L 6 U 1470/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 1470/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 06.03.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 178 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und gemäß § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG fristgemäß erhobene Anhörungsrüge der Antragsstellerin (Ast.) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Ast. wurde durch den angefochtenen Beschluss nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (vgl. § 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Insoweit hat sie vorgetragen, ohne die Kenntnis ihrer Arbeitgeberin, der Firma M., über die toxischen Stoffen an ihren Arbeitsplätzen sowie bei ihren früheren Firmen sei ihr eine definitive Zuordnung nicht möglich. Dieser Vortrag ist unschlüssig. Für den Senat ist nicht zu erkennen, warum das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren verletzt worden sein sollte, weil im Verwaltungsverfahren die Frage der Exposition gegenüber Schadstoffen als Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit noch nicht geklärt ist.

Soweit die Ast. vorgetragen hat, ihre gesetzliche Krankenkasse komme erst ab 17.07.2007 teilweise für die Krankheitskosten auf, bei ihrer privaten Krankenkasse gelte ein Selbstbehalt von 600 EUR, außerdem würden Medikamentenkosten nur zu 80 % übernommen und bei der Antragsgegnerin (Ag.) habe sie die bisher nicht erstatteten Kosten wie 1.200 EUR für eine Brille und Fahrtkosten von 5.000 EUR zu erstatten beantragt, hätte sie diese Angaben auch schon innerhalb der ihr mit Schreiben des Senats vom 12.02.2008 gesetzten Frist machen können. Davon abgesehen hätten sich diese Angaben nicht auf das Ergebnis der Entscheidung des Senats vom 06.03.2008 ausgewirkt. Trotz entsprechender Aufforderung hat die Ast. ebenso wenig wie im erstinstanzlichen Verfahren klar angegeben, zu welchen Leistungen die Ag. durch Erlass einer einstweiligen Anordnung verurteilt werden soll. Geht man davon aus, die Ast. begehre die Verpflichtung der Ag. zur Erstattung von 1.200 EUR für eine Brille und von 5.000,-EUR Fahrtkosten, steht dem schon entgegen, dass in der Regel kein Anordnungsgrund gegeben ist, wenn Geldleistungen für die Vergangenheit begehrt werden (Meyer-Ladewig/Keller, SGG, 8. Auflage, Rdz. 28 zu § 86 b m.N.). Unverständlich ist ferner der Vortrag der Ast., ihre gesetzliche Krankenkasse trete erst seit dem 17.07.2007 mit Leistungen ein, da sie auch zuvor aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Firma M. gesetzlich krankenversichert gewesen sein muss.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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