L 6 U 2433/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 1544/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 2433/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 13.04.2007 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Fünftel seiner außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der nach einem Arbeitsunfall verbliebenen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), den Rentenbeginn und die Höhe des der Rentenberechnung zugrunde zulegenden Jahresarbeitsverdienstes.

Der 1965 geborene Kläger verfügt nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Er begann im Jahr 1984 mit einer Lehre als Landwirt, die er nicht abschloss. Von 1986 bis 1994 arbeitete er als Eisenflechter, von 1994 bis 1997 mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit bei verschiedenen Arbeitgebern in demselben Beruf. Am 29.10.1997 nahm er die Tätigkeit als Eisenflechter bei der E. GmbH auf, im Rahmen derer er am 22.08.1998 einen Unfall erlitt. Dabei zog er sich nach der ärztlichen Unfallmeldung von Dr. B. vom 24.08.1998 eine Muskelzerrung am rechten Oberschenkel zu. Der Kläger war beim Heben einer Last von einem Abstandhalter abgerutscht und hatte dabei die Beine auseinander gegrätscht (Durchgangsarztbericht von Dr. Sch. vom 12.10.1998). Seither habe er Schmerzen im rechten Bein sowie eine Beinschwellung. Dr. Sch. diagnostizierte eine Zerrung des Nervus ischiadicus rechts und ein Lymphödem des rechten Beins. Wie sich aus der Krankheitsauskunft von Dr. B. vom 10.12.1998 ergibt, wurde der Kläger vom 23.10. bis 02.11.1998 unter der Diagnose einer Phlebothrombose rechts im Kreiskrankenhaus S. stationär behandelt. In dem entsprechenden Arztbrief des Kreiskrankenhauses S. vom 11.11.1998 wird ausgeführt, dass der Kläger in Folge eines Traumas der rechten unteren Extremität eine Phlebothrombose der rechten Unterschenkelvenen einschließlich der Vena poplitea entwickelt habe. Dr. Sch. beschrieb im Durchgangsarztbericht vom 07.01.1999 Restbeschwerden nach Adduktorenzerrung. Die Beklagte veranlasste eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. K., der unter dem 27.01.1999 die Frage, ob zwischen Körperschaden und Unfallgeschehen nach den vorliegenden Unterlagen ein Zusammenhang bestehe, verneinte. Die Beklagte vertrat in dem Schreiben an die A. S. vom 28.01.1999 die Auffassung, die Arbeitsunfähigkeit ab 23.10.1998 wegen Phlebothrombose, Phlebitis, Venenthrombose und Schenkelthrombose sei nicht unfallbedingt.

Mit Schreiben vom 28.10.1999 gab das damalige Arbeitsamt B. den Antrag des Klägers vom 19.10.1999 auf berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation zuständigkeitshalber an die Beklagte ab. Das Arbeitsamt B. legte u.a. das Gutachten der Arbeitsamtsärztin E. vom 15.09.1999 vor, die eine deutliche Umfangsvermehrung des gesamten rechten Beines im Sinne eines postthrombotischen Syndroms beschrieb. Die Beklagte teilte dem Arbeitsamt B. mit Schreiben vom 30.11.1999 mit, dass der Zusammenhang zwischen der Thrombose und den Unfallfolgen von der Beklagten bisher verneint worden sei. Es erfolge jetzt nochmals eine Überprüfung der Unfallfolgen.

Die Beklagte zog die Vorerkrankungsverzeichnisse der A. S. vom 24.01.2000 und 14.02.2000 bei. Darin ist u. a. eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 01.03.1999 bis 02.05.1999 wegen Beinvenenthrombose rechts aufgeführt. Mit Schreiben vom 23.03.2000 teilte das Arbeitsamt B. mit, dass die Bundesanstalt für Arbeit als Vorleistungsträger Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation gewähre.

Die Beklagte erhob das Gutachten des Internisten Priv. Doz. Dr. S. vom 08.01.2001. Darin werden eine rezidivierende Thrombose des rechten Beins (im November 1998 eine Thrombose des rechten Unterschenkels einschließlich der Vena poplitea, im Januar 1999 eine Dreietagenthrombose des rechten Beins), ein Zustand nach Arbeitsunfall am 22.08.1998 mit Oberschenkelprellung rechts und Zerrung des Nervus ischiadicus rechts und rezidivierende fleckförmige, rötliche druckdolente Effloreszenzen der Beine vor allem rechts ungeklärter Genese und eine Hypercholesterinämie diagnostiziert. Die stattgehabten Thrombosen und das thrombotische Syndrom stünden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 22.08.1998. Die Effloreszenzen hingegen könnten im ursächlichen Zusammenhang mit den rezidivierenden Thrombosen, könnten aber auch unabhängig davon aufgetreten sein. Die unfallbedingte MdE sei abhängig von dem Untersuchungsergebnis bezüglich der Effloreszenzen.

Auf Anfrage der Beklagten teilte die E. GmbH unter dem 13.02.2000 mit, dass der Kläger ab 29.10.1997 als Eisenflechter beschäftigt gewesen sei. Bei einem Stundenlohn von 20,00 DM und einer Gesamtarbeitszeit von 1577,5 Stunden ergebe sich im Zeitraum 29.10.1997 bis 31.07.1998 ein Bruttolohn von 31.750,00 DM. Zuzüglich Urlaubsentgelt von 4.211,26 DM, zusätzlichem Urlaubsgeld von 1.157,41 DM und einer Weihnachtszuwendung in Höhe von 100,00 DM errechne sich ein Gesamtarbeitsentgelt von 37.218,67 DM brutto. Der Kläger erklärte im Schreiben vom 16.03.2001, dass er vom 03.06.1997 bis 31.10.1997 Arbeitslosenhilfe bezogen habe. Die A. S. teilte auf Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 02.04.2002 mit, dass der Kläger vom 04.01.1999 bis 12.02.1999 wegen Schenkelreizzustandes rechts und Lendenwirbelsäulen-Syndroms arbeitsunfähig gewesen sei.

Am 24.04.2002 beantragte der Kläger die Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen des Arbeitsunfalls vom 22.08.1998. In ihrem Schreiben vom 29.04.2002 stellte die E. GmbH klar, dass die Gesamtarbeitszeit 1.587,5 Stunden betragen habe. Daraus errechne sich der Bruttolohn von 31.750,00 DM. Zusammen mit Urlaubsentgelt, zusätzlichem Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld betrage das Gesamtarbeitsentgelt brutto 37.218,67 DM. Das Arbeitsamt S. teilte am 07.05.2002 telefonisch mit, dass der Kläger vom 30.05.1995 bis 13.01.1996, vom 14.02. bis 30.03.1996, vom 03.01. bis 20.03.1997, vom 03.06. bis 12.06.1997 Arbeitslosengeld, vom 13.06. bis 28.10.1997 Arbeitslosenhilfe, vom 15.06.1999 bis 08.06.2000 wiederum Arbeitslosengeld und vom 09.06. bis 08.09.2000 Arbeitslosenhilfe bezogen habe.

Die Beklagte holte das hautärztliches Gutachten von Dr. L. vom 26.04.2002 ein, der einen Zustand nach Erythema nodosum beider Beine, eine Pollinosis auf Birke-, Erle- und Haselpollen, eine lymphatische Insuffizienz beider Beine, einen Zustand nach rezidivierender Thrombose im rechten Bein, einen Zustand nach Arbeitsunfall am 22.08.1998 beschrieb und den Verdacht auf eine Sarkoidose äußerte. Ein Zusammenhang der Hautveränderungen mit dem Unfall könne nicht hergestellt werden. Das Erythema nodosum sei eine thromboseunabhängie Erkrankung. Die Hauterkrankung auch am linken Bein sei ebenfalls unfallunabhängig aufgetreten.

Die Beklagte erhob das weitere internistische Gutachten von Priv. Doz. Dr. S. vom 08.05.2002, in dem Priv. Doz. Dr. S. eine unfallbedingte MdE von 50 v. H. aufgrund der stattgehabten Thrombose mit Entwicklung eines postthrombotischen Syndroms annahm. Ergänzend erklärte Priv. Doz. Dr. S. auf Anfrage der Beklagten bezüglich der MdE-Bewertung im Schreiben vom 19.08.2002, dass er aufgrund einer enormen Stehbelastung zu der Einstufung der MdE mit 50 v. H. gekommen sei. Priv. Doz. Dr. S. nahm Bezug auf Ausführungen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Werk "Medizinische Begutachtung: Innere Krankheiten" von Marx und Klepzig.

Dr. K. führte in einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 04.09.2002 aus, die MdE betrage wahrscheinlich 20 v. H. Es sei ein chirurgisches Gutachten erforderlich. In seinem daraufhin veranlassten Gutachten vom 30.10.2002 beschrieb der Chirurg Dr. N. als wesentliche Unfallfolgen ein massives Lymphödem des rechten Beins als Folge der tiefen Beinvenenthrombose und glaubhafte subjektive Beschwerden. Die unfallbedingte MdE betrage 20 v. H. Dr. K. vertrat in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 20.11.2002 die Auffassung, die MdE von 20 v. H. sei ab März 1999 nachgewiesen. Mit Bescheid vom 05.12.2002 gewährte die Beklagte dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. vom 03.05.1999 bis auf Weiteres. Die Beklagte führte aus, dass der Jahresarbeitsverdienst wegen der Arbeitslosigkeitszeiten im Jahresarbeitsverdienst-Zeitraum korrigiert und nach billigem Ermessen festgesetzt worden sei. Der Jahresarbeitsverdienst sei in Höhe des tatsächlich erhaltenen Entgelts von 21.535,75 EUR festgesetzt worden. Gegen den Bescheid legte der Kläger wegen der Höhe der MdE, der Anerkennung der Hautveränderungen an beiden Beinen als Unfallfolge und der Bemessung des Jahresarbeitsverdienstes Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2003 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.12.2002 zurück.

Am 04.08.2003 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG). Im Schriftsatz vom 10.10.2003 erweiterte er die ursprünglich wegen der Höhe der MdE, der Anerkennung der weiteren Unfallfolge und der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes erhobene Klage auf den Rentenbeginn. Die Beschwerden des Klägers, die zumindest eine MdE über 20 v. H. bedingten, hätten bereits seit dem Unfalltag vorgelegen. Der Kläger legte den Arztbrief von Dr. R. vom 24.04.2003 vor, in dem dieser die Ansicht vertrat, dass sich aufgrund der durchgeführten Untersuchungen kein Hinweis auf eine Sarkoidose ergeben habe. Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie vertrat im Schriftsatz vom 29.10.2003 die Auffassung, erst nach der Wiedererkrankung vom 01.03.1999 bis 02.05.1999 habe ein Befund vorgelegen, der eine MdE von 20 v. H. begründe. Im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vom 01.03.1999 bis 02.05.1999 sei nach Ablauf der Lohnfortzahlung Verletztengeld zu gewähren gewesen.

Das SG hörte Dr. B. schriftlich als sachverständigen Zeugen. In seiner Zeugenauskunft vom 04.05.2004 nahm er eine MdE von 40 bis 50 v. H. an. Das SG erhob ferner das Gutachten des Gefäßchirurgen Priv. Doz. Dr. P. vom 02.05.2006. Dieser beschrieb einen Zustand nach Arbeitsunfall vom 22.08.1998 mit Zerrung des rechten Oberschenkels, einen Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts (Unterschenkel und Vena poplitea) im Oktober 1998, einen Zustand nach tiefer Venenthrombose rechts (Dreietagenthrombose) im Februar 1999, einen Zustand nach tiefer Venenthrombose links im Februar 2005 und rezidivierende fleckförmige, gerötete und druckschmerzhafte Hauteffloreszenzen beider Beine ungeklärter Genese bei Verdacht auf Erythema nodosum. Als Folge des Unfalls vom 22.08.1998 nahm Priv. Doz. Dr. P. ein postthrombotisches Syndrom des rechten Beines mit Schwellneigung des Oberschenkels sowie Varizenbildung im Verlauf der Vena saphena magna am rechen Unterschenkel an. Folge sei eine chronisch-venöse Insuffizienz im Stadium I des Sklerose-Faszie-Scores mit der Notwendigkeit des Tragens eines Kompressionsstrumpfes. Weder die im Februar 2005 stattgehabte tiefe Beinvenenthrombose links noch die vom Kläger berichteten rezidivierenden Hauterscheinungen an beiden Beinen stünden in einem wahrscheinlichen ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall. Die MdE betrage seit dem 03.05.1999 unverändert bis zum Zeitpunkt der Untersuchung 20 v. H. Eine Verschlimmerung im Rahmen einer Progredienz des postthrombotischen Syndroms am rechten Bein sei in der Zukunft möglich.

In der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2007 schlossen die Beteiligten einen widerruflichen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes einen Betrag von 48.853,20 DM zugrunde zu legen und der Kläger die Klage hinsichtlich der Höhe der MdE zurücknahm. Die Beklagte widerrief den Vergleich innerhalb der Widerrufsfrist.

Mit Gerichtsbescheid vom 13.04.2007 änderte das SG den Bescheid der Beklagten vom 05.12.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 04.07.2003 ab. Die Beklagte wurde verpflichtet, den Jahresarbeitsverdienst des Klägers ohne die Anwendung des § 87 SGB VII zu berechnen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Gerichtsbescheid wurde ausweislich der vorgelegten Empfangsbekenntnisse den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.04.2007, der Beklagten am 07.05.2007 zugestellt.

Am 15.05.2007 hat die Beklagte, am 18.05.2007 der Kläger Berufung eingelegt.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die unfallbedingte MdE betrage 50 v. H. Bereits im arbeitsamtsärztlichen Gutachten von Dr. E. vom 15.09.1999 werde eine deutliche Umfangsvermehrung des rechten Beines festgestellt. Dies werde bestätigt durch die Gutachten von Priv. Doz. Dr. S. vom 08.05.2002 und Dr. N. vom 30.10.2002. Eine Gesamt-MdE um 50 v. H. errechne sich in jedem Fall dann, wenn man auch die Hautveränderungen an den Beinen des Klägers als gesundheitliche Folgen des Versicherungsfalles anerkenne. Diese Hautveränderungen seien erst nach dem Arbeitsunfall aufgetreten und müssten deshalb unfallursächlich sein, zumal in der gesamten Familie des Klägers keine derartige Erkrankung bekannt sei. Auch Dr. B. habe die MdE auf 40 bis 50 v. H. eingeschätzt. Er bestätige damit die Einschätzung von Priv. Doz. Dr. S ... Der von der Beklagten festgelegte Rentenbeginn mit dem 03.05.1999 sei nicht korrekt, da die Beschwerden, die zumindest eine MdE über 20 v. H. bedingen würden, bereits seit dem Unfalltag vorlägen. Der Rentenbeginn sei bereits vor dem SG mit Schriftsatz vom 10.10.2003 angegriffen worden. Die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes habe nach § 82 Abs. 2 SGB VII zu erfolgen. Ein unbillig hoher Jahresarbeitsverdienst ergebe sich dabei nicht.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Konstanz vom 13.04.2007 und unter Abänderung des Bescheides vom 05.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2003 zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer MdE um 50 v. H. ab 22.08.1998 zu gewähren, und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 13.04.2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Feststellung nach der Regelberechnung nicht zuließen. Durch die vielen Fehlzeiten würde bei einer Regelberechnung ein Jahresarbeitsverdienst zugrunde gelegt, den der Kläger vor dem Unfall sowie auch danach niemals erzielt habe und wahrscheinlich auch jetzt nicht erreiche. Die MdE sei mit 20 v. H. nach der Literatur eher zu hoch eingeschätzt. Der Rentenbeginn 03.05.1999 sei durch die angefochtenen Bescheide bindend festgestellt worden. Der Kläger habe diesen Rentenbeginn im erstinstanzlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2007 nicht mehr beanstandet, wie sein dort gestellter Antrag beweise.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des SG sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaften und nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegten Berufungen des Klägers und der Beklagten, über die der Senat gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, sind mit Ausnahme des vom Kläger geltend gemachten früheren Rentenbeginns zulässig. In Bezug auf den begehrten Rentenbeginn bereits ab 22.08.1998 fehlt bereits die Beschwer durch den angefochtenen Gerichtsbescheid. Sie muss bereits bei Einlegung des Rechtsmittels vorliegen und kann nicht erst durch Klageerweiterung im Berufungsverfahren begründet werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 8. Auflage, Rdz. 10 vor § 143 m.N.). Der Kläger hat den entsprechenden, im Schriftsatz vom 10.10.2003 angekündigten Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2007 nicht gestellt. Die Formulierung des Antrags im Gerichtsbescheid beinhaltet dementsprechend zu Recht keinen früheren Rentenbeginn. Die Ausführungen des SG auf Seite 6 im ersten Absatz zum Beginn der Rente nach dem Ende des Anspruchs auf Verletztengeld sind als obiter dictum zu verstehen.

Die Berufungen sind jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des SG, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.12.2002 und des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2003 zu verurteilen, den Jahresarbeitsverdienst ohne die Anwendung der Vorschrift des § 87 SGB VII zu berechnen, und die Klage im Übrigen abzuweisen, ist nicht zu beanstanden.

Nach § 56 Abs. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Die MdE richtet sich nach § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.

Nach § 82 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist der Jahresarbeitsverdienst der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 des Vierten Buches) und Arbeitseinkommen (§ 15 des Vierten Buches) des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Für Zeiten, in denen der Versicherte in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat, wird nach § 82 Abs. 2 Satz 1 SGB VII das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums entspricht.

Ist ein nach der Regelberechnung, nach den Vorschriften bei Berufskrankheiten, den Vorschriften für Kinder oder nach der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst festgesetzter Jahresarbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig, wird er gemäß § 87 SGB VII nach billigem Ermessen im Rahmen von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst festgesetzt. Hierbei werden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt.

I.

Die durch die Folgen des Arbeitsunfalls vom 22.08.1998 bedingte MdE beträgt 20 v. H. Der Kläger zog sich bei dem Arbeitsunfall eine Muskelzerrung am rechten Oberschenkel, eine Zerrung des Nervus ischiadicus rechts und ein Lymphödem des rechten Beins zu, wie sich aus der ärztlichen Unfallmeldung von Dr. B. vom 24.08.1998 und dem Durchgangsarztbericht von Dr. Sch. vom 12.10.1998 ergibt. Folge dieser Verletzungen war ein postthrombotisches Syndrom mit Zustand nach zweimaliger tiefer Beinvenenthrombose rechts. Dass diese Gesundheitsstörungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich auf den Unfall vom 22.08.1998 zurückzuführen sind, ergibt sich aus den von der Beklagten eingeholten Gutachten von Priv. Doz. Dr. S. vom 08.01.2001 und 08.05.2002, dem ebenfalls im Verwaltungsverfahren veranlassten chirurgischen Gutachten von Dr. N. vom 30.10.2002 und dem vom SG veranlassten gefäßchirurgischen Gutachten von Priv. Doz. Dr. P. vom 02.05.2006. Hiervon geht im Übrigen auch die Beklagte im Bescheid vom 05.12.2002 aus. Nicht als Unfallfolge anzuerkennen sind demgegenüber die Hautveränderungen des Klägers. Der Senat schließt sich bezüglich der Kausalitätsbeurteilung insoweit dem von der Beklagten veranlassten hautärztlichen Gutachten von Dr. L. vom 26.04.2002 an. Danach bestand zum Untersuchungszeitpunkt ein Zustand nach Erythema nodosum beider Beine. Nach dem Gutachten von Dr. L. kommen hierfür verschiedene ätiologische Faktoren wie eine Streptokokkeninfektion, eine Tuberkulose, eine Sarkoidose, eine Yersinia-Infektion, eine Toxoplasmose, andere Infektionen wie z. B. tiefe Mykosen, Enteropathien, insbesondere Morbus Crohn, maligne Erkrankungen und Arzneimittel in Betracht. Ein Unfallzusammenhang ist unter Berücksichtigung der für ein Erythema nodosum in Betracht kommenden Ursachen nicht anzunehmen. Weder hat die Unfallverletzung selbst das Erythema nodosum verursacht, noch trat dieses auf Grund der als Unfallfolgen anerkannten Thrombosen auf. Zwar war Antistreptolysin (AST) bei der Untersuchung durch Dr. L. beim Kläger gering erhöht und lag damit in der Grauzone. Nach Aktenlage und Befragung des Klägers hatte es jedoch bei dem Unfall keine zusätzlichen Hautläsionen mit möglicher bakterieller Hautinfektion gegeben, so dass ein Zusammenhang zwischen Unfall und AST-Erhöhung ausgeschlossen werden kann. Eine Thrombose ist, wie Dr. L. ausführte, nach der Literatur keine mögliche Ursache für ein Erythema nodosum, ebenso wenig bestehen Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen der wegen der Thrombose erforderlichen Einnahme des Medikaments Marcumar und dem Auftreten eines Erythema nodosum. Der Senat ist aufgrund des Gutachtens von Dr. L. davon überzeugt, dass der Arbeitsunfall vom 22.08.1998 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die wesentliche Ursache für das Erythema nodosum ist. Soweit Dr. L. auf Grund der Laborparameter eine Sarkoidose als unfallunabhängige Ursache für das Erythema nodosum für möglich hielt, ist allerdings festzustellen, dass eine solche Erkrankung durch die später von Dr. R. durchgeführten Untersuchungen ausgeschlossen wurde, wie sich aus seinem Arztbrief vom 24.04.2003 ergibt. Dies ändert jedoch nichts am fehlenden Zusammenhang zwischen den Unfallfolgen und dem Erythema nodosum. Damit scheidet zwar eine Sarkoidose als Ursache für das Erythema nodosum aus, in Betracht kommen jedoch, wie oben dargelegt, noch zahlreiche andere unfallunabhängige Ursachen. Allein der Umstand, dass das Erythema nodosum nach dem Arbeitsunfall erstmals auftrat, dem Kläger keine genetisch bedingte Veranlagung für eine solche Erkrankung bekannt ist, und eine Sarkoidose als andere in Betracht kommende Ursache ausgeschlossen wurde, führt nicht dazu, dass ein Unfallzusammenhang anzunehmen wäre. Voraussetzung hierfür wäre vielmehr, dass positiv festgestellt werden kann, dass das Erythema nodosum mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich auf den Unfall zurückzuführen ist. Ist ein solcher Zusammenhang wie hier ausgeschlossen, kann die für eine nach dem Unfall aufgetretene Erkrankung maßgebliche Ursache offen bleiben.

Die festgestellten Unfallfolgen bedingen eine MdE um 20 v. H. Nach den in der gesetzlichen Rentenversicherung üblichen MdE-Werten ist bei Beinvenenthrombose mit Schwellung und leichten trophischen Störungen eine MdE um 20 v. H. gegeben. Erst wenn ausgeprägte trophische Störungen gegeben sind, kommt eine MdE um 30 v. H. in Betracht, bei Vorliegen therapieresistenter Ulzerationen eine MdE um 40 v. H. (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage 2003, Ziffer 8.9.8). Beim Kläger bestehen weder ausgeprägte trophische Störungen noch therapieresistente Ulzerationen. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten eingeholten Gutachten von Priv. Doz. Dr. S. vom 08.01.2001 und 08.05.2002, dem im Verwaltungsverfahren veranlassten Gutachten von Dr. N. vom 30.10.2002 und dem Gerichtsgutachten von Priv. Doz. Dr. P. vom 02.05.2006. Priv. Doz. Dr. S. beschrieb in den Gutachten vom 08.01.2001 und 08.05.2002 eine Schwellung und Schmerzhaftigkeit des rechten Beines und eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung vor allem im rechten Sprunggelenk. Dr. N. berichtete im Gutachten vom 30.10.2002 ebenfalls über eine deutliche Umfangzunahme am rechten Ober- und Unterschenkel und am rechten Sprunggelenk. Einen vergleichbaren Befund erhob Priv. Doz. Dr. P. in dem vom SG eingeholten gefäßchirurgischem Gutachten vom 02.05.2006, in dem eine Schwellneigung des Oberschenkels sowie eine Varizenbildung am rechten Unterschenkel beschrieben wird. Die Voraussetzungen für eine Bewertung der MdE mit mehr als 20 v. H. liegen nach den genannten Befunden nicht vor. Der abweichenden Einschätzung von Priv. Doz. Dr. S. im Gutachten vom 08.05.2002, in dem eine unfallbedingte MdE um 50 v. H. angenommen wird, konnte sich der Senat nicht anschließen. Priv. Doz. Dr. S. begründete seine Einschätzung in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 19.08.2002 unter Bezugnahme auf eine Literaturstelle zur gesetzlichen Rentenversicherung mit der Stehbelastung im Beruf des Klägers. Auf den ausgeübten Beruf kommt es jedoch bei der Bewertung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht an. Auch die Einschätzung in der vom SG eingeholten schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage von Dr. B. vom 04.05.2004 (MdE um 40 bis 50 v. H.) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er begründete seine Bewertung nämlich nicht.

II.

Die Entscheidung des SG ist auch in Bezug auf die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat den Jahresarbeitsverdienst nach der Regelberechnung gemäß § 82 SGB VII und nicht gemäß § 87 SGB VII nach billigem Ermessen zu berechnen. Für den Senat steht allerdings fest, dass der Kläger vor dem Arbeitsunfall nicht durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt war. Der Kläger bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom 30.05.1995 bis 13.01.1996, 14.02. bis 30.03.1996, 03.01. bis 20.03.1997 und vom 03.06. bis 28.10.1997. Anschließend war er bis 22.08.1998 als Eisenflechter beschäftigt. Wie sich aus den in der Verwaltungsakte befindlichen Unterlagen des früheren Arbeitsamts B. und der Anamnese im Gutachten von Dr. L. ergibt, verfügt der Kläger über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er arbeitete von 1986 bis 1994 als Eisenflechter und von 1994 bis 1997, soweit er nicht arbeitslos war, bei verschiedenen Betrieben ebenfalls als Eisenflechter. Die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes nach § 82 SGB VII, bei der das Arbeitsentgelt in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat des Versicherungsfalls zugrunde zu legen und für Zeiten, in denen in diesem Zeitraum kein Arbeitsentgelt bezogen wurde, das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist, das dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt in den mit Arbeitsentgelt belegten Zeiten entspricht, ist nicht unbillig. Zwar führt diese Berechnung im Fall des Klägers dazu, dass durch die Auffüllung der Arbeitslosigkeitszeiten nach § 82 Abs. 2 Satz 1 SGB VII der Rentenberechnung ein höherer Jahresarbeitsverdienst zugrunde gelegt wird, als er den tatsächlich bezogenen Einkünften des Klägers im letzten Jahr vor dem Monat des Versicherungsfalls entspricht. Dies führt jedoch noch nicht zu einer Unbilligkeit der Regelberechnung. Eine Unbilligkeit im Sinne des § 87 SGB VII liegt vor, wenn der nach den Vorschriften der §§ 82 ff. berechnete Jahresarbeitsverdienst nach den Umständen des Einzelfalls im Ergebnis nicht den Verdienstverhältnissen bzw. dem Lebensstandard, auf den sich der Versicherte auf Dauer einrichten konnte, entspricht. Es muss eine Ausnahmesituation aufgrund außergewöhnlicher Umstände vorliegen. Die Festsetzung gemäß §§ 82 ff. SGB VII ist unbillig, wenn der Jahresarbeitsverdienst als zu hoch oder zu niedrig angesehen werden muss, weil im Vergleich zu der normalen Lebenshaltung des Versicherten ein vorübergehendes sehr niedriges oder hohes Einkommen der Berechnung zugrunde liegt und damit Grundlage für die gesamte Laufzeit der Rente wäre. Dabei darf nicht nur auf die Verhältnisse kurz vor dem Versicherungsfall zurückgegriffen werden, sondern es müssen die in den Jahren zuvor bestandenen Verhältnisse betrachtet werden, insbesondere auch die berufliche Tätigkeit, die für den Versicherten zum Schwerpunkt geworden ist. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, vor allem die Länge des Zeitraums, in dem ein außergewöhnlich hoher oder niedriger Verdienst erzielt wurde und die prozentuale Einnahmedifferenz. Es muss ein erheblicher und offensichtlicher Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen bestehen, wobei es keine starren Grenzen gibt (vgl. Franke/Molkentin, Kommentar zum SGB VII, 2. Auflage 2007, § 87 SGB VII Randziffer 4 f m. w. N.). Im vorliegenden Fall übte der Kläger in den letzten ca. zwölf Jahren vor dem Unfall - wenn auch zeitweise mit Unterbrechungen - den Beruf des Eisenflechters aus. Er war von 1986 bis 1994 durchgehend und von 1994 bis 1997 mit Unterbrechungen von ca. 16 Monaten durch Arbeitslosigkeitszeiten beschäftigt. Hinweise darauf, dass der Kläger seine am 29.10.1997 aufgenommene Tätigkeit alsbald wieder aufgegeben hätte, wenn er nicht den Arbeitsunfall vom 22.08.1998 erlitten hätte, liegen nicht vor. Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall, in dem der Versicherte in mehreren zurückliegenden Jahren vor dem Unfall nur in elf Monaten des Jahres Arbeitseinkommen erzielte und im letzten Monat jedes Jahres unbezahlten Urlaub hatte. In diesem Fall nahm das Bundessozialgericht eine erhebliche Unbilligkeit der Regelberechnung an (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28.07.1982 - 2 RU 47/81). Hier sind dagegen keine Hinweise darauf gegeben, dass der Kläger seinen Lebensstandard auf eine nur zeitweise Ausübung seiner Erwerbstätigkeit eingerichtet hätte. Die Regelberechnung nach § 82 SGB VII ist hier auch nicht deshalb erheblich unbillig, weil der sich hieraus ergebende Jahresarbeitsverdienst wesentlich höher wäre als die vom Kläger tatsächlich im letzen Jahr vor dem Monat des Versicherungsfalls bezogenen Einkünfte. Nach der Regelberechnung ergibt sich, wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat, ein Betrag von 48.853,20 DM. Tatsächlich bezog der Kläger unter Berücksichtigung des bei der E. GmbH im Zeitraum vom 29.10.1007 - 31.07.1998 erzielten Bruttoarbeitsentgelts in Höhe von 37.218,67 DM und der auf den Zeitraum vom 01.08.1997 - 28.10.1997 entfallenden Arbeitslosenhilfe von 4.901,60 DM Einkünfte in Höhe von insgesamt 42.120,27 DM. Die Abweichung von 13,78 % ist nicht so erheblich, dass der Senat eine erhebliche Unbilligkeit der Regelberechnung annehmen würde. Entgeltdifferenzen bis zu 20 % sind in der Regel als unbeachtlich angesehen worden (vgl. BSG ZfS 1973, 348). Gründe für eine hiervon abweichende Beurteilung, etwa weil sich der Versicherte vor dem Arbeitsunfall auf niedrigere Einkünfte eingestellt hätte, liegen nicht vor.

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten waren damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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