Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 1399/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2193/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren L 4 KR 2193/08 ER-B Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. April 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Beschwerdeverfahren begehrt der Antragsteller im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Krankengeld für die Zeit vom 31. März bis 30. September 2008 in Höhe von netto EUR 32,26 täglich.
Der 1952 geborene Antragsteller übte bis 15. Januar 2006 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus und war deshalb versicherungspflichtiges Mitglied der Antragsgegnerin. Vom 16. Januar bis 14. November 2006 bezog er Krankengeld, anschließend bis 26. Dezember 2007 Arbeitslosengeld und war deshalb versicherungspflichtiges Mitglied der Antragsgegnerin in der Krankenversicherung der Arbeitslosen. Mit dem hierfür vorgesehenen vertragsärztlichen Vordruck bescheinigte Arbeitsunfähigkeit Augenarzt Dr. J. am 7. Dezember 2007 bis 14. Dezember 2007 unter Angabe der ICD-Diagnose Z 96.1 (Vorhandensein eines intraokularen Linsenimplantats) sowie Arzt für Allgemeinmedizin Dr. S. am 15. November 2007 bis voraussichtlich 7. Dezember 2007 sowie am 13. Dezember 2007 bis voraussichtlich 31. Dezember 2007 unter Angabe der ICD-Diagnose H 26.9 (Katarakt, nicht näher bezeichnet). Dr. S. teilte auf Anfrage der Antragsgegnerin unter dem 28. Dezember 2007 mit, der Antragsteller sei nicht für leichte Tätigkeiten arbeits- bzw. vermittlungsfähig, weil er voraussichtlich für vier Tage weiter arbeitsunfähig sei. Eine sozialmedizinische Begutachtung sei nicht angezeigt, da Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2008 bestehe. Die Sehstörung sei rückläufig. Da der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes am 26. Dezember 2007 endete (Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit A. vom 19. Dezember 2007), bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller vom 27. bis 31. Dezember 2007 Krankengeld und teilte ergänzend mit, sie gehe davon aus, dass der Arzt die Arbeitsunfähigkeit zum 31. Dezember 2007 beende und er (der Antragsteller) sich anschließend wieder bei der Agentur für Arbeit vorstelle (Schreiben vom 2. Januar 2008). Zur Auszahlung des Krankengeldes kam es zunächst nicht, weil der Antragsteller die für die Berechnung der Höhe erforderlichen Nachweise der Antragsgegnerin nicht vorlegte. Mit Schreiben vom 30. Januar 2008 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller weiter mit, am 15. November 2007 habe zumindest der Grad der Leistungs- und Vermittlungsfähigkeit vorgelegen, der bei Aufnahme der Zahlung von Arbeitslosengeld am 15. November 2006 vorhanden gewesen sei und der Gegenstand des Versicherungsschutzes in der Krankengeldversicherung sei. Daher bestehe für die Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. November 2007 kein Anspruch auf Krankengeld. Des Weiteren wies sie darauf hin, dass mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit auch die Krankenversicherung ende und der Antragsteller sich den Versicherungsschutz unter anderem durch Beitritt zur freiwilligen Versicherung binnen dreier Monate erhalten könne. Der Antragsteller beantragte daraufhin die freiwillige Weiterversicherung. Die Antragsgegnerin bestätigte dem Antragsteller mit Schreiben vom 18. März 2007 die freiwillige Mitgliedschaft ab 1. Januar 2008 mit dem Hinweis, es bestehe kein Anspruch auf Krankengeld.
Arzt für Allgemeinmedizin Dr. S. bescheinigte unter Angabe der ICD-Diagnose F10.2 (Abhängigkeitssyndrom), ab 31. März 2008 mit zusätzlichen weiteren Diagnosen, Arbeitsunfähigkeit wie folgt: am 9. Januar 2008 ab 7. Januar 2008 bis voraussichtlich 18. Januar 2008 (Erstbescheinigung) am 18. Januar 2008 bis voraussichtlich bis 1. Februar 2008 am 28. Januar 2008 bis voraussichtlich 8. Februar 2008 am 11. Februar 2008 bis voraussichtlich 29. Februar 2008 am 3. März 2008 bis voraussichtlich 14. März 2008 am 17. März 2008 bis voraussichtlich 28. März 2008 am 31. März 2008 bis voraussichtlich 11. April 2008 am 11. April 2008 bis voraussichtlich 25. April 2008 am 25. April 2008 bis voraussichtlich 5. Mai 2008 am 5. Mai 2008 bis voraussichtlich 16. Mai 2008 am 16. Mai 2008 bis voraussichtlich 30. Mai 2008.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 19. Februar 2008 machte der Antragsteller geltend, er sei weiterhin arbeitsunfähig und bitte um Bestätigung, dass Versicherungsschutz bestehe und Krankengeld gezahlt werde. Die Antragsgegnerin antwortete hierauf, dass ihr Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis 31. Dezember 2007 vorlägen und der Antragsteller zu einer ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitpunkt hinaus nichts vorgetragen habe, sondern lediglich telefonisch pauschal die Fortsetzung der Zahlung des Krankengelds eingefordert habe (Schreiben vom 21. Februar 2008). Der Antragsteller machte weiter geltend, Mitte Dezember sei zu der bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen Augenproblemen eine Alkoholerkrankung hinzugetreten, wegen der er weiterhin krankgeschrieben worden sei. Daraufhin unterrichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller, dass auf Grund der zwischenzeitlich vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. S. ein Anspruch auf Krankengeld ab 10. Januar 2008 gegeben sein könne, jedoch nach § 19 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) begrenzt bis zum Ablauf der am 1. Januar 2008 beginnenden Monatsfrist. Sie werde Dr. S. zum Krankheitsbild befragen (Schreiben vom 27. März 2008). Dies erfolgte mit am 1. April 2008 abgesandtem Fragebogen. Nachdem der Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit Achern vorlag, zahlte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 27. bis 31. Dezember 2007 Krankengeld in Höhe von netto EUR 32,26 (EUR 32,44 abzüglich Beiträge zur Pflegeversicherung von EUR 0,18; Schreiben vom 9. April 2008).
Der Antragsteller beantragte am 31. März 2008 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Er sei seit 6. Dezember 2007 durchgehend arbeitsunfähig. Ihren Ankündigungen auf Zahlung von Krankengeld lasse sie keine Taten folgen. Er sei dringend auf das Krankengeld angewiesen.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. Der Nachweis einer seit 6. Dezember 2007 durchgehenden Arbeitsunfähigkeit sei nicht erbracht. Auch ziehe sie die Arbeitsunfähigkeit in Zweifel und habe den behandelnden Arzt Dr. S. befragt. Jedenfalls wäre aufgrund der vorgelegten ärztlichen Nachweise ein Krankengeldanspruch lediglich bis zum 31. Januar 2008 anzuerkennen. Eine besondere Dringlichkeit sei nicht ersichtlich.
Das SG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Beschluss vom 9. April 2008). Die Antragsgegnerin sei einstweilen nicht zur laufenden Zahlung von Krankengeld ab dem 31. März 2008 (Eingang des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz) verpflichtet. Für freiwillige Mitglieder der Antragsgegnerin sei der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich ausgeschlossen. Der Antragsteller sei nach gegenwärtigem Erkenntnisstand seit 1. Januar 2008 bei der Antragsgegnerin ohne Anspruch auf Krankengeld freiwillig versichert. Dr. S. habe Arbeitsunfähigkeit bis 31. Dezember 2007 bescheinigt und dies auf Nachfrage der Antragsgegnerin bestätigt sowie erst am 9. Januar 2008 für die Zeit ab 7. Januar 2008 erneut eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt, sodass gegenwärtig keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Behauptung des Antragstellers bestünden, er sei seit Dezember 2007 durchgehend arbeitsunfähig. Auch habe der Antragsteller keinen Anspruch auf vorläufige Nachzahlung von Krankengeld für die Zeit vor dem 31. März 2008, da im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich die Verwaltung nicht verpflichtet werden könne, Leistungen für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilantrages zu erbringen. Eine in die Gegenwart fortwirkende finanzielle Notlage des Antragstellers sei weder ersichtlich noch vorgetragen.
Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 11. April 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 29. April 2008 Beschwerde eingelegt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Mit der Beschwerde begehrt er die Zahlung von Krankengeld ab Eingang des Antrages auf Erlass der einstweiligen Anordnung beim SG vorläufig für weitere sechs Monate in Höhe von netto EUR 32,26. Er macht geltend, dass Arbeitsunfähigkeit nicht durchgehend bescheinigt sei, beruhe allein auf der Tatsache, dass er sich auf Grund der über die Feiertage geschlossenen Praxis (des Dr. S.) nicht rechtzeitig dort zur fortgesetzten Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit habe vorstellen können. Da Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht rückwirkend bescheinigt werden könne, habe sich Dr. S. nicht in der Lage gesehen, die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend zu bestätigen. Arbeitsunfähigkeit habe aber durchgehend bestanden, sodass die Antragsgegnerin durchgehend Krankengeld zu zahlen habe. Deshalb habe auch das Versicherungsverhältnis mit dem Anspruch auf Krankengeld fortgedauert. Er selbst sei aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage gewesen, sich um eine Fortschreibung der Arbeitsunfähigkeit, gegebenenfalls bei einem fremden Vertreter seines Hausarztes zu kümmern. Er hat die Bescheinigung des Dr. S. vom 25. April 2008 vorgelegt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen und Rechtsanwalt W. beizuordnen sowie den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. April 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig Krankengeld in Höhe von netto EUR 32,26 täglich für die Zeit vom 31. März bis 30. September 2008 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss des SG für zutreffend. Sie hat die Versicherungs- und Mitgliedschaftsverhältnisse des Antragstellers bei ihr angegeben.
II.
1. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist abzulehnen. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (dazu unter 2.). Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller auch bedürftig im Sinne der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe ist.
2. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zahlung von Krankengeld für die Zeit ab 31. März 2008 zu Recht abgelehnt.
2.1. Die gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 29 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - SGGArbGÄndG - (BGBl. I, S. 444) ausgeschlossen. Würde der Antragsteller in der Hauptsache den Anspruch auf Krankengeld in Höhe von netto EUR 32,26 täglich für die Zeit vom 31. März bis 30. September 2008 geltend machen, wäre die Berufung zulässig, weil der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der Fassung des Art. 1 Nr. 24 Buchst. a) SGGArbGÄndG) überschritten wäre.
2.2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung kommt in Betracht, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung hat der Kläger ab 31. März 2008 keinen Anspruch auf Krankengeld, sodass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist.
2.2.1. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) behandelt werden. Das bei Entstehung des streitigen Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als "Versicherter" einen Anspruch auf Krankengeld hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 19/06 R -, veröffentlicht in juris). Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Krankengeld, weil er seit 1. Januar 2008 bei der Antragsgegnerin freiwilliges Mitglied ohne Anspruch auf Krankengeld ist. Die Satzung kann nach § 44 Abs. 2 SGB V für freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen.
Aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes endete die Mitgliedschaft des Antragstellers als Versicherungspflichtiger in der Krankenversicherung der Arbeitslosen zum 31. Dezember 2007 und bestand deshalb ab 1. Januar 2008 nicht mehr. Der Antragsteller bezog bis 26. Dezember 2007 Arbeitslosengeld und war damit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungspflichtiges Mitglied der Antragstellerin. Nach § 192 Nr. 2 SGB V bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Der Antragsteller bezog bis 31. Dezember 2007 Krankengeld, sodass seine versicherungspflichtige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Arbeitslosen bis 31. Dezember 2007 fortdauerte. Ab 1. Januar 2008 bezog der Antragsteller kein Krankengeld mehr und er hatte auch keinen Anspruch auf Krankengeld, weil ab 1. Januar 2008 Arbeitsunfähigkeit nicht (mehr) ärztlich bescheinigt war. Deshalb war ab 1. Januar 2008 kein Anspruch auf Krankengeld mehr entstanden. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld abgesehen von den - im vorliegenden Fall nicht gegebenen - Fällen der Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V formale Voraussetzung für den Beginn des Krankengeldanspruchs. Nach der Rechtsprechung des BSG ist die ärztliche Feststellung Voraussetzung für das Entstehen des Anspruches auf Krankengeld (vgl. z.B. Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R -, veröffentlicht in juris). Im Jahr 2008 stellte Dr. S. erstmals am 9. Januar 2008 mit einer Erstbescheinigung Arbeitsunfähigkeit fest, sodass der Anspruch auf Krankengeld deshalb erst am 10. Januar 2008 entstehen konnte. Dr. S. bescheinigte zwar Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ab 7. Januar 2008. Selbst wenn ausnahmsweise eine rückwirkende Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit zulässig sein sollte (vgl. dazu BSG SozR 4-2500 § 46 Nr. 1), wäre der Anspruch auf Krankengeld erst am 7. Januar 2008 entstanden.
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller wegen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit gehindert gewesen sein könnte, sich ab 1. Januar 2008 um die rechtzeitige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu kümmern. Der Antragsteller behauptet zwar im Beschwerdeverfahren, er sei nicht in der Lage gewesen, sich um eine Fortschreibung der Arbeitsunfähigkeit, ggf. auch bei einem Vertreter des Dr. S. zu kümmern. Dieses Vorbringen vermag allerdings nicht zu überzeugen. Denn es erfolgte erst, nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, dass eine ärztliche Feststellung Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld ist. Zuvor hatte der Kläger demgegenüber behauptet, alleinige Ursache für die vor dem 9. Januar 2008 unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sei die Tatsache gewesen, dass die Praxis des Dr. S. vom 22. Dezember 2007 bis 6. Januar 2008 geschlossen gewesen sei. Dies hat Dr. S. auch in dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreiben vom 25. April 2008 an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bestätigt. Ein Alkoholmissbrauch des Antragstellers mit Arbeitsunfähigkeit bestand im Übrigen bereits längere Zeit früher. Bereits im sozialmedizinischen Gutachten des Dr. K. vom 16. Februar 2006 war deshalb weiterhin Arbeitsunfähigkeit und eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit angenommen worden. Ferner war der Antragsteller trotz der bestehenden Alkoholerkrankung regelmäßig in der Lage, die auslaufende Feststellung von Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig zu verlängern. Gegen eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit spricht schließlich auch, dass Dr. S. am 9. Januar 2008 keine Folgebescheinigung, sondern eine Erstbescheinigung ausstellte.
Einem Anspruch auf Krankengeld bis 30. September 2008 steht zudem entgegen, dass Arbeitsunfähigkeit nach den dem Senat vorliegenden Akten derzeit nur bis 30. Mai 2008 bescheinigt ist. Auch wenn die Arbeitsunfähigkeit über diesen Tag hinaus bescheinigt worden sein sollte, ist davon auszugehen, dass dies allenfalls für weitere zwei bis drei Wochen erfolgt ist und nicht bis 30. September 2008. Die Bewilligung von Krankengeld kann sich von vornherein jeweils nur auf die Dauer der vom Arzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit erstrecken (vgl. BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 2).
2.2.2. Da ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist, kann offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund besteht. Dies ist allerdings zweifelhaft. Der Antragsteller hat lediglich pauschal behauptet, dringend auf die Zahlung von Krankengeld angewiesen zu sein. Glaubhaft gemacht hat er dies allerdings nicht. Insbesondere hat er im Antragsverfahren dem SG keine Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen vorgelegt und keinerlei Ausführungen gemacht. Nach seinen Angaben, die er in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gemacht hat, hat er Einnahmen und Bankguthaben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. April 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Beschwerdeverfahren begehrt der Antragsteller im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Krankengeld für die Zeit vom 31. März bis 30. September 2008 in Höhe von netto EUR 32,26 täglich.
Der 1952 geborene Antragsteller übte bis 15. Januar 2006 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus und war deshalb versicherungspflichtiges Mitglied der Antragsgegnerin. Vom 16. Januar bis 14. November 2006 bezog er Krankengeld, anschließend bis 26. Dezember 2007 Arbeitslosengeld und war deshalb versicherungspflichtiges Mitglied der Antragsgegnerin in der Krankenversicherung der Arbeitslosen. Mit dem hierfür vorgesehenen vertragsärztlichen Vordruck bescheinigte Arbeitsunfähigkeit Augenarzt Dr. J. am 7. Dezember 2007 bis 14. Dezember 2007 unter Angabe der ICD-Diagnose Z 96.1 (Vorhandensein eines intraokularen Linsenimplantats) sowie Arzt für Allgemeinmedizin Dr. S. am 15. November 2007 bis voraussichtlich 7. Dezember 2007 sowie am 13. Dezember 2007 bis voraussichtlich 31. Dezember 2007 unter Angabe der ICD-Diagnose H 26.9 (Katarakt, nicht näher bezeichnet). Dr. S. teilte auf Anfrage der Antragsgegnerin unter dem 28. Dezember 2007 mit, der Antragsteller sei nicht für leichte Tätigkeiten arbeits- bzw. vermittlungsfähig, weil er voraussichtlich für vier Tage weiter arbeitsunfähig sei. Eine sozialmedizinische Begutachtung sei nicht angezeigt, da Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2008 bestehe. Die Sehstörung sei rückläufig. Da der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes am 26. Dezember 2007 endete (Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit A. vom 19. Dezember 2007), bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller vom 27. bis 31. Dezember 2007 Krankengeld und teilte ergänzend mit, sie gehe davon aus, dass der Arzt die Arbeitsunfähigkeit zum 31. Dezember 2007 beende und er (der Antragsteller) sich anschließend wieder bei der Agentur für Arbeit vorstelle (Schreiben vom 2. Januar 2008). Zur Auszahlung des Krankengeldes kam es zunächst nicht, weil der Antragsteller die für die Berechnung der Höhe erforderlichen Nachweise der Antragsgegnerin nicht vorlegte. Mit Schreiben vom 30. Januar 2008 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller weiter mit, am 15. November 2007 habe zumindest der Grad der Leistungs- und Vermittlungsfähigkeit vorgelegen, der bei Aufnahme der Zahlung von Arbeitslosengeld am 15. November 2006 vorhanden gewesen sei und der Gegenstand des Versicherungsschutzes in der Krankengeldversicherung sei. Daher bestehe für die Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. November 2007 kein Anspruch auf Krankengeld. Des Weiteren wies sie darauf hin, dass mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit auch die Krankenversicherung ende und der Antragsteller sich den Versicherungsschutz unter anderem durch Beitritt zur freiwilligen Versicherung binnen dreier Monate erhalten könne. Der Antragsteller beantragte daraufhin die freiwillige Weiterversicherung. Die Antragsgegnerin bestätigte dem Antragsteller mit Schreiben vom 18. März 2007 die freiwillige Mitgliedschaft ab 1. Januar 2008 mit dem Hinweis, es bestehe kein Anspruch auf Krankengeld.
Arzt für Allgemeinmedizin Dr. S. bescheinigte unter Angabe der ICD-Diagnose F10.2 (Abhängigkeitssyndrom), ab 31. März 2008 mit zusätzlichen weiteren Diagnosen, Arbeitsunfähigkeit wie folgt: am 9. Januar 2008 ab 7. Januar 2008 bis voraussichtlich 18. Januar 2008 (Erstbescheinigung) am 18. Januar 2008 bis voraussichtlich bis 1. Februar 2008 am 28. Januar 2008 bis voraussichtlich 8. Februar 2008 am 11. Februar 2008 bis voraussichtlich 29. Februar 2008 am 3. März 2008 bis voraussichtlich 14. März 2008 am 17. März 2008 bis voraussichtlich 28. März 2008 am 31. März 2008 bis voraussichtlich 11. April 2008 am 11. April 2008 bis voraussichtlich 25. April 2008 am 25. April 2008 bis voraussichtlich 5. Mai 2008 am 5. Mai 2008 bis voraussichtlich 16. Mai 2008 am 16. Mai 2008 bis voraussichtlich 30. Mai 2008.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 19. Februar 2008 machte der Antragsteller geltend, er sei weiterhin arbeitsunfähig und bitte um Bestätigung, dass Versicherungsschutz bestehe und Krankengeld gezahlt werde. Die Antragsgegnerin antwortete hierauf, dass ihr Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis 31. Dezember 2007 vorlägen und der Antragsteller zu einer ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitpunkt hinaus nichts vorgetragen habe, sondern lediglich telefonisch pauschal die Fortsetzung der Zahlung des Krankengelds eingefordert habe (Schreiben vom 21. Februar 2008). Der Antragsteller machte weiter geltend, Mitte Dezember sei zu der bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen Augenproblemen eine Alkoholerkrankung hinzugetreten, wegen der er weiterhin krankgeschrieben worden sei. Daraufhin unterrichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller, dass auf Grund der zwischenzeitlich vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. S. ein Anspruch auf Krankengeld ab 10. Januar 2008 gegeben sein könne, jedoch nach § 19 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) begrenzt bis zum Ablauf der am 1. Januar 2008 beginnenden Monatsfrist. Sie werde Dr. S. zum Krankheitsbild befragen (Schreiben vom 27. März 2008). Dies erfolgte mit am 1. April 2008 abgesandtem Fragebogen. Nachdem der Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit Achern vorlag, zahlte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 27. bis 31. Dezember 2007 Krankengeld in Höhe von netto EUR 32,26 (EUR 32,44 abzüglich Beiträge zur Pflegeversicherung von EUR 0,18; Schreiben vom 9. April 2008).
Der Antragsteller beantragte am 31. März 2008 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Er sei seit 6. Dezember 2007 durchgehend arbeitsunfähig. Ihren Ankündigungen auf Zahlung von Krankengeld lasse sie keine Taten folgen. Er sei dringend auf das Krankengeld angewiesen.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. Der Nachweis einer seit 6. Dezember 2007 durchgehenden Arbeitsunfähigkeit sei nicht erbracht. Auch ziehe sie die Arbeitsunfähigkeit in Zweifel und habe den behandelnden Arzt Dr. S. befragt. Jedenfalls wäre aufgrund der vorgelegten ärztlichen Nachweise ein Krankengeldanspruch lediglich bis zum 31. Januar 2008 anzuerkennen. Eine besondere Dringlichkeit sei nicht ersichtlich.
Das SG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Beschluss vom 9. April 2008). Die Antragsgegnerin sei einstweilen nicht zur laufenden Zahlung von Krankengeld ab dem 31. März 2008 (Eingang des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz) verpflichtet. Für freiwillige Mitglieder der Antragsgegnerin sei der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich ausgeschlossen. Der Antragsteller sei nach gegenwärtigem Erkenntnisstand seit 1. Januar 2008 bei der Antragsgegnerin ohne Anspruch auf Krankengeld freiwillig versichert. Dr. S. habe Arbeitsunfähigkeit bis 31. Dezember 2007 bescheinigt und dies auf Nachfrage der Antragsgegnerin bestätigt sowie erst am 9. Januar 2008 für die Zeit ab 7. Januar 2008 erneut eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt, sodass gegenwärtig keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Behauptung des Antragstellers bestünden, er sei seit Dezember 2007 durchgehend arbeitsunfähig. Auch habe der Antragsteller keinen Anspruch auf vorläufige Nachzahlung von Krankengeld für die Zeit vor dem 31. März 2008, da im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich die Verwaltung nicht verpflichtet werden könne, Leistungen für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilantrages zu erbringen. Eine in die Gegenwart fortwirkende finanzielle Notlage des Antragstellers sei weder ersichtlich noch vorgetragen.
Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 11. April 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 29. April 2008 Beschwerde eingelegt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Mit der Beschwerde begehrt er die Zahlung von Krankengeld ab Eingang des Antrages auf Erlass der einstweiligen Anordnung beim SG vorläufig für weitere sechs Monate in Höhe von netto EUR 32,26. Er macht geltend, dass Arbeitsunfähigkeit nicht durchgehend bescheinigt sei, beruhe allein auf der Tatsache, dass er sich auf Grund der über die Feiertage geschlossenen Praxis (des Dr. S.) nicht rechtzeitig dort zur fortgesetzten Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit habe vorstellen können. Da Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht rückwirkend bescheinigt werden könne, habe sich Dr. S. nicht in der Lage gesehen, die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend zu bestätigen. Arbeitsunfähigkeit habe aber durchgehend bestanden, sodass die Antragsgegnerin durchgehend Krankengeld zu zahlen habe. Deshalb habe auch das Versicherungsverhältnis mit dem Anspruch auf Krankengeld fortgedauert. Er selbst sei aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage gewesen, sich um eine Fortschreibung der Arbeitsunfähigkeit, gegebenenfalls bei einem fremden Vertreter seines Hausarztes zu kümmern. Er hat die Bescheinigung des Dr. S. vom 25. April 2008 vorgelegt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen und Rechtsanwalt W. beizuordnen sowie den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. April 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig Krankengeld in Höhe von netto EUR 32,26 täglich für die Zeit vom 31. März bis 30. September 2008 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss des SG für zutreffend. Sie hat die Versicherungs- und Mitgliedschaftsverhältnisse des Antragstellers bei ihr angegeben.
II.
1. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist abzulehnen. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (dazu unter 2.). Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller auch bedürftig im Sinne der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe ist.
2. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zahlung von Krankengeld für die Zeit ab 31. März 2008 zu Recht abgelehnt.
2.1. Die gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 29 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - SGGArbGÄndG - (BGBl. I, S. 444) ausgeschlossen. Würde der Antragsteller in der Hauptsache den Anspruch auf Krankengeld in Höhe von netto EUR 32,26 täglich für die Zeit vom 31. März bis 30. September 2008 geltend machen, wäre die Berufung zulässig, weil der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der Fassung des Art. 1 Nr. 24 Buchst. a) SGGArbGÄndG) überschritten wäre.
2.2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung kommt in Betracht, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung hat der Kläger ab 31. März 2008 keinen Anspruch auf Krankengeld, sodass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist.
2.2.1. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) behandelt werden. Das bei Entstehung des streitigen Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als "Versicherter" einen Anspruch auf Krankengeld hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 19/06 R -, veröffentlicht in juris). Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Krankengeld, weil er seit 1. Januar 2008 bei der Antragsgegnerin freiwilliges Mitglied ohne Anspruch auf Krankengeld ist. Die Satzung kann nach § 44 Abs. 2 SGB V für freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen.
Aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes endete die Mitgliedschaft des Antragstellers als Versicherungspflichtiger in der Krankenversicherung der Arbeitslosen zum 31. Dezember 2007 und bestand deshalb ab 1. Januar 2008 nicht mehr. Der Antragsteller bezog bis 26. Dezember 2007 Arbeitslosengeld und war damit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungspflichtiges Mitglied der Antragstellerin. Nach § 192 Nr. 2 SGB V bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Der Antragsteller bezog bis 31. Dezember 2007 Krankengeld, sodass seine versicherungspflichtige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Arbeitslosen bis 31. Dezember 2007 fortdauerte. Ab 1. Januar 2008 bezog der Antragsteller kein Krankengeld mehr und er hatte auch keinen Anspruch auf Krankengeld, weil ab 1. Januar 2008 Arbeitsunfähigkeit nicht (mehr) ärztlich bescheinigt war. Deshalb war ab 1. Januar 2008 kein Anspruch auf Krankengeld mehr entstanden. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld abgesehen von den - im vorliegenden Fall nicht gegebenen - Fällen der Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V formale Voraussetzung für den Beginn des Krankengeldanspruchs. Nach der Rechtsprechung des BSG ist die ärztliche Feststellung Voraussetzung für das Entstehen des Anspruches auf Krankengeld (vgl. z.B. Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R -, veröffentlicht in juris). Im Jahr 2008 stellte Dr. S. erstmals am 9. Januar 2008 mit einer Erstbescheinigung Arbeitsunfähigkeit fest, sodass der Anspruch auf Krankengeld deshalb erst am 10. Januar 2008 entstehen konnte. Dr. S. bescheinigte zwar Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ab 7. Januar 2008. Selbst wenn ausnahmsweise eine rückwirkende Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit zulässig sein sollte (vgl. dazu BSG SozR 4-2500 § 46 Nr. 1), wäre der Anspruch auf Krankengeld erst am 7. Januar 2008 entstanden.
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller wegen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit gehindert gewesen sein könnte, sich ab 1. Januar 2008 um die rechtzeitige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu kümmern. Der Antragsteller behauptet zwar im Beschwerdeverfahren, er sei nicht in der Lage gewesen, sich um eine Fortschreibung der Arbeitsunfähigkeit, ggf. auch bei einem Vertreter des Dr. S. zu kümmern. Dieses Vorbringen vermag allerdings nicht zu überzeugen. Denn es erfolgte erst, nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, dass eine ärztliche Feststellung Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld ist. Zuvor hatte der Kläger demgegenüber behauptet, alleinige Ursache für die vor dem 9. Januar 2008 unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sei die Tatsache gewesen, dass die Praxis des Dr. S. vom 22. Dezember 2007 bis 6. Januar 2008 geschlossen gewesen sei. Dies hat Dr. S. auch in dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreiben vom 25. April 2008 an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bestätigt. Ein Alkoholmissbrauch des Antragstellers mit Arbeitsunfähigkeit bestand im Übrigen bereits längere Zeit früher. Bereits im sozialmedizinischen Gutachten des Dr. K. vom 16. Februar 2006 war deshalb weiterhin Arbeitsunfähigkeit und eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit angenommen worden. Ferner war der Antragsteller trotz der bestehenden Alkoholerkrankung regelmäßig in der Lage, die auslaufende Feststellung von Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig zu verlängern. Gegen eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit spricht schließlich auch, dass Dr. S. am 9. Januar 2008 keine Folgebescheinigung, sondern eine Erstbescheinigung ausstellte.
Einem Anspruch auf Krankengeld bis 30. September 2008 steht zudem entgegen, dass Arbeitsunfähigkeit nach den dem Senat vorliegenden Akten derzeit nur bis 30. Mai 2008 bescheinigt ist. Auch wenn die Arbeitsunfähigkeit über diesen Tag hinaus bescheinigt worden sein sollte, ist davon auszugehen, dass dies allenfalls für weitere zwei bis drei Wochen erfolgt ist und nicht bis 30. September 2008. Die Bewilligung von Krankengeld kann sich von vornherein jeweils nur auf die Dauer der vom Arzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit erstrecken (vgl. BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 2).
2.2.2. Da ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist, kann offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund besteht. Dies ist allerdings zweifelhaft. Der Antragsteller hat lediglich pauschal behauptet, dringend auf die Zahlung von Krankengeld angewiesen zu sein. Glaubhaft gemacht hat er dies allerdings nicht. Insbesondere hat er im Antragsverfahren dem SG keine Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen vorgelegt und keinerlei Ausführungen gemacht. Nach seinen Angaben, die er in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gemacht hat, hat er Einnahmen und Bankguthaben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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