L 13 AS 2499/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1000/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2499/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 24. April 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 435,68 EUR für die Zeit ab 1. April 2008 weiter zu gewähren sowie den noch ausstehenden Betrag für Monat März 2008 zu zahlen, mit zutreffender Begründung abgelehnt. Hierauf wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug genommen.

Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vermag keine andere Sicht der Dinge zu eröffnen. Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren lediglich sein Vorbringen aus dem Antragsverfahren beim Sozialgericht Mannheim wiederholt, insbesondere, dass seine Eltern zu keinem Zeitpunkt bei ihm und seiner Frau in der gemeinsamen Wohnung gewohnt hätten, somit nie zur Haushaltsgemeinschaft gezählt hätten. Prozessuale Grundlage der im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Ansprüche ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Eine einstweilige Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Das Beschwerdevorbringen des Klägers ändert nichts daran, dass er schon einen Anordnungsanspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung aufgrund seines widersprüchlichen Vorbringens nicht glaubhaft gemacht hat. Im Rahmen eines Erörterungstermins vor dem Sozialgericht Mannheim am 24. Januar 2008 hat der Kläger angegeben, seine Eltern seien seit März 2007 bei ihm untergebracht; seit der Krebserkrankung seiner Mutter im letzten Jahr habe er seine Eltern nach Deutschland kommen lassen. Dies hat der Kläger im Rahmen des Antragsverfahren beim Sozialgericht Mannheim mit Schreiben vom 22. April 2008 wiederholt. In seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - beim Sozialgericht Mannheim eingegangen am 1. April 2008 - hat der Kläger angeführt, dass seine Eltern nicht der Bedarfsgemeinschaft, sondern der Hausgemeinschaft zuzuordnen seien, damit in der Sache eingeräumt, dass seine Eltern bei ihm untergebracht sind. In der Begründung seiner Beschwerde hingegen gibt der Kläger an, seine Eltern hätten zu keinem Zeitpunkt bei ihm und seiner Ehefrau gewohnt noch zur Haushaltsgemeinschaft gezählt. Aufgrund dieses widersprüchlichen Vorbringens des Klägers ist es ihm nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung glaubhaft zu machen.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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