L 13 AS 2308/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 1606/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2308/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 23. April 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 13. Mai 2008 beim Sozialgericht F. (SG) eingegangene Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft.

In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444) die Beschwerde seit dem 1. April 2008, dem Inkrafttreten dieser Regelung (Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes), unstatthaft, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht erreicht wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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