Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 732/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 4579/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 31. August 2007 wird zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger im Klageverfahren trägt der Beklagte die Hälfte. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger Nr. 1 bis 3 wenden sich mit der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg (SG), mit dem ihre Untätigkeitsklage abgewiesen worden ist.
Die Kläger beziehen vom Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Die Klägerin Nr. 1 beantragte am 29.08.2006 beim Beklagten die Kostenübernahme für eine Drei-Zimmer-Wohnung und gab zur Begründung an, aufgrund der Geburt ihres zweiten Kindes (geboren 04.08.2006) sei es ihr nicht länger möglich, in ihrer Zwei-Zimmer-Wohnung in der S. Straße 35 in F. zu wohnen. Mit Bescheid vom 30.08.2006 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, die Wohnung der Klägerin mit 63 m2 und einer Kaltmiete in Höhe von 327,80 EUR sei der Größe und den Mietkosten nach angemessen. Die Klägerin sei daher ausreichend wohnraumversorgt und es liege keine Notwendigkeit für einen Umzug in eine andere Wohnung vor.
Dagegen legte die Klägerin Nr. 1 am 22.09.2006 Widerspruch ein und gab an, die Begründung werde sie nachreichen. Mit Schriftsatz vom 17.10.2006 meldete sich der Bevollmächtigte der Kläger und begründete den Widerspruch. Die Kläger verfügten augenblicklich lediglich über eine Zwei-Zimmer-Wohnung, benötigten jedoch eine Drei-Zimmer-Wohnung. Für die Abhilfeentscheidung des Beklagten notiere er den 25.01.2007 und kündige für den Fall fruchtlosen Verstreichens der Frist an, ohne weiteres Mahnschreiben Klage nach § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu erheben. Der Beklagte bestätigte dem Bevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 02.11.2006 den Eingang des Widerspruchs und der Widerspruchsbegründung und fügte hinzu, er werde sich bemühen, den Widerspruch so schnell wie möglich zu bearbeiten. Dies könne jedoch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Der Bevollmächtige der Kläger wurde deshalb gebeten, von Rückfragen möglichst abzusehen.
Ohne weitere Sachstandsanfrage bzw. Erinnerung hat der Bevollmächtigte der Kläger Nr. 1 bis 3 am 06.02.2007 Klage zum SG wegen Untätigkeit im Widerspruchsverfahren erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 30.08.2006 zu bescheiden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2007 hat die Widerspruchsstelle des Beklagten den Widerspruch der Kläger zurückgewiesen. Dagegen haben die Kläger eine weitere - am 05.03.2007 beim SG eingegangene - Klage (Aktenzeichen S 13 AS 1322/07) erhoben.
Mit Schreiben vom 11.05.2007 hat das SG beim Bevollmächtigten der Kläger angefragt, ob nunmehr, nachdem der Beklagte den begehrten Widerspruchsbescheid erlassen habe, die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt werde. Der Bevollmächtigte der Kläger hat hierzu mitgeteilt, eine Erledigterklärung komme nicht in Betracht; es scheine vielmehr geboten, durch Anerkenntnisurteil klarzustellen, wie dieses Verfahren nur richtigerweise enden könne.
Mit Gerichtsbescheid vom 31.08.2007 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Die auf den Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtete Untätigkeitsklage sei zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig, da mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2007 über den Widerspruch entschieden worden sei. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei daher nicht mehr gegeben.
Gegen den - dem Bevollmächtigten der Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 04.09.2007 zugestellten - Gerichtsbescheid hat der Bevollmächtigte der Kläger am 19.09.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung seines Antrages, den Gerichtsbescheid des SG aufzuheben, macht er geltend, der angefochtene Gerichtsbescheid sei unzulässig, da das Verfahren zum Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheides vom 31.08.2007 bereits wegen § 101 Abs. 2 SGG erledigt gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 10.08.2007 (Eingang beim SG) hätten die Kläger die Annahme des Anerkenntnisses der Beklagten erklärt.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 31. August 2007 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, der Akten des SG und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das SG mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 31.08.2007 die Klage abgewiesen, da sie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig war.
Ist eine Untätigkeitsklage nach Ablauf der Sperrfrist erhoben worden und ergeht ein Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid, ist die Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG). Denn die Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG erledigt sich durch den Erlass des Widerspruchsbescheids. Dieser kann zwar im Wege der gewillkürten Klageänderung (§ 99 Abs. 1 SGG) in das Verfahren einbezogen werden, dies ist hier aber nicht geschehen. Der Widerspruchsbescheid wird nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens der Untätigkeitsklage (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2007 - L 7 SO 4334/06 - veröffentlicht in juris). Gibt der Kläger die Erledigungserklärung nicht ab, wird die Klage als unzulässig abgewiesen, weil kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben ist (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG 8. Aufl. 2005, § 88 Rdnr. 11). Dadurch, dass die Beklagte einen Widerspruchsbescheid erlassen hat, hat sie den mit der Untätigkeitsklage geltend gemachten Bescheidungsanspruch nicht anerkannt, sondern erfüllt mit der Folge, dass die Hauptsache erledigt ist. Im Erlass des Widerspruchsbescheides kann deshalb kein Anerkenntnis iSd § 101 Abs. 2 SGG gesehen werden (vgl zur Abhilfe allgemein Pawlak in Hennig, SGG, § 101 RdNr. 46). Im Übrigen handelt es sich beim Anerkenntnis um eine Prozesshandlung, die gegenüber dem Gericht abzugeben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat sieht es dabei als sachgerecht an, dass der Beklagte den Klägern die Hälfte der diesen im Klageverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten erstattet, im Übrigen aber Kosten nicht zu erstatten sind. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung hat das zuletzt mit dem Verfahren befasste Gericht über die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu entscheiden (BSG Urt. v. 07.09.1988 SozR 3-1500 § 193 Nr. 10). Ist eine statthafte und zulässige Berufung eingelegt worden, kann deshalb die Kostenentscheidung der ersten Instanz auch abgeändert werden, wenn die Sachentscheidung bestehen bleibt. Bei einer Untätigkeitsklage sind die außergerichtlichen Kosten der Kläger dem beklagten Verwaltungsträger aufzuerlegen, wenn dieser die Kläger nicht über die zu erwartende Verzögerung informiert hat, obwohl ihm dies zumutbar und geboten gewesen wäre (vgl. LSG Rheinland-Pfalz Breith 1998, 943). Von einem solchen Sachverhalt geht der Senat hier aus. Der Beklagte hat die Kläger lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung des Widerspruchs eine gewisse Zeit benötigen werde. Es hätte aber angesichts der bereits angekündigten Untätigkeitsklage Anlass bestanden, die Gründe für die Verzögerung darzulegen. Zwar geht der Senat davon aus, dass einem Kläger grundsätzlich zugemutet werden kann, vor der Erhebung einer Untätigkeitsklage eine Sachstandsfrage an den Verwaltungsträger zu richten. Dies gilt aber nicht, wenn dieser ausdrücklich darum gebeten hat, von Rückfragen abzusehen. Eine volle Kostenübernahme erscheint dem Senat allerdings dennoch nicht angebracht, weil die Kläger durch ihre Weigerung, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, unnötigen Aufwand verursacht haben. Für das Berufungsverfahren sind Kosten nicht zu erstatten, da die Berufung ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger im Klageverfahren trägt der Beklagte die Hälfte. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger Nr. 1 bis 3 wenden sich mit der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg (SG), mit dem ihre Untätigkeitsklage abgewiesen worden ist.
Die Kläger beziehen vom Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Die Klägerin Nr. 1 beantragte am 29.08.2006 beim Beklagten die Kostenübernahme für eine Drei-Zimmer-Wohnung und gab zur Begründung an, aufgrund der Geburt ihres zweiten Kindes (geboren 04.08.2006) sei es ihr nicht länger möglich, in ihrer Zwei-Zimmer-Wohnung in der S. Straße 35 in F. zu wohnen. Mit Bescheid vom 30.08.2006 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, die Wohnung der Klägerin mit 63 m2 und einer Kaltmiete in Höhe von 327,80 EUR sei der Größe und den Mietkosten nach angemessen. Die Klägerin sei daher ausreichend wohnraumversorgt und es liege keine Notwendigkeit für einen Umzug in eine andere Wohnung vor.
Dagegen legte die Klägerin Nr. 1 am 22.09.2006 Widerspruch ein und gab an, die Begründung werde sie nachreichen. Mit Schriftsatz vom 17.10.2006 meldete sich der Bevollmächtigte der Kläger und begründete den Widerspruch. Die Kläger verfügten augenblicklich lediglich über eine Zwei-Zimmer-Wohnung, benötigten jedoch eine Drei-Zimmer-Wohnung. Für die Abhilfeentscheidung des Beklagten notiere er den 25.01.2007 und kündige für den Fall fruchtlosen Verstreichens der Frist an, ohne weiteres Mahnschreiben Klage nach § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu erheben. Der Beklagte bestätigte dem Bevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 02.11.2006 den Eingang des Widerspruchs und der Widerspruchsbegründung und fügte hinzu, er werde sich bemühen, den Widerspruch so schnell wie möglich zu bearbeiten. Dies könne jedoch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Der Bevollmächtige der Kläger wurde deshalb gebeten, von Rückfragen möglichst abzusehen.
Ohne weitere Sachstandsanfrage bzw. Erinnerung hat der Bevollmächtigte der Kläger Nr. 1 bis 3 am 06.02.2007 Klage zum SG wegen Untätigkeit im Widerspruchsverfahren erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 30.08.2006 zu bescheiden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2007 hat die Widerspruchsstelle des Beklagten den Widerspruch der Kläger zurückgewiesen. Dagegen haben die Kläger eine weitere - am 05.03.2007 beim SG eingegangene - Klage (Aktenzeichen S 13 AS 1322/07) erhoben.
Mit Schreiben vom 11.05.2007 hat das SG beim Bevollmächtigten der Kläger angefragt, ob nunmehr, nachdem der Beklagte den begehrten Widerspruchsbescheid erlassen habe, die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt werde. Der Bevollmächtigte der Kläger hat hierzu mitgeteilt, eine Erledigterklärung komme nicht in Betracht; es scheine vielmehr geboten, durch Anerkenntnisurteil klarzustellen, wie dieses Verfahren nur richtigerweise enden könne.
Mit Gerichtsbescheid vom 31.08.2007 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Die auf den Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtete Untätigkeitsklage sei zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig, da mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2007 über den Widerspruch entschieden worden sei. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei daher nicht mehr gegeben.
Gegen den - dem Bevollmächtigten der Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 04.09.2007 zugestellten - Gerichtsbescheid hat der Bevollmächtigte der Kläger am 19.09.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung seines Antrages, den Gerichtsbescheid des SG aufzuheben, macht er geltend, der angefochtene Gerichtsbescheid sei unzulässig, da das Verfahren zum Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheides vom 31.08.2007 bereits wegen § 101 Abs. 2 SGG erledigt gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 10.08.2007 (Eingang beim SG) hätten die Kläger die Annahme des Anerkenntnisses der Beklagten erklärt.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 31. August 2007 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, der Akten des SG und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das SG mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 31.08.2007 die Klage abgewiesen, da sie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig war.
Ist eine Untätigkeitsklage nach Ablauf der Sperrfrist erhoben worden und ergeht ein Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid, ist die Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG). Denn die Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG erledigt sich durch den Erlass des Widerspruchsbescheids. Dieser kann zwar im Wege der gewillkürten Klageänderung (§ 99 Abs. 1 SGG) in das Verfahren einbezogen werden, dies ist hier aber nicht geschehen. Der Widerspruchsbescheid wird nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens der Untätigkeitsklage (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2007 - L 7 SO 4334/06 - veröffentlicht in juris). Gibt der Kläger die Erledigungserklärung nicht ab, wird die Klage als unzulässig abgewiesen, weil kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben ist (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG 8. Aufl. 2005, § 88 Rdnr. 11). Dadurch, dass die Beklagte einen Widerspruchsbescheid erlassen hat, hat sie den mit der Untätigkeitsklage geltend gemachten Bescheidungsanspruch nicht anerkannt, sondern erfüllt mit der Folge, dass die Hauptsache erledigt ist. Im Erlass des Widerspruchsbescheides kann deshalb kein Anerkenntnis iSd § 101 Abs. 2 SGG gesehen werden (vgl zur Abhilfe allgemein Pawlak in Hennig, SGG, § 101 RdNr. 46). Im Übrigen handelt es sich beim Anerkenntnis um eine Prozesshandlung, die gegenüber dem Gericht abzugeben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat sieht es dabei als sachgerecht an, dass der Beklagte den Klägern die Hälfte der diesen im Klageverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten erstattet, im Übrigen aber Kosten nicht zu erstatten sind. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung hat das zuletzt mit dem Verfahren befasste Gericht über die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu entscheiden (BSG Urt. v. 07.09.1988 SozR 3-1500 § 193 Nr. 10). Ist eine statthafte und zulässige Berufung eingelegt worden, kann deshalb die Kostenentscheidung der ersten Instanz auch abgeändert werden, wenn die Sachentscheidung bestehen bleibt. Bei einer Untätigkeitsklage sind die außergerichtlichen Kosten der Kläger dem beklagten Verwaltungsträger aufzuerlegen, wenn dieser die Kläger nicht über die zu erwartende Verzögerung informiert hat, obwohl ihm dies zumutbar und geboten gewesen wäre (vgl. LSG Rheinland-Pfalz Breith 1998, 943). Von einem solchen Sachverhalt geht der Senat hier aus. Der Beklagte hat die Kläger lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung des Widerspruchs eine gewisse Zeit benötigen werde. Es hätte aber angesichts der bereits angekündigten Untätigkeitsklage Anlass bestanden, die Gründe für die Verzögerung darzulegen. Zwar geht der Senat davon aus, dass einem Kläger grundsätzlich zugemutet werden kann, vor der Erhebung einer Untätigkeitsklage eine Sachstandsfrage an den Verwaltungsträger zu richten. Dies gilt aber nicht, wenn dieser ausdrücklich darum gebeten hat, von Rückfragen abzusehen. Eine volle Kostenübernahme erscheint dem Senat allerdings dennoch nicht angebracht, weil die Kläger durch ihre Weigerung, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, unnötigen Aufwand verursacht haben. Für das Berufungsverfahren sind Kosten nicht zu erstatten, da die Berufung ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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