsverfahren ein Bevollmächtigter gemeldet hatte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2001 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde zur Versendung an den Bevollmächtigten am 22.11.2001 zur Post gegeben.
Am 18.04.2005 hat die Betreuerin des Klägers unter Vorlage ihres am 09.03.2005 ausgestellten Betreuerausweises beim Sozialgericht Konstanz gegen die Bescheide Klage erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Die Beklagte ist der Klage und dem Wiedereinsetzungsantrag entgegengetreten. Mit Bescheid vom 27.01.2006 hat sie die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Überprüfung des Bescheids vom 28.03.2001 und des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2001 nach § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X abgelehnt. In der Rechtsmittelbelehrung hat sie auf § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen.
Das Sozialgericht hat den behandelnden Allgemeinmediziner S. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört (Aussage vom 22.03.2007) und von Prof. Dr. Dr. Dipl. Ing. W. das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 02.08.2007 eingeholt. Der Sachverständige hat ausgeführt, ein Anhaltspunkt dafür, dass der Unfall vom 12.12.1997 geeignet gewesen sei, jahrelang anhaltende Kopfschmerzen und psychische Veränderungen zu verursachen, liege nicht vor. Die von ihm diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend paranoiden und schizoiden Anteilen und eine Somatisierungsstörung stünden nicht im Zusammenhang mit dem Unfall.
Mit Urteil vom 14.11.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ob die Klage zulässig sei, könne offen gelassen werden, jedenfalls sei sie unbegründet. Die geltend gemachten Beschwerden seien nicht auf den Unfall zurückzuführen. Unfallfolgen lägen über den 24.05.1998 hinaus nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. W. nicht vor.
Gegen das dem Kläger am 04.12.2007 zugestellte Urteil hat er am 28.12.2007 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, das Gutachten von Prof. Dr. Dr. W. könne keinesfalls als Entscheidungsgrundlage akzeptiert werden. Der Sachverständige habe ihn lediglich in einem kurzen Gespräch angehört ohne gründliche Untersuchung. Die auf das Schleudertrauma zurückzuführenden Kopfschmerzen seien nicht angemessen berücksichtigt worden, ebenso wenig die Nebenwirkungen der starken Medikamente. Es werde beantragt, Prof. Dr. K. als sachverständigen Zeugen zu hören, der auf Grund der Behandlung von Januar 2000 bis 2002 in besonderer Weise geeignet sei, eine Aussage zum Unfallzusammenhang der auf psychiatrischem Gebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen zu machen. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass er einer falschen Behandlung durch die Ärzte ausgesetzt gewesen sei. Auf die Schreiben des Klägers vom 23.12.2007 und 14.3.2008 wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14.11.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 28.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2001 sowie den Bescheid vom 27.01.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn wegen des Unfalls vom 12.12.1997 über den 24.05.1998 hinaus zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Der Senat hat mit richterlicher Verfügung vom 07.03.2008 auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts sind beigezogen. Auf diese Unterlagen sowie auf die beim Senat angefallene Akte im Berufungsverfahren wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Gem. § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Die Berufung ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Streitgegenstand ist nicht mehr die Anfechtung der Bescheide vom 28.03. und 21.11.2001 mit der gleichzeitig beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, denn mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten in der ersten Instanz vom 08.03.2006 ist insoweit die Klage zurückgenommen und nur noch der Antrag nach § 44 SGB X mit der Klage weiterverfolgt worden.
Insoweit ist die auf § 44 SGB X gestützte Klage auch zulässig gewesen, denn der angefochtene Bescheid vom 27.01.2006 ist gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand der - zu diesem Zeitpunkt unzulässigen - Klage geworden. Die am 18.04.2005 durch die Betreuerin erhobene Klage war unzulässig, da die im November 2001 mit ordnungsgemäßer Zustellung des Widerspruchsbescheids begonnene Klagefrist abgelaufen war und ein zulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung nach Ablauf der Jahresfrist des § 67 Abs. 3 SGG nicht mehr gestellt werden konnte.
Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird für den Fall, dass nach Klageerhebung der angefochtene Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird, auch der neue Verwaltungsakt Gegen stand des Verfahrens. Allein maßgebend ist die Rechtshängigkeit der Klage gegen den zuerst angegangenen Bescheid. Ob diese Klage auch zulässig ist, insbesondere ob sie frist- und formgerecht erhoben worden ist, ist für die in § 96 SGG gesetzlich angeordnete Erweiterung des Streitgegenstandes unerheblich (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 96 Rdnr. 2 mit weiteren Nachweisen). Die Rücknahme der Klage, soweit die direkte Anfechtung der Bescheide aus 2001 betroffen war, ändert an der fortbestehenden Rechtshängigkeit der durch § 96 SGG begründeten Klageerweiterung nichts (vgl. Leitherer a.a.O., Rdnr. 3).
Seinem Wortlaut nach ist § 96 Abs. 1 SGG nicht auf den den Antrag nach § 44 SGB X ablehnenden Bescheid vom 27.01.2006 anzuwenden, da er die angefochtenen Bescheide aus 2001 weder ergänzt noch ersetzt, sondern sie vielmehr bestätigt. Nach dem erkennbaren Verfahrensgang hat die Beklagte inhaltlich einen Zweitbescheid zu dem bereits bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid vom 21.11.2001 erlassen, indem sie sich auf dessen Bestandskraft berufen hat und nicht in eine neue Sachprüfung eingetreten ist. Das hindert das Gericht aber nicht an einer eigenen Sachprüfung, gerade die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nach § 44 SGB X erfordert die Klärung, ob eine neue Sachentscheidung erforderlich ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a. a. O., Anhang zu § 54 Rdnr. 9), jedoch ist der Rechtsstreit nach dem Verfahrensstand im Wesentlichen auf die bisherigen Rechtsfragen beschränkt. Ziel des Rechtsstreits ist damit ebenso die Änderung oder Ersetzung der ursprünglich angefochtenen Bescheide, was die analoge Anwendung von § 96 SGG rechtfertigt. Die in einigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (vgl. SozR 4-4300 § 428 Nr. 3¸ SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 ) erhobenen Bedenken gegen eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Ausweitung des Prozessstoffs bei einer zu großzügigen Anwendung nach § 96 SGG ist hier nicht zu befürchten. Die Interessenlage ist vergleichbar mit den in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entschiedenen Fällen, in denen § 96 SGG analog anzuwenden war. Bereits bisher können (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R, veröffentlicht in Juris) im Beitragsrecht während des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangene Folgebescheide, die Regelungen jeweils für einen weiteren Zeitraum treffen, in entsprechender Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Streitverfahrens werden, wenn gegen die Folgebescheide die gleichen Einwände wie gegen den Erstbescheid erhoben werden, der Kläger sich auch gegen die Folgebescheide wendet und die Beklagte nicht widerspricht. Gleiches wurde für Leistungsklagen auf unbegrenzte Bewilligung von Arbeitslosengeld II, die den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung betreffen, und eines auf neuen Antrag ergangenen Folgebescheids während des anhängigen Klageverfahrens entschieden (vgl. SozR 4-4200 § 20 Nr. 1). Die insoweit zulässige Klage ist aber zutreffend als unbegründet abgewiesen worden. Das Sozialgericht hat hierbei die Rechtsgrundlagen und Rechtsgrundsätze für die Bewilligung von Entschädigungsleistungen sowie die Voraussetzungen für den Erlass eines Zugunstenbescheids nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zutreffend dargelegt und angewandt. Der Senat verweist daher nach eigener Überprüfung auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zum Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist ergänzend auszuführen, dass das Gutachten von Prof. Dr. Dr. W. auch zur Überzeugung des Senats mit nachvollziehbarer Begründung den unfallbedingten Zusammenhang der vom Kläger geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfall verneint. Mängel des Gutachtens hat der Senat nicht zu erkennen vermocht. Das Vorbringen des Klägers zur Dauer der Untersuchung durch Prof. Dr. Dr. W. führt zu keiner anderen Beurteilung. Prof. Dr. Dr. W. hat das umfangreich vorliegende Aktenmaterial ausgewertet und den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. in zulässigem Umfang als Gehilfen herangezogen. Eine fehlerhafte oder ungenügende Diagnosestellung ist weder zu erkennen noch hat der Kläger eine solche substantiiert dargelegt. Die gutachtliche Bewertung von Prof. Dr. Dr. W. steht auch im Einklang mit der gutachtlichen Einschätzung von Dr. M ... Die dagegen vom Orthopäden B. fachfremd vorgenommene Bewertung der psychischen Gesundheitsstörungen ist nicht überzeugend. Sein Gutachten ist nicht schlüssig, weil er einerseits die seelische Entwicklung als persönlichkeitseigene Reaktion und den Unfall als Gelegenheitsursache bezeichnet, andererseits aber die von ihm angenommene unfallbedingte Auslösung einer Kettenreaktion zu einer akuten Psychose als eindeutige Ursache des Gesundheitszustands des Klägers ansieht. Darüber hinaus ist dem Gutachten zu entnehmen, dass dem begutachtenden Arzt die in der gesetzlichen Unfallversicherung übliche Begrifflichkeit nicht geläufig ist, wenn der Unfall einerseits als Gelegenheitsursache, aber zugleich wiederum als eindeutige - wesentlicher- Ursache eingestuft wird.
Zu einer vom Kläger beantragten weiteren Beweisaufnahme sah sich der Senat nicht veranlasst. Entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung des wesentlichen Zusammenhangs führen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Eine Anhörung von Prof. Dr. K. als sachverständigen Zeugen war nicht erforderlich, denn in der Verwaltungsakte der Beklagten ist dessen sachverständige Zeugenaussage vom 20.02.2001 vor dem Sozialgericht im Schwerbehindertenverfahren des Klägers enthalten. Ebenso hat Allgemeinarzt S. mit seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 22.03.2007 seine den Kläger betreffenden Arztunterlagen vorgelegt, unter denen sich der Arztbrief von Prof. Dr. K. vom 15.01.2001 befindet, aus dem sich seine Behandlung des Klägers ergibt. Diese Unterlagen sind von Prof. Dr. Dr. W. auch ausgewertet worden, denn die Behandlung bei Prof. Dr. K. wird in seinem Gutachten ausdrücklich erwähnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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