Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 2006/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2274/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. April 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 15. Mai 2008 nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht beim Sozialgericht (SG) Stuttgart eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des SGGArbGGÄndG vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 750.- nicht übersteigt. Das Begehren im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beschränkt sich auf eine monatliche Mehrleistung i.H.v. EUR 113,50. Ausweislich der Erklärung des Antragstellers im Termin vor dem SG am 23. April 2008 erstreckt sich dieses Begehren auf den Zeitraum vom 10. März 2008 bis zum Jahresende. Damit ist der maßgebliche Beschwerdewert überschritten. Bei zeitabschnittsweisen Bewilligungen unterliegt der gerichtlichen Prüfung allerdings nur der Zeitraum der Bewilligungsentscheidung; Entscheidungen über folgende Zeiträume werden nicht – auch nicht nach § 96 Abs. 1 SGG – Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Bundessozialgericht (BSG) SozR- 4/4200 § 22 Nr. 1). Dies gilt im Grundsatz auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem dem Antragsteller nicht mehr gewährt werden kann, als bei einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren möglich (Senatsbeschluss vom 28. April 2008 - L 7 AS 1707/08 ER-B). Der hier zugrunde liegende Bewilligungsabschnitt erstreckt sich vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2008. Zulässig unterliegt daher nur die Zeit bis zum Ablauf dieses Bewilligungsabschnitts der gerichtlichen Prüfung; beschränkt hierauf ist der nach §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG für die Zulässigkeit der Beschwerde maßgebliche Beschwerdewert nicht erreicht. Zugrunde zu legen ist jedoch zunächst die sich aus dem Antrag des Antragstellers und dem Tenor der angefochtenen Entscheidung ergebende Beschwer. Im angefochtenen Beschluss hat das SG über das Begehren des Antragstellers für die Zeit vom 10. März bis 31. Dezember 2008 - ablehnend - entschieden; danach ist die Beschwerde zulässig. Anderes gälte, wenn der Antrag missbräuchlich in einem Umfang gestellt worden wäre, der ohne Zweifel einer rechtlichen Grundlage entbehrt und nur mit dem Zweck gestellt oder aufrecht erhalten wird, die Beschwerdefähigkeit zu erreichen (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 8. Auflage, § 144 Rdnr. 20). Einen Hinweis hierauf könnte der Umstand bieten, dass zum Zeitpunkt des Antrags vor dem SG das Ende des Bewilligungszeitraums noch nicht nahe herangerückt war; unmittelbar bei Antragstellung hatte der Antragsteller einen Endzeitpunkt noch nicht angegeben. Erstmals im Termin vor dem SG war deutlich geworden, dass der einstweilige Rechtsschutz auch über den Zeitraum hinaus begehrt werde, über den der Antragsgegner überhaupt schon entschieden hatte. Der Niederschrift über diesen Termin lässt sich jedoch nicht entnehmen, aus welchen Motiven heraus der Antragsteller den Antrag im genannten Umfang gestellt hat, insb. ob seitens des Gerichts auf den zulässigen Prüfungsumfang und die eingeschränkte Beschwerdemöglichkeit hingewiesen worden war. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Höhe der zu übernehmenden Kosten der Unterkunft bereits für vorausgegangene Zeiträume streitig ist und insoweit auch bereits gerichtliche Verfahren anhängig sind, kann der Umfang des gestellten Antrags auch dem Wunsch des Antragstellers entsprungen sein, eine Regelung für einen längeren Zeitraum zu erstreiten. Ein missbräuchliches Verhalten des Antragstellers kann daher nicht mit Sicherheit angenommen werden.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet; das SG hat den Antrag des Antragstellers im Ergebnis zurecht abgelehnt. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Abs. 2 S. 2).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - ; Funke-Kaiser in Bader u.a., 4. Auflage, § 123 Rdnr. 62; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 1245).
Für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 ist die Beschwerde bereits unbegründet, da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz aus den o.g. Gründen insoweit unzulässig ist. Die Beschwerde hat jedoch auch im Übrigen keinen Erfolg, da ein Anordnungsanspruch nicht besteht.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Gewährung der Kosten der von ihm angemieteten, 50 m² großen Zwei-Zimmer-Wohnung in tatsächlicher Höhe von EUR 415.- (Kaltmiete). Nach § 22 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Das SG hat die rechtlichen Vorgaben der Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft korrekt dargestellt und zutreffend angewandt. Der Senat nimmt daher nach eigener Prüfung auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG in entsprechender Anwendung). Bezogen auf den Wohnbedarf allein des Antragstellers ist der Berechnung der angemessen Aufwendungen eine Wohnungsgröße von 45m² zugrunde zu legen; der dem Mietspiegel für die Stadt Stuttgart entnommene m²-Preis für Wohnungen mit einfacher Ausstattung begegnet auch nach Auffassung des Senats keinen Bedenken. Der Antragsteller selbst hat hiergegen auch nichts eingewandt. Angemessen ist daher eine Kaltmiete von EUR 301,50 für einen Ein-Personen-Haushalt.
Soweit der Antragsteller anführt, ihm sei zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinen grundsätzlich bei der Mutter lebenden vier Kindern eine größere Wohnfläche zuzubilligen, führt dies nicht dazu, dass der Antragsgegner im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten wäre, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft oder zumindest höhere zu übernehmen. Das nach Art. 6 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtliche geschützte Umgangsrecht gem. § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gibt dem berechtigten Elternteil in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen und soll ihm die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehende Bande zu pflegen, d.h. einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (Bundesgerichtshof NJW 1969, 422; Palandt, BGB, 67. Aufl., § 1684 Rdnr. 3); davon können grundsätzlich auch Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil umfasst sein (Palandt a.a.O. Rdnr. 18). Der Senat lässt offen, ob das Umgangsrecht auch dann noch Übernachtungen umfasst, wenn diese aufgrund der konkreten, beengten Wohnsituation des berechtigten Elternteils an tatsächliche Grenzen stößt, insbesondere wenn Kind und Elternteil in derselben Stadt mit gut ausgebauten öffentlichem Nahverkehr, wie vorliegend in Stuttgart, wohnen. Des Weiteren kann offen bleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Ausübung des Umgangsrechts überhaupt einen höheren Bedarf an angemessener Wohnfläche auszulösen vermag. Zwar kann während des Aufenthaltes des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zwischen diesen beiden anzunehmen sein (BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1), da diese Vorschrift ein dauerhaftes "Leben" im Haushalt nicht voraussetzt. Diese Erwägung muss sich jedoch nicht zwingend auf die Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße erstrecken. Die hierbei heranzuziehenden Vorschriften über die Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau stellen zwar nach dem Wortlaut ebenfalls nur auf die Zahl der "Haushaltsangehörigen" ab (Ziffer 5.7 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl S. 240/245) i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 (GABl S. 248)), entsprechen in der Formulierung also § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass der Begriff auch inhaltsgleich verwendet wird. Nach § 4 Abs. 16 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) setzt die Haushaltsangehörigkeit eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Eine Regelung über nur zeitweise Haushaltsangehörigkeit ist nicht getroffen. Die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche hat auch zu berücksichtigen, dass einzelnen Haushaltsangehörigen ein gewisser Raumbedarf zur Abgrenzung von anderen zugestanden werden muss, um zu große "Nähe" oder "Enge" zu vermeiden. Zurückgegriffen werden kann in diesem Zusammenhang auch auf Ziffer 5.7.4.2 der genannten Verwaltungsvorschrift, wonach eine zusätzliche Wohnfläche von 15m² anerkannt werden kann, wenn eine Person, die nicht Haushaltsangehöriger ist, sich nicht nur vorübergehend in der Wohnung aufhält, wobei als Beispiel eine Pflegeperson genannt wird. Dies zeigt eine Ausrichtung der anzuerkennenden Wohnfläche in Abhängigkeit von Häufigkeit und Dauer des Aufenthaltes in der Wohnung. Im Hinblick auf den o.g. Zweck des Umgangsrechts erscheint es jedenfalls nicht generell notwendig, einen zusätzlichen Wohnflächenbedarf anzunehmen. Auch wenn man annimmt, dass Übernachtungen des Kindes beim umgangs- und gemeinsam sorgeberechtigten Vater zum Inhalt des Umgangsrechts gehören, gilt der Gedanke der Vermeidung zu großer Enge für einzelne Übernachtungen des Kindes in der Wohnung des umgangsberechtigten Elternteils, die gerade die Nähebeziehung zwischen beiden vermitteln sollen, nicht zwangsläufig. Hier kann es jedenfalls nach den Umständen des jeweiligen Falles hinzunehmen sein, dass für eine kurze Zeit ein "Zusammenwohnen" auf einer Wohnfläche erfolgt, die für einen Ein-Personen-Haushalt berechnet ist (vgl. SG Lüneburg, Beschluss vom 31. Juli 2007 - S 30 AS 968/07 ER - (juris)). Denn beiden steht außerhalb der Zeiten des Besuchs grundsätzlich ausreichender - persönlicher - Wohnraum zur Verfügung.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass eine Vereinbarung über die Ausübung des Umgangsrechts zwischen dem Antragsteller und seiner geschiedenen Ehefrau nicht, auch nicht im Zusammenhang mit der Regelung der Scheidungsfolgen, getroffen worden ist. Regelmäßigkeit, Häufigkeit und Dauer des Umgangs lassen sich, wie bereits das SG ausführlich dargelegt hat, den Angaben der vom SG als Zeugen vernommenen Zwillingstöchter und der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers und des Antragstellers selbst nicht konkret entnehmen. Im Termin vor dem SG haben gerade die Zwillingstöchter entgegen ihrer Angabe bei einer früheren Vorsprache beim SG regelmäßige Besuche nicht bestätigt. Sie konnten keinerlei konkrete Angaben machen, nicht einmal bezogen auf die unmittelbar zurückliegende Zeit. Auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Beschluss nimmt der Senat Bezug. Eine gewisse Regelmäßigkeit des Aufenthalts in der väterlichen Wohnung kann nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens allenfalls für die beiden jüngeren Kinder angenommen werden. Im Hinblick auf die protokollierte Aussage der geschiedenen Ehefrau steht aber nicht einmal mit Sicherheit fest, dass sich diese beiden jedes Wochenende beim Vater aufhalten und dort auch übernachten. Der Antragsteller hat hierzu trotz der Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss in der Beschwerde nichts vorgebracht. Ob angesichts dieser Angaben für die Ausübung des Umgangsrechts überhaupt ein zusätzlicher Wohnbedarf zu berücksichtigen ist, lässt der Senat ausdrücklich offen.
Denn zumindest würde sich eine berücksichtigungsfähige Wohnfläche von mehr als 60m² nicht ergeben. Ausgehend von einer Wohnfläche von 60m², die im Rahmen der Grundsicherung für einen Zwei-Personen-Haushalt als ausreichend angesehen werden muss, wäre es dem Antragsteller möglich, jedes seiner Kinder eine Woche im Monat zur Übernachtung bei sich aufzunehmen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Ausübung des Umgangsrechts eine größere Wohnfläche notwendig machen könnte, zumal die tatsächlich innegehaltene Wohnung mit 50m² sogar noch kleiner ist.
Selbst bei Unterstellung eines solches Wohnflächenbedarfs wären die Aufwendungen für die tatsächlich innegehaltene Wohnung des Antragstellers nicht angemessen. Nach den vom SG zutreffend dargestellten Berechnungsgrundsätzen ergibt sich bei einer Wohnfläche von 60m² und einem dem Mietspiegel zu entnehmenden m²-Preis für Mietwohnungen einfacher Ausstattung i.H.v. EUR 6,35 eine angemessene Kaltmiete von EUR 381.-. Eine vom Senat durchgeführte stichprobenartige Recherche im Internet (Immobilien Scout24) hat ergeben, dass Wohnungen in diesem Preissegment in Stuttgart tatsächlich angeboten werden, z.B.: 56 m² in Stuttgart-Obertürkheim EUR 310,80; 58,65 m² in Stuttgart EUR 328,44; 57 m² Stuttgart-Wangen EUR 347,70; 60 m² in Stuttgart-Zentrum EUR 360.-; 56,87 m² in Stuttgart-Wolfenbuch EUR 375,34; 56,59 m² in Stuttgart-West EUR 380.-; 58,60 m² in Stuttgart-Feuerbach EUR 372,10. Die tatsächliche Kaltmiete von EUR 415.- liegt somit erheblich über den für eine 60 m²-Wohnung als angemessen anzusehenden Aufwendungen. Ein Anordnungsanspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft ist daher nicht gegeben.
Von einer Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller vorläufig die Kosten der Unterkunft zumindest in Höhe der Mietobergrenze für eine 60 m²-Wohnung zu gewähren, sieht der Senat im Rahmen einer Folgenabwägung ab. Dem öffentlichen Interesse an der Senkung der Kosten des Trägers der Grundsicherung ist Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers am Erhalt der konkreten Wohnung zu geben. Denn selbst wenn man dem Antragsteller einen erhöhten Wohnflächenbedarf von 60 m² zubilligen würde, ließe sich die derzeit innegehaltene Wohnung auf Dauer nicht halten. Denn die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft käme aus den o.g. Gründen auch dann nicht in Betracht, so dass zwangsläufig Mietrückstände auflaufen würden. Bei dieser Sachlage ließe sich also auch durch eine Anhebung der Leistung auf die derzeit maximal mögliche Höhe der Wohnungsverlust nicht vermeiden, so dass sich die erhöhten Aufwendungen letztlich als nutzlos erwiesen.
Der Senat hat - wie bereits das SG - von einer Einbeziehung der Kinder des Antragstellers in das Gerichtsverfahren im Rahmen der Meistbegünstigung (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1) jedenfalls für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgesehen. Zwar hat das BSG (a.a.O.) angedeutet, dass im Rahmen einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft auch die durch Ausübung des Umgangsrechts zusätzlich entstehenden Kosten der Unterkunft zu einem Anspruch des Kindes, nicht des Elternteils führen könnten, dies aber, da dort nicht streitig, nicht weiter ausgeführt. Der grundsätzliche Bedarf des Wohnens wird aber hier für alle Kinder in der Wohnung der Mutter gedeckt. Ein zusätzlicher Raumbedarf in der Wohnung des Antragstellers kann sich nur aus der Ausübung des Umgangsrechts ergeben, indem der Antragsteller diese zusätzliche Wohnfläche für den Fall der Nutzung gleichsam vorhält. Die Kosten hierfür entstünden dann nicht nur im Falle der tatsächlichen Nutzung. Es läge daher näher, den zusätzlichen Wohnflächenbedarf als eigenen des Antragstellers anzusehen, der durch die Berücksichtigung seines Umgangsrechtes entsteht (für einen eigenen Anspruch des Elternteils auch SG Aachen, Urteil vom 19. November 2007 - S 14 AS 80/07 - (juris)). Jedenfalls für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergäbe sich jedoch auch für die Kinder aus den o.g. Gründen kein Anspruch auf höhere Leistungen, so dass eine Einbeziehung den Kindern nicht dienlich wäre. Es kann daher auch offen bleiben, ob einem weitergehenden Anspruch der Kinder bereits eine ggf. schon eingetretene Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 14. Januar 2008 (Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter) entgegen stünde, da gegen diesen zumindest nicht ausdrücklich Widerspruch eingelegt worden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 15. Mai 2008 nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht beim Sozialgericht (SG) Stuttgart eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des SGGArbGGÄndG vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 750.- nicht übersteigt. Das Begehren im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beschränkt sich auf eine monatliche Mehrleistung i.H.v. EUR 113,50. Ausweislich der Erklärung des Antragstellers im Termin vor dem SG am 23. April 2008 erstreckt sich dieses Begehren auf den Zeitraum vom 10. März 2008 bis zum Jahresende. Damit ist der maßgebliche Beschwerdewert überschritten. Bei zeitabschnittsweisen Bewilligungen unterliegt der gerichtlichen Prüfung allerdings nur der Zeitraum der Bewilligungsentscheidung; Entscheidungen über folgende Zeiträume werden nicht – auch nicht nach § 96 Abs. 1 SGG – Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Bundessozialgericht (BSG) SozR- 4/4200 § 22 Nr. 1). Dies gilt im Grundsatz auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem dem Antragsteller nicht mehr gewährt werden kann, als bei einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren möglich (Senatsbeschluss vom 28. April 2008 - L 7 AS 1707/08 ER-B). Der hier zugrunde liegende Bewilligungsabschnitt erstreckt sich vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2008. Zulässig unterliegt daher nur die Zeit bis zum Ablauf dieses Bewilligungsabschnitts der gerichtlichen Prüfung; beschränkt hierauf ist der nach §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG für die Zulässigkeit der Beschwerde maßgebliche Beschwerdewert nicht erreicht. Zugrunde zu legen ist jedoch zunächst die sich aus dem Antrag des Antragstellers und dem Tenor der angefochtenen Entscheidung ergebende Beschwer. Im angefochtenen Beschluss hat das SG über das Begehren des Antragstellers für die Zeit vom 10. März bis 31. Dezember 2008 - ablehnend - entschieden; danach ist die Beschwerde zulässig. Anderes gälte, wenn der Antrag missbräuchlich in einem Umfang gestellt worden wäre, der ohne Zweifel einer rechtlichen Grundlage entbehrt und nur mit dem Zweck gestellt oder aufrecht erhalten wird, die Beschwerdefähigkeit zu erreichen (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 8. Auflage, § 144 Rdnr. 20). Einen Hinweis hierauf könnte der Umstand bieten, dass zum Zeitpunkt des Antrags vor dem SG das Ende des Bewilligungszeitraums noch nicht nahe herangerückt war; unmittelbar bei Antragstellung hatte der Antragsteller einen Endzeitpunkt noch nicht angegeben. Erstmals im Termin vor dem SG war deutlich geworden, dass der einstweilige Rechtsschutz auch über den Zeitraum hinaus begehrt werde, über den der Antragsgegner überhaupt schon entschieden hatte. Der Niederschrift über diesen Termin lässt sich jedoch nicht entnehmen, aus welchen Motiven heraus der Antragsteller den Antrag im genannten Umfang gestellt hat, insb. ob seitens des Gerichts auf den zulässigen Prüfungsumfang und die eingeschränkte Beschwerdemöglichkeit hingewiesen worden war. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Höhe der zu übernehmenden Kosten der Unterkunft bereits für vorausgegangene Zeiträume streitig ist und insoweit auch bereits gerichtliche Verfahren anhängig sind, kann der Umfang des gestellten Antrags auch dem Wunsch des Antragstellers entsprungen sein, eine Regelung für einen längeren Zeitraum zu erstreiten. Ein missbräuchliches Verhalten des Antragstellers kann daher nicht mit Sicherheit angenommen werden.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet; das SG hat den Antrag des Antragstellers im Ergebnis zurecht abgelehnt. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Abs. 2 S. 2).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - ; Funke-Kaiser in Bader u.a., 4. Auflage, § 123 Rdnr. 62; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 1245).
Für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 ist die Beschwerde bereits unbegründet, da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz aus den o.g. Gründen insoweit unzulässig ist. Die Beschwerde hat jedoch auch im Übrigen keinen Erfolg, da ein Anordnungsanspruch nicht besteht.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Gewährung der Kosten der von ihm angemieteten, 50 m² großen Zwei-Zimmer-Wohnung in tatsächlicher Höhe von EUR 415.- (Kaltmiete). Nach § 22 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Das SG hat die rechtlichen Vorgaben der Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft korrekt dargestellt und zutreffend angewandt. Der Senat nimmt daher nach eigener Prüfung auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG in entsprechender Anwendung). Bezogen auf den Wohnbedarf allein des Antragstellers ist der Berechnung der angemessen Aufwendungen eine Wohnungsgröße von 45m² zugrunde zu legen; der dem Mietspiegel für die Stadt Stuttgart entnommene m²-Preis für Wohnungen mit einfacher Ausstattung begegnet auch nach Auffassung des Senats keinen Bedenken. Der Antragsteller selbst hat hiergegen auch nichts eingewandt. Angemessen ist daher eine Kaltmiete von EUR 301,50 für einen Ein-Personen-Haushalt.
Soweit der Antragsteller anführt, ihm sei zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinen grundsätzlich bei der Mutter lebenden vier Kindern eine größere Wohnfläche zuzubilligen, führt dies nicht dazu, dass der Antragsgegner im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten wäre, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft oder zumindest höhere zu übernehmen. Das nach Art. 6 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtliche geschützte Umgangsrecht gem. § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gibt dem berechtigten Elternteil in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen und soll ihm die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehende Bande zu pflegen, d.h. einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (Bundesgerichtshof NJW 1969, 422; Palandt, BGB, 67. Aufl., § 1684 Rdnr. 3); davon können grundsätzlich auch Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil umfasst sein (Palandt a.a.O. Rdnr. 18). Der Senat lässt offen, ob das Umgangsrecht auch dann noch Übernachtungen umfasst, wenn diese aufgrund der konkreten, beengten Wohnsituation des berechtigten Elternteils an tatsächliche Grenzen stößt, insbesondere wenn Kind und Elternteil in derselben Stadt mit gut ausgebauten öffentlichem Nahverkehr, wie vorliegend in Stuttgart, wohnen. Des Weiteren kann offen bleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Ausübung des Umgangsrechts überhaupt einen höheren Bedarf an angemessener Wohnfläche auszulösen vermag. Zwar kann während des Aufenthaltes des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zwischen diesen beiden anzunehmen sein (BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1), da diese Vorschrift ein dauerhaftes "Leben" im Haushalt nicht voraussetzt. Diese Erwägung muss sich jedoch nicht zwingend auf die Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße erstrecken. Die hierbei heranzuziehenden Vorschriften über die Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau stellen zwar nach dem Wortlaut ebenfalls nur auf die Zahl der "Haushaltsangehörigen" ab (Ziffer 5.7 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl S. 240/245) i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 (GABl S. 248)), entsprechen in der Formulierung also § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass der Begriff auch inhaltsgleich verwendet wird. Nach § 4 Abs. 16 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) setzt die Haushaltsangehörigkeit eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Eine Regelung über nur zeitweise Haushaltsangehörigkeit ist nicht getroffen. Die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche hat auch zu berücksichtigen, dass einzelnen Haushaltsangehörigen ein gewisser Raumbedarf zur Abgrenzung von anderen zugestanden werden muss, um zu große "Nähe" oder "Enge" zu vermeiden. Zurückgegriffen werden kann in diesem Zusammenhang auch auf Ziffer 5.7.4.2 der genannten Verwaltungsvorschrift, wonach eine zusätzliche Wohnfläche von 15m² anerkannt werden kann, wenn eine Person, die nicht Haushaltsangehöriger ist, sich nicht nur vorübergehend in der Wohnung aufhält, wobei als Beispiel eine Pflegeperson genannt wird. Dies zeigt eine Ausrichtung der anzuerkennenden Wohnfläche in Abhängigkeit von Häufigkeit und Dauer des Aufenthaltes in der Wohnung. Im Hinblick auf den o.g. Zweck des Umgangsrechts erscheint es jedenfalls nicht generell notwendig, einen zusätzlichen Wohnflächenbedarf anzunehmen. Auch wenn man annimmt, dass Übernachtungen des Kindes beim umgangs- und gemeinsam sorgeberechtigten Vater zum Inhalt des Umgangsrechts gehören, gilt der Gedanke der Vermeidung zu großer Enge für einzelne Übernachtungen des Kindes in der Wohnung des umgangsberechtigten Elternteils, die gerade die Nähebeziehung zwischen beiden vermitteln sollen, nicht zwangsläufig. Hier kann es jedenfalls nach den Umständen des jeweiligen Falles hinzunehmen sein, dass für eine kurze Zeit ein "Zusammenwohnen" auf einer Wohnfläche erfolgt, die für einen Ein-Personen-Haushalt berechnet ist (vgl. SG Lüneburg, Beschluss vom 31. Juli 2007 - S 30 AS 968/07 ER - (juris)). Denn beiden steht außerhalb der Zeiten des Besuchs grundsätzlich ausreichender - persönlicher - Wohnraum zur Verfügung.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass eine Vereinbarung über die Ausübung des Umgangsrechts zwischen dem Antragsteller und seiner geschiedenen Ehefrau nicht, auch nicht im Zusammenhang mit der Regelung der Scheidungsfolgen, getroffen worden ist. Regelmäßigkeit, Häufigkeit und Dauer des Umgangs lassen sich, wie bereits das SG ausführlich dargelegt hat, den Angaben der vom SG als Zeugen vernommenen Zwillingstöchter und der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers und des Antragstellers selbst nicht konkret entnehmen. Im Termin vor dem SG haben gerade die Zwillingstöchter entgegen ihrer Angabe bei einer früheren Vorsprache beim SG regelmäßige Besuche nicht bestätigt. Sie konnten keinerlei konkrete Angaben machen, nicht einmal bezogen auf die unmittelbar zurückliegende Zeit. Auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Beschluss nimmt der Senat Bezug. Eine gewisse Regelmäßigkeit des Aufenthalts in der väterlichen Wohnung kann nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens allenfalls für die beiden jüngeren Kinder angenommen werden. Im Hinblick auf die protokollierte Aussage der geschiedenen Ehefrau steht aber nicht einmal mit Sicherheit fest, dass sich diese beiden jedes Wochenende beim Vater aufhalten und dort auch übernachten. Der Antragsteller hat hierzu trotz der Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss in der Beschwerde nichts vorgebracht. Ob angesichts dieser Angaben für die Ausübung des Umgangsrechts überhaupt ein zusätzlicher Wohnbedarf zu berücksichtigen ist, lässt der Senat ausdrücklich offen.
Denn zumindest würde sich eine berücksichtigungsfähige Wohnfläche von mehr als 60m² nicht ergeben. Ausgehend von einer Wohnfläche von 60m², die im Rahmen der Grundsicherung für einen Zwei-Personen-Haushalt als ausreichend angesehen werden muss, wäre es dem Antragsteller möglich, jedes seiner Kinder eine Woche im Monat zur Übernachtung bei sich aufzunehmen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Ausübung des Umgangsrechts eine größere Wohnfläche notwendig machen könnte, zumal die tatsächlich innegehaltene Wohnung mit 50m² sogar noch kleiner ist.
Selbst bei Unterstellung eines solches Wohnflächenbedarfs wären die Aufwendungen für die tatsächlich innegehaltene Wohnung des Antragstellers nicht angemessen. Nach den vom SG zutreffend dargestellten Berechnungsgrundsätzen ergibt sich bei einer Wohnfläche von 60m² und einem dem Mietspiegel zu entnehmenden m²-Preis für Mietwohnungen einfacher Ausstattung i.H.v. EUR 6,35 eine angemessene Kaltmiete von EUR 381.-. Eine vom Senat durchgeführte stichprobenartige Recherche im Internet (Immobilien Scout24) hat ergeben, dass Wohnungen in diesem Preissegment in Stuttgart tatsächlich angeboten werden, z.B.: 56 m² in Stuttgart-Obertürkheim EUR 310,80; 58,65 m² in Stuttgart EUR 328,44; 57 m² Stuttgart-Wangen EUR 347,70; 60 m² in Stuttgart-Zentrum EUR 360.-; 56,87 m² in Stuttgart-Wolfenbuch EUR 375,34; 56,59 m² in Stuttgart-West EUR 380.-; 58,60 m² in Stuttgart-Feuerbach EUR 372,10. Die tatsächliche Kaltmiete von EUR 415.- liegt somit erheblich über den für eine 60 m²-Wohnung als angemessen anzusehenden Aufwendungen. Ein Anordnungsanspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft ist daher nicht gegeben.
Von einer Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller vorläufig die Kosten der Unterkunft zumindest in Höhe der Mietobergrenze für eine 60 m²-Wohnung zu gewähren, sieht der Senat im Rahmen einer Folgenabwägung ab. Dem öffentlichen Interesse an der Senkung der Kosten des Trägers der Grundsicherung ist Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers am Erhalt der konkreten Wohnung zu geben. Denn selbst wenn man dem Antragsteller einen erhöhten Wohnflächenbedarf von 60 m² zubilligen würde, ließe sich die derzeit innegehaltene Wohnung auf Dauer nicht halten. Denn die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft käme aus den o.g. Gründen auch dann nicht in Betracht, so dass zwangsläufig Mietrückstände auflaufen würden. Bei dieser Sachlage ließe sich also auch durch eine Anhebung der Leistung auf die derzeit maximal mögliche Höhe der Wohnungsverlust nicht vermeiden, so dass sich die erhöhten Aufwendungen letztlich als nutzlos erwiesen.
Der Senat hat - wie bereits das SG - von einer Einbeziehung der Kinder des Antragstellers in das Gerichtsverfahren im Rahmen der Meistbegünstigung (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1) jedenfalls für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgesehen. Zwar hat das BSG (a.a.O.) angedeutet, dass im Rahmen einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft auch die durch Ausübung des Umgangsrechts zusätzlich entstehenden Kosten der Unterkunft zu einem Anspruch des Kindes, nicht des Elternteils führen könnten, dies aber, da dort nicht streitig, nicht weiter ausgeführt. Der grundsätzliche Bedarf des Wohnens wird aber hier für alle Kinder in der Wohnung der Mutter gedeckt. Ein zusätzlicher Raumbedarf in der Wohnung des Antragstellers kann sich nur aus der Ausübung des Umgangsrechts ergeben, indem der Antragsteller diese zusätzliche Wohnfläche für den Fall der Nutzung gleichsam vorhält. Die Kosten hierfür entstünden dann nicht nur im Falle der tatsächlichen Nutzung. Es läge daher näher, den zusätzlichen Wohnflächenbedarf als eigenen des Antragstellers anzusehen, der durch die Berücksichtigung seines Umgangsrechtes entsteht (für einen eigenen Anspruch des Elternteils auch SG Aachen, Urteil vom 19. November 2007 - S 14 AS 80/07 - (juris)). Jedenfalls für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergäbe sich jedoch auch für die Kinder aus den o.g. Gründen kein Anspruch auf höhere Leistungen, so dass eine Einbeziehung den Kindern nicht dienlich wäre. Es kann daher auch offen bleiben, ob einem weitergehenden Anspruch der Kinder bereits eine ggf. schon eingetretene Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 14. Januar 2008 (Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter) entgegen stünde, da gegen diesen zumindest nicht ausdrücklich Widerspruch eingelegt worden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 Abs. 2 SGG).
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