Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 2092/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2789/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten noch die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit vom 15.9.2005 bis 20.10.2006.
Die Beklagte gewährte dem am 1961 geborenen Kläger auf seinen Antrag vom 21.8.2002 mit Bescheid vom 2.9.2003 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum Heilpraktiker für die Dauer von 24 Monaten in der P.-Schule Lindau (voraussichtlicher Beginn 15.9.2003). Ferner teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25.9.2003, ersetzt durch den Bescheid vom 17.10.2003, mit, für die Dauer der bewilligten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben habe er Anspruch auf Übergangsgeld. Vom 15.9.2003 bis 14.9.2005 besuchte der Kläger die P.-Schule in Lindau und erhielt ab 15.9.2003 Übergangsgeld in Höhe von zunächst 30,86 EUR kalendertäglich.
Am 5.6.2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, um die Bezeichnung Heilpraktiker führen und als solcher arbeiten zu dürfen, müsse er beim Amtsarzt in Tübingen sowohl eine schriftliche als auch eine mündliche Kenntnisprüfung ablegen. Die schriftliche Prüfung wolle er am 15.3.2006 und die mündliche Prüfung (voraussichtlich) im Mai 2006 ablegen. Darauf wolle er sich in Eigenregie vorbereiten. Er bat um Mitteilung, ob er für diese Zeit weiter Übergangsgeld beziehen könne oder ob die Agentur für Arbeit zuständig sei. Nachdem die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass er einen möglichst zeitnahen Prüfungstermin wählen solle, meldete sich der Kläger für die schriftliche amtsärztliche Prüfung am 12.10.2005 an.
Mit Schreiben vom 5.7.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Anspruch auf Übergangsgeld bis zum Ende des Schulunterrichts am 14.9.2005 bestehe. Bis zur amtsärztlichen Überprüfung müsse er sich wegen Leistungen an die Agentur für Arbeit wenden. Nach Bestehen der amtsärztlichen Überprüfung könne über einen Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld entschieden werden.
Unter dem 20.7.2005 legte der Kläger gegen das Schreiben der Beklagten Widerspruch ein bzw. stellte einen neuen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Er führte aus, der Schulabschluss reiche nicht aus, um als Heilpraktiker tätig sein zu können. Es fehle die für die
Berufsausübung notwendige amtsärztliche Zuerkennung der Heilpraktiker-Eigenschaft. Er begehre die Fortzahlung der Leistungen bis zur amtsärztlichen Überprüfung. Sollte dies nicht möglich sein, beantrage er Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zum Zwecke des Erwerbs der Heilpraktiker-Eigenschaft.
Am 3.8.2005 erließ die Beklagte daraufhin einen formalen Bescheid. Darin führte sie aus, der Anspruch auf Übergangsgeld ende mit dem Ende der schulischen Ausbildung. Ein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe auch für den Tag der Überprüfung beim Gesundheitsamt. Für den Zwischenraum bestehe kein Anspruch auf Übergangsgeld, weil der Kläger an keiner Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehme. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2005 zurück.
Mit Bescheid vom 8.12.2005 teilte das Landratsamt Tübingen dem Kläger mit, der Antrag auf Erteilung der Heilpraktiker-Erlaubnis werde abgelehnt, da der Kläger die mündliche Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz nicht bestanden habe.
Am 6.2.2006 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 3.8.2005 gem. § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X. Er führte aus, er werde an einer Wiederholungsprüfung teilnehmen und wolle danach als Heilpraktiker im Angestelltenverhältnis arbeiten. Bis zur Wiederholungsprüfung sei Übergangsgeld zu zahlen.
Mit Bescheid vom 13.3.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3.7.2006 zurück.
Mit Schreiben vom 23.3.2006 teilte das Landratsamt Tübingen dem Kläger mit, dass er die schriftliche Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz am 15.3.2006 nicht bestanden habe und lehnte mit Bescheid vom 26.6.2006 den Antrag auf Erteilung einer Heilpraktiker-Erlaubnis ab.
Gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 3.7.2006 hat der Kläger am 1.8.2006 Klage beim Sozialgericht (SG) Konstanz erhoben und die Fortzahlung von Übergangsgeld vom 15.9.2005 bis zum 10.10.2006 begehrt.
Die schriftliche Prüfung am 11.10.2006 hat der Kläger nicht bestanden.
Mit Urteil vom 27.3.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 13.8.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2005. Eine Übergangsgeldzahlung über den 14.9.2005 hinaus komme nicht in Betracht. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stehe Versicherten, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe erhielten, Übergangsgeld zu. Eine solche Leistung habe der Kläger im streitigen Zeitraum nicht erhalten. Auch die Gewährung von Anschlussübergangsgeld ab 15.9.2005 komme nicht in Betracht, da hierfür ein Abschluss der Maßnahme erforderlich sei. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 4.5.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.5.2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, die von der Beklagten bewilligte Maßnahmeförderung von 24 Monaten habe von vornherein für eine vollständige Umschulung zum Heilpraktiker nicht ausgereicht. Um den Heilpraktiker-Beruf ausüben zu dürfen, sei eine amtsärztliche Heilpraktiker-Prüfung zwingend erforderlich. In seinem Fall hätte sich somit eine Mindestförderungsdauer von 26 bis 27 Monaten ergeben. Innerhalb dieses Zeitraums gelinge es kaum einer Person, Heilpraktiker zu werden. Bei ihm seien die Sinnesfunktionen eingeschränkt und es liege die Schwerbehinderteneigenschaft vor, weswegen eine Umschulung zum Heilpraktiker in 26 bis 27 Monaten völlig unrealistisch gewesen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27. März 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 3. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2005 zurückzunehmen und ihm vom 15. September 2005 bis 20. Oktober 2006 Übergangsgeld (Eingang der Landratsamtsmitteilung über das Nichtbestehen der HP-Prüfung) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, sie berufe sich auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 3.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2005 und auf Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit vom 15.9.2005 bis 10.10.2006 (wie im Klageverfahren beantragt) bzw. bis zum 20.10.2006 (wie im Berufungsverfahren beantragt) hat.
Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt und die Voraussetzungen für die Rücknahme eines bindend gewordenen Bescheides (§ 44 Sozialgesetzbuch - SGB - X) sowie für die Gewährung von Übergangsgeld (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) zutreffend benannt und ist ohne Rechtsfehler zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Weitergewährung von Übergangsgeld gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI über den 15.9.2005 hinaus (mit Ausnahme der Prüfungstage) nicht vorliegen. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Gründe im Urteil des SG Bezug und sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab ( § 153 Abs. 2 SGG).
Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass Voraussetzung für die Gewährung von Übergangsgeld ist, dass der Versicherte an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt, da es sich beim Übergangsgeld um eine unselbstständige, akzessorische Leistung handelt, die nur in Zusammenhang mit der Hauptleistung (hier: Umschulung in der P.-Schule Lindau) geleistet wird (siehe Hauck/Haines, SGB VI, Stand 2006., § 20 Anm. 8; NomosKommentar SGB VI § 20 Anm. 3; Eicher/Haase/Rauschelbach, Die Rentenversicherung im SGB, Stand Oktober 2007, § 20 SGB VI Anm. 2; Lilge, SGB VI, Stand 2006, § 20 Anm. 3). Seit 15.9.2005 nahm der Kläger jedoch nicht mehr an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teil, da die bewilligte Umschulungsmaßnahme an der P.-Klinik in Lindau am 14.9.2005 endete. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger zur Ausübung des Berufs eines Heilpraktikers noch einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bedurfte, wofür das Bestehen einer schriftlichen und mündlichen Prüfung beim Gesundheitsamt des Landratsamts Tübingen erforderlich war.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung von Anschlussübergangsgeld gem. § 51 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Nach dieser Vorschrift werden Übergangsgeld und Unterhaltshilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monaten weitergezahlt, wenn Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können.
Die Gewährung von Anschlussübergangsgeld gem. § 51 Abs. 4 Satz 1 SGB IX scheitert jedoch daran, dass der Kläger nicht arbeitslos im Sinne des § 51 Abs. 4 Satz 1 SGB IX i. V. m. § 119 Abs. 1 SGB III war. Danach ist arbeitslos ein Arbeitnehmer, der 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) 2. sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Der Kläger stand zwar in der Zeit vom 15.9.2005 bis 14.12.2005 in keinem Beschäftigungsverhältnis; er erfüllte in jener Zeit jedoch nicht die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB III. Denn er hat keine Eigenbemühungen unternommen, um eine Arbeitsstelle zu finden, sondern hat sich in Eigenregie auf die Prüfungen beim Gesundheitsamt vorbereitet. Dass der Kläger den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung stand, zeigt der Umstand, dass der Kläger zwar am 22.6.2005 - noch während der Maßnahme zur Teilhabe - einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, diesen aber erst am 17.5.2006 ausgefüllt abgegeben hat. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, ob die Rechtsauffassung des SG zutreffend ist, dass die Heilpraktiker-Ausbildung des Klägers nicht am 14.9.2005 abgeschlossen gewesen sei, weil der Kläger die Heilpraktikerprüfungen nicht bzw. nicht erfolgreich abgelegt hat.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten noch die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit vom 15.9.2005 bis 20.10.2006.
Die Beklagte gewährte dem am 1961 geborenen Kläger auf seinen Antrag vom 21.8.2002 mit Bescheid vom 2.9.2003 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum Heilpraktiker für die Dauer von 24 Monaten in der P.-Schule Lindau (voraussichtlicher Beginn 15.9.2003). Ferner teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25.9.2003, ersetzt durch den Bescheid vom 17.10.2003, mit, für die Dauer der bewilligten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben habe er Anspruch auf Übergangsgeld. Vom 15.9.2003 bis 14.9.2005 besuchte der Kläger die P.-Schule in Lindau und erhielt ab 15.9.2003 Übergangsgeld in Höhe von zunächst 30,86 EUR kalendertäglich.
Am 5.6.2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, um die Bezeichnung Heilpraktiker führen und als solcher arbeiten zu dürfen, müsse er beim Amtsarzt in Tübingen sowohl eine schriftliche als auch eine mündliche Kenntnisprüfung ablegen. Die schriftliche Prüfung wolle er am 15.3.2006 und die mündliche Prüfung (voraussichtlich) im Mai 2006 ablegen. Darauf wolle er sich in Eigenregie vorbereiten. Er bat um Mitteilung, ob er für diese Zeit weiter Übergangsgeld beziehen könne oder ob die Agentur für Arbeit zuständig sei. Nachdem die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass er einen möglichst zeitnahen Prüfungstermin wählen solle, meldete sich der Kläger für die schriftliche amtsärztliche Prüfung am 12.10.2005 an.
Mit Schreiben vom 5.7.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Anspruch auf Übergangsgeld bis zum Ende des Schulunterrichts am 14.9.2005 bestehe. Bis zur amtsärztlichen Überprüfung müsse er sich wegen Leistungen an die Agentur für Arbeit wenden. Nach Bestehen der amtsärztlichen Überprüfung könne über einen Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld entschieden werden.
Unter dem 20.7.2005 legte der Kläger gegen das Schreiben der Beklagten Widerspruch ein bzw. stellte einen neuen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Er führte aus, der Schulabschluss reiche nicht aus, um als Heilpraktiker tätig sein zu können. Es fehle die für die
Berufsausübung notwendige amtsärztliche Zuerkennung der Heilpraktiker-Eigenschaft. Er begehre die Fortzahlung der Leistungen bis zur amtsärztlichen Überprüfung. Sollte dies nicht möglich sein, beantrage er Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zum Zwecke des Erwerbs der Heilpraktiker-Eigenschaft.
Am 3.8.2005 erließ die Beklagte daraufhin einen formalen Bescheid. Darin führte sie aus, der Anspruch auf Übergangsgeld ende mit dem Ende der schulischen Ausbildung. Ein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe auch für den Tag der Überprüfung beim Gesundheitsamt. Für den Zwischenraum bestehe kein Anspruch auf Übergangsgeld, weil der Kläger an keiner Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehme. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2005 zurück.
Mit Bescheid vom 8.12.2005 teilte das Landratsamt Tübingen dem Kläger mit, der Antrag auf Erteilung der Heilpraktiker-Erlaubnis werde abgelehnt, da der Kläger die mündliche Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz nicht bestanden habe.
Am 6.2.2006 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 3.8.2005 gem. § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X. Er führte aus, er werde an einer Wiederholungsprüfung teilnehmen und wolle danach als Heilpraktiker im Angestelltenverhältnis arbeiten. Bis zur Wiederholungsprüfung sei Übergangsgeld zu zahlen.
Mit Bescheid vom 13.3.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3.7.2006 zurück.
Mit Schreiben vom 23.3.2006 teilte das Landratsamt Tübingen dem Kläger mit, dass er die schriftliche Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz am 15.3.2006 nicht bestanden habe und lehnte mit Bescheid vom 26.6.2006 den Antrag auf Erteilung einer Heilpraktiker-Erlaubnis ab.
Gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 3.7.2006 hat der Kläger am 1.8.2006 Klage beim Sozialgericht (SG) Konstanz erhoben und die Fortzahlung von Übergangsgeld vom 15.9.2005 bis zum 10.10.2006 begehrt.
Die schriftliche Prüfung am 11.10.2006 hat der Kläger nicht bestanden.
Mit Urteil vom 27.3.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 13.8.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2005. Eine Übergangsgeldzahlung über den 14.9.2005 hinaus komme nicht in Betracht. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stehe Versicherten, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe erhielten, Übergangsgeld zu. Eine solche Leistung habe der Kläger im streitigen Zeitraum nicht erhalten. Auch die Gewährung von Anschlussübergangsgeld ab 15.9.2005 komme nicht in Betracht, da hierfür ein Abschluss der Maßnahme erforderlich sei. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 4.5.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.5.2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, die von der Beklagten bewilligte Maßnahmeförderung von 24 Monaten habe von vornherein für eine vollständige Umschulung zum Heilpraktiker nicht ausgereicht. Um den Heilpraktiker-Beruf ausüben zu dürfen, sei eine amtsärztliche Heilpraktiker-Prüfung zwingend erforderlich. In seinem Fall hätte sich somit eine Mindestförderungsdauer von 26 bis 27 Monaten ergeben. Innerhalb dieses Zeitraums gelinge es kaum einer Person, Heilpraktiker zu werden. Bei ihm seien die Sinnesfunktionen eingeschränkt und es liege die Schwerbehinderteneigenschaft vor, weswegen eine Umschulung zum Heilpraktiker in 26 bis 27 Monaten völlig unrealistisch gewesen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27. März 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 3. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2005 zurückzunehmen und ihm vom 15. September 2005 bis 20. Oktober 2006 Übergangsgeld (Eingang der Landratsamtsmitteilung über das Nichtbestehen der HP-Prüfung) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, sie berufe sich auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 3.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2005 und auf Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit vom 15.9.2005 bis 10.10.2006 (wie im Klageverfahren beantragt) bzw. bis zum 20.10.2006 (wie im Berufungsverfahren beantragt) hat.
Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt und die Voraussetzungen für die Rücknahme eines bindend gewordenen Bescheides (§ 44 Sozialgesetzbuch - SGB - X) sowie für die Gewährung von Übergangsgeld (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) zutreffend benannt und ist ohne Rechtsfehler zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Weitergewährung von Übergangsgeld gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI über den 15.9.2005 hinaus (mit Ausnahme der Prüfungstage) nicht vorliegen. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Gründe im Urteil des SG Bezug und sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab ( § 153 Abs. 2 SGG).
Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass Voraussetzung für die Gewährung von Übergangsgeld ist, dass der Versicherte an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt, da es sich beim Übergangsgeld um eine unselbstständige, akzessorische Leistung handelt, die nur in Zusammenhang mit der Hauptleistung (hier: Umschulung in der P.-Schule Lindau) geleistet wird (siehe Hauck/Haines, SGB VI, Stand 2006., § 20 Anm. 8; NomosKommentar SGB VI § 20 Anm. 3; Eicher/Haase/Rauschelbach, Die Rentenversicherung im SGB, Stand Oktober 2007, § 20 SGB VI Anm. 2; Lilge, SGB VI, Stand 2006, § 20 Anm. 3). Seit 15.9.2005 nahm der Kläger jedoch nicht mehr an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teil, da die bewilligte Umschulungsmaßnahme an der P.-Klinik in Lindau am 14.9.2005 endete. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger zur Ausübung des Berufs eines Heilpraktikers noch einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bedurfte, wofür das Bestehen einer schriftlichen und mündlichen Prüfung beim Gesundheitsamt des Landratsamts Tübingen erforderlich war.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung von Anschlussübergangsgeld gem. § 51 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Nach dieser Vorschrift werden Übergangsgeld und Unterhaltshilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monaten weitergezahlt, wenn Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können.
Die Gewährung von Anschlussübergangsgeld gem. § 51 Abs. 4 Satz 1 SGB IX scheitert jedoch daran, dass der Kläger nicht arbeitslos im Sinne des § 51 Abs. 4 Satz 1 SGB IX i. V. m. § 119 Abs. 1 SGB III war. Danach ist arbeitslos ein Arbeitnehmer, der 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) 2. sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Der Kläger stand zwar in der Zeit vom 15.9.2005 bis 14.12.2005 in keinem Beschäftigungsverhältnis; er erfüllte in jener Zeit jedoch nicht die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB III. Denn er hat keine Eigenbemühungen unternommen, um eine Arbeitsstelle zu finden, sondern hat sich in Eigenregie auf die Prüfungen beim Gesundheitsamt vorbereitet. Dass der Kläger den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung stand, zeigt der Umstand, dass der Kläger zwar am 22.6.2005 - noch während der Maßnahme zur Teilhabe - einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, diesen aber erst am 17.5.2006 ausgefüllt abgegeben hat. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, ob die Rechtsauffassung des SG zutreffend ist, dass die Heilpraktiker-Ausbildung des Klägers nicht am 14.9.2005 abgeschlossen gewesen sei, weil der Kläger die Heilpraktikerprüfungen nicht bzw. nicht erfolgreich abgelegt hat.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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