Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 6182/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2007 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG setzt voraus, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat; die Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes ist schlüssig darzulegen und insoweit aufzuzeigen, weshalb die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. BSG SozR 4-1500 § 178 a Nr. 2). Schon daran mangelt es beim Vorbringen des Antragstellers. Ein Gehörsverstoß liegt im Übrigen auch nicht vor. Der Senat hat mit dem Beschluss im Einzelnen ausgeführt, weswegen es an dem erforderlichen Anordnungsgrund fehlt. Ferner hat die Gegenvorstellung des Antragstellers - sofern dieser außerordentliche, gesetzlich nicht geregelte Rechtsbehelf überhaupt statthaft sein sollte (vgl. zum Meinungsstand BFH NJW 2008, 543 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BSG, des BGH, des BVerwG und des BAG) - keinen Erfolg, weil ein über die bereits von § 178a SGG erfasste Gehörsrüge hinausgreifender Rechtsverstoß nicht dargetan ist.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist wegen fehlender Erfolgsaussicht abzulehnen, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.
Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG entsprechend).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 177, 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Gründe:
Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG setzt voraus, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat; die Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes ist schlüssig darzulegen und insoweit aufzuzeigen, weshalb die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. BSG SozR 4-1500 § 178 a Nr. 2). Schon daran mangelt es beim Vorbringen des Antragstellers. Ein Gehörsverstoß liegt im Übrigen auch nicht vor. Der Senat hat mit dem Beschluss im Einzelnen ausgeführt, weswegen es an dem erforderlichen Anordnungsgrund fehlt. Ferner hat die Gegenvorstellung des Antragstellers - sofern dieser außerordentliche, gesetzlich nicht geregelte Rechtsbehelf überhaupt statthaft sein sollte (vgl. zum Meinungsstand BFH NJW 2008, 543 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BSG, des BGH, des BVerwG und des BAG) - keinen Erfolg, weil ein über die bereits von § 178a SGG erfasste Gehörsrüge hinausgreifender Rechtsverstoß nicht dargetan ist.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist wegen fehlender Erfolgsaussicht abzulehnen, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.
Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG entsprechend).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 177, 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved