L 10 U 221/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 4861/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 221/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.11.2007 wird verworfen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten

Gründe:

I.

Der Kläger erstrebt die Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Auf Grund eines im Jahre 2006 ärztlich angezeigten Verdachts führte die Beklagte Ermittlungen zur Frage einer beim Kläger vorliegenden beruflich bedingten Lärmschwerhörigkeit durch. Mit Bescheid vom 07.11.2006 lehnte sie die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV sowie die Gewährung jedweder Leistungen ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2007 zurück. Diese Entscheidung wurde am 08.03.2007 zur Post gegeben.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Stuttgart mit Gerichtsbescheid vom 26.11.2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da erst am 19.06.2007 und damit verspätet erhoben. Diese Entscheidung ist am 06.12.2007 zum Zwecke der Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis zur Post gegeben worden. Das dem Prozeßbevollmächtigten zugleich zur Unterzeichnung als Empfangsbekenntnis übersandte Formular ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt.

Am 14.01.2008 hat der Kläger Berufung eingelegt. Auf Nachfrage des Senats hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 19.04.2008 mitgeteilt, der Gerichtsbescheid sei nach seinen Unterlagen am 11.12.2007 eingegangen und am selben Tage sei dann das Empfangsbekenntnis zurückgesandt worden.

Unter dem 22.04.2008 hat der Senat auf Zweifel an der fristgerechten Einlegung der Berufung sowie auf seine Absicht hingewiesen, das Rechtsmittel durch Beschluss zu verwerfen. Hierauf haben sich die Beteiligten nicht geäußert.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.11.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2007 aufzuheben und festzustellen, dass seine Lärmschwerhörigkeit einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Stuttgart sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da das Rechtsmittel unzulässig und daher zu verwerfen (§ 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Dass das Sozialgericht die Klage mittels Gerichtsbescheides - und mithin gleichfalls ohne mündliche Verhandlung - abgewiesen hat, steht der Entscheidung des Berufungsgerichts durch Beschluss nicht entgegen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 6 zu § 158).

Die Berufung ist wegen Versäumung der Berufungsfrist unstatthaft.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 26.11.2007 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11.12.2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden (§§ 135, 63 Abs. 2 SGG i. V. m. § 174 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Dabei kommt es nicht darauf an, dass der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Unterzeichnung als Empfangsbekenntnis übersandte Vordruck nicht zu den Gerichtsakten gelangt ist. Vielmehr genügt es, wenn der Rechtsanwalt, an den die Zustellung der angegriffenen Entscheidung zu bewirken war, den Zeitpunkt der Zustellung im Rechtsmittelverfahren ausdrücklich durch seine Unterschrift bestätigt (vgl. zu einer entsprechenden anwaltlichen Bestätigung in der Berufungsschrift oder in einem Wiedereinsetzungsantrag: BGH, Beschluss vom 18.10.1994 - VI ZB 16/94 -). Eine solche Bestätigung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf Nachfrage des Senats mit Schriftsatz vom 19.04.2008 abgegeben. Zwar ist die entsprechende Mitteilung (zunächst) mit der Einschränkung versehen, der Gerichtsbescheid sei "nach seinen Unterlagen" am 11.12.2007 "eingegangen". Indes enthält die darüber hinaus angegebene Rücksendung des Empfangsbekenntnisses am selben Tage eine solche Einschränkung nicht und bestätigt sie damit die Zustellung am 11.12.2007.

Nachdem der angegriffene Gerichtsbescheid mit einer den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 SGG entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde die einmonatige Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG mit dem 12.12.2007, dem Tag nach der Zustellung, in Lauf gesetzt (§ 64 Abs. 1 SGG). Sie endete mit Ablauf des 11.01.2008 (§ 64 Abs. 2 SGG), einem Freitag. Bei Einlegung der Berufung am 14.01.2008 (§ 151 Abs. 1 SGG) war die Berufungsfrist nach alledem bereits abgelaufen.

Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist (167 SGG) gewährt werden. Denn Anhaltspunkte dafür, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten, sind auch nach erfolgtem Hinweis des Senats auf Zweifel an der fristgerechten Einlegung der Berufung nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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