Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 1201/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2273/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 14. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch seine außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die am 9. Mai 2008 nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht beim Landessozialgericht eingelegte Beschwerde ist statthaft gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (in der durch das SGGArbGGÄndG vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 eingeführten Fassung), da in der Hauptsache wegen Überschreitung der Berufungssumme von 750,- EUR die Berufung zulässig wäre. Denn dem Antragsteller wurden durch den angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) für die Zeit vom 11. März bis 30. Juni 2008 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in gesetzlicher Höhe zugesprochen; die Antragsgegnerin hat hiervon ausgehend dem Antragsteller durch Ausführungsbescheid vom 30. April 2008 Leistungen im Umfang von monatlich 532,50 EUR bewilligt. Die Beschwerde ist auch sonst zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet; das SG hat im Ergebnis zu Recht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur darlehensweisen Leistungsgewährung im genannten Zeitraum verpflichtet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind - für den vorliegend streitigen Zeitraum ist bislang kein Bewilligungsbescheid ergangen; der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 3. März 2008 betrifft die Leistungsgewährung im Zeitraum Juli bis Dezember 2007 - und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweilige Anordnung, die der Antragsteller erst ab Rechtshängigkeit des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens beanspruchen kann (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - (juris)), sind vorliegend erfüllt.
Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage namentlich in Bezug auf das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II zwischen dem Antragsteller und Frau Main-Neuhaus nicht möglich (vgl. hierzu hinsichtlich der Kriterien Senatsbeschlüsse vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B - und vom 17. Dezember 2007 - L 7 AS 5125/07 ER-B - (beide juris).). Allerdings weist der Senat darauf hin, dass nach seiner aufgrund summarischer Prüfung gewonnenen Auffassung - entgegen der Ansicht des SG - vorliegend doch einige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft - und gegen die Widerlegung der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 4 SGB II - sprechen könnten. Hierzu gehören die im Protokoll über den durchgeführten behördlichen Hausbesuch vom 20. September 2007 dokumentierten Lebensumstände, deren Richtigkeit der Antragsteller durch seine Unterschrift bestätigt hat (Bl. 44 der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin), seine Erklärung auf das Anhörungsschreiben vom 13. Februar 2008 (Bl. 95 d. A.), wonach Paare, die seit weniger als einem Jahr eine gemeinsame Wohnung bewohnten, noch keine Bedarfsgemeinschaft bildeten sowie die ihm - jedenfalls im Außenverhältnis - uneingeschränkt erteilte Bankvollmacht durch Frau M.-N. (Bl. 21 d. A.). Indes ist dem Senat in Anbetracht der Dringlichkeit der Sache sowie der Komplexität der Sach- und Rechtslage eine abschließende Prüfung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.
Die deshalb unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG bei einem offenen Verfahrensausgang vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt hier zugunsten des Antragstellers aus. Denn es ist - unabhängig vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft - aktuell von einer Hilfebedürftigkeit des Antragstellers auszugehen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhält nach §§ 7, 9 Abs. 1 SGB II nur, wer hilfebedürftig ist, d.h. seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen, insbesondere Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Hiervon ausgehend kann der Antragsteller, der selbst - soweit ersichtlich - mittellos ist, seinen Lebensunterhalt derzeit bei summarischer Prüfung nicht anderweitig decken, weshalb ihm erhebliche Nachteile drohen. Denn selbst unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens von Frau M.-N. ist derzeit keine Bedarfsdeckung gewährleistet. Zwar verfügt Frau M.-N. über ein monatliches Einkommen von 900,- EUR (aus der Unterhaltsverpflichtung ihres früheren Ehemannes), was jedoch nicht zur vollständigen Bedarfsdeckung ausreicht (vgl. die Bedarfsberechnung der Antragsgegnerin, Bl. 8 der SG-Akte). Verwertbares Vermögen steht nicht zur Verfügung, insbesondere ist nicht erkennbar, dass kurzfristig die Möglichkeit offen steht, die bestehende Lebensversicherung der Frau M.-N. bei der Hamburg-Mannheimer Versicherung zu kapitalisieren. Sonstiges relevantes Vermögen ist nicht vorhanden.
Hiervon ausgehend überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zum Ende des vom SG zuerkannten Anspruchszeitraums die (darlehensweise) bewilligten Leistungen weiterhin zu erhalten, zumal er hieraus neben den Kosten für den Lebensunterhalt und die Unterkunft auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von aktuell 133,60 EUR (vgl. § 5 Abs.1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)) zu bestreiten hat.
Es besteht im Rahmen der existenzsichernden Leistungen des SGB II auch ein Anordnungsgrund. In diesem Zusammenhang kommt dem verfassungsrechtlichen Gebot der Menschenwürde besondere Bedeutung zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B - (juris) und vom 16. August 2007 - L 7 AS 3646/07 ER-B -).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch seine außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die am 9. Mai 2008 nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht beim Landessozialgericht eingelegte Beschwerde ist statthaft gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (in der durch das SGGArbGGÄndG vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 eingeführten Fassung), da in der Hauptsache wegen Überschreitung der Berufungssumme von 750,- EUR die Berufung zulässig wäre. Denn dem Antragsteller wurden durch den angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) für die Zeit vom 11. März bis 30. Juni 2008 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in gesetzlicher Höhe zugesprochen; die Antragsgegnerin hat hiervon ausgehend dem Antragsteller durch Ausführungsbescheid vom 30. April 2008 Leistungen im Umfang von monatlich 532,50 EUR bewilligt. Die Beschwerde ist auch sonst zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet; das SG hat im Ergebnis zu Recht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur darlehensweisen Leistungsgewährung im genannten Zeitraum verpflichtet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind - für den vorliegend streitigen Zeitraum ist bislang kein Bewilligungsbescheid ergangen; der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 3. März 2008 betrifft die Leistungsgewährung im Zeitraum Juli bis Dezember 2007 - und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweilige Anordnung, die der Antragsteller erst ab Rechtshängigkeit des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens beanspruchen kann (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - (juris)), sind vorliegend erfüllt.
Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage namentlich in Bezug auf das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II zwischen dem Antragsteller und Frau Main-Neuhaus nicht möglich (vgl. hierzu hinsichtlich der Kriterien Senatsbeschlüsse vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B - und vom 17. Dezember 2007 - L 7 AS 5125/07 ER-B - (beide juris).). Allerdings weist der Senat darauf hin, dass nach seiner aufgrund summarischer Prüfung gewonnenen Auffassung - entgegen der Ansicht des SG - vorliegend doch einige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft - und gegen die Widerlegung der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 4 SGB II - sprechen könnten. Hierzu gehören die im Protokoll über den durchgeführten behördlichen Hausbesuch vom 20. September 2007 dokumentierten Lebensumstände, deren Richtigkeit der Antragsteller durch seine Unterschrift bestätigt hat (Bl. 44 der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin), seine Erklärung auf das Anhörungsschreiben vom 13. Februar 2008 (Bl. 95 d. A.), wonach Paare, die seit weniger als einem Jahr eine gemeinsame Wohnung bewohnten, noch keine Bedarfsgemeinschaft bildeten sowie die ihm - jedenfalls im Außenverhältnis - uneingeschränkt erteilte Bankvollmacht durch Frau M.-N. (Bl. 21 d. A.). Indes ist dem Senat in Anbetracht der Dringlichkeit der Sache sowie der Komplexität der Sach- und Rechtslage eine abschließende Prüfung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.
Die deshalb unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG bei einem offenen Verfahrensausgang vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt hier zugunsten des Antragstellers aus. Denn es ist - unabhängig vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft - aktuell von einer Hilfebedürftigkeit des Antragstellers auszugehen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhält nach §§ 7, 9 Abs. 1 SGB II nur, wer hilfebedürftig ist, d.h. seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen, insbesondere Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Hiervon ausgehend kann der Antragsteller, der selbst - soweit ersichtlich - mittellos ist, seinen Lebensunterhalt derzeit bei summarischer Prüfung nicht anderweitig decken, weshalb ihm erhebliche Nachteile drohen. Denn selbst unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens von Frau M.-N. ist derzeit keine Bedarfsdeckung gewährleistet. Zwar verfügt Frau M.-N. über ein monatliches Einkommen von 900,- EUR (aus der Unterhaltsverpflichtung ihres früheren Ehemannes), was jedoch nicht zur vollständigen Bedarfsdeckung ausreicht (vgl. die Bedarfsberechnung der Antragsgegnerin, Bl. 8 der SG-Akte). Verwertbares Vermögen steht nicht zur Verfügung, insbesondere ist nicht erkennbar, dass kurzfristig die Möglichkeit offen steht, die bestehende Lebensversicherung der Frau M.-N. bei der Hamburg-Mannheimer Versicherung zu kapitalisieren. Sonstiges relevantes Vermögen ist nicht vorhanden.
Hiervon ausgehend überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zum Ende des vom SG zuerkannten Anspruchszeitraums die (darlehensweise) bewilligten Leistungen weiterhin zu erhalten, zumal er hieraus neben den Kosten für den Lebensunterhalt und die Unterkunft auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von aktuell 133,60 EUR (vgl. § 5 Abs.1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)) zu bestreiten hat.
Es besteht im Rahmen der existenzsichernden Leistungen des SGB II auch ein Anordnungsgrund. In diesem Zusammenhang kommt dem verfassungsrechtlichen Gebot der Menschenwürde besondere Bedeutung zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B - (juris) und vom 16. August 2007 - L 7 AS 3646/07 ER-B -).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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