L 6 U 1004/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 1197/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 1004/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. November 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Unfall des Klägers am 14. Juni 2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Der 1965 geborene Kläger ist als Verkaufsberater im Außendienst bei der Firma B., Niederlassung Reutlingen (nachfolgend Firma B.), beschäftigt. Größter Kunde der Firma B., Niederlassung R., ist die Firma HS. GmbH & Co. KG (nachfolgend Firma HS). Die Firma HS organisierte am 14. Juni 2003 ein Fußballturnier in P ... Eine Einladung erfolgte mit Schreiben vom 4. Juni 2003 auch an die Firma B., die für das Turnier einen Wanderpokal gestiftet hatte. Im Einladungsschreiben wurde unter anderem ausgeführt: "Im Vordergrund steht der Spaß, die sportliche Fairness, das sich Kennenlernen und der gemeinsame Erfahrungsaustausch". Die Firma B. nahm mit einer eigenen Mannschaft an diesem Turnier teil. Beim zweiten Spiel wurde der Kläger schwer gefoult und zog sich eine Fraktur des ersten Lendenwirbels sowie eine Thoraxprellung zu (Durchgangsarztbericht vom 21. Juli 2003). Die Firma B. erstattete am 30. Juni 2003 eine Unfallanzeige an die Beklagte. Auf dem Betriebssport- und Betriebsveranstaltungsfragebögen der Beklagten machten die Firma B. bzw. der Kläger am 28. Juli und 19. August 2003 ergänzende Angaben.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 14. Juni 2003 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen ab. Da nach den Angaben der Firma B. die Ausübung des Sports nur gelegentlich erfolge und der Kläger daran nur gelegentlich teilnehme, habe es sich um keinen versicherten Betriebssport mit Ausgleichsfunktion gehandelt. Auch die Voraussetzungen einer versicherten Betriebsgemeinschaftsveranstaltung seien nicht erfüllt. Die Teilnahme sei auf 10 Mitarbeiter beschränkt gewesen. Die Einladung, Organisation und Kostenübernahme sei nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch die Firma HS erfolgt. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2004 zurückwies.

Dagegen erhob der Kläger am 21. April 2004 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) und machte zur Begründung geltend, das Turnier hätte ein erster Schritt im Hinblick auf die Gründung einer Betriebssportgruppe sein sollen. Nach dem Unfall sei das Projekt jedoch fallen gelassen worden. Auch die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung seien erfüllt. Fast alle Mitarbeiter der Niederlassung R. hätten an der Veranstaltung, zum Teil als Zuschauer und Betreuer, teilgenommen. Die Organisation sei durch die Arbeitgeberin, die ihn zur Teilnahme angewiesen habe, erfolgt. Nur die Zahl der Mitspieler sei auf 10 beschränkt gewesen. Der Wettkampfcharakter habe nicht im Vordergrund gestanden. Es sei um den Spaß und das Kennenlernen gegangen. Die Beklagte hielt dem entgegen, die Absicht, eine Betriebssportgruppe zu gründen, reiche nicht aus, um von einer versicherten Tätigkeit auszugehen. Der Wettkampfcharakter der Veranstaltung habe eventuelle Ausgleichszwecke zurückgedrängt. Es habe sich lediglich um eine von der Arbeitgeberin begünstigte Gelegenheit, an einem Wettkampf teilzunehmen, gehandelt. Eine Anweisung des Klägers, am Turnier teilzunehmen und eine ausdrückliche Deklaration als Betriebsveranstaltung seien nicht nachgewiesen. Das Turnier sei nicht geeignet gewesen, den Gemeinschaftsgedanken innerhalb des Betriebs zu stärken. Soweit der Zeuge K. (K.) auf die schriftliche Befragung mitgeteilt habe, die Teilnahme sei zur Pflege der Kundenbeziehung als arbeitsvertragliche Verpflichtung des Klägers angeordnet worden und alle Außendienstmitarbeiter seien zur Teilnahme, auch als Zuschauer, verpflichtet worden, sei dies überraschend. Dieser Zweck sei bislang nie so vorgetragen worden. Dieses Motiv sei unwahrscheinlich, da der Kläger es nicht selbst vorgetragen habe und die Unternehmensleitung der Firma B. beim Turnier nicht anwesend gewesen sei. Der - wie eben erwähnt - schriftlich befragte Herr K. hatte ergänzend mit Schreiben vom 17. März 2005 mitgeteilt, die Teilnahme am Spiel sei freiwillig gewesen.

Mit Urteil vom 27. November 2006 wies das SG die Klage ab. Das Fußballspielen habe nicht zu den aus dem Arbeitsverhältnis geschuldeten Aufgaben des Klägers gehört. Der Verkaufsleiter der Niederlassung R. K. habe zuletzt klargestellt, dass die Teilnahme freiwillig gewesen sei. Im Übrigen habe nach dem Einladungsschreiben der Firma HS der Spaß und das gesellige Zusammensein im Vordergrund gestanden. Das Fußballturnier sei außerhalb einer Betriebssportgemeinschaft ausgetragen worden. Es habe sich um keine Gemeinschaftsveranstaltung der Firma B gehandelt. Die Organisation sei Seitens der Firma HS erfolgt. Das Turnier habe nicht in erster Linie dazu dienen sollen, die Verbundenheit aller Mitarbeiter der Firma B untereinander und mit der Betriebsleitung zu stärken. Der Zweck sei vielmehr gewesen, die Verbundenheit der Firma B mit der Firma HS zu dokumentieren.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 1. Februar 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. Februar 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er sei als Außendienstmitarbeiter zur Teilnahme am Turnier verpflichtet gewesen. Der sportliche Charakter der Veranstaltung habe im Vordergrund gestanden. Es habe sich auch um eine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Maßgeblich sei jedoch in erster Linie seine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme gewesen, wie sie auch aus der Zeugenaussage hervorgehe.

Der Kläger beantragt sachgerecht gefasst,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. November 2006 und des Bescheids der Beklagten vom 23. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2004 festzustellen, dass es sich bei seinem Unfall vom 14. Juni 2003 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Der Berichterstatter hat im Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit Beweisaufnahme vom 19. Dezember 2007 K. als Zeugen vernommen, der dargelegt hat, die Firma B. stehe in laufenden Geschäftsbeziehungen zur Firma HS. Konkretes Ziel mit der Teilnahme am Turnier sei gewesen, den Kontakt zwischen Verkaufsberatern und Bausstellenleitern herzustellen. Es habe selbstverständlich automatisch ein Druck bestanden, an dem Spiel teilzunehmen. Bei einer verweigerten Teilnahme ohne wichtigen Grund hätten keine direkten Konsequenzen, insbesondere keine Abmahnung gedroht. Allerdings wäre es für das "Gesamtimage" des Mitarbeiters schon schädlich gewesen. Es hätte sich um einen "Minuspunkt" gehandelt, der sich auch bei Beurteilungen ausgewirkt hätte. Wegen seiner weiteren Angaben wird auf die Niederschrift (Bl. 39/45 LSG-Akte) Bezug genommen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 15. Februar 2005, B 2 U 1/04 R, zitiert nach Juris) geht der Senat davon aus, dass es dem Kläger, der in seinem schriftlich formulierten Antrag keine konkreten Entschädigungsleistungen geltend gemacht hat - zunächst - allein um die Anerkennung des Arbeitsunfalls als solchen geht. Sein Klageantrag wurde daher sachgerecht im Sinne einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG ausgelegt.

Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Arbeitsunfall liegt nicht vor. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig.

Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für einen Arbeitsunfall ist danach erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Ob dieser Zusammenhang besteht, ist wertend zu entscheiden, indem untersucht wird, ob die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz greift (BSG, Urteil vom 4. September 2007, B 2 U 28/06 R, zitiert nach Juris). Gesichtspunkte für diese Wertentscheidung und zur Grenzziehung zwischen "versichert" und "unversichert" sind der Schutzzweck der Norm und die der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde liegende Ablösung der Unternehmerhaftpflicht, einhergehend mit deren alleiniger Finanzierung durch die Unternehmer, aber auch die in ihr zum Ausdruck kommende Fürsorge des Unternehmers für seine Beschäftigten (Becker, "Der Arbeitsunfall", SGb 2007, 721, 724 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, B 2 U 29/04 R). Das maßgebliche Kriterium für diese Wertentscheidung ist seit Jahren die auf die Belange des Unternehmens gerichtete Handlungstendenz des grundsätzlich Versicherten. Hintergrund ist das dem Rechtsverhältnis zwischen Beschäftigten und Unternehmer zugrunde liegende Arbeitsverhältnis nach § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), das den Beschäftigten zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet und den Unternehmer unter anderem zu Schutzmaßnahmen, bei deren Verletzung er haftet oder ggf. Leistungen seitens des Unfallversicherungsträgers zu gewähren sind. Im Übrigen muss anhand objektiver Kriterien ein nachvollziehbarer Zusammenhang mit dem Unternehmen anzunehmen sein (BSG, Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 5/04 R, zitiert nach Juris).

Zu dem Kriterium der Handlungstendenz ist zu beachten, dass nicht jede Weisung des Unternehmers dazu führt, dass die darauf beruhende Handlung des Arbeitnehmers versichert ist. Der sachliche Zusammenhang und damit ein Versicherungsschutz besteht nur für Handlungen aufgrund von Weisungen, die sich auf die Wahrnehmung der Dienstpflichten beziehen. Ferner vermag die rechtlich unzutreffende Auffassung der Beteiligten, eine bestimmte Verrichtung stehe im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz, keinen sachlichen Zusammenhang und folglich keinen Versicherungsschutz zu begründen, weil diese Frage objektiv zu beurteilen ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben es nicht in der Hand, den Versicherungsschutz auf bestimmte Verrichtungen auszudehnen, sie können nur den zugrunde liegenden Arbeitsvertrag entsprechend ändern (Becker, a.a.O., mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Die bei der Beklagten versicherte Tätigkeit des Klägers ist die eines Verkaufsberaters im Außendienst. Zur Zeit des streitgegenständlichen Unfallereignisses spielte der Kläger Fußball. Zwischen dieser Verrichtung und der versicherten Tätigkeit besteht zur Überzeugung des Senats nicht der eben beschriebene notwendige innere bzw. sachliche Zusammenhang. Dieser sachliche Zusammenhang ist - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - unter den drei Gesichtspunkten Betriebssport (nachfolgend 1.), betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung (nachfolgend 2.) und betriebliche Tätigkeit im engeren Sinn (nachfolgend 3.) zu prüfen.

1. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13. Dezember 2005, a. a. O.) liegt ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Betriebssport nur vor, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist. In Abkehr von früheren Entscheidungen hat das BSG betont, Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden seien nicht versichert. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Damit steht einem Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt des Betriebssports nicht nur - wie das SG ausgeführt hat - entgegen, dass bei der Firma B. keine Betriebssportgemeinschaft bestand, sondern auch, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Turnier um eine Veranstaltung mit Wettkampfcharakter gehandelt hat.

2. Das SG hat in der angegriffenen Entscheidung zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG ausgeführt, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfalls auch unter dem Gesichtpunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht in Betracht kommt. Veranstalter des Turniers war nicht der Betrieb des Klägers, sondern eine externe Firma. Die Mitarbeiter der Firma B. hatten, wie sich aus der Einladung der Firma HS vom 4. Juni 2003 ergibt, einen Gaststatus, auch wenn die Firma B. einen Wanderpokal gestiftet hatte. Bei der Veranstaltung ging es nicht in erster Linie darum, die Verbundenheit der Mitarbeiter der Firma B. untereinander und mit der eigenen Betriebsleitung zu stärken. Der Zeuge K. hat bei seiner Vernehmung im Übrigen auch keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass der Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung von Bedeutung gewesen wäre. Er teilte vielmehr mit, die Teilnahme am Turnier sei darauf gerichtet gewesen, den Kontakt zwischen den eigenen Verkaufsberaten und den Baustellenleitern der Firma HS herzustellen.

3. Das - eben genannte - Ziel der Teilnahme am Turnier, den Kontakt zwischen den Verkaufsberatern und den Baustellenleitern herzustellen, rechtfertigt es nicht, das Fußballspielen als versicherte Tätigkeit anzusehen. Zwar geht der Senat durchaus davon aus, dass eine Weisung der Firma B. gegenüber dem Kläger, an dem Turnier teilzunehmen, vorlag und - wie es der Zeuge K. ausdrückt - automatisch ein Druck bestand, tatsächlich daran teilzunehmen. Allerdings führt - wie eingangs erwähnt - nicht jede Weisung des Arbeitgebers dazu, dass die darauf beruhende Handlung des Arbeitnehmers versichert ist. Dies gilt nur für Weisungen, die sich im Rahmen der Dienstpflichten, die sich aus dem zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis ergeben, bewegen. Das war hier nicht der Fall. Auch der Zeuge K. hat eingeräumt, dass bei einer nicht begründeten Weigerung, an dem Turnier teilzunehmen, keine direkten Konsequenzen, insbesondere keine Abmahnung, gedroht hätten. Dies wäre auch nicht möglich gewesen, da die Teilnahme an einem Fußballspiel im Rahmen des zwischen dem Kläger und der Firma B. bestehenden Arbeitsverhältnisses – ohne entsprechende Vertragsänderung - nicht vom Kläger geschuldet war. Zwar hat das BSG im Urteil vom 24. August 1976 (8 RU 126/75, SozR 2200 § 548 Nr. 23) noch offen gelassen, ob eine Kundenbetreuung außerhalb der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, wenn sie nach Weisung des Arbeitgebers erfolgt. Doch schon in dieser Entscheidung hat das BSG darauf hingewiesen, dass der Umfang des Unfallversicherungsschutzes nicht willkürlich ausgeweitet werden könne, da er grundsätzlich nur den betriebsbezogenen Gefahrenbereich abdecke. In der Entscheidung vom 13. Dezember 2005 (B 2 U 29/05 R, a. a. O.) hat das BSG in diesem Zusammenhang auch auf die Solidaritäts- und Verantwortlichkeitsbeziehungen der Unternehmer untereinander verwiesen und keine Gründe gesehen, warum über den Unfallversicherungsträger andere Mitgliedsunternehmen für Unfälle bei sportlichen Aktivitäten haften sollten. Auch aus dem der gesetzlichen Unfallversicherung neben der Haftungsersetzung zugrunde liegenden Schutzprinzip, das zur Einbeziehung des regelmäßigen, auf Ausgleich der betrieblichen Arbeit abzielenden Betriebssports in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung geführt hat, sei ein Versicherungsschutz für vom Unternehmen weitgehend losgelöste sportliche Aktivitäten nicht abzuleiten.

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt der vom Zeugen K. in den Mittelpunkt gerückte Gesichtspunkt der Pflege und des Ausbaus der Kundenbeziehung zur Firma HS keine Einbeziehung des Fußballturniers in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Zwar können unternehmensfremde Handlungen zur Werbung, zum Kundendienst oder zur Pflege des Ansehens des Unternehmens unter Umständen versichert sein. Fallen jedoch derartige Tätigkeiten mit Verhaltensweisen zusammen, die ihrer Art nach - wie hier der Fall - allgemein auch im privaten Leben anfallen, so ist aus Gründen der Objektivierbarkeit und Beweisbarkeit ein strenger Beurteilungsmaßstab bei der Beantwortung der Frage anzulegen, ob eine enge Verbindung mit dem Unternehmen besteht. Unternehmensfremde Verrichtungen müssen eng mit dem Betrieb zusammenhängen, zum Beispiel in unmittelbarer Verbindung mit bestimmten, kurz vorher getätigten oder bald bevorstehenden Geschäftsabschlüssen stehen. Nicht ausreichend sind aus dem Arbeitsleben abgeleitete gesellschaftliche Erwartungshaltungen mit dem für den Betroffenen nicht unerheblichen Druck, sich an bestimmten Veranstaltungen, Zusammenkünften sowie Besuchen und Gegenbesuchen zu beteiligen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rn. 7.28). Wie sich aus der Aussage des Zeugen K. ergibt, ging es bei der Teilnahme an dem Turnier nicht um konkrete Geschäftsabschlüsse im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma B. und der Firma HS. Der allgemein erwartete Aufbau neuer Kontakte zu Personen rechtfertigt in der Gesamtzusammenschau nicht die Annahme eines sachlichen Zusammenhangs mit der eigentlich versicherten Tätigkeit. Beachtlich ist hier zudem, dass die Initiative für das Turnier von der Firma HS ausging. Es handelte sich mithin um keine von der Firma B. gezielt geplante Maßnahme der Kundenbetreuung.

Der Senat verkennt nicht, dass - wie vom Zeugen K. angegeben - der Kläger sicher unter einem erheblichen Druck stand, an dem Turnier teilzunehmen. Eine Weigerung hätte jedoch keine direkten arbeitsrechtlichen Konsequenzen gehabt. Nachvollziehbar ist, dass eine Weigerung für das "Gesamtimage" des Klägers schädlich gewesen wäre und, was freilich einen hypothetischen Sachverhalt darstellt, bei einer Beurteilung mit eingeflossen wäre. Letzteres erscheint zwar streng arbeitsrechtlich gesehen fragwürdig, da es sich aus Sicht des Senats um ein außerdienstliches Verhalten gehandelt hat. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist jedoch naheliegend, dass zumindest informell derartige Gesichtspunkte durchaus bei Beurteilungen von Bedeutung sind. Doch unter dem Gesichtspunkt der zwischen den Unternehmern bestehenden Solidargemeinschaft und der notwendigen Betriebsbezogenheit der versicherten Gefahren ist es gleichwohl nicht gerechtfertigt, solche außerdienstlichen, "karriereförderlichen" Verrichtungen in den Versicherungsschutz einzubeziehen. Solange die dargestellten Kriterien für eine Einbeziehung nicht erfüllt werden, ist dieses außerdienstliche Verhalten dem eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Bereich zuzuordnen. In diesem Bereich liegt auch das Interesse des Versicherten, durch nicht arbeitsvertraglich geschuldete Verrichtungen gute Beurteilungen zu erhalten und sich damit Beförderungschancen zu sichern.

Gegen die Annahme eines sachlichen Zusammenhangs unter dem Gesichtspunkt einer Ausweitung der versicherten Tätigkeit auf das Fußballspielen spricht zuletzt auch, dass dadurch die Rechtsprechung des BSG zur Frage des Versicherungsschutzes bei sportlichen Wettkampfveranstaltungen unterlaufen würde. Wettkämpfe werden regelmäßig nur mit solchen Betriebssportgemeinschaften durchgeführt, mit denen auch im Berufsleben ein Kontakt besteht. Dass dieser Kontakt zwangsläufig durch solche Wettkämpfe ausgebaut und intensiviert wird, vermag jedoch nicht zu rechtfertigen, den aus der Beschäftigung erwachsenen Unfallversicherungsschutz von dem Bezug zum Unternehmen zu lösen und auf weitere Veranstaltungen auszudehnen (siehe auch BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, B 2 U 29/04 R, a. a. O.).

Die Berufung war mithin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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