L 4 R 1900/08 AK-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 1651/08 AK-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1900/08 AK-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgarts vom 28. März 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der nach Erledigungserklärung der beim Sozialgericht Stuttgart (SG) anhängig gewesenen Hauptsache S 9 R 2790/07 nach § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergangene Beschluss des SG vom 28. März 2008, mit dem das SG entschieden hat, dass außergerichtliche Kosten des Verfahrens S 9 R 2790/07 nicht zu erstatten sind, ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 04. April 2008 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Die dagegen von der Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11. April 2008 am 14. April 2008 beim SG eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft, denn § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG in der Fassung des Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) bestimmt, dass die Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen des SG nach § 193 SGG, um die es hier geht, ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung ist ohne Übergangsbestimmung am 01. April 2008 in Kraft getreten (vgl. Artikel 5 des genannten Gesetzes). Diese ab 01. April 2008 geltende Bestimmung ist hier bereits anwendbar, denn das neue Recht galt bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses an die Klägerin am 04. April 2008. Durch diese Zustellung ist der Beschluss für die Klägerin erst existent und für das SG bindend geworden. Im Übrigen wäre damit die Beschwerdefrist erst in Lauf gesetzt worden. Ferner ist vor allem zu berücksichtigen, dass das neue Recht im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung am 14. April 2008 gegolten hat und im Grundsatz für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels das Verfahrensrecht maßgebend ist, das zur Zeit der Prozesshandlung (Rechtsmitteleinlegung) gilt (vgl. Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladeweg/Keller/Leitherer, SGG 8. Auflage, Vor § 143 Rdnr. 10e m.w.N.). Die Beschwerde war danach weder bei der Zustellung des Beschlusses noch bei der Beschwerdeeinlegung statthaft. Das neue Recht hat hier nicht in eine abgeschlossene Prozesshandlung eingegriffen. Auf Vertrauensschutz im Hinblick auf die (unrichtig gewordene) Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses kann sich die Klägerin daher nicht berufen, auch nicht darauf, dass das SG nach der Beschwerdeeinlegung unter der Geltung des neuen Rechts am 16. April 2008 noch eine Nichtabhilfeentscheidung nach § 174 SGG (a.F.) erlassen hatte, obwohl auch diese Bestimmung mit Wirkung vom 01. April 2008 aufgehoben worden war (vgl. Artikel 1 Nr. 30, Artikel 5 a.a.O.).

Danach war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der (weiteren) Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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