Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 218/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4960/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1958 geborene Kläger war vom 24.7.1978 bis 30.9.1979 als Redaktionsvolontär und vom 1.10.1979 bis 31.12.1986 als Redakteur tätig. Vom 1.7.1992 bis 31.12.2003 war er technischer Leiter eines R.sunternehmens. Anschließend bezog er bis zum 30.11.2004 Arbeitslosengeld und war ab 1.12.2004 als Selbstständiger für technische Entwicklungen (ohne Einnahmen) tätig.
Am 15.3.2005 beantragte er unter Vorlage von ärztlichen Unterlagen die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund einer seit ca. 1998 bestehenden Hämochromatose, einer Polyarthrose, einer Hypertonie sowie einer Fibromyalgie. Die Beklagte ließ den Kläger auf internistischem und orthopädischem Gebiet begutachten.
Der Orthopäde Dr. W. stellte im Gutachten vom 11.4.2005 beim Kläger folgende Diagnosen: • Hämochromatose • Beginnende Polyarthrose beider Hände • Verdacht auf Fibromyalgie. Er gelangte zum Ergebnis, der Kläger könne leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr verrichten. Vermeiden müsse er schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten, häufiges Bücken sowie Heben und Tragen von Lasten über 5 kg.
Die Internistin Dr. T. diagnostizierte im Gutachten vom 12.4.2005 beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen: • Fibromyalgie • Hämochromatose sowie • Hypertonie und gelangte zum Ergebnis, der Kläger könne leichte Arbeiten in Tagesschicht sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Nicht mehr zumutbar seien Zwangshaltungen, Gefährdung durch Kälte und Nässe sowie besonderer Leistungsdruck.
Mit Bescheid vom 20.5.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung ab. Sie führte aus, der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da er als technischer Leiter noch mindestens sechs Stunden täglich berufstätig sein könne. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte unter Berücksichtigung einer Auskunft des Internisten und Rheumatologen Dr. W. vom 13.10.2005 nebst Arztbrief vom 8.12.2004 mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2005 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 17.1.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Heilbronn, mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgte. Das SG hörte die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen.
Der Internist Dr. S. erklärte am 29.3.2006, der Kläger habe sich am 28.10.2005 an ihn gewandt zwecks Blutdruckkontrolle und zur Verschreibung von Blutdrucktabletten, da seine bisherige Ärztin ihre Praxistätigkeit beendet habe. Ein zweites Mal habe er den Kläger am 11.11.2005 zur Blutdruckkontrolle gesehen. Der Blutdruck sei - wie zuvor - mit 130/80 gut eingestellt gewesen. Der Kläger habe über eine erstmals 2002 diagnostizierte Hämochromatose, eine Fibromyalgie sowie eine Polyarthrose der Fingergelenke berichtet. Unterlagen darüber lägen ihm nicht vor. Nach seinen Angaben befinde sich der Kläger in ständiger Behandlung bei Dr. Sch., Praxis für Transfusionsmedizin.
Die Ärztin für Transfusionsmedizin Dr. Sch. teilte am 13.4.2006 mit, der Kläger habe sich erstmals am 12.2.2002 in ihrer Praxis wegen einer primären Hämochromatose vorgestellt. Hierbei führe ein angeborener Gendefekt dazu, dass Eisen vermehrt aus der Nahrung aufgenommen und in verschiedenen Organen abgelagert werde. Die einzig wirksame Therapie sei die Aderlassbehandlung. Der Kläger habe über Leistungseinschränkungen und Gelenkbeschwerden berichtet. Von ihrer Seite sei eine Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers nicht möglich, da sie den Kläger nur mit Aderlässen behandelt, ihn seit Juli 2005 nicht gesehen und keine diagnostischen Abklärungen durchgeführt habe. Zur Beurteilung der Frage, ob Organschädigungen vorlägen, seien die Gastroenterologie und insbesondere beim Kläger die Orthopädie zuständig.
Mit Urteil vom 25.7.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Dies ergebe sich auf Grund des Heilverfahrens-Entlassungsberichts der Rheumaklinik Bad Säckingen, des von der Beklagten eingeholten Gutachtens des Orthopäden Dr. W. sowie der sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte Dr. Sch. und Dr. S ... Der Kläger sei noch in der Lage, als technischer Leiter und Redakteur vollschichtig tätig zu sein. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 1.9.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.9.2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, er sei nicht mehr in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit ausüben. Das SG habe den Sachverhalt unvollständig erhoben. Auf Grund der Arztauskunft des Internisten Dr. S. vom 20.11.2006 habe er von der Allianz Lebensversicherung eine Berufsunfähigkeitsrente erhalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Juli 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat sich vom Kläger eine Tätigkeitsbeschreibung vorlegen lassen, bei der R. R. GmbH eine Auskunft und auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten bei Dr. H., Internist und Rheumatologe, eingeholt.
Dr. H. hat im Gutachten vom 8.8.2007 folgende Diagnosen gestellt: • Eisenspeicherkrankheit (primäre Hämochromatose) • Sekundäres Fibromyalgie-Syndrom • Sogenannte Fingerpolyarthrose Heberden • Bluthochdruck (arterielle Hypertonie). Der Kläger müsse stärker die Handfunktionen fordernde Tätigkeiten (Hantieren mit schweren Werkzeugen über 3 bis 5 kg), häufige mittelschwere und schwere Hebe- und Tragetätigkeiten über 15 bis 20 kg, insbesondere in ungünstigen Körperhaltungen (z. B. über Kopf, vornüber geneigt), die gehäufte Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft meiden. Ungünstig seien auch das gehäufte Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Nachtschicht sowie Arbeiten in strengem Akkord oder unter hohem Zeit- und Termindruck. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei der Kläger vollschichtig (acht Stunden täglich) einsatzfähig. Zumutbar seien Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten, einfachere Sortier-, Montier-, Falt-, Klebe- und Verpackungsarbeiten ohne hohe manuelle Beanspruchung mit der Möglichkeit regelmäßig zumindest kurze Pausen für die Hände einzulegen, Bürotätigkeiten, Tätigkeiten als kaufmännischer Angestellter oder Geschäftsführer.
Die R. R. GmbH hat unter den 31.1.2008 mitgeteilt, dass der Kläger vom 1.7.1992 bis 31.12.2003 als technischer Leiter beschäftigt gewesen sei und ihm angelernte Kräfte unterstellt gewesen seien. Angaben, welche Anlernzeit für die Tätigkeit des Klägers erforderlich war und wer ihn eingearbeitet hat, wurden nicht gemacht bzw. diese Frage wurde verneint.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Das SG hat den Sachverhalt umfassend dargestellt und die Rechtsvorschriften für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung zutreffend benannt. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen im Urteil Bezug.
Auch zur Überzeugung des Senats läßt sich eine Erwerbsminderung des Klägers, d. h. ein Absinken seines beruflichen und körperlichen Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf weniger als sechs Stunden für leichte Tätigkeiten nicht belegen. Dies ergibt sich im wesentlichen aus der Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere des Gutachtens des Orthopäden Dr. W., des Internisten Dr. T. sowie des Internisten und Rheumatologen Dr. H ...
Der Kläger leidet nach den auf den oben genannten ärztlichen Unterlagen beruhenden Feststellungen des Senats unter folgenden Gesundheitsstörungen: • Hämochromatose • Fibromyalgie • Fingerpolyarthrose • Hypertonie. Diese Gesundheitsstörungen haben zwar qualitative Leistungsausschlüsse zur Folge. Dem Kläger dürfen keine schweren und mittelschweren Tätigkeiten, keine Arbeiten, bei denen die Hände übermäßig beansprucht werden, häufiges Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, häufiges Steigen auf Treppen, Leitern und Gerüsten, Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft, Arbeiten unter Akkord- und Nachtschichtbedingungen sowie unter besonderem Zeitdruck mehr zugemutet werden. Der Kläger ist jedoch nicht gehindert, körperlich leichte Tätigkeiten wie Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten, Bürotätigkeiten, Tätigkeiten als kaufmännischer Angestellter oder Geschäftsführer mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, wie Dr. H. für den Senat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat.
Dem Kläger steht auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
Bei Prüfung der Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, muss zunächst der bisherige Beruf festgestellt und danach geklärt werden, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden kann. Hierzu hat die Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, demzufolge sich die rentenversicherungspflichtigen Berufstätigkeiten in mehrere Gruppen aufteilen lassen, die durch "Leitberufe" charakterisiert werden. Es handelt sich hierbei bei den Arbeiterberufen um die Gruppe der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierten Facharbeiter, der Facharbeiter, der angelernten Arbeiter (sonstige Ausbildungsberufe) und schließlich der ungelernten Arbeiter, wobei die Gruppe der angelernten Arbeiter in sich sehr inhomogen ist und deshalb in zwei Untergruppen (jeweils nach Dauer der Anlernzeit) zu unterteilen ist. Dem unteren Bereich der Stufe des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 S. 186/187). Im Bereich der Angestelltenberufe lassen sich nach der Rechtsprechung des BSG folgende Gruppen bilden: Auf der untersten Ebene (Stufe 1) sind dies Tätigkeiten unausgebildeter bzw. nur kurzzeitig eingearbeiteter Angestellter, deren Anforderungsprofil keine über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Es folgen (Stufe 2) Angestelltenberufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und danach (Stufe 3) solche mit einer längeren, regelmäßig dreijährigen Ausbildung. Weitere Gruppen bilden die Angestelltenberufe, welche eine Meisterprüfung oder den erfolgreichen Abschluss einer Fachschule (Stufe 4), oder ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule bzw. wissenschaftlichen Hochschule (Stufe 5) voraussetzen. Schließlich kann für Führungspositionen, die eine Hochschulstudium erfordern noch eine weitere Gruppe (Stufe 6) gebildet werden (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, § 240 Rdnr. 69 und 70 und BSG Urteil vom 9. 4.2003 - B 5 RJ 38/02 - in Juris jeweils mit weiteren Nachweisen).
Wer mit seinem bisherigen Beruf einer dieser Gruppen angehört, kann nach ständiger Rechtsprechung des BSG in der Regel auf eine Tätigkeit der jeweils nächst unteren Stufe verwiesen werden. Denn das Gesetz sieht einen Versicherten nicht schon dann als berufsunfähig an, wenn er seinen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, sondern verlangt, ausgehend von diesem Beruf, einen "zumutbaren beruflichen Abstieg" in Kauf zu nehmen. Erst wenn ein Versicherter auch auf eine ihm zumutbare andere Tätigkeit nicht verwiesen werden kann, ist er berufsunfähig (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 55, 75, 86 und 90 sowie SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 2, 17, 28 und 41).
Für die nach den genannten Schemen vorzunehmende Einordnung des bisherigen Berufs ist nicht ausschließlich die Dauer der absolvierten oder erforderlichen Ausbildung maßgebend. Entscheidend ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Auch wenn in einem Beruf nicht der herkömmliche Ausbildungsweg durchlaufen wurde, besteht ein entsprechender Berufsschutz, wenn der Beruf nicht nur vorübergehend ausgeübt wurde, der Versicherte über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse verfügt und sich diese auch in einer entsprechenden Bezahlung widerspiegelten (BSG SozR § 1246 Nr. 116 und 168; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13).
An diesen Kriterien orientiert ist der Kläger zur Überzeugung des Senats nicht berufsunfähig.
Bisheriger Beruf des Klägers ist seine zuletzt von Juli 1992 bis Dezember 2003 versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als technischer Leiter der R. R. GmbH. Seinen früher ausgeübten Beruf als Redakteur hat der Kläger nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und sich somit von diesem Beruf gelöst. Bei der Tätigkeit als technischer Leiter der R. R. GmbH handelt es sich allenfalls um eine angelernte Tätigkeiten der Stufe 2 des Mehrstufenschemas für Angestellte. Denn der Kläger benötigte zur Ausübung dieses Berufs keine Ausbildung von mehr als zwei Jahren. Vielmehr hat der Kläger selbst gegenüber dem SG im Schriftsatz vom 15.2.2006 angegeben, dass er für das Tätigkeitsfeld als technischer Leiter in dem Kleinbetrieb keinerlei Ausbildung hatte. Während seiner Tätigkeit, die von ihm im Rahmen seiner "Allzuständigkeit" auch körperlich schwere Arbeiten abverlangte und die er deshalb nicht mehr verrichten kann, absolvierte er lediglich einen 3-tägigen Sonderkurs im Strahlenschutz vom 13. bis 15.3.1995. In diesem spezifischen Bereich der Abfallbeseitigung erwarb er sich nach seinen Angaben auch Spezialkenntnisse. Damit ist aber nicht nachgewiesen, dass der Kläger über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten eines Angestellten der Stufe 3 verfügte. Auch tariflich war der Kläger nicht wie ein Angestellter der Stufe 3 bzw. nach den Kriterien der Arbeiterberufe als Facharbeiter bzw. oberer Angelernter eingestuft. Vielmehr erfolgte die Bezahlung nicht nach einem Tarifvertrag. Der Kläger verdiente in den Jahren 1992 bis 2001 auch unterdurchschnittlich, nämlich bis einschließlich 1999 DM 30.000 (Durchschnittsverdienst DM 46.820 bis 53.507), im Jahr 2000 DM 38.000 (Durchschnittsverdienst DM 54.256), 2001 DM 42.000 (Durchschnittsverdienst DM 55.216). Lediglich in den Jahren 2002 und 2003 verdiente der Kläger überdurchschnittlich, nämlich 36.982 EUR bzw. 35.926 EUR (Durchschnittsverdienst 28.626 EUR bzw. 28.938 EUR), ohne dass eine Tätigkeitsänderung und ein Grund für die Verdoppelung des Gehalts ersichtlich sind. Angesichts dessen vermag der Senat auch nicht festzustellen, dass der Kläger zumindest in den Jahren 2002 und 2003 qualitativ hochwertigere Tätigkeiten eines Angestellten der Stufe 3 verrichtet hat. Dies ergibt sich auch nicht aus der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers und der Auskunft der R. R. GmbH.
Als Angestellter der Stufe 2 kann der Kläger aber auf alle Tätigkeiten eines Angestellten der Stufe 1 verwiesen werden und ist somit nicht berufsunfähig.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1958 geborene Kläger war vom 24.7.1978 bis 30.9.1979 als Redaktionsvolontär und vom 1.10.1979 bis 31.12.1986 als Redakteur tätig. Vom 1.7.1992 bis 31.12.2003 war er technischer Leiter eines R.sunternehmens. Anschließend bezog er bis zum 30.11.2004 Arbeitslosengeld und war ab 1.12.2004 als Selbstständiger für technische Entwicklungen (ohne Einnahmen) tätig.
Am 15.3.2005 beantragte er unter Vorlage von ärztlichen Unterlagen die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund einer seit ca. 1998 bestehenden Hämochromatose, einer Polyarthrose, einer Hypertonie sowie einer Fibromyalgie. Die Beklagte ließ den Kläger auf internistischem und orthopädischem Gebiet begutachten.
Der Orthopäde Dr. W. stellte im Gutachten vom 11.4.2005 beim Kläger folgende Diagnosen: • Hämochromatose • Beginnende Polyarthrose beider Hände • Verdacht auf Fibromyalgie. Er gelangte zum Ergebnis, der Kläger könne leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr verrichten. Vermeiden müsse er schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten, häufiges Bücken sowie Heben und Tragen von Lasten über 5 kg.
Die Internistin Dr. T. diagnostizierte im Gutachten vom 12.4.2005 beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen: • Fibromyalgie • Hämochromatose sowie • Hypertonie und gelangte zum Ergebnis, der Kläger könne leichte Arbeiten in Tagesschicht sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Nicht mehr zumutbar seien Zwangshaltungen, Gefährdung durch Kälte und Nässe sowie besonderer Leistungsdruck.
Mit Bescheid vom 20.5.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung ab. Sie führte aus, der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da er als technischer Leiter noch mindestens sechs Stunden täglich berufstätig sein könne. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte unter Berücksichtigung einer Auskunft des Internisten und Rheumatologen Dr. W. vom 13.10.2005 nebst Arztbrief vom 8.12.2004 mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2005 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 17.1.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Heilbronn, mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgte. Das SG hörte die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen.
Der Internist Dr. S. erklärte am 29.3.2006, der Kläger habe sich am 28.10.2005 an ihn gewandt zwecks Blutdruckkontrolle und zur Verschreibung von Blutdrucktabletten, da seine bisherige Ärztin ihre Praxistätigkeit beendet habe. Ein zweites Mal habe er den Kläger am 11.11.2005 zur Blutdruckkontrolle gesehen. Der Blutdruck sei - wie zuvor - mit 130/80 gut eingestellt gewesen. Der Kläger habe über eine erstmals 2002 diagnostizierte Hämochromatose, eine Fibromyalgie sowie eine Polyarthrose der Fingergelenke berichtet. Unterlagen darüber lägen ihm nicht vor. Nach seinen Angaben befinde sich der Kläger in ständiger Behandlung bei Dr. Sch., Praxis für Transfusionsmedizin.
Die Ärztin für Transfusionsmedizin Dr. Sch. teilte am 13.4.2006 mit, der Kläger habe sich erstmals am 12.2.2002 in ihrer Praxis wegen einer primären Hämochromatose vorgestellt. Hierbei führe ein angeborener Gendefekt dazu, dass Eisen vermehrt aus der Nahrung aufgenommen und in verschiedenen Organen abgelagert werde. Die einzig wirksame Therapie sei die Aderlassbehandlung. Der Kläger habe über Leistungseinschränkungen und Gelenkbeschwerden berichtet. Von ihrer Seite sei eine Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers nicht möglich, da sie den Kläger nur mit Aderlässen behandelt, ihn seit Juli 2005 nicht gesehen und keine diagnostischen Abklärungen durchgeführt habe. Zur Beurteilung der Frage, ob Organschädigungen vorlägen, seien die Gastroenterologie und insbesondere beim Kläger die Orthopädie zuständig.
Mit Urteil vom 25.7.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Dies ergebe sich auf Grund des Heilverfahrens-Entlassungsberichts der Rheumaklinik Bad Säckingen, des von der Beklagten eingeholten Gutachtens des Orthopäden Dr. W. sowie der sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte Dr. Sch. und Dr. S ... Der Kläger sei noch in der Lage, als technischer Leiter und Redakteur vollschichtig tätig zu sein. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 1.9.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.9.2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, er sei nicht mehr in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit ausüben. Das SG habe den Sachverhalt unvollständig erhoben. Auf Grund der Arztauskunft des Internisten Dr. S. vom 20.11.2006 habe er von der Allianz Lebensversicherung eine Berufsunfähigkeitsrente erhalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Juli 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat sich vom Kläger eine Tätigkeitsbeschreibung vorlegen lassen, bei der R. R. GmbH eine Auskunft und auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten bei Dr. H., Internist und Rheumatologe, eingeholt.
Dr. H. hat im Gutachten vom 8.8.2007 folgende Diagnosen gestellt: • Eisenspeicherkrankheit (primäre Hämochromatose) • Sekundäres Fibromyalgie-Syndrom • Sogenannte Fingerpolyarthrose Heberden • Bluthochdruck (arterielle Hypertonie). Der Kläger müsse stärker die Handfunktionen fordernde Tätigkeiten (Hantieren mit schweren Werkzeugen über 3 bis 5 kg), häufige mittelschwere und schwere Hebe- und Tragetätigkeiten über 15 bis 20 kg, insbesondere in ungünstigen Körperhaltungen (z. B. über Kopf, vornüber geneigt), die gehäufte Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft meiden. Ungünstig seien auch das gehäufte Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Nachtschicht sowie Arbeiten in strengem Akkord oder unter hohem Zeit- und Termindruck. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei der Kläger vollschichtig (acht Stunden täglich) einsatzfähig. Zumutbar seien Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten, einfachere Sortier-, Montier-, Falt-, Klebe- und Verpackungsarbeiten ohne hohe manuelle Beanspruchung mit der Möglichkeit regelmäßig zumindest kurze Pausen für die Hände einzulegen, Bürotätigkeiten, Tätigkeiten als kaufmännischer Angestellter oder Geschäftsführer.
Die R. R. GmbH hat unter den 31.1.2008 mitgeteilt, dass der Kläger vom 1.7.1992 bis 31.12.2003 als technischer Leiter beschäftigt gewesen sei und ihm angelernte Kräfte unterstellt gewesen seien. Angaben, welche Anlernzeit für die Tätigkeit des Klägers erforderlich war und wer ihn eingearbeitet hat, wurden nicht gemacht bzw. diese Frage wurde verneint.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Das SG hat den Sachverhalt umfassend dargestellt und die Rechtsvorschriften für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung zutreffend benannt. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen im Urteil Bezug.
Auch zur Überzeugung des Senats läßt sich eine Erwerbsminderung des Klägers, d. h. ein Absinken seines beruflichen und körperlichen Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf weniger als sechs Stunden für leichte Tätigkeiten nicht belegen. Dies ergibt sich im wesentlichen aus der Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere des Gutachtens des Orthopäden Dr. W., des Internisten Dr. T. sowie des Internisten und Rheumatologen Dr. H ...
Der Kläger leidet nach den auf den oben genannten ärztlichen Unterlagen beruhenden Feststellungen des Senats unter folgenden Gesundheitsstörungen: • Hämochromatose • Fibromyalgie • Fingerpolyarthrose • Hypertonie. Diese Gesundheitsstörungen haben zwar qualitative Leistungsausschlüsse zur Folge. Dem Kläger dürfen keine schweren und mittelschweren Tätigkeiten, keine Arbeiten, bei denen die Hände übermäßig beansprucht werden, häufiges Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, häufiges Steigen auf Treppen, Leitern und Gerüsten, Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft, Arbeiten unter Akkord- und Nachtschichtbedingungen sowie unter besonderem Zeitdruck mehr zugemutet werden. Der Kläger ist jedoch nicht gehindert, körperlich leichte Tätigkeiten wie Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten, Bürotätigkeiten, Tätigkeiten als kaufmännischer Angestellter oder Geschäftsführer mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, wie Dr. H. für den Senat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat.
Dem Kläger steht auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
Bei Prüfung der Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, muss zunächst der bisherige Beruf festgestellt und danach geklärt werden, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden kann. Hierzu hat die Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, demzufolge sich die rentenversicherungspflichtigen Berufstätigkeiten in mehrere Gruppen aufteilen lassen, die durch "Leitberufe" charakterisiert werden. Es handelt sich hierbei bei den Arbeiterberufen um die Gruppe der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierten Facharbeiter, der Facharbeiter, der angelernten Arbeiter (sonstige Ausbildungsberufe) und schließlich der ungelernten Arbeiter, wobei die Gruppe der angelernten Arbeiter in sich sehr inhomogen ist und deshalb in zwei Untergruppen (jeweils nach Dauer der Anlernzeit) zu unterteilen ist. Dem unteren Bereich der Stufe des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 S. 186/187). Im Bereich der Angestelltenberufe lassen sich nach der Rechtsprechung des BSG folgende Gruppen bilden: Auf der untersten Ebene (Stufe 1) sind dies Tätigkeiten unausgebildeter bzw. nur kurzzeitig eingearbeiteter Angestellter, deren Anforderungsprofil keine über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Es folgen (Stufe 2) Angestelltenberufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und danach (Stufe 3) solche mit einer längeren, regelmäßig dreijährigen Ausbildung. Weitere Gruppen bilden die Angestelltenberufe, welche eine Meisterprüfung oder den erfolgreichen Abschluss einer Fachschule (Stufe 4), oder ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule bzw. wissenschaftlichen Hochschule (Stufe 5) voraussetzen. Schließlich kann für Führungspositionen, die eine Hochschulstudium erfordern noch eine weitere Gruppe (Stufe 6) gebildet werden (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, § 240 Rdnr. 69 und 70 und BSG Urteil vom 9. 4.2003 - B 5 RJ 38/02 - in Juris jeweils mit weiteren Nachweisen).
Wer mit seinem bisherigen Beruf einer dieser Gruppen angehört, kann nach ständiger Rechtsprechung des BSG in der Regel auf eine Tätigkeit der jeweils nächst unteren Stufe verwiesen werden. Denn das Gesetz sieht einen Versicherten nicht schon dann als berufsunfähig an, wenn er seinen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, sondern verlangt, ausgehend von diesem Beruf, einen "zumutbaren beruflichen Abstieg" in Kauf zu nehmen. Erst wenn ein Versicherter auch auf eine ihm zumutbare andere Tätigkeit nicht verwiesen werden kann, ist er berufsunfähig (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 55, 75, 86 und 90 sowie SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 2, 17, 28 und 41).
Für die nach den genannten Schemen vorzunehmende Einordnung des bisherigen Berufs ist nicht ausschließlich die Dauer der absolvierten oder erforderlichen Ausbildung maßgebend. Entscheidend ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Auch wenn in einem Beruf nicht der herkömmliche Ausbildungsweg durchlaufen wurde, besteht ein entsprechender Berufsschutz, wenn der Beruf nicht nur vorübergehend ausgeübt wurde, der Versicherte über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse verfügt und sich diese auch in einer entsprechenden Bezahlung widerspiegelten (BSG SozR § 1246 Nr. 116 und 168; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13).
An diesen Kriterien orientiert ist der Kläger zur Überzeugung des Senats nicht berufsunfähig.
Bisheriger Beruf des Klägers ist seine zuletzt von Juli 1992 bis Dezember 2003 versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als technischer Leiter der R. R. GmbH. Seinen früher ausgeübten Beruf als Redakteur hat der Kläger nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und sich somit von diesem Beruf gelöst. Bei der Tätigkeit als technischer Leiter der R. R. GmbH handelt es sich allenfalls um eine angelernte Tätigkeiten der Stufe 2 des Mehrstufenschemas für Angestellte. Denn der Kläger benötigte zur Ausübung dieses Berufs keine Ausbildung von mehr als zwei Jahren. Vielmehr hat der Kläger selbst gegenüber dem SG im Schriftsatz vom 15.2.2006 angegeben, dass er für das Tätigkeitsfeld als technischer Leiter in dem Kleinbetrieb keinerlei Ausbildung hatte. Während seiner Tätigkeit, die von ihm im Rahmen seiner "Allzuständigkeit" auch körperlich schwere Arbeiten abverlangte und die er deshalb nicht mehr verrichten kann, absolvierte er lediglich einen 3-tägigen Sonderkurs im Strahlenschutz vom 13. bis 15.3.1995. In diesem spezifischen Bereich der Abfallbeseitigung erwarb er sich nach seinen Angaben auch Spezialkenntnisse. Damit ist aber nicht nachgewiesen, dass der Kläger über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten eines Angestellten der Stufe 3 verfügte. Auch tariflich war der Kläger nicht wie ein Angestellter der Stufe 3 bzw. nach den Kriterien der Arbeiterberufe als Facharbeiter bzw. oberer Angelernter eingestuft. Vielmehr erfolgte die Bezahlung nicht nach einem Tarifvertrag. Der Kläger verdiente in den Jahren 1992 bis 2001 auch unterdurchschnittlich, nämlich bis einschließlich 1999 DM 30.000 (Durchschnittsverdienst DM 46.820 bis 53.507), im Jahr 2000 DM 38.000 (Durchschnittsverdienst DM 54.256), 2001 DM 42.000 (Durchschnittsverdienst DM 55.216). Lediglich in den Jahren 2002 und 2003 verdiente der Kläger überdurchschnittlich, nämlich 36.982 EUR bzw. 35.926 EUR (Durchschnittsverdienst 28.626 EUR bzw. 28.938 EUR), ohne dass eine Tätigkeitsänderung und ein Grund für die Verdoppelung des Gehalts ersichtlich sind. Angesichts dessen vermag der Senat auch nicht festzustellen, dass der Kläger zumindest in den Jahren 2002 und 2003 qualitativ hochwertigere Tätigkeiten eines Angestellten der Stufe 3 verrichtet hat. Dies ergibt sich auch nicht aus der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers und der Auskunft der R. R. GmbH.
Als Angestellter der Stufe 2 kann der Kläger aber auf alle Tätigkeiten eines Angestellten der Stufe 1 verwiesen werden und ist somit nicht berufsunfähig.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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