Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 1393/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Verrechnung.
Der 1933 geborene verheiratete Kläger, dessen Ehefrau eine Altersrente in Höhe von 631,17 EUR (Stand 01.07.2003) erhält, bezieht von der Beklagten zu Ziffer 1 seit 01.10.1997 Altersrente in Höhe von monatlich zunächst 1.121,94 DM, seit 01.01.2002 in Höhe von monatlich 697,16 EUR.
Neben weiteren Sozialversicherungsträgern hat die Beklagte zu Ziffer 2 gegen den Kläger eine mit bestandskräftigem Bescheid vom 17.09.1992 festgestellte Erstattungsforderung wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 90.720,60 DM.
Auf die Ermächtigung der Beklagten zu Ziffer 2 vom 20.08.1990, die dem Kläger zur Kenntnisnahme übersandt worden war, erklärte die Beklagte zu Ziffer 1, nachdem zuvor ab Juni 1998 bereits rückständige Forderungen der Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft A. verrechnet worden waren, mit Bescheid vom 21.12.1998, der dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 29.12.1998 zuging, die nunmehrige Verrechnung der Forderung der Beklagten zu Ziffer 2 in Höhe von 75.253,10 DM (ggf. zuzüglich weiterer Zinsen, Säumniszuschläge) gegen die Rente in Höhe von monatlich weiterhin 500,- DM. Es verblieb wie bisher ein Zahlbetrag in Höhe von 812,91 DM.
Nachdem die Beklagte zu Ziffer 1 in der Folge wegen einer Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses sowie Rentenanpassungen mehrmals neue Rentenbescheide, jeweils unter Beibehaltung der Verrechnung in Höhe von 500,- DM bzw. ab 01.01.2002 in Höhe von 255,65 EUR erlassen hatte, teilte die Beklagte zu Ziffer 1 dem Kläger mit Bescheid vom 23.02.2004 mit, dass sich bei der Beitragszahlung zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Rente weitere Änderungen ergäben. Ab 01.04.2004 werde eine Rente in Höhe von monatlich 609,27 EUR bezahlt. Auf Grund der Verrechnung in Höhe von 255,65 EUR, verbleibe ein Zahlbetrag in Höhe von 353,62 EUR monatlich.
Bezugnehmend hierauf übersandte der Kläger an die Beklagte zu Ziffer 1 am 02.08.2004 eine vorbereitete Klage an das Sozialgericht Konstanz (Antrag: Verurteilung der Beklagten zu Ziffer 1 an den Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 609,27 EUR und einen rückständigen Betrag in Höhe von 18.406,80 EUR zu bezahlen) und wies darauf hin, er werde die Klage einreichen, wenn die Beklagte zu Ziffer 1 nicht erkläre, dass sie zur Befriedigung der in der Klage genannten Ansprüche bereit sei.
Die Beklagte zu Ziffer 1 verwies auf ihren bestandskräftigen Verrechnungsbescheid vom 21.12.1998 und führte ergänzend aus, es sei zu keiner Zeit nachgewiesen worden, dass der Kläger durch die Verrechnung sozialhilfebedürftig werde.
Am 13.08.2004 hat der Kläger daraufhin gegen die Beklagte zu Ziffer 1 und die Beklagte zu Ziffer 2 Klage zum Sozialgericht R. (SG) erhoben und außerdem die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, worauf das SG den Kläger zunächst darauf hingewiesen hat, der bindend gewordene Verrechnungsbescheid vom 21.12.1998 stünde der Auszahlung der von ihm beanspruchten monatlichen Rente ohne Verrechnung entgegen. Eine Abänderung/Aufhebung dieses Bescheides könne nur gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) oder gemäß § 48 SGB X erfolgen. Insoweit müsse der Kläger einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten stellen.
Den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das SG mit Beschluss vom 12.10.2004 abgelehnt (S 10 RA 2605/04 ER). Die Beschwerde ist mit Beschluss des erkennenden Senats vom 04.04.2005 zurückgewiesen worden (L 3 R 4683/04 ER-B).
Auf den Antrag des Klägers vom 23.08.2004 den Bescheid vom 21.12.1998 entweder nach § 44 SGB X oder nach § 48 SGB X abzuändern, hat die Beklagte zu Ziffer 1 die Überweisung des monatlichen Verrechnungsbetrags zum Ende November 2004 zunächst vorerst eingestellt und die Beträge verwahrt (Schreiben an die Beklagte zu Ziffer 2 vom 25.10.2004) und sodann mit Bescheid vom 10.01.2005 sowohl eine Rücknahme des Bescheides vom 21.12.1998 nach § 44 SGB X als auch eine Aufhebung des Bescheids nach § 48 SGB X abgelehnt. Es sei nicht nachgewiesen, dass seit Beginn der Verrechnung zugunsten der AOK R. Sozialhilfebedürftigkeit vorliege. Entsprechende Nachweise habe der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung nicht erbracht. Die Ermessensausübung bei Erstellung des Bescheides vom 21.12.1998 sei daher korrekt erfolgt. Das Recht sei bei Erstellung des Bescheides vom 21.12.1998 des Weiteren nicht unrichtig angewandt worden und es sei auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. In der materiellen Lebenssituation des Klägers sei seit Beginn der Verrechnungen auf Grund des Bescheids vom 21.12.1998 auch keine wesentliche Änderung eingetreten. Er beziehe keine Leistungen des Sozialamtes zum Lebensunterhalt. Bei einem Gesamteinkommen von zur Zeit netto 978,93 EUR monatlich (353,62 EUR eigene Altersrente einschließlich des abgezogenen Verrechnungsbetrages plus 625,31 EUR Altersrente der Ehefrau) sei auch unter Beachtung einer monatlichen Mietbelastung von 445,- EUR auch nicht neu Sozialhilfebedürftigkeit eingetreten.
Seinen dagegen erhobenen Widerspruch hat der Kläger damit begründet, es sei nicht sinnvoll und erforderlich, den Sozialhilfebescheid in diesem Verwaltungsverfahren vorzulegen. Die Sozialhilfebehörde werde zu Recht einwenden, es bestehe ein vorrangiger Leistungsanspruch gegen die Beklagte zu Ziffer 1. Die Berücksichtigung der Rente seiner Ehefrau sei unzulässig. Der familienrechtlich anerkannte Selbstbehalt betrage 825,- EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2005 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Sowohl bei Prüfung des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Fassung bis 31.12.2004 als auch nach dem ab 01.01.2005 geltenden Recht des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) seien die Einkommen des gesamten Haushaltes zu berücksichtigen. Die Rente seiner Ehefrau sei deshalb zu Recht mit angerechnet worden. Bei Durchführung einer Verrechnung nach §§ 52, 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) komme es allein auf eine durch Verrechnung eintretende oder drohende Sozialhilfebedürftigkeit und nicht auf den familienrechtlichen Selbstbehalt an. Der zuständige Leistungsträger könne bis zur Hälfte der laufenden Geldleistungen aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt werde. Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 04.05.2005 eine weitere Klage zum SG erhoben (S 10 R 1418/05), die das SG mit Beschluss vom 06.06.2005 mit dem bereits anhängigen Klageverfahren verbunden hat.
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte zu Ziffer 1 müsse den Bedarfsatz ermitteln. Im Übrigen habe er Sozialhilfe beantragt. Das Sozialamt habe jedoch seit über einem halben Jahr über den Antrag nicht entschieden.
Das SG hat aus dem Verfahren S 3 SO 1413/05 (Klage des Klägers gegen den Landkreis R., Kreissozialamt) die Klageerwiderung des Landratsamts R. beigezogen. Danach hat der Kläger am 22.01.2003 die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) für sich und seine Ehefrau beantragt. Eine überschlägige Bedarfsberechnung habe ergeben, dass sogar unter Anrechnung der gekürzten Rente nur ein theoretischer Bedarf von 40,01 EUR bestehe. Zur abschließenden Prüfung seien vom Kläger Unterlagen angefordert worden. Hierauf habe der Kläger nicht reagiert, weshalb der Antrag mit Bescheid vom 29.04.2004 wegen fehlender Mitwirkung bestandskräftig abgelehnt worden sei. Am 23.08.2004 habe der Kläger laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt. Ein Anspruch auf Sozialhilfe nach dem BSHG bestehe aber wegen des Nachrangigkeitsprinzips des § 2 BSHG nicht. Am 04.05.2005 sei der Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem SGB XII ab dem 01.01.2005 eingegangen. Hierüber werde sobald als möglich abschließend entschieden. Wie sich aus der durchgeführten Berechnung ergäbe, liege das Einkommen des Klägers um 167,05 EUR über dem Bedarf. Bei einer Berechnung mit gekürzter Rente ergäbe sich ein fiktiver Fehlbedarf mit 88,60 EUR. Falls die Beklagte zu Ziffer 2 eine Aufrechnung vornehme, dürfte diese bis zu diesem Betrag nicht zulässig sein. Nach dem darüber hinaus noch beigezogenen Bescheid des Landratsamts R. vom 03.06.2005 hat das Landratsamt den Antrag auf Leistungen der Grundsicherung abgelehnt.
Ein auf die Berechnung des Landratsamts R. gestütztes Vergleichsangebot, wonach sich die Beklagte zu Ziffer 1 bereit erklärte, den Verrechnungsbetrag zur Tilgung der Schuld des Klägers bei der Beklagten zu Ziffer 2 von bisher monatlich 255,65 EUR auf monatlich 160,- EUR aus der laufenden Rente ab 01.08.2005 zu reduzieren und für die Zeit vom 01.12.2004 bis 31.07.2005 monatlich noch 95,65 EUR an den Kläger auszuzahlen, hat der Kläger nicht angenommen, weil es nach seiner Ansicht nicht auf die Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des SGB XII, sondern auf die Pfändungsfreigrenze nach der Zivilprozessordnung ankommt. Sonst müsse letztendlich seine Ehefrau für seine Schulden aufkommen. Im Übrigen sei die Berechnung, die das Landratsamt R. eingestellt habe, nicht nachvollziehbar. Hierauf hat die Beklagte zu Ziffer 1 ein Teilanerkenntnis auf der Grundlage des Vergleichsvorschlags abgegeben und in Ausführung dieses Teilanerkenntnisses mit Bescheid vom 16.09.2005 den Verrechnungsbescheid vom 21.12.1998 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X bezüglich der Höhe des monatlichen verrechenbaren Betrages dahingehend aufgehoben, dass ab dem 01.12.2004 monatlich 160,- EUR zwecks Tilgung der Schuld des Klägers bei der Beklagten zu Ziffer 2 mit der Rente verrechnet werde. Der Kläger erhalte ab dem 01.09.2005 den Betrag von 447,26 EUR monatlich. Aus dem vom 01.12.2004 bis 31.08.2005 monatlich einbehaltenen Betrag von 255,65 EUR seien bereits monatlich 95,65 EUR (gesamt 860,85 EUR) überwiesen worden.
Hierauf hat der Kläger, der am 21.11.2005 noch eine Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben ab April 2004 vorgelegt hat, mitgeteilt, sein Klageziel sei nunmehr, dass ab Antragstellung bzw. ab Widerspruch keine Verrechnung erfolge.
Schließlich hat das Landratsamt R., nachdem der Kläger dessen Berechnung als unzutreffend gerügt hat, auf Anfrage des SG ausgeführt, dass über den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem zum 31.12.2004 außer Kraft getretenen Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestandkräftig (abschlägig) entschieden worden sei. Nach der damals geltenden Rechtslage hätte sich theoretisch ein Fehlbetrag von nur 40,10 Euro ergeben. Ob der Kläger aber durch die Verrechnung tatsächlich bedürftig geworden wäre, sei nicht erwiesen. Er habe seine Vermögensverhältnisse nicht offen gelegt, deshalb sei der Antrag auf Gewährung von Wohngeld und der Antrag auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden. Der am 01.06.2005 (Klagerwiderung) mitgeteilte Fehlbetrag von 88,60 Euro habe sich nach der seit 01.01.2005 geltenden Rechtslage errechnet.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.02.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten zu Ziffer 1 vom 16.09.2005 sei Gegenstand des Verfahrens geworden. Soweit mit diesem Bescheid dem Klagebegehren entsprochen worden sei, sei der Kläger nicht mehr beschwert. Über diesen Bescheid hinaus sei die Klage nicht begründet. Die Beklagte zu Ziffer 1 habe zutreffend den Verrechnungsbescheid vom 21.12.1998 erst ab dem 01.12.2004 und nur insoweit aufgehoben, als lediglich 160,- EUR zur Tilgung der Schuld des Klägers bei der Beklagten zu Ziffer 2 mit seiner Rente verrechnet würden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bereits zum Zeitpunkt des Verrechnungsbescheids vom 21.12.1998 die Voraussetzungen für die von der Beklagten vorgenommene Berechnung ganz oder teilweise nicht vorgelegen hätten, würden fehlen. Der vom Kläger gestellte Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem GSIG für sich und seine Ehefrau sei vom Landratsamt R. mit Bescheid vom 29.04.2004 wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden. Der am 23.08.2004 geltend gemachte Anspruch auf Sozialhilfe habe wegen des Nachrangprinzips des § 2 BSHG auf Grund des vorrangigen GSIG-Anspruchs nicht bestanden. Erst am 04.05.2005 sei beim Landratsamt R. der erforderliche formelle Antrag für die Gewährung von Leistungen nach dem GSIG eingegangen. Nach dem Schreiben des Landratsamts R. ergebe die nunmehr mögliche Berechnung einen fiktiven Fehlbetrag von monatlich 88,60 EUR. Ohne zeitliche Verzögerung habe die Beklagte zu Ziffer 1 nach Vorlage der Berechnung des Landratsamts R. den Verrechnungsbetrag für die Zukunft (ab 01.08.2005) reduziert. Darüber hinaus habe sie auch für die Zeit vom 01.12.2004 bis 31.07.2005 einen reduzierten Verrechnungsbetrag berücksichtigt und dem Kläger die Differenz überwiesen. Als Beginn der Reduzierung des einbehaltenen Rentenzahlbetrags habe die Beklagte zu Ziffer 1 den Monat Dezember 2004 offensichtlich deshalb zugrunde gelegt, weil sie mit Schreiben vom 25.10.2001 (richtig 25.10.2004) der Beklagten zu Ziffer 2 mitgeteilt habe, die Überweisung des monatlichen Verrechnungsbetrages werde zu Ende November 2004 vorerst eingestellt und die Beträge würden verwahrt, da der Kläger einen Antrag auf Überprüfung wegen Sozialhilfebedürftigkeit gestellt habe. Dies dürfte der Sachlage entsprechen, da aller Wahrscheinlichkeit nach auch bereits vor der Berechnung durch das Landratsamt R. die selben oder zumindest ähnliche Einkommensverhältnisse beim Kläger und seiner Ehefrau vorgelegen haben dürften, wenngleich ein unmittelbarer Nachweis insoweit fehle. Die Höhe des von der Beklagten zu Ziffer 1 ab 01.12.2004 ermittelten Verrechnungsbetrags sei nicht zu beanstanden. Nach der Berechnung des Landratsamts R. habe sich ein fiktiver Fehlbetrag in Höhe von 88,60 EUR ergeben. Hierbei sei zu Recht der Gesamtbedarf und das Gesamteinkommen des Klägers und seiner Ehefrau, die in einer Hausgemeinschaft lebten, berücksichtigt worden. Daher seien auch die Einkünfte der Ehefrau des Klägers mit zu berücksichtigen. Da die Beklagte zu Ziffer 1 statt des vom Landratsamt R. angegebenen Fehlbedarfs von 88,60 EUR den Verrechnungsbetrag um monatlich 95,65 EUR reduziert habe, liege das Einkommen des Klägers über dem Bedarf. Hinsichtlich einer Hilfebedürftigkeit des Klägers bereits seit April 2004 mangele an einem entsprechenden Nachweis. Das Landratsamt R. habe nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Gesetz den Anspruch des Klägers auf Leistungen wegen fehlender Mitwirkung abschlägig bindend entschieden. Auf Grund der vom Kläger mit Schreiben vom 21.11.2005 vorgelegten Aufstellung könne nicht von einem derartigen Nachweis ausgegangen werden.
Hiergegen hat der Kläger am 20.03.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er noch einmal vorgetragen, dass die Berechnung des Sozialhilfebedarfs nur von seinem eigenen Einkommen ausgehen dürfe. Die Einkünfte seiner Ehefrau dürften nicht herangezogen werden. Sie solle nicht unter der Tatsache leiden, dass er früher einmal Schulden gehabt habe. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn er einen Unterhaltsanspruch gegenüber der Ehefrau hätte. Das habe er aber nicht, weil ihr Einkommen nicht ausreiche, um neben ihrem eigenen Bedarf noch seinen Bedarf zu decken. Außerdem seien die für die Berechnung seines Sozialhilfeanspruchs zugrunde gelegten Daten unzutreffend.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten zu Ziffer 1 vom 10. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 16. September 2005 zu verurteilen, den Bescheid vom 21. Dezember 1998 auch insoweit aufzuheben bzw. abzuändern, als ab dem 01. April 2004 zwecks Tilgung seiner Schuld bei der Beklagten zu Ziffer 2 monatlich ein Betrag mit seiner Rente verrechnet wird und ihm ab 01. April 2004 eine monatliche Rente in Höhe von 607,26 Euro zu gewähren.
Die Beklagten zu Ziffer 1 und 2 beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu Ziffer 1 keinen Anspruch auf Rücknahme bzw. Abänderung des Verrechnungsbescheides vom 21.12.1998 über die im Bescheid vom 16.09.2005 erfolgte Abänderung ab 01.12.2004 dahingehend, dass nur eine monatliche Verrechnung in Höhe von 160,- EUR zwecks Tilgung seiner Schuld bei der Beklagten zu Ziffer 2 erfolgt, hinaus bzw. bereits ab 01.04.2004. Gegenüber der Beklagten zu Ziffer 2 ist die Klage unzulässig, da die Beklagte zu Ziffer 2 den Verrechnungsbescheid und die nachfolgenden Bescheide nicht erlassen hat und sie deshalb auch weder zurücknehmen noch abändern kann. Die am 20.08.1990 erfolgte Ermächtigung der Beklagten zu Ziffer 2 an die Beklagte zu Ziffer 1 hinsichtlich der Verrechnung ist ein vom Kläger nicht angreifbares Verwaltungsinternum. Der Bescheid vom 17.09.1992 über die Festsetzung von Beitragsforderungen der Beklagten zu Ziffer 2 ist bestandskräftig.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 10.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2005 und der gemäß § 96 SGG einbezogene Bescheid vom 16.09.2005, mit dem die Beklagte zu Ziffer 1 den Verrechnungsbescheid vom 21.12.1998 ab 01.12.2004 dahingehend aufgehoben hat, dass ab 01.12.2004 nur noch monatlich 160 EUR zwecks Tilgung der Schuld des Klägers bei der Beklagten zu Ziffer 2 verrechnet werden.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Beklagten zu Ziffer 1 vorgenommene Verrechnung gemäß §§ 51, 52 SGB I und die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Bescheids gemäß § 44 SGB X sowie die Aufhebung eines Bescheids gemäß § 48 SGB X dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine solche Verrechnung bis 30.11.2004 in Höhe von 255,56 EUR und ab 01.12.2004 in Höhe von 160,- EUR erfüllt sind, weshalb eine weitere Aufhebung des Bescheides vom 21.12.1998 nicht in Betracht kommt. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass es nach den vom SG genannten Vorschriften bei der hier vorliegenden Verrechnung mit Beitragsansprüchen gemäß § 51 Abs. 2 SGB I nicht darauf ankommt, ob Pfändungsfreigrenzen, auch solche seiner Ehefrau, eingehalten werden, sondern allein darauf, ob er - der Kläger - nachweisen kann, dass er durch die Verrechnung in Höhe von 255,65 EUR bis 30.11.2004 bzw. 160,- EUR ab 01.12.2004 hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des BSHG oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch über die Hilfe zum Lebensunterhalt bis 31.12.2004 bzw. ab 01.01.2005 im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch wird. Die Nachweispflicht trifft insoweit nach dem eindeutigen Wortlaut des § 51 Abs. 2 SGB I den Kläger.
Dieser Nachweis ist dem Kläger zumindest bis 30.11.2004 - dem Zeitpunkt, ab dem die Beklagte zu Ziffer 1 eine Reduzierung der Verrechnung um 95,65 EUR monatlich vorgenommen hat - nicht gelungen, nachdem er für die Zeit bis 31.12.2004 die insoweit notwendigen Unterlagen dem Landratsamt R. nicht vorgelegt hat und auf Grund der mit dem Antrag vom 04.05.2005 eingereichten Unterlagen sich nach der nicht zu beanstandenden Berechnung des Landratsamts R. erst ab 01.01.2005 ein fiktiver Fehlbetrag bei gekürzter Rente in Höhe von 88,60 EUR ergibt. Nach der erfolgten Reduzierung der Verrechnung liegt keine Hilfsbedürftigkeit mehr vor.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Aufstellung des Klägers vom 21.11.2005. Die Aufstellung orientiert sich nicht an den Maßstäben, die bei der Berechnung der Hilfebedürftigkeit nach den für den noch streitgegenständlichen Zeitraum (April bis November 2004) maßgeblichen §§ 11 ff. BSHG zugrunde zu legen sind. Nicht zu berücksichtigen sind danach z.B. die Versicherungen, Kfz-Steuer, Telefonkosten und die angesetzte Kleiderpauschale. Überhöht sind auch die Miet- und Nebenkosten. Im Einzelnen wird insoweit auf die - wie ausgeführt - nicht zu beanstandende Berechnung des Landratsamts R. vom 03.06.2005 verwiesen.
Die Einbeziehung der Ehefrau des Klägers in die Bedarfsberechnung bei der Aufrechnung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Klägers verletzt die Einbeziehung insbesondere nicht das in Artikel 6 Grundgesetz (GG) enthaltene Gebot, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Aus diesem Gebot lassen sich keine konkreten Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete ableiten. Es besteht vielmehr grundsätzlich eine Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 07.07.1992 - 1 BvL 51/86, 50/87, 1 BvR 873/90, 761/91 - BVerfGE 87,1,36). Dass der Gesetzgeber die Grenze der Aufrechnung an der Hilfebedürftigkeit festmacht und insoweit auf die Vorschriften des BSHG bzw. SGB XII und II verweist, in deren Zusammenhang, da es sich um eine Sozialleistung handelt, bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen, ist deshalb nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Verrechnung.
Der 1933 geborene verheiratete Kläger, dessen Ehefrau eine Altersrente in Höhe von 631,17 EUR (Stand 01.07.2003) erhält, bezieht von der Beklagten zu Ziffer 1 seit 01.10.1997 Altersrente in Höhe von monatlich zunächst 1.121,94 DM, seit 01.01.2002 in Höhe von monatlich 697,16 EUR.
Neben weiteren Sozialversicherungsträgern hat die Beklagte zu Ziffer 2 gegen den Kläger eine mit bestandskräftigem Bescheid vom 17.09.1992 festgestellte Erstattungsforderung wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 90.720,60 DM.
Auf die Ermächtigung der Beklagten zu Ziffer 2 vom 20.08.1990, die dem Kläger zur Kenntnisnahme übersandt worden war, erklärte die Beklagte zu Ziffer 1, nachdem zuvor ab Juni 1998 bereits rückständige Forderungen der Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft A. verrechnet worden waren, mit Bescheid vom 21.12.1998, der dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 29.12.1998 zuging, die nunmehrige Verrechnung der Forderung der Beklagten zu Ziffer 2 in Höhe von 75.253,10 DM (ggf. zuzüglich weiterer Zinsen, Säumniszuschläge) gegen die Rente in Höhe von monatlich weiterhin 500,- DM. Es verblieb wie bisher ein Zahlbetrag in Höhe von 812,91 DM.
Nachdem die Beklagte zu Ziffer 1 in der Folge wegen einer Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses sowie Rentenanpassungen mehrmals neue Rentenbescheide, jeweils unter Beibehaltung der Verrechnung in Höhe von 500,- DM bzw. ab 01.01.2002 in Höhe von 255,65 EUR erlassen hatte, teilte die Beklagte zu Ziffer 1 dem Kläger mit Bescheid vom 23.02.2004 mit, dass sich bei der Beitragszahlung zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Rente weitere Änderungen ergäben. Ab 01.04.2004 werde eine Rente in Höhe von monatlich 609,27 EUR bezahlt. Auf Grund der Verrechnung in Höhe von 255,65 EUR, verbleibe ein Zahlbetrag in Höhe von 353,62 EUR monatlich.
Bezugnehmend hierauf übersandte der Kläger an die Beklagte zu Ziffer 1 am 02.08.2004 eine vorbereitete Klage an das Sozialgericht Konstanz (Antrag: Verurteilung der Beklagten zu Ziffer 1 an den Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 609,27 EUR und einen rückständigen Betrag in Höhe von 18.406,80 EUR zu bezahlen) und wies darauf hin, er werde die Klage einreichen, wenn die Beklagte zu Ziffer 1 nicht erkläre, dass sie zur Befriedigung der in der Klage genannten Ansprüche bereit sei.
Die Beklagte zu Ziffer 1 verwies auf ihren bestandskräftigen Verrechnungsbescheid vom 21.12.1998 und führte ergänzend aus, es sei zu keiner Zeit nachgewiesen worden, dass der Kläger durch die Verrechnung sozialhilfebedürftig werde.
Am 13.08.2004 hat der Kläger daraufhin gegen die Beklagte zu Ziffer 1 und die Beklagte zu Ziffer 2 Klage zum Sozialgericht R. (SG) erhoben und außerdem die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, worauf das SG den Kläger zunächst darauf hingewiesen hat, der bindend gewordene Verrechnungsbescheid vom 21.12.1998 stünde der Auszahlung der von ihm beanspruchten monatlichen Rente ohne Verrechnung entgegen. Eine Abänderung/Aufhebung dieses Bescheides könne nur gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) oder gemäß § 48 SGB X erfolgen. Insoweit müsse der Kläger einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten stellen.
Den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das SG mit Beschluss vom 12.10.2004 abgelehnt (S 10 RA 2605/04 ER). Die Beschwerde ist mit Beschluss des erkennenden Senats vom 04.04.2005 zurückgewiesen worden (L 3 R 4683/04 ER-B).
Auf den Antrag des Klägers vom 23.08.2004 den Bescheid vom 21.12.1998 entweder nach § 44 SGB X oder nach § 48 SGB X abzuändern, hat die Beklagte zu Ziffer 1 die Überweisung des monatlichen Verrechnungsbetrags zum Ende November 2004 zunächst vorerst eingestellt und die Beträge verwahrt (Schreiben an die Beklagte zu Ziffer 2 vom 25.10.2004) und sodann mit Bescheid vom 10.01.2005 sowohl eine Rücknahme des Bescheides vom 21.12.1998 nach § 44 SGB X als auch eine Aufhebung des Bescheids nach § 48 SGB X abgelehnt. Es sei nicht nachgewiesen, dass seit Beginn der Verrechnung zugunsten der AOK R. Sozialhilfebedürftigkeit vorliege. Entsprechende Nachweise habe der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung nicht erbracht. Die Ermessensausübung bei Erstellung des Bescheides vom 21.12.1998 sei daher korrekt erfolgt. Das Recht sei bei Erstellung des Bescheides vom 21.12.1998 des Weiteren nicht unrichtig angewandt worden und es sei auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. In der materiellen Lebenssituation des Klägers sei seit Beginn der Verrechnungen auf Grund des Bescheids vom 21.12.1998 auch keine wesentliche Änderung eingetreten. Er beziehe keine Leistungen des Sozialamtes zum Lebensunterhalt. Bei einem Gesamteinkommen von zur Zeit netto 978,93 EUR monatlich (353,62 EUR eigene Altersrente einschließlich des abgezogenen Verrechnungsbetrages plus 625,31 EUR Altersrente der Ehefrau) sei auch unter Beachtung einer monatlichen Mietbelastung von 445,- EUR auch nicht neu Sozialhilfebedürftigkeit eingetreten.
Seinen dagegen erhobenen Widerspruch hat der Kläger damit begründet, es sei nicht sinnvoll und erforderlich, den Sozialhilfebescheid in diesem Verwaltungsverfahren vorzulegen. Die Sozialhilfebehörde werde zu Recht einwenden, es bestehe ein vorrangiger Leistungsanspruch gegen die Beklagte zu Ziffer 1. Die Berücksichtigung der Rente seiner Ehefrau sei unzulässig. Der familienrechtlich anerkannte Selbstbehalt betrage 825,- EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2005 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Sowohl bei Prüfung des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Fassung bis 31.12.2004 als auch nach dem ab 01.01.2005 geltenden Recht des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) seien die Einkommen des gesamten Haushaltes zu berücksichtigen. Die Rente seiner Ehefrau sei deshalb zu Recht mit angerechnet worden. Bei Durchführung einer Verrechnung nach §§ 52, 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) komme es allein auf eine durch Verrechnung eintretende oder drohende Sozialhilfebedürftigkeit und nicht auf den familienrechtlichen Selbstbehalt an. Der zuständige Leistungsträger könne bis zur Hälfte der laufenden Geldleistungen aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt werde. Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 04.05.2005 eine weitere Klage zum SG erhoben (S 10 R 1418/05), die das SG mit Beschluss vom 06.06.2005 mit dem bereits anhängigen Klageverfahren verbunden hat.
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte zu Ziffer 1 müsse den Bedarfsatz ermitteln. Im Übrigen habe er Sozialhilfe beantragt. Das Sozialamt habe jedoch seit über einem halben Jahr über den Antrag nicht entschieden.
Das SG hat aus dem Verfahren S 3 SO 1413/05 (Klage des Klägers gegen den Landkreis R., Kreissozialamt) die Klageerwiderung des Landratsamts R. beigezogen. Danach hat der Kläger am 22.01.2003 die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) für sich und seine Ehefrau beantragt. Eine überschlägige Bedarfsberechnung habe ergeben, dass sogar unter Anrechnung der gekürzten Rente nur ein theoretischer Bedarf von 40,01 EUR bestehe. Zur abschließenden Prüfung seien vom Kläger Unterlagen angefordert worden. Hierauf habe der Kläger nicht reagiert, weshalb der Antrag mit Bescheid vom 29.04.2004 wegen fehlender Mitwirkung bestandskräftig abgelehnt worden sei. Am 23.08.2004 habe der Kläger laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt. Ein Anspruch auf Sozialhilfe nach dem BSHG bestehe aber wegen des Nachrangigkeitsprinzips des § 2 BSHG nicht. Am 04.05.2005 sei der Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem SGB XII ab dem 01.01.2005 eingegangen. Hierüber werde sobald als möglich abschließend entschieden. Wie sich aus der durchgeführten Berechnung ergäbe, liege das Einkommen des Klägers um 167,05 EUR über dem Bedarf. Bei einer Berechnung mit gekürzter Rente ergäbe sich ein fiktiver Fehlbedarf mit 88,60 EUR. Falls die Beklagte zu Ziffer 2 eine Aufrechnung vornehme, dürfte diese bis zu diesem Betrag nicht zulässig sein. Nach dem darüber hinaus noch beigezogenen Bescheid des Landratsamts R. vom 03.06.2005 hat das Landratsamt den Antrag auf Leistungen der Grundsicherung abgelehnt.
Ein auf die Berechnung des Landratsamts R. gestütztes Vergleichsangebot, wonach sich die Beklagte zu Ziffer 1 bereit erklärte, den Verrechnungsbetrag zur Tilgung der Schuld des Klägers bei der Beklagten zu Ziffer 2 von bisher monatlich 255,65 EUR auf monatlich 160,- EUR aus der laufenden Rente ab 01.08.2005 zu reduzieren und für die Zeit vom 01.12.2004 bis 31.07.2005 monatlich noch 95,65 EUR an den Kläger auszuzahlen, hat der Kläger nicht angenommen, weil es nach seiner Ansicht nicht auf die Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des SGB XII, sondern auf die Pfändungsfreigrenze nach der Zivilprozessordnung ankommt. Sonst müsse letztendlich seine Ehefrau für seine Schulden aufkommen. Im Übrigen sei die Berechnung, die das Landratsamt R. eingestellt habe, nicht nachvollziehbar. Hierauf hat die Beklagte zu Ziffer 1 ein Teilanerkenntnis auf der Grundlage des Vergleichsvorschlags abgegeben und in Ausführung dieses Teilanerkenntnisses mit Bescheid vom 16.09.2005 den Verrechnungsbescheid vom 21.12.1998 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X bezüglich der Höhe des monatlichen verrechenbaren Betrages dahingehend aufgehoben, dass ab dem 01.12.2004 monatlich 160,- EUR zwecks Tilgung der Schuld des Klägers bei der Beklagten zu Ziffer 2 mit der Rente verrechnet werde. Der Kläger erhalte ab dem 01.09.2005 den Betrag von 447,26 EUR monatlich. Aus dem vom 01.12.2004 bis 31.08.2005 monatlich einbehaltenen Betrag von 255,65 EUR seien bereits monatlich 95,65 EUR (gesamt 860,85 EUR) überwiesen worden.
Hierauf hat der Kläger, der am 21.11.2005 noch eine Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben ab April 2004 vorgelegt hat, mitgeteilt, sein Klageziel sei nunmehr, dass ab Antragstellung bzw. ab Widerspruch keine Verrechnung erfolge.
Schließlich hat das Landratsamt R., nachdem der Kläger dessen Berechnung als unzutreffend gerügt hat, auf Anfrage des SG ausgeführt, dass über den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem zum 31.12.2004 außer Kraft getretenen Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestandkräftig (abschlägig) entschieden worden sei. Nach der damals geltenden Rechtslage hätte sich theoretisch ein Fehlbetrag von nur 40,10 Euro ergeben. Ob der Kläger aber durch die Verrechnung tatsächlich bedürftig geworden wäre, sei nicht erwiesen. Er habe seine Vermögensverhältnisse nicht offen gelegt, deshalb sei der Antrag auf Gewährung von Wohngeld und der Antrag auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden. Der am 01.06.2005 (Klagerwiderung) mitgeteilte Fehlbetrag von 88,60 Euro habe sich nach der seit 01.01.2005 geltenden Rechtslage errechnet.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.02.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten zu Ziffer 1 vom 16.09.2005 sei Gegenstand des Verfahrens geworden. Soweit mit diesem Bescheid dem Klagebegehren entsprochen worden sei, sei der Kläger nicht mehr beschwert. Über diesen Bescheid hinaus sei die Klage nicht begründet. Die Beklagte zu Ziffer 1 habe zutreffend den Verrechnungsbescheid vom 21.12.1998 erst ab dem 01.12.2004 und nur insoweit aufgehoben, als lediglich 160,- EUR zur Tilgung der Schuld des Klägers bei der Beklagten zu Ziffer 2 mit seiner Rente verrechnet würden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bereits zum Zeitpunkt des Verrechnungsbescheids vom 21.12.1998 die Voraussetzungen für die von der Beklagten vorgenommene Berechnung ganz oder teilweise nicht vorgelegen hätten, würden fehlen. Der vom Kläger gestellte Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem GSIG für sich und seine Ehefrau sei vom Landratsamt R. mit Bescheid vom 29.04.2004 wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden. Der am 23.08.2004 geltend gemachte Anspruch auf Sozialhilfe habe wegen des Nachrangprinzips des § 2 BSHG auf Grund des vorrangigen GSIG-Anspruchs nicht bestanden. Erst am 04.05.2005 sei beim Landratsamt R. der erforderliche formelle Antrag für die Gewährung von Leistungen nach dem GSIG eingegangen. Nach dem Schreiben des Landratsamts R. ergebe die nunmehr mögliche Berechnung einen fiktiven Fehlbetrag von monatlich 88,60 EUR. Ohne zeitliche Verzögerung habe die Beklagte zu Ziffer 1 nach Vorlage der Berechnung des Landratsamts R. den Verrechnungsbetrag für die Zukunft (ab 01.08.2005) reduziert. Darüber hinaus habe sie auch für die Zeit vom 01.12.2004 bis 31.07.2005 einen reduzierten Verrechnungsbetrag berücksichtigt und dem Kläger die Differenz überwiesen. Als Beginn der Reduzierung des einbehaltenen Rentenzahlbetrags habe die Beklagte zu Ziffer 1 den Monat Dezember 2004 offensichtlich deshalb zugrunde gelegt, weil sie mit Schreiben vom 25.10.2001 (richtig 25.10.2004) der Beklagten zu Ziffer 2 mitgeteilt habe, die Überweisung des monatlichen Verrechnungsbetrages werde zu Ende November 2004 vorerst eingestellt und die Beträge würden verwahrt, da der Kläger einen Antrag auf Überprüfung wegen Sozialhilfebedürftigkeit gestellt habe. Dies dürfte der Sachlage entsprechen, da aller Wahrscheinlichkeit nach auch bereits vor der Berechnung durch das Landratsamt R. die selben oder zumindest ähnliche Einkommensverhältnisse beim Kläger und seiner Ehefrau vorgelegen haben dürften, wenngleich ein unmittelbarer Nachweis insoweit fehle. Die Höhe des von der Beklagten zu Ziffer 1 ab 01.12.2004 ermittelten Verrechnungsbetrags sei nicht zu beanstanden. Nach der Berechnung des Landratsamts R. habe sich ein fiktiver Fehlbetrag in Höhe von 88,60 EUR ergeben. Hierbei sei zu Recht der Gesamtbedarf und das Gesamteinkommen des Klägers und seiner Ehefrau, die in einer Hausgemeinschaft lebten, berücksichtigt worden. Daher seien auch die Einkünfte der Ehefrau des Klägers mit zu berücksichtigen. Da die Beklagte zu Ziffer 1 statt des vom Landratsamt R. angegebenen Fehlbedarfs von 88,60 EUR den Verrechnungsbetrag um monatlich 95,65 EUR reduziert habe, liege das Einkommen des Klägers über dem Bedarf. Hinsichtlich einer Hilfebedürftigkeit des Klägers bereits seit April 2004 mangele an einem entsprechenden Nachweis. Das Landratsamt R. habe nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Gesetz den Anspruch des Klägers auf Leistungen wegen fehlender Mitwirkung abschlägig bindend entschieden. Auf Grund der vom Kläger mit Schreiben vom 21.11.2005 vorgelegten Aufstellung könne nicht von einem derartigen Nachweis ausgegangen werden.
Hiergegen hat der Kläger am 20.03.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er noch einmal vorgetragen, dass die Berechnung des Sozialhilfebedarfs nur von seinem eigenen Einkommen ausgehen dürfe. Die Einkünfte seiner Ehefrau dürften nicht herangezogen werden. Sie solle nicht unter der Tatsache leiden, dass er früher einmal Schulden gehabt habe. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn er einen Unterhaltsanspruch gegenüber der Ehefrau hätte. Das habe er aber nicht, weil ihr Einkommen nicht ausreiche, um neben ihrem eigenen Bedarf noch seinen Bedarf zu decken. Außerdem seien die für die Berechnung seines Sozialhilfeanspruchs zugrunde gelegten Daten unzutreffend.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten zu Ziffer 1 vom 10. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 16. September 2005 zu verurteilen, den Bescheid vom 21. Dezember 1998 auch insoweit aufzuheben bzw. abzuändern, als ab dem 01. April 2004 zwecks Tilgung seiner Schuld bei der Beklagten zu Ziffer 2 monatlich ein Betrag mit seiner Rente verrechnet wird und ihm ab 01. April 2004 eine monatliche Rente in Höhe von 607,26 Euro zu gewähren.
Die Beklagten zu Ziffer 1 und 2 beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu Ziffer 1 keinen Anspruch auf Rücknahme bzw. Abänderung des Verrechnungsbescheides vom 21.12.1998 über die im Bescheid vom 16.09.2005 erfolgte Abänderung ab 01.12.2004 dahingehend, dass nur eine monatliche Verrechnung in Höhe von 160,- EUR zwecks Tilgung seiner Schuld bei der Beklagten zu Ziffer 2 erfolgt, hinaus bzw. bereits ab 01.04.2004. Gegenüber der Beklagten zu Ziffer 2 ist die Klage unzulässig, da die Beklagte zu Ziffer 2 den Verrechnungsbescheid und die nachfolgenden Bescheide nicht erlassen hat und sie deshalb auch weder zurücknehmen noch abändern kann. Die am 20.08.1990 erfolgte Ermächtigung der Beklagten zu Ziffer 2 an die Beklagte zu Ziffer 1 hinsichtlich der Verrechnung ist ein vom Kläger nicht angreifbares Verwaltungsinternum. Der Bescheid vom 17.09.1992 über die Festsetzung von Beitragsforderungen der Beklagten zu Ziffer 2 ist bestandskräftig.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 10.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2005 und der gemäß § 96 SGG einbezogene Bescheid vom 16.09.2005, mit dem die Beklagte zu Ziffer 1 den Verrechnungsbescheid vom 21.12.1998 ab 01.12.2004 dahingehend aufgehoben hat, dass ab 01.12.2004 nur noch monatlich 160 EUR zwecks Tilgung der Schuld des Klägers bei der Beklagten zu Ziffer 2 verrechnet werden.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Beklagten zu Ziffer 1 vorgenommene Verrechnung gemäß §§ 51, 52 SGB I und die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Bescheids gemäß § 44 SGB X sowie die Aufhebung eines Bescheids gemäß § 48 SGB X dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine solche Verrechnung bis 30.11.2004 in Höhe von 255,56 EUR und ab 01.12.2004 in Höhe von 160,- EUR erfüllt sind, weshalb eine weitere Aufhebung des Bescheides vom 21.12.1998 nicht in Betracht kommt. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass es nach den vom SG genannten Vorschriften bei der hier vorliegenden Verrechnung mit Beitragsansprüchen gemäß § 51 Abs. 2 SGB I nicht darauf ankommt, ob Pfändungsfreigrenzen, auch solche seiner Ehefrau, eingehalten werden, sondern allein darauf, ob er - der Kläger - nachweisen kann, dass er durch die Verrechnung in Höhe von 255,65 EUR bis 30.11.2004 bzw. 160,- EUR ab 01.12.2004 hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des BSHG oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch über die Hilfe zum Lebensunterhalt bis 31.12.2004 bzw. ab 01.01.2005 im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch wird. Die Nachweispflicht trifft insoweit nach dem eindeutigen Wortlaut des § 51 Abs. 2 SGB I den Kläger.
Dieser Nachweis ist dem Kläger zumindest bis 30.11.2004 - dem Zeitpunkt, ab dem die Beklagte zu Ziffer 1 eine Reduzierung der Verrechnung um 95,65 EUR monatlich vorgenommen hat - nicht gelungen, nachdem er für die Zeit bis 31.12.2004 die insoweit notwendigen Unterlagen dem Landratsamt R. nicht vorgelegt hat und auf Grund der mit dem Antrag vom 04.05.2005 eingereichten Unterlagen sich nach der nicht zu beanstandenden Berechnung des Landratsamts R. erst ab 01.01.2005 ein fiktiver Fehlbetrag bei gekürzter Rente in Höhe von 88,60 EUR ergibt. Nach der erfolgten Reduzierung der Verrechnung liegt keine Hilfsbedürftigkeit mehr vor.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Aufstellung des Klägers vom 21.11.2005. Die Aufstellung orientiert sich nicht an den Maßstäben, die bei der Berechnung der Hilfebedürftigkeit nach den für den noch streitgegenständlichen Zeitraum (April bis November 2004) maßgeblichen §§ 11 ff. BSHG zugrunde zu legen sind. Nicht zu berücksichtigen sind danach z.B. die Versicherungen, Kfz-Steuer, Telefonkosten und die angesetzte Kleiderpauschale. Überhöht sind auch die Miet- und Nebenkosten. Im Einzelnen wird insoweit auf die - wie ausgeführt - nicht zu beanstandende Berechnung des Landratsamts R. vom 03.06.2005 verwiesen.
Die Einbeziehung der Ehefrau des Klägers in die Bedarfsberechnung bei der Aufrechnung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Klägers verletzt die Einbeziehung insbesondere nicht das in Artikel 6 Grundgesetz (GG) enthaltene Gebot, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Aus diesem Gebot lassen sich keine konkreten Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete ableiten. Es besteht vielmehr grundsätzlich eine Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 07.07.1992 - 1 BvL 51/86, 50/87, 1 BvR 873/90, 761/91 - BVerfGE 87,1,36). Dass der Gesetzgeber die Grenze der Aufrechnung an der Hilfebedürftigkeit festmacht und insoweit auf die Vorschriften des BSHG bzw. SGB XII und II verweist, in deren Zusammenhang, da es sich um eine Sozialleistung handelt, bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen, ist deshalb nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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