Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 3350/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 606/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 26.11.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1962 geborene Antragstellerin (Ast) beantragte im Juli 2007 bei der Antragsgegnerin (Ag) die Anerkennung eines Pancoasttumors rechts mit Horner-Syndrom als Berufskrankheit (BK). Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren der Ag dauert noch an.
Am 02.10.2007 beantragte die Ast bei dem Sozialgericht Mannheim (SG), die Ag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr "alle Kosten, die im Rahmen meines Berufskrebses entstehen und entstanden sind", zu übernehmen. Sie benötige "bereits im Januar bis April 2007" die beantragten Leistungen, um eine adäquate Therapie zu bekommen. Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Die Anfrage des SG vom 11.10.2007, aus welchen Gründen die Ast den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt habe und auf welche Leistungen der Antrag gerichtet sei, beantwortete die Ast nicht.
Die Ag trat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen.
Mit Beschluss vom 26.11.2007 - der Klägerin zugestellt am 28.11.2007 - lehnte das SG beide Anträge ab. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Hiergegen hat die Ast am 27.12.2007 Beschwerde bei dem SG eingelegt. Sie trägt vor, ihre Untätigkeitsklage (S 3 U 3522/07) sei zulässig, da sechs Monate für einen Bescheid weit überschritten seien. Dass die Firma Merck ihr keine Akteneinsicht gewährt habe, hätte die Ag nicht gehindert, dort zu ermitteln.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 05.02.2008).
Die Ast hat am 25.02.2008 durch ihren Ehemann auf dem Amtsgericht W. die Akten eingesehen. Der Aufforderung, innerhalb einer Woche nach vorgenommener Akteneinsicht mitzuteilen, zu welchen Leistungen die Ag konkret verpflichtet werden solle und ob es zutreffe, dass sie bei der Betriebskrankenkasse (BKK) M. krankenversichert sei und ob noch eine zusätzliche private Krankenversicherung bestehe, wenn ja,mit welchem Leistungsumfang, ist die Ast nicht nachgekommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten des Senats, des SG und auf die Verwaltungsakten der Ag Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt - was hier nicht der Fall ist, weil weder die aufschiebende Wirkung noch die Aufhebung oder Anordnung eines Sofortvollzugs im Streit ist - das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Da § 86 b Abs. 2 SGG der Vorschrift des § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entspricht und die bisherige sozialgerichtliche Rechtsprechung bereits vor Inkrafttreten des § 86 b SGG in Vornahmesachen einstweiligen Rechtsschutz in analoger Anwendung von § 123 VwGO gewährt hat, kann auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegt (sog. Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht in der Lage wäre (sog. Anordnungsgrund). Ein Anordnungsanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass der materiell-rechtliche Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vorliegt (vgl. Binder, HK-SGG, Randnr. 32 zu § 86 b).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss auf S. 3, 3. Absatz. Ergänzend ist auszuführen, dass die Frage, ob die von der Ast erhobene Untätigkeitsklage zulässig und begründet ist, im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unerheblich ist, da mit der Untätigkeitsklage nur das Ziel der Erteilung eines Bescheids als solchen, aber nicht mit einem bestimmten Inhalt, verfolgt werden kann. Im Übrigen ist die Ast ihrer Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren ebenso wenig nachgekommen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Da sie nicht erklärt, zu welchen Leistungen die Ag verpflichtet werden soll und welchen Umfang ihr Versicherungsschutz hat, ist für den Senat nicht ersichtlich, warum der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein sollte.
Aus der Entscheidung über die beantragte einstweilige Anordnung folgt zugleich, dass der Ast keine PKH für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zusteht, weil insoweit keine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben ist (vgl. § 73a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung).
Nach alledem war die Beschwerde der Ast in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1962 geborene Antragstellerin (Ast) beantragte im Juli 2007 bei der Antragsgegnerin (Ag) die Anerkennung eines Pancoasttumors rechts mit Horner-Syndrom als Berufskrankheit (BK). Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren der Ag dauert noch an.
Am 02.10.2007 beantragte die Ast bei dem Sozialgericht Mannheim (SG), die Ag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr "alle Kosten, die im Rahmen meines Berufskrebses entstehen und entstanden sind", zu übernehmen. Sie benötige "bereits im Januar bis April 2007" die beantragten Leistungen, um eine adäquate Therapie zu bekommen. Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Die Anfrage des SG vom 11.10.2007, aus welchen Gründen die Ast den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt habe und auf welche Leistungen der Antrag gerichtet sei, beantwortete die Ast nicht.
Die Ag trat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen.
Mit Beschluss vom 26.11.2007 - der Klägerin zugestellt am 28.11.2007 - lehnte das SG beide Anträge ab. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Hiergegen hat die Ast am 27.12.2007 Beschwerde bei dem SG eingelegt. Sie trägt vor, ihre Untätigkeitsklage (S 3 U 3522/07) sei zulässig, da sechs Monate für einen Bescheid weit überschritten seien. Dass die Firma Merck ihr keine Akteneinsicht gewährt habe, hätte die Ag nicht gehindert, dort zu ermitteln.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 05.02.2008).
Die Ast hat am 25.02.2008 durch ihren Ehemann auf dem Amtsgericht W. die Akten eingesehen. Der Aufforderung, innerhalb einer Woche nach vorgenommener Akteneinsicht mitzuteilen, zu welchen Leistungen die Ag konkret verpflichtet werden solle und ob es zutreffe, dass sie bei der Betriebskrankenkasse (BKK) M. krankenversichert sei und ob noch eine zusätzliche private Krankenversicherung bestehe, wenn ja,mit welchem Leistungsumfang, ist die Ast nicht nachgekommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten des Senats, des SG und auf die Verwaltungsakten der Ag Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt - was hier nicht der Fall ist, weil weder die aufschiebende Wirkung noch die Aufhebung oder Anordnung eines Sofortvollzugs im Streit ist - das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Da § 86 b Abs. 2 SGG der Vorschrift des § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entspricht und die bisherige sozialgerichtliche Rechtsprechung bereits vor Inkrafttreten des § 86 b SGG in Vornahmesachen einstweiligen Rechtsschutz in analoger Anwendung von § 123 VwGO gewährt hat, kann auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegt (sog. Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht in der Lage wäre (sog. Anordnungsgrund). Ein Anordnungsanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass der materiell-rechtliche Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vorliegt (vgl. Binder, HK-SGG, Randnr. 32 zu § 86 b).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss auf S. 3, 3. Absatz. Ergänzend ist auszuführen, dass die Frage, ob die von der Ast erhobene Untätigkeitsklage zulässig und begründet ist, im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unerheblich ist, da mit der Untätigkeitsklage nur das Ziel der Erteilung eines Bescheids als solchen, aber nicht mit einem bestimmten Inhalt, verfolgt werden kann. Im Übrigen ist die Ast ihrer Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren ebenso wenig nachgekommen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Da sie nicht erklärt, zu welchen Leistungen die Ag verpflichtet werden soll und welchen Umfang ihr Versicherungsschutz hat, ist für den Senat nicht ersichtlich, warum der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein sollte.
Aus der Entscheidung über die beantragte einstweilige Anordnung folgt zugleich, dass der Ast keine PKH für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zusteht, weil insoweit keine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben ist (vgl. § 73a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung).
Nach alledem war die Beschwerde der Ast in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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