Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 1890/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 3059/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. April 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Der 1959 geborene, in B. wohnhafte Kläger ist bei der M. Bauunternehmen GmbH (nachfolgend: GmbH) als LKW-Fahrer und Baumaschinenführer beschäftigt. Unregelmäßig arbeitet er auch an Samstagen. Hin und wieder benutzt er für Betriebsfahrten seinen Privatwagen. Auf dem Lagerplatz O., den die GmbH in R. unterhält, befindet sich eine Hebebühne, die von den Beschäftigten mit dem Einverständnis der GmbH auch für Reparaturen an deren eigenen Kraftfahrzeugen benutzt werden darf.
Am Samstag, dem 9. Juli 2005 bemerkte der Kläger kurz vor Erreichen des Lagerplatzes O., dass sein Fahrzeug nicht mehr richtig fuhr, sondern ohne sein Zutun, vermutlich über die Hinterräder, bremste. Ihm war klar, dass das Fahrzeug einen Mangel aufwies, er konnte aber wegen des verschlossenen Bremsgehäuses die Ursache des Defekts nicht näher feststellen. Er entschloss sich daher, nach Beendigung seiner Arbeitsschicht gegen 15:00 Uhr, die genauere Schadensursache festzustellen und anschließend zu reparieren. Dazu verbrachte er sein Fahrzeug auf die bereits genannte Hebebühne, die sich jedoch nicht hochfahren ließ, da sich die Spindel des Motors verklemmt hatte. Der Kläger entfernte den Deckel der Spindel, um sie mit dem dafür vorgesehenen Werkzeug wieder frei zu bekommen. Bei dieser Arbeit halfen ihm zwei Kollegen. Als der Kläger die Spindel freibekommen hatte, betätigte der Arbeitskollege P. (nachfolgend P.) versehentlich den Schalter für die Aufwärtsbewegung der Hebebühne, obwohl ein Werkzeugschlüssel noch auf der Spindel lag. Dieser wurde durch das Einschalten der Hebebühne in eine Drehbewegung versetzt und traf den Kläger mit voller Wucht am Schädel.
Dadurch zog sich der Kläger eine Kopfplatzwunde mit offener Impressionsfraktur zu. Im unmittelbaren Anschluss an die Erstversorgung durch einen Arbeitskollegen stellte sich der Kläger um 16:10 Uhr bei Dr. W. im Kreiskrankenhaus Sch. vor (Durchgangsarztbericht vom 9. Juli/28. September 2005). Zur weiteren operativen Behandlung wurde der Kläger am gleichen Tag in die neurochirurgische Klinik des K.hospitals S. überwiesen, in der er sich bis zum 27. Juli 2005 stationär aufhielt (Arztbrief Prof. Dr. H. vom 27. Juni 2005). Vom 9. August bis 4. September 2005 wurde eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme über den Rentenversicherungsträger durchgeführt. Nachfolgend zeigte sich der Kläger gemäß dem Befundbericht von Prof. Dr. H. vom 7. Oktober 2005 zunächst beschwerdefrei. Im Befundbericht vom 2. November 2005 teilte Prof. Dr. H. jedoch mit, zwischenzeitlich sei es bei einem Zustand nach Schädelhirntrauma mit Impressionsfraktur und Kontusionsblutung rechts frontal zu einer posttraumatischen Epilepsie gekommen.
Auf Nachfrage der Beklagten hatte die GmbH am 18. Oktober 2005 unter anderem mitgeteilt, es habe sich um eine rein private Reparatur gehandelt. Diese sei nicht erforderlich gewesen, um den Nachhauseweg antreten zu können.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ein Arbeitsunfall liege nicht vor. Bei der Reparatur des Pkw habe es sich um eine rein private Tätigkeit gehandelt. Die Handlung sei rechtlich allein wesentlich auf private persönliche Belange ausgerichtet gewesen.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 16. November 2005. Er trug vor, die GmbH habe einige Fragen falsch beantwortet. Die Reparatur sei für den Nachhauseweg erforderlich gewesen. Entgegen der Auskunft der GmbH seien auch Zeugen anwesend gewesen. Es habe auch dem Interesse der GmbH gedient, dass er nach Arbeitsende wieder mit einem betriebssicheren Fahrzeug nach Hause fahren konnte, ohne Gefahr zu laufen, dass er verunfalle und arbeitsunfähig werde. Der Kläger legte eine schriftliche Stellungnahme des P. vom 1. Februar 2006 vor: In seinen Augen wäre es unverantwortlich gewesen, mit dem Fahrzeug die Heimfahrt anzutreten. Der Kläger sei auf den Pkw angewiesen gewesen und es habe keine anderweitige Möglichkeit bestanden, nach Hause zu kommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei der Reparatur habe es sich um eine unversicherte Vorbereitungshandlung für den Heimweg gehandelt. Sie stehe der Betriebsarbeit zu fern, als dass sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten entzogen und der unter Unfallversicherungsschutz stehenden betrieblichen Sphäre, die auf die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit ausgedehnt sei, zuzurechnen sei. Dem Kläger sei es grundsätzlich überlassen gewesen, wann und in welcher Weise er nach Feststellung der Störung im Verlauf des Tages Schritte in die Wege leiten wollte, um die Betriebsfähigkeit seines Fahrzeugs wieder herstellen zu lassen. Zudem habe er auch die Möglichkeit gehabt, ohne sein Auto - z.B. mit öffentlichen Verkehrsmitteln - nach Hause zu kommen.
Hiergegen richtete sich die am 17. März 2006 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Der Kläger trug vor, ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit sei gegeben gewesen. P. habe bestätigt, dass keine anderweitige Möglichkeit bestanden habe, nach Hause zu kommen. Der Defekt an dem Fahrzeug, das er nicht hauptsächlich für den Betrieb genutzt habe, sei unerwartet eingetreten. Mit Urteil vom 24. April 2007 gab das SG der Klage statt. Es habe sich um eine sogenannte gemischte Tätigkeit gehandelt und es habe im wohlverstandenen Interesse der Arbeitgeberin und damit auch mittelbar der Beklagten gelegen, dass dem Kläger für das Zurücklegen des versicherten Wegs ein verkehrstüchtiges Fahrzeug zur Verfügung stand. Das Verhalten des Klägers habe einen gewissen präventiven und als betriebsdienlich zu bezeichnenden Hintergrund gehabt. Soweit die Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, hingewiesen habe, sei der Ansatz für diese Überlegung falsch gewählt. Der Kläger habe noch gar nicht gewusst, ob sich für ihn diese Notwendigkeit gegebenenfalls einstellen würde. Zudem sei der technische Defekt plötzlich auf der Hinfahrt eingetreten. Dies sei für den Kläger nicht voraussehbar gewesen.
Gegen das ihr am 30. Mai 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. Juni 2007 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Entgegen der Einschätzung des SG habe kein unvorhergesehener Defekt vorgelegen. Unabhängig davon, ob der Kläger, wie er behauptet habe, die Fahrt nach Hause nur mit seinem Fahrzeug hätte antreten können, weil keine öffentliche Verkehrsverbindung bestanden habe, habe er jedenfalls genug Zeit gehabt, um den Heimweg zu organisieren. Die vom Kläger beabsichtigte Reparatur seines Fahrzeugs stelle eine unversicherte Vorbereitungshandlung für den Heimweg dar. Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz ergebe sich auch nicht daraus, dass vom Kläger für seine Reparatur eine Betriebseinrichtung benutzt worden sei, da er keine Arbeit ausgeübt habe, die ihm aufgrund seines Arbeitsverhältnisses aufgetragen gewesen sei und gerade die private Verrichtung zur Verwirklichung der Betriebsgefahr beigetragen habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. April 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger stützt sich zur Erwiderung auf die Entscheidung des SG und wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Insbesondere habe das SG dargelegt, dass die Frage, ob eine Verkehrsanbindung mit dem öffentlichen Nahverkehr bestanden habe, unter Zugrundelegung eines falschen Ansatzes gestellt werde.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten darauf hingewiesen, nach einer Internetrecherche betrage die Entfernung zwischen dem Wohn- und dem Arbeitsort ca. 6,5 Kilometer. Ferner seien für einen Samstag im November 2007 Fahrtempfehlungen für den öffentlichen Nahverkehr für die maßgebliche Strecke unter anderem mit einem Zeitbedarf von 39 Minuten gegeben worden. Es sei davon auszugehen, dass im Jahr 2005 die Angebote des öffentlichen Nahverkehrs ähnlich gewesen seien.
Auf Befragung des Berichterstatters machte die GmbH mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 nähere Angaben zur Arbeitszeit und zum Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers.
Auf weitere schriftliche Nachfrage teilte Herr R. vom Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS) mit, für den 9. Juli 2005 habe er eine Fahrtempfehlung mit einer Abfahrtszeit von 18:05 Uhr in W. und einer Ankunft in H. um 18:47 Uhr ermitteln können. Zu damaligen Zugausfällen oder Störungen könne er nichts sagen. Die Anfrage an die VVS war unter der damals noch bestandenen Annahme einer Arbeitszeit bis 17:00 Uhr, die sich im Nachhinein als nicht zutreffend erwies, erfolgt.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Akten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig.
Auch in der Sache hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (- BSG -, Urteil vom 7. September 2004, B 2 U 46/03 R, Urteil vom 15. Februar 2005, B 2 U 1/04 R, beide zitiert nach Juris) geht der Senat davon aus, dass das SG kein Leistungsurteil, auch nicht als Grundurteil nach § 130 SGG erlassen hat. Denn der Kläger hat keine konkreten Entschädigungsleistungen geltend gemacht. Es ging ihm ersichtlich nur um die Anerkennung des Arbeitsunfalls als solchen. Auf seine sinngemäß erhobene Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG hat das SG sinngemäß festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 9. Juli 2005 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Diese Feststellung war jedoch unzutreffend, so dass das Urteil aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2006 abzuweisen war.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist es danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG, Urteil vom 07. September 2004, B 2 U 35/03 R, zitiert nach Juris, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses muss das den Unfall herbeiführende Verhalten dazu bestimmt sein, den Zwecken des Unternehmens zu dienen (BSG, Urteil vom 19. Januar 1995, 2 RU 3/94, SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 22).
Nach der Rechtsprechung des BSG, welcher der Senat folgt, besteht bei der Instandsetzung von privaten Kraftfahrzeugen regelmäßig kein Versicherungsschutz, weil es sich dabei im Allgemeinen um eine dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnende vorbereitende Tätigkeit handelt. Der Versicherungsschutz ist jedoch bei Maßnahmen bejaht worden, die zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Beförderungsmittels dienen, wenn sie unvorhergesehen während der Zurücklegung des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit notwendig werden und ohne sie der Weg nicht fortgesetzt werden kann, und zwar auch dann, wenn der eigentliche Weg von oder nach der Arbeitsstätte verlassen oder die Verrichtung im häuslichen Bereich vorgenommen wird. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass keine Umstände vorliegen dürfen, nach denen dem Versicherten zuzumuten wäre, den Weg ohne das betriebsunfähige Beförderungsmittel etwa zu Fuß oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fortzusetzen. Auch dürfe die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Missverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen stehen (BSG, Urteil vom 26. Oktober 1978, 8 RU 74/77, nachfolgend beispielsweise auch Urteil vom 7. September 2004, B 2 U 35/03 R, zitiert nach Juris). Ferner ändere sich an der Zuordnung zum persönlichen Lebensbereich nichts, wenn die Vorbereitungshandlung in den räumlichen und zeitlichen Bereich der versicherten Tätigkeit verlegt werde (BSG, Urteil vom 7. September 2004, wie eben angegeben).
Kommt es bei einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung zu einem Unfall, hat dabei jedoch eine gefährliche Betriebseinrichtung mitgewirkt, kann nicht ohne weiteres auf einen doch gegebenen Unfallversicherungsschutz geschlossen werden. Ein sogenannter Betriebsbann, nach dem der Versicherungsschutz im Falle der Einwirkung besonderer, dem Betrieb eigentümlicher Gefahren auch auf Unfälle bei eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten erstreckt wird, ist nur für die See- und Binnenschifffahrt vorgesehen (§ 10 SGB VII). In der allgemeinen Unfallversicherung ist hierfür mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen kein Raum (BSG, Urteil vom 27. März 1990, 2 RU 45/89, USK 90149; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl., § 8 RdNr. 46). Maßgebend für den Versicherungsschutz ist daher nicht, ob betriebliche Gefahren beim Unfall mitgewirkt haben, sondern ob der Unfall bei der versicherten Tätigkeit, also während einer Verrichtung geschah, die im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand. Diese Grundsätze gelten allerdings nicht, wenn eine besondere Betriebsgefahr auf den mit einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit befassten Versicherten im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes (z.B. Explosion in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes während eines privaten Telefongesprächs) einwirkt, ohne dass diese private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die zum Unfall führende Betriebsgefahr beigetragen hatte (BSG, Urteil vom 18. April 2000, B 2 U 7/99 R, zitiert nach Juris). Wenn dagegen der Beschäftigte erst durch eine private Tätigkeit auf betriebliche Einrichtungen und daraus möglicherweise resultierende besondere Gefahren stößt, besteht kein Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 19. Januar 1995, 2 RU 3/94, a.a.O.).
Unter Beachtung dieser Kriterien handelte es sich bei dem Unfall des Klägers vom 9. Juli 2005 um keinen Arbeitsunfall. Zum Zeitpunkt des Unfalls war die Handlungstendenz des Klägers auf die Reparatur seines im Wesentlichen privat genutzten Fahrzeugs gerichtet. Zwar wurde dieses Fahrzeug gelegentlich für Betriebsfahrten genutzt. Ein konkreter Zusammenhang mit einer solchen Betriebsfahrt bestand jedoch am 9. Juli 2005 nicht. Soweit das SG als Argument für einen Versicherungsschutz heranzog, dass der Kläger im wohlverstandenen Interesse der Arbeitgeberin und damit auch mittelbar der Beklagten gehandelt habe, kann dem nur zum Teil zugestimmt werden. Sicher war die Handlung des Klägers nachvollziehbar und hätte möglicherweise im Ergebnis mittelbar einen günstigen Effekt auch für die Arbeitgeberin und die Beklagte gehabt. Dies reicht jedoch nicht aus, um den Unfallversicherungsschutz auf diese Handlung zu erweitern. Denn vorrangig ging es um die Reparatur des eigenen Wagens und damit um eine als rein privat zu betrachtende Tätigkeit. Würde man der Argumentation des SG folgen, käme es zu einer uferlosen Ausweitung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes, da unzählige Handlungsweisen denkbar sind, die sich letztlich auch zu Gunsten eines Arbeitgebers und des Unfallversicherungsträgers auswirken können. Beispielsweise seien hier die Teilnahme an einem Straßenverkehrssicherheitstraining oder jede Form der sportlichen Betätigung zur Gesunderhaltung und Leistungssteigerung genannt.
Ferner weitet das SG die Einbeziehung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Beförderungsmittels bei unvorhergesehenen Ereignissen über die vom BSG beschriebenen Sachverhalte aus. Zwar mag es zutreffen, dass der vom Kläger auf der Hinfahrt zur Arbeit festgestellte technische Defekt nicht vorhersehbar war. Er hat jedoch seinen Weg beim Auftreten dieses unvorhersehbaren Defekts nicht unterbrochen und Maßnahmen eingeleitet, die zur Fortsetzung des Weges notwendig waren. Vielmehr sah er sich offensichtlich in der Lage, den Weg ungeachtet des Defekts zunächst einmal fortzusetzen. Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte er bereits mehrere Stunden Zeit gehabt, sich mit der Frage des weiteren Vorgehens auseinander zu setzen. In diesem Zeitpunkt handelte es sich mithin nicht mehr um ein unvorhersehbares Ereignis. Zudem ging es nicht mehr um die Fortsetzung des Weges. Würde man hier der Auffassung des SG folgen, wäre letztlich jede Reparaturmaßnahme an einem Fahrzeug, das für Fahrten zur Arbeitsstelle benutzt wird, unter den Schutz der Unfallversicherung gestellt. Dies ist nach der Rechtssprechung des BSG (siehe oben) aber eben nicht gerechtfertigt.
Darüber hinaus wäre es dem Kläger zuzumuten gewesen, den Heimweg anders zu organisieren. Wie bereits ausgeführt, hatte er mehrere Stunden Zeit, sich darum zu kümmern. Der Senat geht davon aus, dass hier verschiedene Alternativen bestanden. Nach der Recherche des Senats betrug der Heimweg nur ca. 6,5 Kilometer. Angesichts dieser geringen Distanz hätte der Kläger seine ebenfalls am Unfalltag anwesenden Arbeitskollegen bitten können, ihn nach Hause zu fahren. Wenn auch in der heutigen Zeit vielleicht unüblich, ist die Bewältigung eines Fußwegs von 6,5 Kilometern zumal im Juli bei einem Arbeitsende um 15:00 Uhr nicht ohne weiteres unzumutbar. Darüber hinaus ist der Senat aufgrund der selbst durchgeführten Recherche wie auch aufgrund der Auskunft der VVS der Überzeugung, dass hier Verkehrsverbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln und einer Fahrzeit von unter einer Stunde (Abfahrt in G. 17:55 Uhr, Ankunft in H. 18:47 Uhr) bestanden hätten. Aufgrund dieser für den Samstagabend eingeholten Auskunft geht der Senat davon aus, dass auch am Samstagnachmittag entsprechende Möglichkeiten gegeben gewesen wären. Der Kläger hat dem auch nicht widersprochen. Soweit er insoweit auf die Argumentation des SG verwies, die Frage des Ausweichens auf öffentliche Verkehrsmittel sei im Ansatz verfehlt, da er nicht gewusst habe, ob sich für ihn diese Notwendigkeit stellen würde, folgt der Senat dem nicht. Das SG ging dabei schon von einer falschen Tatsachengrundlage aus, denn der Kläger hat mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 im Berufungsverfahren eindeutig eingeräumt, ihm sei von vornherein klar gewesen, dass das Fahrzeug einen Schaden aufwies und es sei nur um die Feststellung der Ursache und die anschließende Reparatur gegangen. Somit ging es gerade um die Frage der Alternativen: Reparatur oder Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs. Im Übrigen überschreitet auch hier das SG die vom BSG beschriebenen Grenzen der Einbeziehung grundsätzlich privatwirtschaftlicher Reparaturen an eigenen Fahrzeugen in den Unfallversicherungsschutz. Denn in weiterer Konsequenz der Argumentation des SG müssten "erfolgreiche" Reparaturen stets in den Versicherungsschutz einbezogen werden, da sich bei diesen die Frage der Notwendigkeit der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs nicht stellt.
Ferner spricht auch der konkrete Aufwand, den der Kläger für die beabsichtigte Nachschau und Reparatur bei seinem Fahrzeug unternahm, gegen eine Einbeziehung in den Unfallversicherungsschutz. Ausgehend von den oben genannten Kriterien kommt die Einbeziehung bei unerwarteten Wegeunterbrechungen nur im Rahmen kleinerer Reparaturen, wie sie von jedem Laien durchgeführt werden können, in Betracht. Nur dabei handelt es sich um typische Gefahren, wie sie bei der Zurücklegung eines Weges für einen Autofahrer entstehen. Professionelle Reparaturen unter Nutzung einer Hebebühne mit Einsichtnahme und Eingriff in ein verschlossenes Bremsgehäuse, wie vom Kläger beabsichtigt, können keinesfalls mehr der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden.
Ein Versicherungsschutz folgt auch nicht aus dem Umstand, dass letztlich die Reparatur der defekten Hebebühne zu der körperlichen Schädigung des Klägers geführt hat. Zwar steht auch für den Senat aufgrund der Schilderungen des Klägers fest, dass er die Spindel der defekten Hebebühne löste und es zum Unfall kam, weil sein Kollege die Hebebühne in Betrieb setzte, obwohl noch ein Werkzeugschlüssel auf der Spindel lag, die sodann aufgrund der entstehenden Rotationsbewegung gegen den Schädel des Klägers prallte. Im Ergebnis spielte damit zwar eine von einem Arbeitsgerät der GmbH ausgehende besondere Betriebsgefahr für das Unfallereignis eine erhebliche Rolle. Allerdings ist der Kläger erst durch die beabsichtigte Reparatur, die - wie ausgeführt - eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit darstellte, auf diese besondere Gefahr gestoßen. Daher besteht kein Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1995, 2 RU 3/94, a.a.O.).
Ein Versicherungsschutz ergibt sich ferner nicht aus § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII. Zwar ist danach das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts als versicherte Tätigkeit anzusehen. Für einen Versicherungsschutz ist jedoch auch dabei der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit erforderlich (Ricke in Kassler Kommentar, § 8 SGB VII, Randnummer 245). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt weder der Umstand, dass die GmbH private Fahrzeugreparaturen unter Nutzung der betrieblichen Geräte generell erlaubte, noch der Umstand, dass die Arbeitgeberin von der Reparatur der Spindel der Hebebühne im Ergebnis profitierte, eine Einbeziehung in den Unfallversicherungsschutz. Denn die Tätigkeit ist insgesamt als privatwirtschaftliche Verrichtung anzusehen. Hätte der Kläger sein Kraftfahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht reparieren wollen, wäre es jedenfalls nicht zu diesem Unfall gekommen. Überlegungen, ob der Unfall dann bei einer betrieblichen Reparatur der Spindel eingetreten wäre, sind reine Spekulation.
Der Berufung war mithin stattzugeben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat der Senat die Revision zugelassen. Der Unfall ereignete sich bei der Reparatur der Hebebühne. Die Fahrzeugreparatur hatte mit dem Verbringen des Fahrzeugs auf die Hebebühne schon begonnen. Der Senat sieht die Reparatur der Hebebühne als Bestandteil (Zwischenschritt) der Fahrzeugreparatur und geht von einer einheitlich eigenwirtschaftlich zu wertenden Handlungstendenz aus. Der Kläger ist erst durch seine private Tätigkeit auf eine Betriebsgefahr gestoßen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch von dem Sachverhalt, der der zitierten Entscheidung des BSG vom 19. Januar 1995 (2 RU 3/94, a. a. O.) zugrunde lag. Dort kam es lediglich bei der Benutzung eines Fahrstuhls zum Unfall. Vorliegend steht der Unfall jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Reparatur eines Arbeitsgeräts. Es erscheint klärungsbedürftig, ob ein solcher betriebsdienlicher Zwischenschritt einer privaten Tätigkeit die Einbeziehung in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung rechtfertigt bzw. ein solcher Zwischenschritt von vorneherein als eigenständige - versicherte - Handlung zu bewerten ist oder ob - wie hier vertreten - die zugrunde liegende private Tätigkeit einheitlich betrachtet den Versicherungsschutz ausschließt.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Der 1959 geborene, in B. wohnhafte Kläger ist bei der M. Bauunternehmen GmbH (nachfolgend: GmbH) als LKW-Fahrer und Baumaschinenführer beschäftigt. Unregelmäßig arbeitet er auch an Samstagen. Hin und wieder benutzt er für Betriebsfahrten seinen Privatwagen. Auf dem Lagerplatz O., den die GmbH in R. unterhält, befindet sich eine Hebebühne, die von den Beschäftigten mit dem Einverständnis der GmbH auch für Reparaturen an deren eigenen Kraftfahrzeugen benutzt werden darf.
Am Samstag, dem 9. Juli 2005 bemerkte der Kläger kurz vor Erreichen des Lagerplatzes O., dass sein Fahrzeug nicht mehr richtig fuhr, sondern ohne sein Zutun, vermutlich über die Hinterräder, bremste. Ihm war klar, dass das Fahrzeug einen Mangel aufwies, er konnte aber wegen des verschlossenen Bremsgehäuses die Ursache des Defekts nicht näher feststellen. Er entschloss sich daher, nach Beendigung seiner Arbeitsschicht gegen 15:00 Uhr, die genauere Schadensursache festzustellen und anschließend zu reparieren. Dazu verbrachte er sein Fahrzeug auf die bereits genannte Hebebühne, die sich jedoch nicht hochfahren ließ, da sich die Spindel des Motors verklemmt hatte. Der Kläger entfernte den Deckel der Spindel, um sie mit dem dafür vorgesehenen Werkzeug wieder frei zu bekommen. Bei dieser Arbeit halfen ihm zwei Kollegen. Als der Kläger die Spindel freibekommen hatte, betätigte der Arbeitskollege P. (nachfolgend P.) versehentlich den Schalter für die Aufwärtsbewegung der Hebebühne, obwohl ein Werkzeugschlüssel noch auf der Spindel lag. Dieser wurde durch das Einschalten der Hebebühne in eine Drehbewegung versetzt und traf den Kläger mit voller Wucht am Schädel.
Dadurch zog sich der Kläger eine Kopfplatzwunde mit offener Impressionsfraktur zu. Im unmittelbaren Anschluss an die Erstversorgung durch einen Arbeitskollegen stellte sich der Kläger um 16:10 Uhr bei Dr. W. im Kreiskrankenhaus Sch. vor (Durchgangsarztbericht vom 9. Juli/28. September 2005). Zur weiteren operativen Behandlung wurde der Kläger am gleichen Tag in die neurochirurgische Klinik des K.hospitals S. überwiesen, in der er sich bis zum 27. Juli 2005 stationär aufhielt (Arztbrief Prof. Dr. H. vom 27. Juni 2005). Vom 9. August bis 4. September 2005 wurde eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme über den Rentenversicherungsträger durchgeführt. Nachfolgend zeigte sich der Kläger gemäß dem Befundbericht von Prof. Dr. H. vom 7. Oktober 2005 zunächst beschwerdefrei. Im Befundbericht vom 2. November 2005 teilte Prof. Dr. H. jedoch mit, zwischenzeitlich sei es bei einem Zustand nach Schädelhirntrauma mit Impressionsfraktur und Kontusionsblutung rechts frontal zu einer posttraumatischen Epilepsie gekommen.
Auf Nachfrage der Beklagten hatte die GmbH am 18. Oktober 2005 unter anderem mitgeteilt, es habe sich um eine rein private Reparatur gehandelt. Diese sei nicht erforderlich gewesen, um den Nachhauseweg antreten zu können.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ein Arbeitsunfall liege nicht vor. Bei der Reparatur des Pkw habe es sich um eine rein private Tätigkeit gehandelt. Die Handlung sei rechtlich allein wesentlich auf private persönliche Belange ausgerichtet gewesen.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 16. November 2005. Er trug vor, die GmbH habe einige Fragen falsch beantwortet. Die Reparatur sei für den Nachhauseweg erforderlich gewesen. Entgegen der Auskunft der GmbH seien auch Zeugen anwesend gewesen. Es habe auch dem Interesse der GmbH gedient, dass er nach Arbeitsende wieder mit einem betriebssicheren Fahrzeug nach Hause fahren konnte, ohne Gefahr zu laufen, dass er verunfalle und arbeitsunfähig werde. Der Kläger legte eine schriftliche Stellungnahme des P. vom 1. Februar 2006 vor: In seinen Augen wäre es unverantwortlich gewesen, mit dem Fahrzeug die Heimfahrt anzutreten. Der Kläger sei auf den Pkw angewiesen gewesen und es habe keine anderweitige Möglichkeit bestanden, nach Hause zu kommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei der Reparatur habe es sich um eine unversicherte Vorbereitungshandlung für den Heimweg gehandelt. Sie stehe der Betriebsarbeit zu fern, als dass sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten entzogen und der unter Unfallversicherungsschutz stehenden betrieblichen Sphäre, die auf die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit ausgedehnt sei, zuzurechnen sei. Dem Kläger sei es grundsätzlich überlassen gewesen, wann und in welcher Weise er nach Feststellung der Störung im Verlauf des Tages Schritte in die Wege leiten wollte, um die Betriebsfähigkeit seines Fahrzeugs wieder herstellen zu lassen. Zudem habe er auch die Möglichkeit gehabt, ohne sein Auto - z.B. mit öffentlichen Verkehrsmitteln - nach Hause zu kommen.
Hiergegen richtete sich die am 17. März 2006 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Der Kläger trug vor, ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit sei gegeben gewesen. P. habe bestätigt, dass keine anderweitige Möglichkeit bestanden habe, nach Hause zu kommen. Der Defekt an dem Fahrzeug, das er nicht hauptsächlich für den Betrieb genutzt habe, sei unerwartet eingetreten. Mit Urteil vom 24. April 2007 gab das SG der Klage statt. Es habe sich um eine sogenannte gemischte Tätigkeit gehandelt und es habe im wohlverstandenen Interesse der Arbeitgeberin und damit auch mittelbar der Beklagten gelegen, dass dem Kläger für das Zurücklegen des versicherten Wegs ein verkehrstüchtiges Fahrzeug zur Verfügung stand. Das Verhalten des Klägers habe einen gewissen präventiven und als betriebsdienlich zu bezeichnenden Hintergrund gehabt. Soweit die Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, hingewiesen habe, sei der Ansatz für diese Überlegung falsch gewählt. Der Kläger habe noch gar nicht gewusst, ob sich für ihn diese Notwendigkeit gegebenenfalls einstellen würde. Zudem sei der technische Defekt plötzlich auf der Hinfahrt eingetreten. Dies sei für den Kläger nicht voraussehbar gewesen.
Gegen das ihr am 30. Mai 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. Juni 2007 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Entgegen der Einschätzung des SG habe kein unvorhergesehener Defekt vorgelegen. Unabhängig davon, ob der Kläger, wie er behauptet habe, die Fahrt nach Hause nur mit seinem Fahrzeug hätte antreten können, weil keine öffentliche Verkehrsverbindung bestanden habe, habe er jedenfalls genug Zeit gehabt, um den Heimweg zu organisieren. Die vom Kläger beabsichtigte Reparatur seines Fahrzeugs stelle eine unversicherte Vorbereitungshandlung für den Heimweg dar. Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz ergebe sich auch nicht daraus, dass vom Kläger für seine Reparatur eine Betriebseinrichtung benutzt worden sei, da er keine Arbeit ausgeübt habe, die ihm aufgrund seines Arbeitsverhältnisses aufgetragen gewesen sei und gerade die private Verrichtung zur Verwirklichung der Betriebsgefahr beigetragen habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. April 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger stützt sich zur Erwiderung auf die Entscheidung des SG und wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Insbesondere habe das SG dargelegt, dass die Frage, ob eine Verkehrsanbindung mit dem öffentlichen Nahverkehr bestanden habe, unter Zugrundelegung eines falschen Ansatzes gestellt werde.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten darauf hingewiesen, nach einer Internetrecherche betrage die Entfernung zwischen dem Wohn- und dem Arbeitsort ca. 6,5 Kilometer. Ferner seien für einen Samstag im November 2007 Fahrtempfehlungen für den öffentlichen Nahverkehr für die maßgebliche Strecke unter anderem mit einem Zeitbedarf von 39 Minuten gegeben worden. Es sei davon auszugehen, dass im Jahr 2005 die Angebote des öffentlichen Nahverkehrs ähnlich gewesen seien.
Auf Befragung des Berichterstatters machte die GmbH mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 nähere Angaben zur Arbeitszeit und zum Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers.
Auf weitere schriftliche Nachfrage teilte Herr R. vom Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS) mit, für den 9. Juli 2005 habe er eine Fahrtempfehlung mit einer Abfahrtszeit von 18:05 Uhr in W. und einer Ankunft in H. um 18:47 Uhr ermitteln können. Zu damaligen Zugausfällen oder Störungen könne er nichts sagen. Die Anfrage an die VVS war unter der damals noch bestandenen Annahme einer Arbeitszeit bis 17:00 Uhr, die sich im Nachhinein als nicht zutreffend erwies, erfolgt.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Akten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig.
Auch in der Sache hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (- BSG -, Urteil vom 7. September 2004, B 2 U 46/03 R, Urteil vom 15. Februar 2005, B 2 U 1/04 R, beide zitiert nach Juris) geht der Senat davon aus, dass das SG kein Leistungsurteil, auch nicht als Grundurteil nach § 130 SGG erlassen hat. Denn der Kläger hat keine konkreten Entschädigungsleistungen geltend gemacht. Es ging ihm ersichtlich nur um die Anerkennung des Arbeitsunfalls als solchen. Auf seine sinngemäß erhobene Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG hat das SG sinngemäß festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 9. Juli 2005 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Diese Feststellung war jedoch unzutreffend, so dass das Urteil aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2006 abzuweisen war.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist es danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG, Urteil vom 07. September 2004, B 2 U 35/03 R, zitiert nach Juris, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses muss das den Unfall herbeiführende Verhalten dazu bestimmt sein, den Zwecken des Unternehmens zu dienen (BSG, Urteil vom 19. Januar 1995, 2 RU 3/94, SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 22).
Nach der Rechtsprechung des BSG, welcher der Senat folgt, besteht bei der Instandsetzung von privaten Kraftfahrzeugen regelmäßig kein Versicherungsschutz, weil es sich dabei im Allgemeinen um eine dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnende vorbereitende Tätigkeit handelt. Der Versicherungsschutz ist jedoch bei Maßnahmen bejaht worden, die zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Beförderungsmittels dienen, wenn sie unvorhergesehen während der Zurücklegung des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit notwendig werden und ohne sie der Weg nicht fortgesetzt werden kann, und zwar auch dann, wenn der eigentliche Weg von oder nach der Arbeitsstätte verlassen oder die Verrichtung im häuslichen Bereich vorgenommen wird. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass keine Umstände vorliegen dürfen, nach denen dem Versicherten zuzumuten wäre, den Weg ohne das betriebsunfähige Beförderungsmittel etwa zu Fuß oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fortzusetzen. Auch dürfe die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Missverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen stehen (BSG, Urteil vom 26. Oktober 1978, 8 RU 74/77, nachfolgend beispielsweise auch Urteil vom 7. September 2004, B 2 U 35/03 R, zitiert nach Juris). Ferner ändere sich an der Zuordnung zum persönlichen Lebensbereich nichts, wenn die Vorbereitungshandlung in den räumlichen und zeitlichen Bereich der versicherten Tätigkeit verlegt werde (BSG, Urteil vom 7. September 2004, wie eben angegeben).
Kommt es bei einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung zu einem Unfall, hat dabei jedoch eine gefährliche Betriebseinrichtung mitgewirkt, kann nicht ohne weiteres auf einen doch gegebenen Unfallversicherungsschutz geschlossen werden. Ein sogenannter Betriebsbann, nach dem der Versicherungsschutz im Falle der Einwirkung besonderer, dem Betrieb eigentümlicher Gefahren auch auf Unfälle bei eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten erstreckt wird, ist nur für die See- und Binnenschifffahrt vorgesehen (§ 10 SGB VII). In der allgemeinen Unfallversicherung ist hierfür mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen kein Raum (BSG, Urteil vom 27. März 1990, 2 RU 45/89, USK 90149; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl., § 8 RdNr. 46). Maßgebend für den Versicherungsschutz ist daher nicht, ob betriebliche Gefahren beim Unfall mitgewirkt haben, sondern ob der Unfall bei der versicherten Tätigkeit, also während einer Verrichtung geschah, die im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand. Diese Grundsätze gelten allerdings nicht, wenn eine besondere Betriebsgefahr auf den mit einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit befassten Versicherten im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes (z.B. Explosion in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes während eines privaten Telefongesprächs) einwirkt, ohne dass diese private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die zum Unfall führende Betriebsgefahr beigetragen hatte (BSG, Urteil vom 18. April 2000, B 2 U 7/99 R, zitiert nach Juris). Wenn dagegen der Beschäftigte erst durch eine private Tätigkeit auf betriebliche Einrichtungen und daraus möglicherweise resultierende besondere Gefahren stößt, besteht kein Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 19. Januar 1995, 2 RU 3/94, a.a.O.).
Unter Beachtung dieser Kriterien handelte es sich bei dem Unfall des Klägers vom 9. Juli 2005 um keinen Arbeitsunfall. Zum Zeitpunkt des Unfalls war die Handlungstendenz des Klägers auf die Reparatur seines im Wesentlichen privat genutzten Fahrzeugs gerichtet. Zwar wurde dieses Fahrzeug gelegentlich für Betriebsfahrten genutzt. Ein konkreter Zusammenhang mit einer solchen Betriebsfahrt bestand jedoch am 9. Juli 2005 nicht. Soweit das SG als Argument für einen Versicherungsschutz heranzog, dass der Kläger im wohlverstandenen Interesse der Arbeitgeberin und damit auch mittelbar der Beklagten gehandelt habe, kann dem nur zum Teil zugestimmt werden. Sicher war die Handlung des Klägers nachvollziehbar und hätte möglicherweise im Ergebnis mittelbar einen günstigen Effekt auch für die Arbeitgeberin und die Beklagte gehabt. Dies reicht jedoch nicht aus, um den Unfallversicherungsschutz auf diese Handlung zu erweitern. Denn vorrangig ging es um die Reparatur des eigenen Wagens und damit um eine als rein privat zu betrachtende Tätigkeit. Würde man der Argumentation des SG folgen, käme es zu einer uferlosen Ausweitung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes, da unzählige Handlungsweisen denkbar sind, die sich letztlich auch zu Gunsten eines Arbeitgebers und des Unfallversicherungsträgers auswirken können. Beispielsweise seien hier die Teilnahme an einem Straßenverkehrssicherheitstraining oder jede Form der sportlichen Betätigung zur Gesunderhaltung und Leistungssteigerung genannt.
Ferner weitet das SG die Einbeziehung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Beförderungsmittels bei unvorhergesehenen Ereignissen über die vom BSG beschriebenen Sachverhalte aus. Zwar mag es zutreffen, dass der vom Kläger auf der Hinfahrt zur Arbeit festgestellte technische Defekt nicht vorhersehbar war. Er hat jedoch seinen Weg beim Auftreten dieses unvorhersehbaren Defekts nicht unterbrochen und Maßnahmen eingeleitet, die zur Fortsetzung des Weges notwendig waren. Vielmehr sah er sich offensichtlich in der Lage, den Weg ungeachtet des Defekts zunächst einmal fortzusetzen. Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte er bereits mehrere Stunden Zeit gehabt, sich mit der Frage des weiteren Vorgehens auseinander zu setzen. In diesem Zeitpunkt handelte es sich mithin nicht mehr um ein unvorhersehbares Ereignis. Zudem ging es nicht mehr um die Fortsetzung des Weges. Würde man hier der Auffassung des SG folgen, wäre letztlich jede Reparaturmaßnahme an einem Fahrzeug, das für Fahrten zur Arbeitsstelle benutzt wird, unter den Schutz der Unfallversicherung gestellt. Dies ist nach der Rechtssprechung des BSG (siehe oben) aber eben nicht gerechtfertigt.
Darüber hinaus wäre es dem Kläger zuzumuten gewesen, den Heimweg anders zu organisieren. Wie bereits ausgeführt, hatte er mehrere Stunden Zeit, sich darum zu kümmern. Der Senat geht davon aus, dass hier verschiedene Alternativen bestanden. Nach der Recherche des Senats betrug der Heimweg nur ca. 6,5 Kilometer. Angesichts dieser geringen Distanz hätte der Kläger seine ebenfalls am Unfalltag anwesenden Arbeitskollegen bitten können, ihn nach Hause zu fahren. Wenn auch in der heutigen Zeit vielleicht unüblich, ist die Bewältigung eines Fußwegs von 6,5 Kilometern zumal im Juli bei einem Arbeitsende um 15:00 Uhr nicht ohne weiteres unzumutbar. Darüber hinaus ist der Senat aufgrund der selbst durchgeführten Recherche wie auch aufgrund der Auskunft der VVS der Überzeugung, dass hier Verkehrsverbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln und einer Fahrzeit von unter einer Stunde (Abfahrt in G. 17:55 Uhr, Ankunft in H. 18:47 Uhr) bestanden hätten. Aufgrund dieser für den Samstagabend eingeholten Auskunft geht der Senat davon aus, dass auch am Samstagnachmittag entsprechende Möglichkeiten gegeben gewesen wären. Der Kläger hat dem auch nicht widersprochen. Soweit er insoweit auf die Argumentation des SG verwies, die Frage des Ausweichens auf öffentliche Verkehrsmittel sei im Ansatz verfehlt, da er nicht gewusst habe, ob sich für ihn diese Notwendigkeit stellen würde, folgt der Senat dem nicht. Das SG ging dabei schon von einer falschen Tatsachengrundlage aus, denn der Kläger hat mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 im Berufungsverfahren eindeutig eingeräumt, ihm sei von vornherein klar gewesen, dass das Fahrzeug einen Schaden aufwies und es sei nur um die Feststellung der Ursache und die anschließende Reparatur gegangen. Somit ging es gerade um die Frage der Alternativen: Reparatur oder Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs. Im Übrigen überschreitet auch hier das SG die vom BSG beschriebenen Grenzen der Einbeziehung grundsätzlich privatwirtschaftlicher Reparaturen an eigenen Fahrzeugen in den Unfallversicherungsschutz. Denn in weiterer Konsequenz der Argumentation des SG müssten "erfolgreiche" Reparaturen stets in den Versicherungsschutz einbezogen werden, da sich bei diesen die Frage der Notwendigkeit der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs nicht stellt.
Ferner spricht auch der konkrete Aufwand, den der Kläger für die beabsichtigte Nachschau und Reparatur bei seinem Fahrzeug unternahm, gegen eine Einbeziehung in den Unfallversicherungsschutz. Ausgehend von den oben genannten Kriterien kommt die Einbeziehung bei unerwarteten Wegeunterbrechungen nur im Rahmen kleinerer Reparaturen, wie sie von jedem Laien durchgeführt werden können, in Betracht. Nur dabei handelt es sich um typische Gefahren, wie sie bei der Zurücklegung eines Weges für einen Autofahrer entstehen. Professionelle Reparaturen unter Nutzung einer Hebebühne mit Einsichtnahme und Eingriff in ein verschlossenes Bremsgehäuse, wie vom Kläger beabsichtigt, können keinesfalls mehr der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden.
Ein Versicherungsschutz folgt auch nicht aus dem Umstand, dass letztlich die Reparatur der defekten Hebebühne zu der körperlichen Schädigung des Klägers geführt hat. Zwar steht auch für den Senat aufgrund der Schilderungen des Klägers fest, dass er die Spindel der defekten Hebebühne löste und es zum Unfall kam, weil sein Kollege die Hebebühne in Betrieb setzte, obwohl noch ein Werkzeugschlüssel auf der Spindel lag, die sodann aufgrund der entstehenden Rotationsbewegung gegen den Schädel des Klägers prallte. Im Ergebnis spielte damit zwar eine von einem Arbeitsgerät der GmbH ausgehende besondere Betriebsgefahr für das Unfallereignis eine erhebliche Rolle. Allerdings ist der Kläger erst durch die beabsichtigte Reparatur, die - wie ausgeführt - eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit darstellte, auf diese besondere Gefahr gestoßen. Daher besteht kein Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1995, 2 RU 3/94, a.a.O.).
Ein Versicherungsschutz ergibt sich ferner nicht aus § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII. Zwar ist danach das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts als versicherte Tätigkeit anzusehen. Für einen Versicherungsschutz ist jedoch auch dabei der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit erforderlich (Ricke in Kassler Kommentar, § 8 SGB VII, Randnummer 245). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt weder der Umstand, dass die GmbH private Fahrzeugreparaturen unter Nutzung der betrieblichen Geräte generell erlaubte, noch der Umstand, dass die Arbeitgeberin von der Reparatur der Spindel der Hebebühne im Ergebnis profitierte, eine Einbeziehung in den Unfallversicherungsschutz. Denn die Tätigkeit ist insgesamt als privatwirtschaftliche Verrichtung anzusehen. Hätte der Kläger sein Kraftfahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht reparieren wollen, wäre es jedenfalls nicht zu diesem Unfall gekommen. Überlegungen, ob der Unfall dann bei einer betrieblichen Reparatur der Spindel eingetreten wäre, sind reine Spekulation.
Der Berufung war mithin stattzugeben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat der Senat die Revision zugelassen. Der Unfall ereignete sich bei der Reparatur der Hebebühne. Die Fahrzeugreparatur hatte mit dem Verbringen des Fahrzeugs auf die Hebebühne schon begonnen. Der Senat sieht die Reparatur der Hebebühne als Bestandteil (Zwischenschritt) der Fahrzeugreparatur und geht von einer einheitlich eigenwirtschaftlich zu wertenden Handlungstendenz aus. Der Kläger ist erst durch seine private Tätigkeit auf eine Betriebsgefahr gestoßen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch von dem Sachverhalt, der der zitierten Entscheidung des BSG vom 19. Januar 1995 (2 RU 3/94, a. a. O.) zugrunde lag. Dort kam es lediglich bei der Benutzung eines Fahrstuhls zum Unfall. Vorliegend steht der Unfall jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Reparatur eines Arbeitsgeräts. Es erscheint klärungsbedürftig, ob ein solcher betriebsdienlicher Zwischenschritt einer privaten Tätigkeit die Einbeziehung in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung rechtfertigt bzw. ein solcher Zwischenschritt von vorneherein als eigenständige - versicherte - Handlung zu bewerten ist oder ob - wie hier vertreten - die zugrunde liegende private Tätigkeit einheitlich betrachtet den Versicherungsschutz ausschließt.
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