L 13 AS 1263/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 3158/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1263/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 21. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht am 22. Februar 2008 beim Sozialgericht (SG) eingelegte Beschwerde der Antragsteller, welcher das SG nicht abgeholfen hat, ist, unabhängig davon, ob der Beschwerdewert des § 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Hauptsache erreicht wird, da die §§ 172 ff. SGG hier noch in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung anzuwenden sind, statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.

Die Antragsteller hatten bereits mit Antrag vom 8. Juni 2007 vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der von ihnen am 1. Februar 2007 beim Antragsgegner, einer Optionskommune, beantragten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Anspruch genommen. Nachdem mit Bescheid vom 19. Juli 2007 Leistungen für den 8. Juni bis zum 30. Juni 2007 in Höhe von 464,82 EUR gewährt sowie ab Juli 2007 bis November 2007 in Höhe von 608,30 EUR monatlich gezahlt wurden, wurde dieser Antrag mit Beschluss des SG vom 31. Juli 2007 abgelehnt (S 9 AS 1615/07 ER). Die Beschwerde wurde mit Beschluss des Landessozialgerichts vom 7. September 2007 zurückgewiesen (L 3 AS 3928/07 ER-B). Mit Bescheid vom 9. August 2007 wurden Leistungen für Mai 2007 in Höhe von 1.055,70 EUR und für die Zeit vom 1. Juni bis zum 7. Juni 2007 in Höhe von 141,48 EUR gewährt. Gegen die Bewilligungsbescheide vom 19. Juli 2007 und 9. August 2007 legten die Antragsteller Widerspruch ein.

Mit ihrem Antrag vom 19. November 2007 beim SG haben die Antragsteller, die am 5. November 2007 einen Antrag auf Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II ab Dezember 2007 gestellt haben (Bescheid vom 13. Dezember, Abhilfebescheid vom 23. Januar 2008 betreffend den Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Mai 2008), im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß nicht bezifferte höhere Leistungen für die Zeit von Februar 2007 bis November 2007 begehrt. Für diesen im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruch ist prozessuale Grundlage § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2006 L 13 AS 4113/06 ER-B - in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - m.w.N. in Juris).

Ist bereits eine Entscheidung über einen Antrag auf einstweilige Anordnung ergangen, mit dem eine Regelung hinsichtlich des gleichen geltend gemachten Anspruchs begehrt wurde, ist ein erneuter identischer Antrag unzulässig. Ablehnende Beschlüsse auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erwachsen, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich oder eingelegt worden ist, in (formelle) Rechtskraft; ein erneuter Antrag ist daher unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag lediglich wiederholt (Meyer-Ladewig, u.a., Sozialgerichtsgesetz – SGG –, 8. Auflage, § 86 b Rdnr. 45 b mit weiteren Nachweisen; LSG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - L 15 B 88/04 KR ER - in Juris).

Damit dürfte der Antrag im zugrundeliegenden Verfahren bereits unzulässig sein, weil eine Änderung der Sach- und Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung des SG vom 31. Juli 2007, die eine erneute Prüfung eröffnet, nicht gegeben ist. Es fehlt weiterhin bereits an der Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes. Denn die Antragsteller haben auch mit ihrem weiteren Antrag keine für sie günstigen Tatsachenbehauptungen durch entsprechende Unterlagen glaubhaft gemacht. Hieran hat der Erlass des am 8. Dezember 2007 zugestellten Widerspruchsbescheids vom 28. November 2007, woraufhin die Antragsteller am 7. Januar 2008 Klage erhoben haben, nichts geändert. Denn mit diesem wurden den Antragstellern im Wege der Teilabhilfe nachträglich weitere Leistungen gewährt, so dass nun erst Recht kein vorläufiger Rechtsschutz geboten ist (siehe unten). Die Frage der Zulässigkeit des Antrags bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben kann.

Dies gilt zunächst für die Zeit von Februar 2007 bis zum 18. November 2007. Denn einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Damit scheidet eine einstweilige Anordnung im Hinblick auf Leistungen für die Zeit von Februar bis Mitte November 2007 aus, weil die Antragsteller eine fortwirkende Notlage nicht glaubhaft gemacht haben. Soweit die Antragsteller sich auf Mietrückstände berufen, mögen sie zunächst die ihnen mit Bescheid vom 28. November 2007 gewährte Nachzahlung in Höhe von 3.326,40 EUR zur Begleichung der Mietschulden aus der Zeit von Februar 2007 bis Oktober 2007 verwenden. Nachdem sie jedoch weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht haben, dass sie dies getan haben und dennoch aufgrund der restlichen Rückstände aus der hier insoweit maßgeblichen Zeit von Februar 2007 bis Oktober 2007 der Verlust der Wohnung droht, ist insoweit vorläufiger Rechtsschutz nicht zu gewähren. Die Antragsteller haben, ohne dies zu belegen, lediglich unsubstantiiert vorgetragen, dass noch Rückstände in Höhe von etwa 4.000,- EUR bestünden. Wann und in welcher Höhe sie Rückstände beglichen haben, ist damit nicht ersichtlich und nicht überprüfbar. Daraus, dass der Antragsgegner wohl nicht bereit ist, die mit Bescheid vom 28. November 2007 gewährte Nachzahlung, soweit sie aus Kosten der Unterkunft und Heizung für vergangene Zeiträume resultiert, unmittelbar an die Antragsteller auszuzahlen, sondern deren Einverständnis mit der Auszahlung an den Vermieter direkt fordert, ergibt sich offensichtlich keine andere Beurteilung, da die Erteilung dieses Einverständnisses im Rahmen vorrangiger Selbsthilfe liegt. Die Antragsteller haben damit insoweit eine fortwirkende Notlage aufgrund versagter Leistungen nicht glaubhaft gemacht. Damit scheidet es im vorliegenden Fall aber auch aus, den Antragsgegner zur Sicherung der Unterkunft im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern weitere Leistungen für zurückliegende Zeiträume zu zahlen, wenn diese schon nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie bereits gezahlte bzw. bewilligte - Mittel zur Begleichung von Mietschulden zweckentsprechend verwendet haben bzw. im Wege der Einwilligung in die Auszahlung an den Vermieter verwenden lassen und in welcher Höhe noch Rückstände bestehen. Eine einstweilige Anordnung hinsichtlich verbliebener Mietrückstände aus der Zeit von Februar 2007 bis November 2007 kann unter diesen Umständen die geltend gemachte Notlage auch nicht abwenden, da die zweckentsprechende Verwendung nicht gewährleistet ist. Gegen eine einstweilige Anordnung mit der im Ermessen des Senats stehenden Maßgabe, dass der Antragsgegner die weiteren, im hier maßgeblichen Zeitraum entstandenen Mietrückstände durch Zahlung unmittelbar an den Vermieter zu begleichen hat, spricht bereits, dass die Antragsteller hinsichtlich der gewährten Leistungen ausdrücklich die Zahlung unmittelbar an den Vermieter abgelehnt haben. Ob den Antragstellern für den maßgeblichen Zeitraum weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung zustehen, ist dementsprechend im Hauptsacheverfahren zu klären. Soweit bereits Mietschulden vor der Beantragung der hier streitigen Leistungen bestanden, haben die Antragsteller ein Darlehen zur Übernahme der Mietschulden beantragt und insoweit mit Antrag vom 6. Dezember 2007 vorläufigen Rechtsschutz beim SG begehrt (S 9 AS 3368/07 ER).

Der Antrag kann aber auch hinsichtlich der Zeit vom 19. November bis 30. November 2007 keinen Erfolg haben. Ein Antragsteller, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, ist, wie dargelegt, nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG gehalten, die für ihn günstigen Tatsachenbehauptungen durch entsprechende, beweiskräftige Unterlagen glaubhaft zu machen. Den Antragstellern sind mit dem Widerspruchsbescheid vom 28. November 2007 Leistungen rückwirkend für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. November 2007 in Form der Regelleistungen ohne Anrechnung von Einkommen in Höhe von insgesamt 624,- EUR sowie zusätzlich Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 413,70 EUR monatlich gewährt worden. Die Antragstellerin zu 1 erhält zusätzlich einen befristeten monatlichen Zuschlag in Höhe von 110,- EUR. Die Antragsteller haben weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht, woraus sie den Anspruch auf weitere Leistungen in nicht bezifferter Höhe herleiten. Sie tragen zwar vor, dass sie mietvertraglich zur Zahlung einer höheren Miete verpflichtet seien. Nach der in den Verwaltungsakten befindlichen Kopie des Mietvertrags beträgt die Wohnraummiete incl. Neben- und Betriebskosten 530,- EUR. Daneben haben die Antragsteller eine Garage für monatlich 30,- EUR gemietet. Ein Anordnungsanspruch für November 2007 ergibt sich hieraus jedoch nicht. Denn nach der Aufstellung in dem der Antragsbegründung vom 19. November 2007 beigefügten Schriftsatz des Rechtsanwalts ihres Vermieters vom 13. September 2007 hatten die Antragsteller die Miete bereits vor Februar 2007 gemindert und ab März 2007 bis einschließlich September 2007 überhaupt keine Miete gezahlt, obwohl das Konto der Antragstellerin zu 1 zum 4. September 2007 ein Guthaben in Höhe von insgesamt 2.332,36 EUR aufwies. Wenn die Antragsteller die Miete schon während des Bezugs von Arbeitslosengeld I durch die Antragstellerin zu 1 bis zum 3. Februar 2007 und damit vor Eintritt der geltend gemachten Bedürftigkeit längere Zeit gemindert haben und nun trotz noch vorhandener Mittel (vgl. auch unten zum Kontostand am 2. November 2007) überhaupt keine Miete mehr zahlen, bedarf es in der Tat für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs des Nachweises, ob und ggf. in welcher Höhe für November 2007 die Miete gezahlt wurde, den die Antragsteller jedoch nicht erbracht haben. Denn maßgeblich sind, wenn der Mieter die Mietforderungen nicht oder nur zum Teil für berechtigt hält, nur die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des SGB II die Stärkung der Eigenverantwortung des Leistungsempfängers fördern wollte, erscheint es auch fraglich, ob in Fällen, in denen der Leistungsempfänger nicht bereit ist, Mietzahlungen zu leisten, den kommunalen Trägern durch § 22 Abs. 4 SGB II die Möglichkeit eröffnet ist, Unterkunfts- und Heizungskosten direkt an den Vermieter zu zahlen und damit gegen den Willen der Leistungsempfänger ggf. - auch grundlos - bestrittene vertragliche Forderungen zu begleichen. Es dürfte mehr dafür sprechen, dass es nicht Aufgabe des Sozialleistungsträgers ist, einen durch den Leistungsempfänger, der die Disposition über Kündigung und Aufhebung des Mietverhältnisses hat, bewusst herbeigeführten oder in Kauf genommenen Wohnungsverlust zu verhindern. Einer hierdurch ggf. herbeigeführten Obdachlosigkeit dürfte als Störung der öffentlichen Ordnung mit den Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen sein. Die Antragsteller haben insoweit aber, wie bereits oben dargelegt, nicht glaubhaft gemacht, dass sie willens sind, die gegen sie bestehende Mietforderung für November 2007 vollständig - zu begleichen. Die Antragsteller, die bereits vor Eintritt der geltend gemachten Hilfebedürftigkeit ihre Miete gemindert haben, haben, wie dargelegt, trotz noch vorhandener Mittel und der ihnen auf der Grundlage des Bescheids vom 28. November 2007 teilweise ausgezahlten Nachzahlung keine weiteren Mietzahlungen glaubhaft gemacht und es zudem abgelehnt, dass der zu leistende Nachzahlungsbetrag für Unterkunft und Heizung an ihren Vermieter ausgezahlt wird. Schließlich begehren sie trotz noch vorhandener Mittel (vgl. unten) auch die Miete für November 2007 im Wege der einstweiligen Anordnung. Soweit sie auch diese nicht beglichen haben sollten, gilt auch insoweit, dass sie den Verlust ihrer Wohnung riskieren, ohne glaubhaft gemacht zu haben, dass sie die Miete - vollständig - zahlen wollen und dies allein aufgrund vorenthaltener Leistungen nicht können.

Damit fehlt es aber gleichzeitig ebenso wie im Hinblick auf die Mietrückstände an einem Anordnungsgrund. Dieser ist zudem hinsichtlich der nicht bezifferten höheren Leistungen für November 2007 schon deshalb offensichtlich nicht gegeben, weil das Konto der Antragstellerin zu 1 am 2. November 2007 ein Guthaben in Höhe von 1.620,39 EUR aufwies. Hieraus konnten die Antragsteller ihren Lebensunterhalt und die vertraglich vereinbarte Miete für diesen Monat November 2007 bestreiten.

Es kommt nach alledem nicht mehr darauf, wie hoch im vorliegenden Fall die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sind, sowie ob und ggf. ab wann der Antragsgegner berechtigt ist, nicht - mehr - die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Hinzuweisen ist insoweit lediglich darauf, dass die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, die Garage weder isoliert kündigen noch untervermieten zu können. Hinsichtlich der Wohnraummiete ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass trotz der Wohnungsgröße von 70qm und eines Mietpreises pro qm in Höhe von 6,29 EUR die von Kaltmiete von insgesamt 440 EUR monatlich angemessen ist. Insofern behaupten sie lediglich, dass auf die Mieten im Mietspiegel für Friedrichshafen neben dem Aufschlag für Kressbronn in Höhe von 3 v.H. noch ein weiterer Aufschlag in Höhe von 6 v.H. für die beste Wohngegend vorgenommen werden müsse.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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