Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 503/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2365/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 27. März 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 13. Mai 2008 nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht beim Sozialgericht Mannheim (SG) eingelegte Beschwerde ist statthaft gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (in der durch das SGGArbGGÄndG vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 eingeführten Fassung). Der Senat kann hierbei offen lassen, ob die durch das genannte Gesetz eingeführte Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG auch für Beschwerden gilt, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung erhoben werden, wenn die angefochtene Entscheidung vor diesem Stichtag ergangen ist. Denn auch bei Anwendung des neuen Rechts ist die Beschwerde zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet; das SG hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit welcher die Antragsgegnerin zur Übernahme der ungedeckten Heizkostenrückstände des Antragstellers aus dem Jahr 2006 in Höhe von 56,58 EUR sowie dazu verpflichtet werden sollte, diesem geeigneten Übergangswohnraum "auf Pension-Heim-Standard" zu beschaffen bzw. die Kosten hierfür zu übernehmen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweilige Anordnung sind vorliegend nicht erfüllt. Soweit der Antragsteller die Übernahme seiner ungedeckten Heizkostenrückstände aus dem Jahr 2006 in Höhe von 56,58 EUR verlangt, fehlt es bereits am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Denn die für die einstweilige Anordnung zu fordernde besondere Dringlichkeit des Begehrens ist nicht erkennbar, da wegen dieser Rückstände offenbar weder eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter beabsichtigt ist noch die Erhebung einer Räumungsklage droht. Dem Antragsteller ist es daher ohne Weiteres zumutbar, deswegen den Ausgang des beim SG anhängigen Hauptsacheverfahrens S 11 SO 837/08 abzuwarten.
Hinsichtlich des weiteren Begehrens, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller geeigneten Übergangswohnraum zu beschaffen bzw. die Kosten hierfür zu übernehmen, teilt der Senat die Auffassung des SG, dass hierfür keine sozialrechtliche Rechtsgrundlage erkennbar ist. Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Ergänzend wird auch auf den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 2008 (5 K 219/08) Bezug genommen, wonach eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller eine andere Wohnung zur Verfügung zu stellen, auch unter polizeirechtlichen Gesichtspunkten nicht besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 13. Mai 2008 nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht beim Sozialgericht Mannheim (SG) eingelegte Beschwerde ist statthaft gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (in der durch das SGGArbGGÄndG vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 eingeführten Fassung). Der Senat kann hierbei offen lassen, ob die durch das genannte Gesetz eingeführte Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG auch für Beschwerden gilt, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung erhoben werden, wenn die angefochtene Entscheidung vor diesem Stichtag ergangen ist. Denn auch bei Anwendung des neuen Rechts ist die Beschwerde zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet; das SG hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit welcher die Antragsgegnerin zur Übernahme der ungedeckten Heizkostenrückstände des Antragstellers aus dem Jahr 2006 in Höhe von 56,58 EUR sowie dazu verpflichtet werden sollte, diesem geeigneten Übergangswohnraum "auf Pension-Heim-Standard" zu beschaffen bzw. die Kosten hierfür zu übernehmen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweilige Anordnung sind vorliegend nicht erfüllt. Soweit der Antragsteller die Übernahme seiner ungedeckten Heizkostenrückstände aus dem Jahr 2006 in Höhe von 56,58 EUR verlangt, fehlt es bereits am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Denn die für die einstweilige Anordnung zu fordernde besondere Dringlichkeit des Begehrens ist nicht erkennbar, da wegen dieser Rückstände offenbar weder eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter beabsichtigt ist noch die Erhebung einer Räumungsklage droht. Dem Antragsteller ist es daher ohne Weiteres zumutbar, deswegen den Ausgang des beim SG anhängigen Hauptsacheverfahrens S 11 SO 837/08 abzuwarten.
Hinsichtlich des weiteren Begehrens, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller geeigneten Übergangswohnraum zu beschaffen bzw. die Kosten hierfür zu übernehmen, teilt der Senat die Auffassung des SG, dass hierfür keine sozialrechtliche Rechtsgrundlage erkennbar ist. Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Ergänzend wird auch auf den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 2008 (5 K 219/08) Bezug genommen, wonach eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller eine andere Wohnung zur Verfügung zu stellen, auch unter polizeirechtlichen Gesichtspunkten nicht besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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