Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 503/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 1403/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Mit einem ausführlich begründeten Beschluss vom 25.01.2008 hat das Sozialgericht Stuttgart (SG) einen am 17.01.2008 gestellten Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Das SG hat ua die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit verneint und außerdem darauf hingewiesen, dass der Antragsteller noch nicht einmal einen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners glaubhaft gemacht habe. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 29.02.2008 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die Angaben des Beschlusses seien fehlerhaft. Ferner beziehe sich der Beschluss nicht auf seine Klage. Eine Stellungnahme mit Begründung erhalte das Gericht mit separater Post. Als Anschrift des Antragstellers ist auf dem Fax angegeben: K.str. 12, A. (postalisch). Die angekündigte weitere Stellungnahme ist bislang nicht eingegangen.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das SG hat mit zutreffender Begründung die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Auch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. Im Gegenteil. Der Umstand, dass der Antragsteller seit mehr als 2 Monaten keine Begründung der Beschwerde vorgelegt und nicht näher dargelegt hat, welche Angaben des vom SG erlassenen Beschlusses fehlerhaft sein sollen, bestätigt zusätzlich, dass eine besondere Eilbedürftigkeit nicht angenommen werden kann. Auch der Hinweis auf eine Postanschrift in Augsburg belegt, dass jedenfalls Leistungen durch den Antragsgegner nicht in Betracht kommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Mit einem ausführlich begründeten Beschluss vom 25.01.2008 hat das Sozialgericht Stuttgart (SG) einen am 17.01.2008 gestellten Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Das SG hat ua die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit verneint und außerdem darauf hingewiesen, dass der Antragsteller noch nicht einmal einen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners glaubhaft gemacht habe. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 29.02.2008 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die Angaben des Beschlusses seien fehlerhaft. Ferner beziehe sich der Beschluss nicht auf seine Klage. Eine Stellungnahme mit Begründung erhalte das Gericht mit separater Post. Als Anschrift des Antragstellers ist auf dem Fax angegeben: K.str. 12, A. (postalisch). Die angekündigte weitere Stellungnahme ist bislang nicht eingegangen.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das SG hat mit zutreffender Begründung die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Auch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. Im Gegenteil. Der Umstand, dass der Antragsteller seit mehr als 2 Monaten keine Begründung der Beschwerde vorgelegt und nicht näher dargelegt hat, welche Angaben des vom SG erlassenen Beschlusses fehlerhaft sein sollen, bestätigt zusätzlich, dass eine besondere Eilbedürftigkeit nicht angenommen werden kann. Auch der Hinweis auf eine Postanschrift in Augsburg belegt, dass jedenfalls Leistungen durch den Antragsgegner nicht in Betracht kommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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