L 13 AS 1972/08 AK-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1972/08 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beklagte hat den Antragstellern als Rechtsnachfolgern des Klägers und Berufungsbeklagten im Verfahren L 13 AS 5138/07 dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Gründe:

Auf Antrag der Rechtsnachfolger des Klägers war nach Erledigung des Berufungsverfahrens L 13 AS 5138/07 gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG nach pflichtgemäßem Ermessen über die Kostenerstattung zu entscheiden. Die zu treffende Kostenentscheidung hat sich am mutmaßlichen Verfahrensausgang, aber auch an anderen für eine gerechte Kostenverteilung maßgebenden Kriterien zu orientieren. Dabei ist es nicht Aufgabe der Kostenentscheidung, den Streitfall hinsichtlich aller für dessen mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2005 - L 13 AL 220/05 AK-A m.w.N.).

Danach war der Beklagte zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu verpflichten, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg gehabt hatte. Sie war bereits unstatthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 500 EUR nicht erreicht wurde. Der Kläger, der aufgrund des Bescheids vom 19. Juli 2006 geändert durch Bescheid vom 6. November 2006 für den Bewilligungszeitraum vom 1. August 2006 bis 30. November 2006 von dem Beklagten Leistungen erhielt, hatte im Oktober 2006 einen Mehrbedarf aufgrund seiner im September 2006 festgestellten Diabetes-Erkrankung geltend gemacht. Dieser Antrag wird sachdienlich auf Erhöhung der mit dem genannten Bescheid für den maßgeblichen Zeitraum bewilligten Leistungen (ab September 2006 oder ab Oktober 2006) gerichtet gewesen sein. Nur dieser Änderungsantrag konnte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2007 abgelehnt werden, da die Möglichkeit, in bestimmten Fällen mit Bindungswirkung für einen längeren Zeitraum im Rahmen einer Vorabentscheidung zu entscheiden, im SGB II anders als im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nicht besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 4. 2007 - L 13 AS 3729/07 - m.w.N.). Die Beschwer des im Tenor zu präzisierenden Urteils ergibt sich damit daraus, dass der Bewilligungsbescheid zu ändern und für den Bewilligungszeitraum allenfalls ab September 2006 ein monatlicher Mehrbedarf in Höhe von 51,13 EUR zu währen ist, so dass die Beschwer hinsichtlich des Mehrbedarfs insgesamt 153,39 EUR (Mehrbedarf für September 2006 bis November 2006) beträgt. Nimmt man die sich aus der Verurteilung zur Übernahme der Kosten für die Waschmaschine in Höhe von 180, EUR ergebende Beschwer hinzu, beträgt die Summe lediglich 333,39 EUR. Zwar ist davon auszugehen, dass der Kläger mit seinem Folgeantrag vom 6. November 2006 unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung den Mehrbedarf auch für die Zeit ab dem 1. Dezember 2006 geltend gemacht hat. Auch ist ihm für die Zeit von Dezember 2006 bis Mai 2007 dieser Mehrbedarf mit Bescheid vom 20. November 2006 geändert durch Bescheid vom 20. Dezember 2006 wiederum nicht gewährt wurden. Dieser Folgebescheid war jedoch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Für die hier zu ermittelnde Beschwer hat die Zeit ab Dezember 2006 damit außer Betracht zu bleiben.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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