L 7 AS 1750/08 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 3104/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1750/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden und auch sonst zulässig. Der Beschwerdewert für den Kläger liegt unterhalb der Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - (in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)). Gegenstand des Verfahrens ist die Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Monat März 2007 in Höhe von 127,90 EUR. Mit diesem Betrag wird bereits die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung nicht erreicht, weshalb keiner Vertiefung bedarf, ob für die am 11. April 2008 erhobene Beschwerde der seit dem 1. April 2008 geltende höhere Beschwerdewert von 750,- EUR Anwendung finden könnte. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat die Berufung auch nicht zugelassen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGG (Divergenz, wesentlicher entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel) liegen hier ersichtlich nicht vor und sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht; indessen ist auch der von ihm herangezogene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) nicht gegeben.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7; SozR a.a.O. Nr. 67 S. 92). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht. Das SG hat die Klage auf Übernahme der weiteren Unterkunftskosten nach § 20 SGB II im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Unterkunftskosten des Klägers seien nicht angemessen und dieser habe auch nicht nachgewiesen, trotz ausreichender Bemühungen angemessenen Wohnraum nicht gefunden zu haben. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Begründung, die Rechtsfrage, ob der im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald angesetzte Quadratmeterpreis in Höhe von 5,11 EUR angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sei, habe grundsätzliche Bedeutung. Dabei wird allerdings verkannt, dass mit der Frage nach der Höhe angemessener Unterkunftskosten bzw. deren Ermittlung schon keine Rechtsfrage formuliert ist. Als "Rechtsfrage" im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist regelmäßig nur eine solche des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts anzusehen, die mit den Mitteln der juristischen Methodik beantwortet werden kann. An einer solchen Frage fehlt es hier, weil die Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Frage nur wegen der Abhängigkeit vom vorliegenden Einzelfall und dem hierfür maßgeblichen Tatsachenstoff von Bedeutung ist und damit nur eine Tatsachenfrage darstellt. Die Klärung von Tatsachenfragen, auch wenn sie verallgemeinerungsfähige Auswirkungen besitzen, genügt indessen nicht, um einem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zu verleihen (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rdnr. 29).

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist auch insoweit weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, als der Kläger die Auffassung des SG rügt, er könne sich angesichts seiner Angaben gegenüber der Beklagten nicht darauf berufen, bislang eine angemessene Wohnung gefunden zu haben. Denn mit diesem Vorbringen wird keine bislang nicht geklärte, aber klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen. Vielmehr rügt der Kläger der Sache nach (allein) die - nach seiner Auffassung bestehende - Unrichtigkeit der ergangenen Entscheidung des SG im Gewande einer Grundsatzrüge. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegen sonach nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Aus den oben genannten Gründen hat auch das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Der angefochtene Gerichtsbescheid wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Rechtskraft
Aus
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