L 8 AL 4759/07 R

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 4759/07 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 21. September 2007 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die mit Schreiben vom 29.09.2007 erhobene Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet.

Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein gerichtliches Klage-, Berufungs- oder Beschwerdeverfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs. 4 Satz 1 SGG). Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück (§ 178a Abs. 4 Satz 2 SGG). Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss, der kurz begründet werden soll (§ 178a Abs. 4 Sätze 3 und 4 SGG)

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 21.09.2007, mit dem er die vom Kläger am 21.08.2007 erhobene Untätigkeitsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Begehren des Klägers war unbeschadet der Bezeichnung des Rechtsmittels als Berufung so auszulegen, dass seinem Anliegen, nämlich der angestrebten Verpflichtung des Sozialgerichts zu einer Entscheidung des Rechtsstreits S 11 AL 2608/04, noch am ehesten zu einem Erfolg hätte verholfen werden können. Dies wäre - hätte der Senat den Kläger an der Bezeichnung des Rechtsmittels als Berufung festgehalten - nicht möglich gewesen, da eine Berufung mangels hiermit anfechtbarer Entscheidung des Sozialgerichts (§§ 143, 105 Abs. 2 Satz 1 SGG) von vornherein nicht statthaft gewesen und damit nicht in Betracht gekommen wäre. Eine Untätigkeitsbeschwerde war deshalb der allein in Betracht zu ziehende Rechtsbehelf, mit dem der Kläger sein Ziel hätte erreichen können. Dass und aus welchen Gründen sie keinen Erfolg haben konnte, ist vom Senat im Beschluss vom 21.09.2007 ausführlich dargelegt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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