Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AL 2043/07 W-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 2383/08 W-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. September 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht den Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren S 16 AL 2042/07 ER auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Zutreffend hat die Vorinstanz angenommen, dass für das am 14. März 2007 anhängig gewordene einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 197 a Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden. Weder die Antragstellerin noch die Antragsgegnerin gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen. Damit war nach Erlass des Beschlusses vom 3. April 2007 der Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 63 Absatz 2 Satz 1 GKG festzusetzen.
Prüfungsmaßstab für die Bestimmung des Streitwerts ist § 52 GKG. Danach ist, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Absatz 1 GKG). Nur für den Fall, dass der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Absatz 2 GKG ein (Auffang-) Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen. Der Senat ist - wie auch das Sozialgericht - der Auffassung, dass der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet. Er ist somit nach dem subsidiären Auffangstreitwert festzusetzen.
Die Bedeutung der Sache für einen Kläger entspricht regelmäßig seinem wirtschaftlichen Interesse an der begehrten Entscheidung (BSG, Beschluss vom 15. Oktober 1999 - B 6 Ka 24/98 R - veröffentlicht in Juris). Bei Streitigkeiten aus dem Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ist nach dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) das unmittelbare wirtschaftliche Interesse maßgeblich (vgl. auch im Fall einer Rücknahme oder eines Widerrufs eine Erlaubnis nach §§ 4, 5 AÜG zur Maßgeblichkeit des unmittelbaren wirtschaftlichen "Schadens" LSG Niedersachsen - Bremen, Beschluss vom 6. Mai 2003 - L 8 AL 336/02 ER - bzw. zur Maßgeblichkeit des bei normalem Geschäftsbetrieb erzielbaren Unternehmensgewinns Bay. Landessozialgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - L 9 B 823/06 AL ER - und zur Maßgeblichkeit hilfsweise des Regelstreitwerts Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen, Beschluss vom 21. Januar 2003 - L 8 B 158/03 AL - alle veröffentlicht in Juris).
In dem diesem Verfahren zugrunde liegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 16 AL 2042/07 ER begehrte die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2007, mit welchem der Antrag der Antragstellerin auf befristete Verlängerung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung vom 28. November 2006 abgelehnt worden war; dies war der Streitgegenstand. Hiervon ausgehend richtet sich der Streitwert unter Zugrundelegung der angeführter Grundsätze nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an der weiteren Nutzung dieser Erlaubnis. Zutreffend hat das Sozialgericht dabei berücksichtigt, dass durch die Ablehnung der Verlängerung der Erlaubnis in Folge der Übergangsfrist zur Abwicklung bereits bestehender Verträge (vergleiche § 2 Absatz 4 AÜG) nicht der gesamte Umsatz und Gewinn entfallen wäre, sondern das wirtschaftliche Interesse an der Nutzung der verlängerten Erlaubnis im Abschluss neuer Verträge über die Arbeitnehmerüberlassung bestanden hätte. Diesbezüglich ist es der Antragsgegnerin aber auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, in welcher Höhe sich dieser wirtschaftliche Nutzen aus vorgenommenen Neugeschäften im Hinblick auf Umsatz und Gewinn belief. Stattdessen zieht sie zur Bestimmung des Streitwerts die wirtschaftliche Situation ohne Erlass der einstweiligen Anordnung heran und stellt hierbei gegebenenfalls entfallenen Umsatz und gegebenenfalls entfallene Kosten gegenüber. Sie berechnet einen "maximalen wirtschaftlichen Schaden" in Höhe von 4.167.833,50 EUR (entgangener Umsatz) und bringt davon diejenigen Kosten in Abzug, die ohne die einstweilige Anordnung (Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. April 2007 - S 16 AL 2042/07 ER) nicht entstanden wären. Diese berechnet sie mit 3.411.500,99 EUR und leitet daraus einen "drohenden" wirtschaftlichen Schaden in Höhe von 756.332,51 EUR ab. Da sich diese Berechnung jedoch nur auf den Zeitraum März bis Dezember 2007 bezieht, die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung jedoch gegebenenfalls für ein Jahr erteilt worden wäre, erhöht die Antragstellerin diese Schadenssumme noch einmal um 2/12 (= 126.055,42 EUR) und berechnet somit einen Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren in Höhe von 882.387,93 EUR. Dieser Berechnung der Antragstellerin kann jedoch nicht entnommen werden, in welcher Höhe sich bei normalem Geschäftsbetrieb der erzielbare Unternehmensgewinn abzüglich des Gewinns aus "Altverträgen" im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 4 AÜG bewegt hätte. Nach diesem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin richtet sich jedoch die Entscheidung über den Streitwert (vgl. Bay. Landessozialgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2006 a. a. O.). In Ermangelung nachvollziehbarer Anhaltspunkte für eine eigene Schätzung dieses wirtschaftlichen Interesses ist deshalb der (Auffang-) Streitwert von 5.000,00 EUR (vgl. § 52 Absatz 2 GKG) zu Grunde zulegen, der jedoch zu halbieren ist. Entsprechend dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit beträgt bei Regelungsanordnungen gemäß § 86 b Absatz 2 SGG der Streitwert 1/4 bis zur Hälfte des Streitwerts der Hauptsache, je nach deren wirtschaftlichen Bedeutung. Bei Vorwegnahme der Hauptsache ist in der Regel der volle Streitwert festzusetzen. Entsprechendes gilt für Verfahren nach § 86 b Absatz 1 SGG, nachdem es auch hier nur um vorläufige Maßnahmen geht (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen, Beschluss vom 26. Februar 2003 a. a. O.). Zutreffend hat sich das Sozialgericht auf die Übergangsfrist von § 2 Absatz 4 Satz 4 AÜG dafür bezogen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2007 die Hauptsache nicht vorweggenommen hat. Die Reduzierung des (Auffang-) Streitwerts auf die Hälfte ist deshalb nicht zu beanstanden.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht den Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren S 16 AL 2042/07 ER auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Zutreffend hat die Vorinstanz angenommen, dass für das am 14. März 2007 anhängig gewordene einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 197 a Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden. Weder die Antragstellerin noch die Antragsgegnerin gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen. Damit war nach Erlass des Beschlusses vom 3. April 2007 der Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 63 Absatz 2 Satz 1 GKG festzusetzen.
Prüfungsmaßstab für die Bestimmung des Streitwerts ist § 52 GKG. Danach ist, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Absatz 1 GKG). Nur für den Fall, dass der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Absatz 2 GKG ein (Auffang-) Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen. Der Senat ist - wie auch das Sozialgericht - der Auffassung, dass der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet. Er ist somit nach dem subsidiären Auffangstreitwert festzusetzen.
Die Bedeutung der Sache für einen Kläger entspricht regelmäßig seinem wirtschaftlichen Interesse an der begehrten Entscheidung (BSG, Beschluss vom 15. Oktober 1999 - B 6 Ka 24/98 R - veröffentlicht in Juris). Bei Streitigkeiten aus dem Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ist nach dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) das unmittelbare wirtschaftliche Interesse maßgeblich (vgl. auch im Fall einer Rücknahme oder eines Widerrufs eine Erlaubnis nach §§ 4, 5 AÜG zur Maßgeblichkeit des unmittelbaren wirtschaftlichen "Schadens" LSG Niedersachsen - Bremen, Beschluss vom 6. Mai 2003 - L 8 AL 336/02 ER - bzw. zur Maßgeblichkeit des bei normalem Geschäftsbetrieb erzielbaren Unternehmensgewinns Bay. Landessozialgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - L 9 B 823/06 AL ER - und zur Maßgeblichkeit hilfsweise des Regelstreitwerts Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen, Beschluss vom 21. Januar 2003 - L 8 B 158/03 AL - alle veröffentlicht in Juris).
In dem diesem Verfahren zugrunde liegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 16 AL 2042/07 ER begehrte die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2007, mit welchem der Antrag der Antragstellerin auf befristete Verlängerung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung vom 28. November 2006 abgelehnt worden war; dies war der Streitgegenstand. Hiervon ausgehend richtet sich der Streitwert unter Zugrundelegung der angeführter Grundsätze nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an der weiteren Nutzung dieser Erlaubnis. Zutreffend hat das Sozialgericht dabei berücksichtigt, dass durch die Ablehnung der Verlängerung der Erlaubnis in Folge der Übergangsfrist zur Abwicklung bereits bestehender Verträge (vergleiche § 2 Absatz 4 AÜG) nicht der gesamte Umsatz und Gewinn entfallen wäre, sondern das wirtschaftliche Interesse an der Nutzung der verlängerten Erlaubnis im Abschluss neuer Verträge über die Arbeitnehmerüberlassung bestanden hätte. Diesbezüglich ist es der Antragsgegnerin aber auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, in welcher Höhe sich dieser wirtschaftliche Nutzen aus vorgenommenen Neugeschäften im Hinblick auf Umsatz und Gewinn belief. Stattdessen zieht sie zur Bestimmung des Streitwerts die wirtschaftliche Situation ohne Erlass der einstweiligen Anordnung heran und stellt hierbei gegebenenfalls entfallenen Umsatz und gegebenenfalls entfallene Kosten gegenüber. Sie berechnet einen "maximalen wirtschaftlichen Schaden" in Höhe von 4.167.833,50 EUR (entgangener Umsatz) und bringt davon diejenigen Kosten in Abzug, die ohne die einstweilige Anordnung (Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. April 2007 - S 16 AL 2042/07 ER) nicht entstanden wären. Diese berechnet sie mit 3.411.500,99 EUR und leitet daraus einen "drohenden" wirtschaftlichen Schaden in Höhe von 756.332,51 EUR ab. Da sich diese Berechnung jedoch nur auf den Zeitraum März bis Dezember 2007 bezieht, die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung jedoch gegebenenfalls für ein Jahr erteilt worden wäre, erhöht die Antragstellerin diese Schadenssumme noch einmal um 2/12 (= 126.055,42 EUR) und berechnet somit einen Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren in Höhe von 882.387,93 EUR. Dieser Berechnung der Antragstellerin kann jedoch nicht entnommen werden, in welcher Höhe sich bei normalem Geschäftsbetrieb der erzielbare Unternehmensgewinn abzüglich des Gewinns aus "Altverträgen" im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 4 AÜG bewegt hätte. Nach diesem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin richtet sich jedoch die Entscheidung über den Streitwert (vgl. Bay. Landessozialgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2006 a. a. O.). In Ermangelung nachvollziehbarer Anhaltspunkte für eine eigene Schätzung dieses wirtschaftlichen Interesses ist deshalb der (Auffang-) Streitwert von 5.000,00 EUR (vgl. § 52 Absatz 2 GKG) zu Grunde zulegen, der jedoch zu halbieren ist. Entsprechend dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit beträgt bei Regelungsanordnungen gemäß § 86 b Absatz 2 SGG der Streitwert 1/4 bis zur Hälfte des Streitwerts der Hauptsache, je nach deren wirtschaftlichen Bedeutung. Bei Vorwegnahme der Hauptsache ist in der Regel der volle Streitwert festzusetzen. Entsprechendes gilt für Verfahren nach § 86 b Absatz 1 SGG, nachdem es auch hier nur um vorläufige Maßnahmen geht (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen, Beschluss vom 26. Februar 2003 a. a. O.). Zutreffend hat sich das Sozialgericht auf die Übergangsfrist von § 2 Absatz 4 Satz 4 AÜG dafür bezogen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2007 die Hauptsache nicht vorweggenommen hat. Die Reduzierung des (Auffang-) Streitwerts auf die Hälfte ist deshalb nicht zu beanstanden.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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