L 13 AS 1901/08 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 3433/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1901/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. April 2008 abgeändert.

Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. ab 17. März 2008 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und sachlich begründet. Der Klägerin ist unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. ab 17. März 2008 für das Klageverfahren S 13 AS 3433/07 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen.

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, § 114 Rdnr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, § 114 Rdnr. 19).

Nach diesen Grundsätzen sind hier ausreichende Erfolgsaussichten anzunehmen, da die Frage, ob während einer stationären Unterbringung erbrachte Verpflegung die Hilfebedürftigkeit verringert bzw. als marktwerte Sachleistung auf die Regelleistung anzurechnen ist, höchstrichterlicher Klärung bedarf und bereits mehrere Revisionsverfahren hierzu beim Bundessozialgericht anhängig sind (B 14 AS 22/07 R, B 14 AS 58/07 R, B 14 AS 12/08 R und B14 AS 28/08 R).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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