L 6 U 2016/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 U 5269/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 2016/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. März 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 3. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2005 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage gegen die Beigeladene abgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte ein Zehntel.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Jagdunfall des Klägers vom 24. Oktober 2004 ein Arbeitsunfall war.

Der 1940 geborene Kläger ist selbstständiger Landwirt. Er ist seit ca. 1991 Jagdgast (Begehungsscheininhaber) des Landes Baden-Württemberg im Revier Waldstadt des früheren staatlichen Forstamts H ... Neben dem Einzelabschuss wurden ihm umfassendere jagdliche Befugnisse erteilt. Wie alle anderen mithelfenden Jäger im Revier - seit 1991 war ihm ein Pirschbezirk von ca. 40 Hektar Größe fest zugewiesen - kümmerte er sich selbstständig um den Bau- und die Unterhaltung von Jagdeinrichtungen, die Anlage- und Pflege von Wildwiesen, die Kirrung sowie den Abschuss von Reh- und Schwarzwild nach Absprache.

Am 24. Oktober 2004 fuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug zu dem ihm zugewiesenen Pirschbezirk. Nachdem er aus dem Kraftfahrzeug ausgestiegen war, löste sich beim Umhängen der mitgebrachten Waffe versehentlich ein Schuss. Dieser traf die rechte Hand. Wie aus dem Durchgangsarztbericht von Dr. R. vom 15. November 2000 hervorgeht, hatte die Schussverletzung eine subtotale Amputation der rechten Hand zur Folge. Die Verletzung wurde in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. vom 24. Oktober bis 19. November 2004 stationär behandelt. Nach dem Befundbericht von Prof. Dr. G. (Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik) vom 8. Februar 2005 verblieb eine schwerste Bewegungseinschränkung.

Auf die Unfallanzeige des Klägers vom 26. November 2004 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 3. März 2005 fest, es habe sich um keinen Arbeitsunfall gehandelt. Als Inhaber eines Begehungsscheins habe der Kläger den Status eines versicherungsfreien Jagdgastes gehabt. Ob und inwieweit die jagdliche Betätigung auch den Interessen des Jagdunternehmers gedient habe, sei unerheblich.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom. Er trug vor, die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelte Versicherungsfreiheit von Jagdgästen sei verfassungswidrig. Angesichts des Umstands, dass er über Jahre weisungsgemäß Wildbestand nach Abschussplänen begrenzt und anderweitige Tätigkeiten im Pirschbezirk ausgeführt habe, verstoße sein Ausschluss aus dem Versicherungsschutz gegen den Gleichheitsgrundsatz. Er stehe in seiner Schutzbedürftigkeit und seiner Funktion einem Beschäftigten, einem Jagdbediensteten bzw. Jagdhelfer in nichts nach. Gerade im gefahrenträchtigen Bereich der Jagd müsse Inhabern von Jagderlaubnisscheinen, die nachhaltig an der Bewirtschaftung beteiligt seien, der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zukommen. Der Kläger fügte seinem Widerspruch Aufzeichnungen über Abschüsse und über weitere Tätigkeiten im Pirschbezirk bei. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Auch wenn eine dauernde Jagderlaubnis vorliege, bestehe Versicherungsfreiheit. Der Jagdgast werde aus Freude am Waidwerk, Passion, Leidenschaft oder zur Freizeitgestaltung tätig und übe in der Regel keine betriebsdienliche Tätigkeit aus. Dass er auch jagdliche oder betriebsnützliche Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Reduzierung des Wildbestandes verrichte, sei eine notwendige Folge der Jagdausübung.

Hiergegen hat der Kläger am 23. Dezember 2005 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Er wiederholte sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und legte das "Merkblatt für den entgeltlichen Abschuss von Rehwild in den staatlichen Selbstverwaltungsjagden" des Forstamts H., Stand Januar 1999, vor. Er sei mithelfender Jäger im Sinne dieses Merkblatts gewesen. Weiter ergänzte der Kläger, jeder Begehungsscheininhaber müsste an sich durch einen Jagdbediensteten oder einen Jagdunternehmer ersetzt werden. Der Staat baue hingegen immer mehr auf die Beteiligung Privater an der Jagd. Er verwies auf eine Veröffentlichung der Landesforstverwaltung, in der unter anderem darüber informiert wurde, dass im Staatswald 8.000 Jäger, davon 5.000 Privatjäger, die Jagd ausübten. Die Herausnahme von Jagdausübungsberechtigten sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Differenzierungskriterien "Jagdgast, Privatvergnügen, Freude an der Tätigkeit" seien weder geeignet, noch erforderlich oder verhältnismäßig, um das Differenzierungsziel der Trennung zwischen Risiken privater Lebensführung und Risiken im öffentlichen Interesse liegender Tätigkeiten zu erreichen. Das Jagdrecht gelte für alle. Der Begehungsscheininhaber sei als "Wie-Beschäftigter" zu sehen. Der Ausschluss aus dem Versicherungsschutz sei wegen der hohen Gefahren unverhältnismäßig. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei widersinnig, denn sie führe dazu, dass weniger gefährliche Tätigkeiten in den Versicherungsschutz einbezogen würden. Die vom Gesetz und im Anschluss daran von der Rechtsprechung insoweit vorgenommene Unterscheidung sei auch bei einem Vergleich mit anderen, kraft Gesetz geschützten ehrenamtlichen Tätigkeiten sachlich nicht begründbar. Das Verfahren sei auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Die Beklagte verwies auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger sei Jagdgast gewesen und als solcher unversichert.

Mit Gerichtsbescheid vom 23. März 2007 wies das SG die Klage ab. Der Jagdunfall sei nicht versichert gewesen. Der Kläger sei weder als Beschäftigter noch als "Wie-Beschäftigter" tätig gewesen. Mit der unfallbringenden Pirsch habe er im Wesentlichen eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Dass der Jagdgast neben seinen eigenen Interessen an der Jagd durch den Abschuss von Wild ggf. die Abschussquote des Jagdpächters erfülle, mache ihn angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht zu dessen "Wie-Beschäftigten". Aus den gesetzlichen Regelungen ergebe sich der Grundsatz, dass ein Jagdgast keinen Unfallversicherungsschutz erhalten solle. Dies gelte auch dann, wenn mit der Jagd zugleich Aufgaben des Jagdpächters, beispielsweise die Hege des Wildbestandes, wahrgenommen würden. Nur wenn keine Jagd ausgeübt werde und der Aufenthalt im Revier im Wesentlichen Zwecken des Jagdpächters und seines Unternehmens diene, könne die Tätigkeit versichert sein. Der Ausschluss des Jagdgastes vom Versicherungsschutz verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dieser Ausschluss beziehe sich ausdrücklich nur auf die Versicherung als Unternehmer.

Gegen den ihm am 28. März 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20. April 2007 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und dem Klageverfahren. Ergänzend weist er darauf hin, Jagdpächter und Begehungsscheininhaber seien gleich gefährdet und erfüllten gleichermaßen staatliche Aufgaben wie Hege und Jagd. Für die Einbeziehung der Begehungsscheininhaber in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz spreche auch, dass die Beklagte die Beiträge nach der bejagbaren Fläche erhebe. Der Ausschluss von Jagdgästen vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz sei auch dann gleichheitswidrig, wenn das Land über die Beigeladene für Schadensfälle vorsorge.

Der Kläger beantragt sachgerecht gefasst,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. März 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 3. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2005 aufzuheben und gegenüber der Beklagten, hilfsweise gegenüber der Beigeladenen festzustellen, dass der Jagdunfall vom 24. Oktober 2004 ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung war.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen und, soweit erstmalig im Berufungsverfahren ihr gegenüber ein Feststellungsanspruch geltend gemacht wurde, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt zur Erwiderung vor, die Ausführungen im Gerichtsbescheid seien zutreffend. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz könne nicht erkannt werden, da für die hobbymäßige Jagdgasttätigkeit keine Beitragszahlung erforderlich sei. Sie erhalte für die jagdbare Waldfläche, auf der sich der Unfall ereignet habe, keine Beiträge. Das Forstamt H. gehöre zur Landesforstverwaltung. Es handle sich um eine staatliche Selbstverwaltungsjagd in Eigenregie.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene trägt vor, sie sei für einen Jagdunfall eines Jagdbediensteten im Staatswald K. zuständiger Unfallversicherungsträger. Diese gelte auch für Jagdhelfer, die wie ein Beschäftigter für die Staatsforstverwaltung tätig würden. Im Anschluss an den Gerichtsbescheid des SG sei aber davon auszugehen, dass bei der Ausübung der Jagd eigenwirtschaftliche Interessen eindeutig im Vordergrund stünden. Der Umstand, dass diese Tätigkeit gleichzeitig dem Jagdpächter diene, ändere nichts an dieser Zweckbestimmung. Der Jagdgast werde im Rahmen des "eigenen Unternehmens" tätig und nicht fremdwirtschaftlich.

Der Senat hat beim Regierungspräsidium F. - Forstdirektion - Auskünfte eingeholt. Es hat mit Schreiben vom 21. Januar und 5. Februar 2008 mitgeteilt, der Kläger sei Jagdgast mit umfassenderen jagdlichen Befugnissen im Sinne § 9 Jagdnutzungsanweisung vom 31. März 2006 (JNA n.F.) gewesen. Das Land Baden-Württemberg bediene sich zur Abwicklung von Schadensangelegenheiten der Unfallkasse Baden-Württemberg. Beiträge würden dorthin nicht entrichtet. Das Land sei ein sogenannter Selbstversicherer - eventuelle Inanspruchnahmen aus Schadensfällen müssten aus dem Haushalt des Landes erbracht werden. Das Regierungspräsidium hat seinen Informationen ein Muster des dem Kläger für die Zeit vom April 2004 bis März 2005 erteilten Jagderlaubnisscheins beigefügt.

Mit Beschluss des Berichterstatters vom 14. Februar 2008 ist die Unfallkasse Baden-Württemberg zum Verfahren beigeladen worden.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig.

Die erstinstanzliche und im Berufungsverfahren auch gegenüber der Beigeladenen erhobene Klage war, wie schon vom SG zutreffend vorgenommen, sinngemäß als kombinierte Anfechtungs-/Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 SGG) auszulegen (BSG, Urteil vom 15. Februar 2005, B 2 U 1/04 R, zitiert nach Juris). Auch wenn der Senat nach den im Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon ausgeht, dass die Beklagte bei Bescheiderteilung als sachlich unzuständiger Versicherungsträger tätig geworden war, steht dem kein Vorrang einer Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG im Weg. Der Kläger leitet sein Begehren von der Unternehmensstellung des Landes als Eigentümer der Fläche, auf der der Jagdunfall geschah, ab. Gemäß §§ 123 Abs. 1, 128 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) kommt mithin allein eine Zuständigkeit der Beigeladenen in Betracht. Der in Verkennung dieser Zuständigkeit von der Beklagten erlassene Verwaltungsakt ist jedoch nicht gemäß § 40 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nichtig. Es liegt kein grober - absurder - Zuständigkeitsmangel (vgl. Kassler Kommentar, § 40 SGB X Rn. 15) bzw. keine absolute Unzuständigkeit vor. Davon könnte nur ausgegangen werden, wenn unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Zuständigkeit der Beklagten gegeben gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall, da der Kläger in seinem Hauptberuf als selbstständig tätiger Landwirt in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fällt. Gegen die Evidenz der Unzuständigkeit der Beklagten spricht zudem, dass diese erst im Berufungsverfahren bemerkt wurde. Der Ausgangsbescheid der Beklagten erging darüber hinaus nicht als Zuständigkeitsbescheid nach § 136 SGB VII. Nur ein in die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Zuständigkeit der Beigeladenen eingreifender Zuständigkeitsbescheid wäre als nichtig zu bewerten gewesen (Kassler Kommentar, vor §§ 121 bis 139 SGB VII Rn. 7 a, 7 b).

Die Berufung ist zum Teil begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind formell rechtswidrig. Das SG hätte daher die Klage nicht abweisen dürfen, vielmehr die Bescheide aufheben müssen. Allerdings liegt entgegen der Auffassung des Klägers kein Arbeitsunfall vor, so dass weder die ohnehin sachlich unzuständige Beklagte, noch die Beigeladene zu einer entsprechenden Feststellung verpflichtet werden könnten. Vor diesem Hintergrund macht auch eine Verurteilung zu einer weiteren Bescheidung durch die Beklagte im Hinblick auf die Zuständigkeitsfrage keinen Sinn. Die Berufung war daher im Übrigen zurückzuweisen. Da die Beiladung erst im Berufungsverfahren erfolgte, war hinsichtlich der Beigeladenen auf Klage zu entscheiden und entsprechend die Klage abzuweisen.

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).

Eine sachliche Zuständigkeit der Beklagten für den streitgegenständlichen Jagdunfall kommt nicht in Betracht. Zwar ist der Kläger bei der Beklagten als landwirtschaftlicher Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII versicherungspflichtig. Gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII sind die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften grundsätzlich auch für Jagden zuständig. Vorliegend stand die vom Kläger zum Zeitpunkt des Jagdunfalls beabsichtigte Jagd jedoch nicht in rechtlich wesentlichem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer (vgl. Kassler Kommentar § 4 SGB VII Rn. 9 a.E.). Ein solcher Zusammenhang wurde vom Kläger nicht vorgetragen. Er hat vielmehr mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 sinngemäß darauf hingewiesen, dass mit der Jagd kein Geld zu verdienen sei. Auch für den Senat sind keine Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit ersichtlich. Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 13. März 2008 eine Anpassung seines Klageantrags unter Beibehaltung seines Antrags auf Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung vorgenommen. Im Schreiben vom 25. Februar 2008 hatte er jedoch ausdrücklich erklärt, Ansprüche gegenüber der Beklagten nicht weiter geltend zu machen. Der Kläger begehrt die Feststellung eines Arbeitsunfalls nicht im Zusammenhang mit seiner hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Landwirt, sondern mit seiner Funktion als mithelfender Jäger der Landesforstverwaltung. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 123 Abs. 1 SGB VII aus, da - wie sich aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt - eine vorrangige Zuständigkeit der Beigeladenen als Unfallversicherungsträger im Landesbereich für das Unternehmen des Landes gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII besteht. Sowohl aufgrund der Auskunft des Regierungspräsidiums F. vom 5. Februar 2008 als auch aufgrund der Einlassung der Beigeladenen steht die grundsätzliche sachliche Zuständigkeit der Beigeladenen für Jagdunfälle auf der hier maßgeblichen bejagbaren Waldfläche im Revier K. fest. Die mithin gegebene sachliche Unzuständigkeit der Beklagten für die von ihr getroffene Entscheidung führt zu deren Anfechtbarkeit und zu deren Aufhebung. Zwar sind die ergangenen Bescheide aufgrund der sachlichen Unzuständigkeit nicht nichtig im Sinne § 40 SGB X (siehe oben). Jedoch liegt andererseits kein unbeachtlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 42 SGB X vor. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass § 42 SGB X nicht bei Fehlern der sachlichen Zuständigkeit gilt (Hauck/Noftz, SGB X, § 42 Rn. 14).

Doch auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich möglichen Zuständigkeit der Beigeladenen für Unfälle auf der hier maßgeblichen bejagbaren Fläche liegt kein Arbeitsunfall vor. Inhaltlich erweist sich die Entscheidung des SG damit als im Ergebnis zutreffend.

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls nicht als Beschäftigter des Landes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Die von ihm damals beabsichtigte Jagd erfolgte nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine derartige Weisungsunterworfenheit und Eingliederung des Klägers lag jedoch nicht vor. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls mithelfender Jäger im Sinne des damals gültigen § 26 JNA vom 1. Juni 1996 (GABl. vom 14. August 1996 S. 535, 540 - nachfolgend JNA a. F.). Nach § 26 Abs. 1, 2 JNA a. F. sind mithelfende Jäger Jagdgäste, die vom Forstamt einen auf ein Jahr befristeten Begehungsschein erhalten. Sie sollen aufgrund ihrer Eignung und Zuverlässigkeit Gewähr für die Erfüllung der jagdlichen Ziele der Landesforstverwaltung durch aktive Mithilfe im Jagdbetrieb bieten. Die Freigabe von Abschüssen für mithelfende Jäger wird vom Jagdleiter nach den jagdbetrieblichen Erfordernissen festgelegt. Mit der Zulassung von Jagdgästen ermöglicht die Landesforstverwaltung revierlosen Jägern die Jagdausübung im Rahmen der örtlichen Möglichkeiten (§ 3 JNA a. F.). Daneben können staatseigene Jagden auch verpachtet werden (§ 45 JNA a. F.). Der mithelfende Jäger hat eine Grundgebühr pro Jagdjahr und ein Abschussentgelt pro Einzelabschuss zu entrichten (vgl. Anlage 4 JNA a. F.). Das Abschussentgelt kann abgearbeitet werden. In dem vom Kläger vorgelegten Merkblatt des Forstamtes H. vom 1. Januar 1999 wird hierzu ausgeführt: "Für mithelfende Jäger besteht die Möglichkeit das Abschussentgelt durch aktive Mithilfe im Jagdbetrieb abzuarbeiten". Als mögliche "Dienstleistungen" werden unter anderem der Bau und der Unterhalt von Kanzeln und Ansitzleitern, die Mitwirkung bei der Organisation von Drückjagden, die Nachsuche von krank geschossenem Wild, die regelmäßige Beschickung von Kirrungen, sofern der mithelfende Jäger dort nicht selbst jagt, genannt. Für die Arbeitsstunde wird ein Betrag von DM 15 angesetzt. Der vom Regierungspräsidium mit Schreiben vom 21. Januar 2008 als Muster vorgelegte Jagderlaubnisschein enthält die Formulierung: " ...erhält hiermit die Erlaubnis die Jagd im staatlichen Verwaltungsjagdbezirk nach den Weisungen des Jagdleiters oder dessen Beauftragten ohne Begleitung durch einen Jagdführer selbstständig auszuüben".

In der Zusammenschau ergibt sich aus diesen Regelungen und der damit verbundenen Praxis für den Senat hinreichend deutlich, dass die Jagd des Klägers nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgte. Dies wurde vom Kläger auch nicht behauptet. Zwar hat sich der mithelfende Jäger gemäß § 26 Abs. 2 JNA a. F. an die Freigabe von Abschüssen zu halten. Im Jagderlaubnisschein ist von der Ausübung der Jagd "nach den Weisungen des Jagdleiters" die Rede. Damit ist jedoch kein Weisungsrecht im Sinne des § 7 SGB IV, insbesondere im Hinblick auf Zeit, Dauer, Ort und Art der ausgeübten Tätigkeit verbunden. So kommt im Jagderlaubnisschein hinreichend dadurch zum Ausdruck, dass dem Inhaber des Jagderlaubnisscheins die Berechtigung erteilt wird, die Jagd "selbstständig auszuüben". Soweit in § 26 Abs. 1 Satz 2 JNA a. F. von einer aktiven Mithilfe im Jagdbetrieb der Landesforstverwaltung die Rede ist, bezieht sich diese nach dem Merkblatt des Forstamts H. vom Januar 1999 auf Dienstleistungen für die Verrechnung der Abschussgebühren. Ob es sich bei diesen "Dienstleistungen" um Tätigkeiten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder im Rahmen eines unternehmerähnlichen Werkvertragsverhältnisses (siehe Landessozialgericht für das Land Saarland, Urteil vom 12. Juli 2006, L 2 U 126/04, zitiert nach Juris) handelt, kann dahingestellt bleiben, da der hier maßgebliche Unfall nicht in Zusammenhang mit einer solchen nicht-jagdlichen Tätigkeit stand.

Gegen das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses spricht auch, dass der mithelfende Jäger für die Jagd ein Grundentgelt und ein Abschussentgelt zu entrichten hat. Dies steht der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses klar entgegen. Die Entrichtung eines Entgelts für die Erlaubnis, eine Tätigkeit auszuüben, ist einem Arbeitsverhältnis wesensfremd. Zu Recht hat die Beklagte insoweit im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass der Jagdgast und damit auch der mithelfende Jäger aus Freude am Waidwerk, Passion, Leidenschaft oder Freizeitgestaltung tätig wird. Nur so erklärt sich, dass er bereit ist, ein nicht unerhebliches Entgelt für die Ausübung der Jagd zu zahlen. Dass der Kläger - wie alle Jagdgäste - mit der Jagd zwangsläufig auch zu einer notwendigen Reduzierung des Wildbestands und zur Erfüllung von vorgegebenen Abschussplänen beiträgt, ist eine notwendige und gewünschte Folge, die ihn jedoch nicht zu einem Arbeitnehmer macht. Aus der Neufassung der JNA vom 31. März 2006 (GABl. vom 26. April 2006, Seite 219) ergibt sich, dass das Land zur Optimierung der jagdbetrieblichen Einnahmen gezielt einen möglichst hohen Anteil entgeltpflichtiger Abschüsse durch Jagdgäste und mithelfende Jäger anstrebt (§ 1 Abs. 3 JNA n. F.). Wie sich aus der vom Kläger mit Schreiben vom 10. März 2006 vorgelegten Information der Landesforstverwaltung ergibt, ist diese "Vermarktung" erfolgreich verlaufen, da das Jagdrecht im Staatswald von ca. 3000 bediensteten Jägern und 5000 revierlosen Privatjägern ausgeübt wird. Auch wenn somit die die Landesforstverwaltung treffenden jagdlichen Aufgaben zum überwiegenden Anteil von Privatjägern erfüllt werden, sind diese Privatjäger keine Angestellten des Landes. Vielmehr macht sich das Land zu Nutze, dass es sich bei der Jagd um ein Freizeitvergnügen handelt, das der Vermarktung zugänglich ist. Die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben ist lediglich ein Reflex dieses Freizeitvergnügens, das als solches eine privatnützige, nicht berufliche und damit nicht gesetzlich versicherbare Tätigkeit darstellt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII; Kassler Kommentar, § 3 SGB VII Rn. 12).

Zum Zeitpunkt des Unfalls bestand auch kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII. Danach sind Personen versichert, die wie Beschäftigte tätig werden (so genannte Wie-Beschäftigte). Dies setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (auch zum Nachfolgenden: BSG, Urteil vom 11. November 2003, B 2 U 41/02 R zitiert nach Juris) voraus, dass - selbst wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt - eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit vorliegt, die ungeachtet des Beweggrunds des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Auf den ersten Blick könnte die Begründung eines solchen Versicherungsschutzes naheliegend erscheinen, da - wie bereits ausgeführt - mithelfende Jäger neben den Bediensteten der Landesforstverwaltung die jagdlichen Aufgaben der Landesforstverwaltung erfüllen. Dagegen spricht jedoch die bereits beschriebene, im Vordergrund stehende Privatnützigkeit der Jagdausübung. In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt der Grundsatz, dass Tätigkeiten, die in den Bereich des Privatlebens gehören, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Dies wird in § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ausdrücklich klargestellt. Anzumerken ist dabei, dass nach der Kommentarliteratur § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII generell nur klarstellende Wirkung haben kann, da es sich bei Jagdgästen nicht um Unternehmer handelt (Kassler Kommentar § 4 SGB VII Rn. 9). Zudem regelt § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII lediglich eine Versicherungsfreiheit in Abweichung des hier ohnehin nicht einschlägigen § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII. Im Übrigen reicht es für einen Unfallversicherungsschutz nicht aus, dass die einzelne Verrichtung, losgelöst von den tatsächlichen und rechtlichen Umständen, ihrer Art nach dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich wäre. Entscheidend ist, in welchem konkretem tatsächlichen und rechtlichen Rahmen die Tätigkeit verrichtet wird. So hat das BSG im Urteil vom 28. Juni 1984 (2 RU 63/83, zitiert nach Juris) einen Unfallversicherungsschutz beim Pflücken von Kirschen, die zuvor käuflich "am Baum" erworben wurden, abgelehnt. Diese Wertung ist auf den hier vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Maßgeblich ist, dass der Kläger im Rahmen einer entgeltlichen Berechtigung zur Jagdausübung - letztlich ähnlich einem Kaufvertrag über das erlegte Wild - tätig wurde.

Einem Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII stünde zudem entgegen, dass der Kläger nicht arbeitnehmerähnlich tätig war. Gegen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit spricht zum einen, dass der Kläger für die Ausübung der Jagd Entgelte bezahlen musste. Dies ist einem Beschäftigungsverhältnis - wie bereits ausgeführt - wesensfremd. Zudem wurde dem Kläger die Erlaubnis der selbstständigen Ausübung der Jagd übertragen. Soweit er sich nach Abschussplänen zu richten hatte, begründet dies - wie ebenfalls bereits ausgeführt - noch kein Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der ausgeübten Tätigkeit, wie es für ein Beschäftigungsverhältnis typisch wäre. Näher liegend wäre die Annahme eines Werkvertragsverhältnisses - dem jedoch auch die Zahlung eines Abschussentgelts entgegenstehen würde - und damit eine unternehmerähnliche Tätigkeit (in diese Richtung gehend: LSG für das Land Saarland, Urteil vom 12. Juli 2006, L 2 U 126/04, zitiert nach Juris).

Daneben hat das SG zutreffend auf den sich aus dem gesetzlichen Regelungszusammenhang in den §§ 3 Abs. 2 Nr. 3, 4 Abs. 2 Nr. 1 und § 6, Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ergebenden Grundsatz, dass Jagdgäste keinen Unfallversicherungsschutz erhalten sollen, hingewiesen. Dies gilt auch dann, wenn bei der Ausübung der Jagd zugleich Aufgaben des Jagdpächters, beispielsweise die Hege des Wildbestands, wahrgenommen werden. Dass der Jagdgast neben seinem eigenen Interesse an der Jagd durch den Abschuss von Wild ggf. die Abschussquoten des Jagdpächters (vgl. §§ 21, 27 Bundesjagdgesetz) erfüllt, macht ihn deshalb angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht zu dessen "Wie-Beschäftigten" (BSG, Urteil vom 11. November 2003, B 2 U 41/02 R, zitiert nach Juris).

Der generelle Ausschluss von Jagdgästen vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Es stellt einen verfassungsrechtlich unbedenkliches Grundsatz der gesetzlichen Unfallversicherung dar, dass privatnützige Tätigkeiten nicht versichert sind. Es besteht keine sachliche Rechtfertigung, dieses Prinzip über eine Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes auszuhebeln. Schließlich geht es hier nicht nur um den Ausschluss von Jagdgästen im Besonderen, sondern um den Ausschluss aller im Ergebnis vorrangig als privatnützig zu bewertenden Freizeitbeschäftigungen im Allgemeinen. Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger mit seiner Jagd letztlich auch zur Erfüllung von Abschussquoten und zur Hege beiträgt. Dies rechtfertigt jedoch nicht, die Jagd als ehrenamtliche Tätigkeit etwa im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII anzusehen. Die Tätigkeit eines mithelfenden Jägers erfolgt nicht ehrenamtlich. Dagegen spricht, dass für die Ausübung der Tätigkeit Entgelte zu entrichten sind. Dies ist bei einem Ehrenamt gerade nicht der Fall. Aus der Entgeltpflichtigkeit ergibt sich, dass die Vermarktung eines Freizeitvergnügens eindeutig im Vordergrund steht. Dies wird durch die Auswertung der vom Kläger im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 7. Juni 2005 vorgelegten Zusammenstellung der von ihm erlegten Wildtiere im Pirschbezirk H. bestätigt. Danach hat der Kläger in der Zeit von April 1997 bis März 2004 36 Abschüsse erzielt. Lediglich 4 von diesen Abschüssen sind als Hegeabschüsse gekennzeichnet. Daraus ergibt sich, dass die Hegeabschüsse die jagdliche Tätigkeit des Klägers nicht prägten. Ferner fällt auf, dass die Abschusszahlen in den einzelnen Jagdjahren (jeweils April bis März) sehr unterschiedlich waren. Von April 1997 bis März 2000 lag die Zahl der Abschüsse bei fünf bzw. sieben. Von April 2000 bis März 2003 lag die Zahl zwischen null und zwei. Im Jagdjahr April 2003 bis März 2004 waren es hingegen 16 Abschüsse. Dem kann keine kontinuierliche - einem Arbeitsverhältnis entsprechende - Einbeziehung des Klägers in die jagdliche Tätigkeit der Landesforstverwaltung entnommen werden. Der Anzahl der Abschüsse kann der Senat mit Ausnahme des einmaligen "Ausreißers" im Jagdjahr 2003/2004 keine überragende Bedeutung der Tätigkeit des Klägers für die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben der Landesforstverwaltung entnehmen. Auch diese Zahlen bestätigen die Privatnützigkeit der Jagd. Eine nachhaltige, jahrelange Beteiligung an der Bewirtschaftung des Staatsforstes geht aus den Zahlen entgegen dem Vorbringen des Klägers im Widerspruchsverfahren gerade nicht hervor.

Soweit die Rechtsprechung des BSG die Einbeziehung von Tätigkeiten von Jagdgästen nicht-jagdlicher Art in den Unfallversicherungsschutz in Betracht gezogen hat, ist dies entgegen der Auffassung des Klägers nicht widersinnig. Die Einbeziehung erfolgte nicht nach dem vom Kläger in den Vordergrund gerückten Differenzierungskriterium der Gefährlichkeit, sondern da nach, ob von einem Arbeitnehmer- bzw. arbeitnehmerähnlichen Status ausgegangen werden konnte.

Der Senat verkennt nicht, dass bei einem entsprechenden Status (z. B. als Jagdunternehmer oder Jagdbediensteter) eine Einbeziehung von Jagden, wie sich beispielsweise aus § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII ergibt, in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz in Betracht kommt. Soweit der Gesetzgeber die Einbeziehung einer vornehmlich privatnützig ausgeübten Jagd in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz in §§ 3 Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII - klarstellend - ausschloss, begegnet dies keinen Bedenken, da dieser Ausschluss dem generellen Grundsatz der gesetzlichen Unfallversicherung entspricht, dass privatnützige Tätigkeiten nicht versichert werden können. Für die vom Gesetzgeber gesehene Notwendigkeit einer klarstellenden Regelung sprach im Übrigen vermutlich gerade der Umstand, dass es sich bei der Jagd um eine grundsätzlich gefährliche Tätigkeit handelt.

Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unter Hinweis auf die Beitragserhebung nach der bejagbaren Fläche geltend gemacht hat, steht dem entgegen, dass die Beigeladene für die versicherten Flächen keine Beiträge erhält. Schadensangelegenheiten werden aus dem Landeshaushalt reguliert. Eine aus der Beitragserhebung hergeleitete sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung - die den Kläger ohnehin nicht unmittelbar belasten würde - kommt hier mithin nicht in Betracht. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes unter dem Gesichtpunkt der beitragsunabhängigen Vorsorge scheidet aus, da das Land - entgegen der Auffassung des Klägers im Schreiben vom 12. Februar 2008 - letztlich gerade keine Vorsorge trifft. Im Übrigen wurde der Kläger im Jagderlaubnisschein ausdrücklich auf den fehlenden Unfallversicherungsschutz hingewiesen. Angesichts der Möglichkeiten, sich einen privaten Unfallversicherungsschutz zu verschaffen, sieht der Senat auch keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch den Ausschluss von Jagdgästen, selbst wenn sie als mithelfende Jäger regelmäßig mittelbar Abschussquoten des Landes erfüllen.

Da mithin kein Arbeitsunfall festgestellt werden kann, kann dahingestellt bleiben, ob die Beigeladene im Rahmen des § 75 Abs. 5 SGG überhaupt zu einer entsprechenden Feststellung verpflichtet werden könnte. Dafür spricht, dass eine Verurteilung zur Leistung nach § 75 Abs. 5 SGG möglich gewesen wäre und die hier begehrte Feststellung als Vorstufe zu einer Leistung ein "Weniger" darstellt (ablehnend im Falle einer Statusfeststellung: BSG, Urteil vom 26. Mai 2004, B 12 AL 4/03 R, zitiert nach Juris).

Die Berufung war hinsichtlich des Feststellungsbegehrens mithin zurückzuweisen, entsprechend die Klage gegen die Beigeladene abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da die angefochtene Entscheidung der Beklagten nur aus formellen Gründen aufgehoben wurde, im Übrigen der Kläger in der Sache aber keinen Erfolg hatte, kam nur eine geringe Kostenquote in Betracht.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen unter Berücksichtigung der bereits ergangenen Rechtsprechung des BSG (siehe oben) nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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