L 13 AL 5259/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 5295/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5259/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der hier noch anzuwendenden bis 31. März 2008 geltenden Fassung), ist unbegründet. Die Antragstellerin kann im Wege der einstweiligen Anordnung nicht die Verpflichtung der Beklagten verlangen, ihr für die Zeit vom 1. September 2007 bis 28. Februar 2009 höhere Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Wohnkosten sowie für das Jahr 2007 nicht ausgezahlter einmaliger Zahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld) zu gewähren.

Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer - hier nicht glaubhaft gemachten - in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, also den Zeitraum vom 1. September bis 10. Oktober 2007 betreffend fehlt es allerdings bereits an dem für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund. Hinsichtlich der Zeit ab 11. Oktober 2007 hat das SG das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs mit zutreffender Begründung verneint. Der Senat nimmt deshalb in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG Bezug und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab. Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in dessen Urteil vom 7. November 2006 (B 7b AS 18/06 R) Bezug nimmt, verkennt sie, dass im Rahmen der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die tatsächlich anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden, soweit diese angemessen sind. Demgegenüber gelten im Rahmen der Gewährung von BAB, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, am Berufsausbildungsförderungsgesetz orientierte feste Sätze. Die vom BSG für die Leistungen nach dem SGB II aufgestellten Grundsätze lassen sich deshalb nicht auf die Berechnung der BAB übertragen. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vermag der Senat darin nicht zu erkennen.

Soweit die Antragsstellerin geltend macht, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht einen zu hohen Anrechnungsbetrag in Ansatz gebracht, fehlt es wiederum an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren erstmals vorgetragen, für das Jahr 2007 sei ihr weder Urlaubs- noch Weihnachtsgeld ausgezahlt worden. Dass die Antragsgegnerin sich geweigert hätte, einer solchen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen durch eine Abänderung der Bewilligungsentscheidung Rechnung zu tragen, ist weder dargetan, noch glaubhaft gemacht. Selbst in diesem Fall wäre eine die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmende Regelungsanordnung jedoch nicht nötig, denn die Nichtauszahlung einmaliger Zahlungen für das Jahr 2007 führt nur zu einer geringfügigen Reduzierung des Anrechnungsbetrages. Für das Jahr 2007 hat die Beklagte lediglich eine Einmalzahlung in Höhe von 150 EUR in Ansatz gebracht. Da sie den Anrechnungsbetrag unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Einnahmen für den gesamten Bewilligungszeitraum errechnet hat, ergeben sich, sofern diese Einmalzahlung außer Betracht bleibt, lediglich um 8,33 EUR monatlich geringere Einnahmen. Nach Abzug der Sozialversicherungspauschale verbleibt nur ein Differenzbetrag in Höhe von 6,54 EUR monatlich. Der Antragstellerin wäre es zumutbar, diesen Betrag im Wege des Hauptsacheverfahrens geltend zu machen, ohne dass es einer vorläufigen Regelung im Eilverfahren bedürfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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