L 13 AS 4933/06 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 526/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4933/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 8. August 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der hier noch anzuwendenden bis 31. März 2008 geltenden Fassung) ist zulässig. Die Klägerin hat zwar die nach § 173 Satz 1 Halbsatz 1 SGG einzuhaltende Frist zur Einlegung der Beschwerde nicht gewahrt, denn der mit der Beschwerde angefochtene, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des SG vom 8. August 2006 ist den (damaligen) Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des von diesen unterzeichneten Empfangsbekenntnisses bereits am 14. August 2006 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist von einem Monat begann dementsprechend am 15. August 2006 zu laufen und endete am Donnerstag, dem 14. September 2006 (vgl. § 64 Abs. 1 und 2 SGG). Die Beschwerdeschrift vom 12. September 2006 ist jedoch erst am 15. September 2006 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Sozialgericht Konstanz eingegangen.

Der Klägerin ist jedoch gemäß § 67 Abs. 1 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Klägerin war ohne ihr Verschulden gehindert, die Beschwerdefrist einzuhalten. Sie durfte darauf vertrauen, dass die Post die normalen Postlaufzeiten einhalten würde (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 67 Rdnr. 6a m.w.N.). Diese betragen im Bundesgebiet für Einschreiben und normale Briefe einen Werktag (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. September 2007 - L 20 B 85/07 SO ER - veröffentlicht in Juris; vgl. auch Keller, a.a.O. unter Verweis auf § 2 Nr. 3 Satz 1 Postuniversaldienstleistungsverordnung). Die Klägerin hat die Beschwerdeschrift vom 12. September 2006 ausweislich des Poststempels am 13. September 2006, also einen Tag vor Fristablauf zur Post gegeben. Bei dieser Sachlage musste sie nicht mit einer längeren Laufzeit rechnen, so dass ihr nicht vorzuwerfen ist, dass sie das Einschreiben erst einen Tag vor Fristablauf zur Post gegeben hat. Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 SGG sind erfüllt.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. für das Klageverfahren vor dem SG (S 3 AS 525/06). Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; zu Recht hat das SG entschieden, dass die Klägerin über verwertbares Vermögen verfügt und deshalb nicht bedürftig im Sinne der Vorschriften über die Bewilligung von PKH ist. Da die Klägerin auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht hat, dass das in ihrem Miteigentum stehende Wohnhaus mit Nebengebäuden unverkäuflich und damit nicht verwertbar ist, nimmt der Senat zur weiteren Begründung in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG Bezug und sieht von einer eigenen Begründung ab.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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