Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 6302/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 65/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. November 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Zahlung von Insolvenzgeld (InsG).
Der 1978 geborene Kläger war ab 09.02.2005 bei der Firma C. GmbH (C.) beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber des Klägers zum 28.02.2005 schriftlich gekündigt. In einem beim Arbeitsgericht Stuttgart vom Kläger geführten Klageverfahren (24 Ca 4636/05) schloss der Kläger - vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten - in der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts Stuttgart am 27.04.2005 einen Vergleich, in dem unter anderem vereinbart wurde, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 11.03.2005 endete und das C. sich verpflichtet, an den Kläger für die Zeit vom 09.02.2005 bis 11.03.2005 insgesamt 760 EUR (brutto) zu bezahlen. Dieser Vergleich wurde vom Kläger persönlich angefochten. Daraufhin stellte das Arbeitsgericht Stuttgart mit Urteil vom 27.01.2006 fest, dass der Rechtsstreit des Klägers durch den Prozessvergleich vom 27.04.2005 erledigt sei.
Der Kläger verfolgte in der Folgezeit Ansprüche gegen C. weiter.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 19.05.2006 wurde über das Vermögen der C. das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt K. zum Insolvenzverwalter ernannt.
Am 13.03.2007 sprach der Kläger beim Amtsgericht Stuttgart - Rechtsantragsstelle - vor und gab an, einen rechtskräftigen Titel des Arbeitsgericht Stuttgart zu haben, inzwischen in Erfahrung gebracht zu haben, dass über das Vermögen der C. ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sein soll und bat um Mitteilung, ob Forderungen noch angemeldet werden könnten. Der Kläger machte gegen C. einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100.000 EUR (netto) geltend. Auf Nachfrage der Agentur für Arbeit Nagold (AA) teilte der Insolvenzverwalter der AA unter anderem mit, über das Amtsgericht Tübingen sei am 19.04.2007 eine Forderungsanmeldung des Klägers mit Datum vom 09.04.2007 über 100.000 EUR eingegangen. Am 15.05.2007 erteilte das Amtsgericht Stuttgart dem Kläger einen Berechtigungsschein für rechtliche Beratung zur Unterstützung bei der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der C ...
Am 02.07.2007 beantragte der Kläger durch Rechtsanwalt G. bei der AA die Zahlung von Insolvenzgeld für den Zeitraum vom 09.02.2005 bis 11.03.2005 in Höhe von insgesamt 760 EUR. Diesen Antrag lehnte die AA mit Bescheid vom 01.08.2007 ab, da der Antrag nicht innerhalb der am 09.04.2007 beginnenden Nachfrist bis 08.06.2007 gestellt worden sei und deswegen als verfristet abgelehnt werden müsse.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 09.08.2007 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2007 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Am 17.08.2007 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Er machte zur Begründung geltend, die AA sei über seine bisherige berufliche Situation nicht ausreichend informiert. Er habe alle notwendigen Unterlagen an die Behörde weitergeleitet. Er sei hinsichtlich der Antragsfrist davon ausgegangen, dass er den Antrag solange nicht stellen könne, wie das arbeitsgerichtliche Verfahren gegen seinen Arbeitgeber nicht abgeschlossen sei. Weiter berief sich der Kläger darauf, durch das Verhalten seines Arbeitgebers sei ihm ein Schaden von 100.000 EUR entstanden.
In der öffentlichen Sitzung des SG am 26.11.2007 gab der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit an, er habe am 09.04.2007 gewusst, dass gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Er sei nicht innerhalb von zwei Monaten seit dem 09.04.2007 bei der AA gewesen. Er wisse auch nicht, warum er das hätte tun sollen. Eine weitere Klage (S 11 AL 6106/07) nahm der Kläger zurück.
Mit Urteil vom 26.11.2007 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, InsG sei innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis, oder wenn der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt habe, die er nicht zu vertreten habe, innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu beantragen. Durch den am 02.07.2007 gestellten Antrag auf InsG sei die Zwei-Monats-Frist nicht eingehalten.
Gegen das dem Kläger am 05.01.2008 zugestellte Urteil hat er am 07.01.2008 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung geltend gemacht, er habe den Antrag auf InsG nicht verschuldet zu spät eingereicht. Sobald er von der Insolvenz seines damaligen Arbeitgebers erfahren habe, habe er den Antrag auf InsG stellen wollen. Er habe jedoch erst mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Stuttgart und nach Auskunft des Gewerbeamtes die neue Anschrift seines ehemaligen Arbeitgebers in Erfahrung gebracht. Der ihm durch Beratungshilfe gewährte Anwalt habe ihm gesagt, dass er nun den Antrag auf InsG beim Arbeitsamt stellen solle. Die behauptete verspätete Antragstellung könne er daher nicht akzeptieren. Ohne Kenntnis des Standorts seines ehemaligen Arbeitgebers habe er nicht wissen können, bei welchem Arbeitsamt er den Antrag stellen müsse. Davon, dass er bei der AA Insolvenzgeld beantragen müsse, habe er keine Ahnung gehabt. Davon habe er durch seinen Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe erfahren. Er sei vom Arbeitsgericht aufgefordert worden, eine Schadenssumme zu benennen. Weiter hat sich der Kläger zum Verfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart, dem Fehlverhalten seines ehemaligen Arbeitgebers und zum Verwaltungsverfahren wegen des Antrages auf InsG geäußert.
Der Kläger beantragt
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. November 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2007 zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 01.04.2008 darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren bis 20.04.2008 Stellung zu nehmen. Der Kläger hat sich u. a. mit Schreiben vom 14.04.2008 hierzu geäußert.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere des Klägers, wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat kann - auch ohne das Einverständnis des Klägers - über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da die Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet erachten, eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten und die Beteiligten gehört wurden (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Ausführungen des Klägers machen es nicht erforderlich, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache aus den Gründen des angefochtenen Urteils des SG jedoch nicht begründet. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten und des SG, dass dem Kläger ein Anspruch auf InsG nicht zusteht, weil er die Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 SGB III versäumt hat. Der Senat nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend bleibt auszuführen:
Die Beklagte und das SG sind - zugunsten des Klägers - entsprechend seinen Angaben davon ausgegangen, dass er ohne Verschulden erst am 09.04.2007 von der Insolvenz der C. Kenntnis gehabt hat. Dass es dem Kläger innerhalb der ihm damit eingeräumten Nachfrist von zwei Monaten nicht möglich gewesen ist, bei der Beklagten den Antrag auf InsG zu stellen, ist nicht der Fall. Insbesondere kann beim Kläger nicht von einer zu seinen Gunsten zu berücksichtigen Unkenntnis der Frist oder der sonstigen Rechtslage ausgegangen werden (vgl. hierzu Niesel, SGB III, 4. Auflage, § 324 RdNr. 22). Dem Kläger wurde vom Amtsgericht Stuttgart innerhalb der Nachfrist am 15.05.2007 ein Berechtigungsschein für rechtliche Beratung erteilt, den der Kläger auch ausgenutzt hat. Dass der Kläger rechtlichen Rat vor Ablauf der Nachfrist nicht hat in Anspruch nehmen können, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Er kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, davon, dass er bei der AA Insolvenzgeld beantragen müsse, habe er keine Ahnung gehabt. Dies entschuldigt die Versäumung der Nachfrist nicht. Entsprechendes gilt für den Vortrag des Klägers, ohne Kenntnis des Standorts seines ehemaligen Arbeitgebers habe er nicht wissen können, bei welchem Arbeitsamt er den Antrag stellen müsse. Unabhängig davon hätte sich der Kläger unschwer hierüber bei der AA informieren können.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein durch das Verhalten des früheren Arbeitgebers entstandener Schaden des Klägers, selbst dann, wenn ihm ein Schaden tatsächlich entstanden wäre, von der Beklagten durch die Gewährung von InsG nicht auszugleichen ist. Einen solchen Ausgleich durch die Gewährung von InsG sieht das SGB III nicht vor. Die Zahlung von InsG ist gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III vielmehr auf Ansprüche auf Arbeitsentgelt beschränkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Zahlung von Insolvenzgeld (InsG).
Der 1978 geborene Kläger war ab 09.02.2005 bei der Firma C. GmbH (C.) beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber des Klägers zum 28.02.2005 schriftlich gekündigt. In einem beim Arbeitsgericht Stuttgart vom Kläger geführten Klageverfahren (24 Ca 4636/05) schloss der Kläger - vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten - in der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts Stuttgart am 27.04.2005 einen Vergleich, in dem unter anderem vereinbart wurde, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 11.03.2005 endete und das C. sich verpflichtet, an den Kläger für die Zeit vom 09.02.2005 bis 11.03.2005 insgesamt 760 EUR (brutto) zu bezahlen. Dieser Vergleich wurde vom Kläger persönlich angefochten. Daraufhin stellte das Arbeitsgericht Stuttgart mit Urteil vom 27.01.2006 fest, dass der Rechtsstreit des Klägers durch den Prozessvergleich vom 27.04.2005 erledigt sei.
Der Kläger verfolgte in der Folgezeit Ansprüche gegen C. weiter.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 19.05.2006 wurde über das Vermögen der C. das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt K. zum Insolvenzverwalter ernannt.
Am 13.03.2007 sprach der Kläger beim Amtsgericht Stuttgart - Rechtsantragsstelle - vor und gab an, einen rechtskräftigen Titel des Arbeitsgericht Stuttgart zu haben, inzwischen in Erfahrung gebracht zu haben, dass über das Vermögen der C. ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sein soll und bat um Mitteilung, ob Forderungen noch angemeldet werden könnten. Der Kläger machte gegen C. einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100.000 EUR (netto) geltend. Auf Nachfrage der Agentur für Arbeit Nagold (AA) teilte der Insolvenzverwalter der AA unter anderem mit, über das Amtsgericht Tübingen sei am 19.04.2007 eine Forderungsanmeldung des Klägers mit Datum vom 09.04.2007 über 100.000 EUR eingegangen. Am 15.05.2007 erteilte das Amtsgericht Stuttgart dem Kläger einen Berechtigungsschein für rechtliche Beratung zur Unterstützung bei der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der C ...
Am 02.07.2007 beantragte der Kläger durch Rechtsanwalt G. bei der AA die Zahlung von Insolvenzgeld für den Zeitraum vom 09.02.2005 bis 11.03.2005 in Höhe von insgesamt 760 EUR. Diesen Antrag lehnte die AA mit Bescheid vom 01.08.2007 ab, da der Antrag nicht innerhalb der am 09.04.2007 beginnenden Nachfrist bis 08.06.2007 gestellt worden sei und deswegen als verfristet abgelehnt werden müsse.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 09.08.2007 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2007 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Am 17.08.2007 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Er machte zur Begründung geltend, die AA sei über seine bisherige berufliche Situation nicht ausreichend informiert. Er habe alle notwendigen Unterlagen an die Behörde weitergeleitet. Er sei hinsichtlich der Antragsfrist davon ausgegangen, dass er den Antrag solange nicht stellen könne, wie das arbeitsgerichtliche Verfahren gegen seinen Arbeitgeber nicht abgeschlossen sei. Weiter berief sich der Kläger darauf, durch das Verhalten seines Arbeitgebers sei ihm ein Schaden von 100.000 EUR entstanden.
In der öffentlichen Sitzung des SG am 26.11.2007 gab der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit an, er habe am 09.04.2007 gewusst, dass gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Er sei nicht innerhalb von zwei Monaten seit dem 09.04.2007 bei der AA gewesen. Er wisse auch nicht, warum er das hätte tun sollen. Eine weitere Klage (S 11 AL 6106/07) nahm der Kläger zurück.
Mit Urteil vom 26.11.2007 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, InsG sei innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis, oder wenn der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt habe, die er nicht zu vertreten habe, innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu beantragen. Durch den am 02.07.2007 gestellten Antrag auf InsG sei die Zwei-Monats-Frist nicht eingehalten.
Gegen das dem Kläger am 05.01.2008 zugestellte Urteil hat er am 07.01.2008 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung geltend gemacht, er habe den Antrag auf InsG nicht verschuldet zu spät eingereicht. Sobald er von der Insolvenz seines damaligen Arbeitgebers erfahren habe, habe er den Antrag auf InsG stellen wollen. Er habe jedoch erst mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Stuttgart und nach Auskunft des Gewerbeamtes die neue Anschrift seines ehemaligen Arbeitgebers in Erfahrung gebracht. Der ihm durch Beratungshilfe gewährte Anwalt habe ihm gesagt, dass er nun den Antrag auf InsG beim Arbeitsamt stellen solle. Die behauptete verspätete Antragstellung könne er daher nicht akzeptieren. Ohne Kenntnis des Standorts seines ehemaligen Arbeitgebers habe er nicht wissen können, bei welchem Arbeitsamt er den Antrag stellen müsse. Davon, dass er bei der AA Insolvenzgeld beantragen müsse, habe er keine Ahnung gehabt. Davon habe er durch seinen Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe erfahren. Er sei vom Arbeitsgericht aufgefordert worden, eine Schadenssumme zu benennen. Weiter hat sich der Kläger zum Verfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart, dem Fehlverhalten seines ehemaligen Arbeitgebers und zum Verwaltungsverfahren wegen des Antrages auf InsG geäußert.
Der Kläger beantragt
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. November 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2007 zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 01.04.2008 darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren bis 20.04.2008 Stellung zu nehmen. Der Kläger hat sich u. a. mit Schreiben vom 14.04.2008 hierzu geäußert.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere des Klägers, wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat kann - auch ohne das Einverständnis des Klägers - über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da die Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet erachten, eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten und die Beteiligten gehört wurden (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Ausführungen des Klägers machen es nicht erforderlich, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache aus den Gründen des angefochtenen Urteils des SG jedoch nicht begründet. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten und des SG, dass dem Kläger ein Anspruch auf InsG nicht zusteht, weil er die Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 SGB III versäumt hat. Der Senat nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend bleibt auszuführen:
Die Beklagte und das SG sind - zugunsten des Klägers - entsprechend seinen Angaben davon ausgegangen, dass er ohne Verschulden erst am 09.04.2007 von der Insolvenz der C. Kenntnis gehabt hat. Dass es dem Kläger innerhalb der ihm damit eingeräumten Nachfrist von zwei Monaten nicht möglich gewesen ist, bei der Beklagten den Antrag auf InsG zu stellen, ist nicht der Fall. Insbesondere kann beim Kläger nicht von einer zu seinen Gunsten zu berücksichtigen Unkenntnis der Frist oder der sonstigen Rechtslage ausgegangen werden (vgl. hierzu Niesel, SGB III, 4. Auflage, § 324 RdNr. 22). Dem Kläger wurde vom Amtsgericht Stuttgart innerhalb der Nachfrist am 15.05.2007 ein Berechtigungsschein für rechtliche Beratung erteilt, den der Kläger auch ausgenutzt hat. Dass der Kläger rechtlichen Rat vor Ablauf der Nachfrist nicht hat in Anspruch nehmen können, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Er kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, davon, dass er bei der AA Insolvenzgeld beantragen müsse, habe er keine Ahnung gehabt. Dies entschuldigt die Versäumung der Nachfrist nicht. Entsprechendes gilt für den Vortrag des Klägers, ohne Kenntnis des Standorts seines ehemaligen Arbeitgebers habe er nicht wissen können, bei welchem Arbeitsamt er den Antrag stellen müsse. Unabhängig davon hätte sich der Kläger unschwer hierüber bei der AA informieren können.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein durch das Verhalten des früheren Arbeitgebers entstandener Schaden des Klägers, selbst dann, wenn ihm ein Schaden tatsächlich entstanden wäre, von der Beklagten durch die Gewährung von InsG nicht auszugleichen ist. Einen solchen Ausgleich durch die Gewährung von InsG sieht das SGB III nicht vor. Die Zahlung von InsG ist gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III vielmehr auf Ansprüche auf Arbeitsentgelt beschränkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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