L 4 R 1829/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 1157/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1829/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin ab 01. Juli 2002 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU) beanspruchen kann.

Die am 1953 geborene, seit 2006 erneut geschiedene Klägerin durchlief vom 01. August 1969 bis 25. Januar 1972 eine Ausbildung als Verkäuferin im Konditoren-Handwerk, wobei sie am 20. Januar 1972 die Abschlussprüfung bestand. Ihren Angaben zufolge war sie nach der Lehre bis 31. März 1973 auch als Konditoreifachverkäuferin beschäftigt. Vom 01. April 1973 bis 09. Februar 1977 war sie als Bürokraft tätig, danach vom 16. Oktober 1978 bis 25. August 1984 und vom 01. Oktober 1984 bis 04. Juni 1985 als Bäckereiverkäuferin, vom 15. November 1986 bis 30. Juni 1988 sowie vom 17. Oktober 1988 bis 31. März 1989 als Verkäuferin und Kassiererin. Vom 01. April 1989 bis 31. Mai 1990 war sie als Bäckereiverkäuferin bei der damaligen K. Backparadies Vertriebs-GmbH (jetzt Großbäckerei K. GmbH) beschäftigt (zum Tätigkeitsablauf vgl. Auskunft der S. Z. vom 27. Juni 2004, Blatt 119 der SG-Akte). Nach der Arbeitgeberauskunft (Blatt 106/107 der SG-Akte) war für die Einarbeitung in die wichtigsten Grundlagen dieser Tätigkeit bei Personen ohne Berufsausbildung eine Zeit von ungefähr zwei Wochen erforderlich. Dieses Arbeitsverhältnis wurde in beiderseitigem Einvernehmen zum 31. Mai 1990 beendet. Dabei war bei der Klägerin im Oktober 1989 eine Brustkrebsoperation durchgeführt worden, weswegen sie vom 18. Oktober 1989 bis 25. März 1990 Krankengeld bezogen hatte. Unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit war die Klägerin vom 13. bis 20. August 1990 Angestellte im Vollzugsdienst sowie vom 03. September 1990 bis 15. September 1997 und vom 03. August bis 21. August 1998 als Fahrerin beschäftigt. Vom 08. Februar bis 08. April 1999 war sie betreuende Kraft und dann vom 01. Oktober 1999 bis 17. März 2000 selbstständig; vom 04. September 2000 bis 25. Oktober 2001 war sie als Taxifahrerin abhängig beschäftigt. Auch während des Bezugs von Leistungen vom Arbeitsamt bzw. von der Agentur für Arbeit seit 30. Oktober 2001 war die Klägerin bis Juli 2007 als Taxifahrerin, wobei sie ausschließlich Transporte im Gesundheitsdienst für gehbehinderte Personen durchführte, noch geringfügig beschäftigt. Vom 23. April bis 10. Mai 2002 fand bei der Klägerin auf Kosten der damaligen Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Klinik für Rehabilitation "A. K. B. K." statt. Im Entlassungsbericht der Prof. Dr. R.-B. vom 24. Mai 2002 wurden als Diagnosen dynamisch-myalgisches Lendenwirbelsäulensyndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung und Bandscheibenvorfall L 5/S 1, histrionische Persönlichkeitsstörung, androide Adipositas, rezidivierende belastungsverstärkte Gonalgien links, Verdacht auf Retropatellararthrose sowie asymptomatische Cholecystolithiasis genannt. Die Klägerin sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung mit zeitweise sitzender Tätigkeit sechs Stunden und mehr pro Tag auszuüben, wobei das Tragen, Heben und Bewegen schwerer Lasten über zehn Kilogramm ohne technische Hilfsmittel dauerhaft vermieden werden solle.

Am 11. Juli 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Rentenantrag lehnte die Beklagte, gestützt auf den genannten Entlassungsbericht, mit Bescheid vom 16. August 2002 ab. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, mit den vorhandenen Krankheitsbild, Nierentumor links, Mamakarzinom rechts und jetzt links, Bandscheibenvorfall, Hartspann sowie Unterleibsoperation sei es ihr nicht möglich, eine Beschäftigung auszuüben, was der Hausarzt bestätige. Die Beklagte erhob Befundberichte des Frauenarztes Dr. S. und des Dr. J. jeweils vom 06. September 2002. Ferner erstattete Arzt für Neurochirurgie und Neurologie Dr. W. am 20. November 2002 ein Gutachten, in dem er als Diagnosen Rückenschmerzen bei lumbaler Spondylose sowie histrionische Persönlichkeitsstörung nannte. Er nahm an, dass die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin nur gering eingeschränkt sei. Im Vordergrund stünden die degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren Wirbelsäule. Heben und Tragen von schweren Lasten oder Arbeiten in ständig gebückter Haltung seien zu vermeiden. Sowohl eine Tätigkeit als Taxifahrerin als auch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien noch sechs Stunden und mehr täglich möglich. Daraufhin wurde der Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 20. Februar 2003 zurückgewiesen. Die Klägerin könne noch mindestens sechs Stunden täglich Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, ohne ständiges Bücken sowie häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von schweren Lasten ohne mechanische Hilfsmittel verrichten. Aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrerin könne sie auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden.

Deswegen erhob die Klägerin am 05. März 2003 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Sie benannte die sie behandelnden Ärzte, die als sachverständige Zeugen zu hören seien. Es treffe nicht zu, dass sie noch in der Lage sei, sechs Stunden täglich zu arbeiten. Die Klägerin reichte verschiedene Unterlagen ein: u.a. Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Z. vom 24. März 2003 (aus hausärztlicher Sicht sei die körperliche und psychische Belastbarkeit so gering, dass an eine Erwerbstätigkeit bzw. Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt zur Zeit nicht zu denken sei) und dessen Attest vom 16. Januar 2006 (die Belastbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei auf ca. vier Stunden täglich eingeschränkt), Arztbrief des Facharztes für Orthopädie Dr. T. vom 08. Oktober 2004, Arztbrief des Radiologen Dr. Fr. vom 17. November 2004, Laborbefund vom 20. Oktober 2004. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage einer beratungsärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin - Sozialmedizin - Dr. Jö. vom 16. Dezember 2004 sowie unter Vorlage des Entlassungsberichts vom 17. August 2005 über die während des Klageverfahrens auf Kosten der Beklagten vom 12. Juli bis 09. August 2005 durchgeführte stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Klinik für Rehabilitation "A. K. B. K." entgegen. Nach dem Entlassungsbericht der Prof. Dr. R.-B. vom 17. August 2005 war die Klägerin in der Lage, sechs Stunden und mehr die Tätigkeit als Taxifahrerin sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überwiegend im Sitzen, Gehen und Stehen ohne langwierige Zwangshaltungen, besondere Verletzungsgefahren für der rechten Arm, häufiges Treppensteigen sowie Klettern oder Steigen auf Leitern oder Gerüsten zu verrichten.

Das SG erhob schriftliche Auskünfte als sachverständige Zeugen des Dr. S. vom 28. April 2003, des Facharztes für Orthopädie Dr. Ti. vom 16. Juni 2003 und 03. Mai 2004 sowie des Dr. T. vom 06. September 2004. Ferner erhob das SG Auskünfte der AOK Baden-Württemberg (Geschäftsstelle R.) vom 24. Juni 2004, der Großbäckerei K. GmbH sowie der S. Z. vom 27. Juni 2004. Dann erstattete Arzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. Fri. am 28. November 2003 ein Sachverständigengutachten, in dem er zu dem Ergebnis kam, neurologisch oder psychiatrisch begründbare Gesundheitsstörungen, die sich auf Dauer auf die berufliche Leistungsfähigkeit auswirkten, seien nicht zu finden. Die Klägerin könne leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig verrichten. Dies gelte auch für die Tätigkeit als Bäckereiverkäuferin, soweit das Ein- und Ausbringen schwerer Bleche, auch im Sinne von Überkopfarbeit, oder das Transportieren schwerer Lasten nicht erfolgen müsse. Mit Urteil vom 24. Januar 2006, der Klägerin am 16. März 2006 zugestellt, wies das SG die Klage ab. Die Klägerin sei mit gewissen Funktionseinschränkungen noch in der Lage, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts von sechs und mehr Stunden täglich zu verrichten. Ihr stehe auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU zu. Die Beendigung der letzten Tätigkeit als Bäckereiverkäuferin zum 31. Mai 1999 sei nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Das Arbeitsverhältnis sei im Einvernehmen der Klägerin mit deren damaligem Arbeitgeber aufgrund längerer Krankheit der Klägerin gelöst worden. Es habe sich dabei jedoch nicht um eine fortdauernde Erkrankung gehandelt, die der Klägerin die Ausübung einer Tätigkeit als Konditoreifachverkäuferin seither möglich gemacht hätte. Nach gesundheitlicher Stabilisierung habe die Klägerin im Jahre 1990 wieder eine berufliche Tätigkeit aufgenommen. Sie sei zuletzt im Jahre 2001 als Fahrerin tätig gewesen. Daher sei der maßgebliche bisherige Beruf der Klägerin die Tätigkeit als Taxifahrerin. Fahrertätigkeit erforderten jedoch keine echte Anlernzeit von über einem Jahr. Die letzte Beschäftigung der Klägerin sei daher dem Kreis der ungelernten Arbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) zuzurechnen gewesen, sodass sie auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden könne.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin schriftlich am 11. April 2006 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Berichte und Befunde der Ärzte bzw. Gutachter Dr. W., Dr. Fri., Dr. Ti. und Dr. T., die das SG herangezogen habe, stammten aus den Jahren 2002 und 2003; sie seien "überaltert". Ihr Gesundheitszustand habe sich seitdem geändert, was auch durch das bereits im Klageverfahren zuletzt eingereichte Attest des Arztes Z. vom 16. Januar 2006 bestätigt werde. Seit August 2007 fahre sie nicht mehr Taxi, besitze jedoch ein Auto und benutze dies auch zeitweise. Sie habe das im Berufungsverfahren erhobene orthopädische Sachverständigengutachten des Dr. He. der Agentur für Arbeit in K./T. vorgelegt und sich um eine entsprechende Arbeitsstelle beworben. Die zuständige Sachbearbeiterin habe ihr erklärt, dass es für sie, die Klägerin, in Hinblick auf die Behinderungen und die sich daraus ergebenen Beschwerden, die auch Dr. He. festgestellt habe, keinen Arbeitsplatz mehr gebe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgericht Stuttgart vom 24. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte und Aufhebung des Bescheids vom 16. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2003 zu verurteilen, ihr ab 01. Juli 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Insbesondere auch das Sachverständigengutachten des Dr. He. bestätige ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen der Klägerin. Die Beklagte hat einen Versicherungsverlauf der Klägerin vom 12. Juni 2006 vorgelegt.

Der Berichterstatter des Senats hat eine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge des Arztes Z. vom 21. Dezember 2006 eingeholt, in der der Arzt die seit 30. August 2005 durchgeführten Behandlungen aufgeführt und dazu weitere Arztbriefe vorgelegt hat. Ferner hat der Berichterstatter des Senats die Akten der ARGE Job-Center Landkreis E. beigezogen und das am 29. Januar 2008 (Untersuchung am 28. Januar 2008) erstattete Sachverständigengutachten des Facharztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Chirotherapie, Naturheilverfahren Dr. He. eingeholt. Der Sachverständige hat folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: Schmerzhafte Funktionsstörungen der gesamten Wirbelsäule bei diskreten Verschleißerscheinungen in der unteren Wirbelsäule und fortgeschrittenen Verschleißerscheinungen in der unteren Brust- bzw. Lendenwirbelsäule, ohne objektive Anzeige eines Nerven- bzw. Nervenwurzelschadens, bei ausgeprägten Muskelverspannungen entlang der gesamten Wirbelsäule und zahlreichen Blockierungen in der Brustwirbelsäule sowie Blockierungen des ersten und zweiten Halswirbels, belastungsabhängige Schmerzen in beiden Kniegelenken, ohne Nachweis einer schwerwiegenden Strukturschädigung, Schwellneigung im rechten Unterschenkel nach mehrfachen Thrombosen im rechten Bein bei offenbar genetisch bedingter Gerinnstörung sowie Schuppenflechte ohne Anzeichen einer assoziierten Gelenkentzündung. Die Klägerin sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig auszuüben. Gelegentliches Heben und Tragen von Lasten bis fünfzehn Kilogramm in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung bzw. bis sieben Kilogramm in Rumpfvor- und -seitneigung sei noch zumutbar. Längeres Verharren in Zwangshaltung der Wirbelsäule sei nicht mehr leidensgerecht. Dies schließe Akkord- und Fließbandarbeiten aus. Die Körperhaltung solle zwischen Sitzen, Gehen und Stehen wechseln, wobei ein Wechsel in Stundenrhythmus hinreichend erscheine. Gelegentliches Bücken sei zumutbar. Treppensteigen im üblichen Umfang (zwei bis drei Stockwerke) sei mehrfach täglich möglich. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei der Klägerin aufgrund ihrer Kniebeschwerden nicht mehr zuzumuten. Die Klägerin sein in der Lage, wenigstens vier mal täglich eine Wegstrecke von 500 Metern in deutlich unter 20 Minuten zurückzulegen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Akte der ARGE Job-Center Landkreis E., die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat nach den §§ 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG mit den Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht weder ab 01. Juli 2002 (Beginn des Antragsmonats) noch ab einem späteren Zeitpunkt Rente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU gemäß § 240 SGB VI zu. Der Bescheid der Beklagten vom 16. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 20. März 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dies hat das SG zutreffend entschieden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verweist.

Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren sowie im Hinblick auf die im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen noch Folgendes auszuführen: Auch der Senat vermag aufgrund einer Würdigung der gesamten Verfahrensergebnisse nicht festzustellen, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage ist, mindestens sechs Stunden leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit bestimmten qualitativen Leistungseinschränkungen zu verrichten. Vielmehr liegt ein entsprechendes Leistungsvermögen im Umfang von mindestens sechs Stunden pro Tag vor. Dieses unter Würdigung der bis dahin vorliegenden Verfahrensergebnisse auch schon vom SG festgestellte Leistungsvermögen hat ebenfalls Dr. He. in dem am 29. Januar 2008 erstatteten orthopädischen Sachverständigengutachten im Hinblick auf die im Vordergrund stehenden orthopädischen Befunde beschrieben. Dabei hat der Sachverständige Dr. He. die von Arzt für Allgemeinmedizin Z. in der Auskunft vom 21. Dezember 2006 aufgelisteten Behandlungen (Diagnosen, Befund und Therapie), die auch durch vorgelegte Facharztbriefe bestätigt worden sind, berücksichtigt. Dr. He. hat zwar die von Arzt Z. im Attest vom 16. Januar 2006 genannten qualitativen Leistungseinschränkungen bestätigt, nicht jedoch die von jenem Arzt ausgesprochene quantitative Bewertung, die Belastbarkeit der Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei auf ungefähr vier Stunden täglich eingeschränkt. Die qualitativen Leistungseinschränkungen, die zuletzt auch Dr. He. in seinem Sachverständigengutachten beschrieben hat, bedeuten keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen sowie auch keine schwere spezifische Leistungseinschränkung. Deshalb war keine konkrete Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts zu benennen, die der Klägerin noch zumutbar wäre.

Soweit die Klägerin im Hinblick auf das Sachverständigengutachten des Dr. He. und die darin aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen geltend macht, die zuständige Sachbearbeiterin der Agentur für Arbeit habe ihr erklärt, dass es für sie einen solchen Arbeitsplatz nicht gebe, begründet dies keinen Rentenanspruch, denn bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden pro Tag ist es nicht dem Träger der Rentenversicherung zuzurechnen, wenn der Versicherte arbeitslos ist, weil ihm eine entsprechende Arbeitsstelle nicht angeboten werden kann (vgl. auch § 43 Abs. 3 SGB VI).

Zutreffend hat das SG auch dargelegt, dass die Klägerin keinen nach § 240 SGB VI zu beurteilenden Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU hat. Die Klägerin ist im Hinblick auf die von ihr zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrerin, der sie sich, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, ohne dass nachgewiesen ist, dass gesundheitliche Gründe dafür maßgebend waren, endgültig, ersichtlich auch mit höheren Verdiensten als in ihrem Lehrberuf, zugewandt hatte, als Angelernte auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Auf Berufsschutz als Verkäuferin im Konditoren-Handwerk kann sich die Klägerin nicht berufen, denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin nach Durchführung der Brustkrebsoperation im Jahre 1989 dann auch ab September 1990, als sie die Tätigkeit als Fahrerin aufgenommen hatte, nicht mehr in der Lage gewesen wäre, als Konditoreifachverkäuferin zu arbeiten.

Danach war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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