L 10 U 5035/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 4405/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 5035/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.04.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch in Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger erstrebt Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls.

Der im Jahre 1971 geborene Kläger stürzte am 07.05.2001 im Rahmen seiner Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur in einen Keller. Noch am selben Tage wurden ärztlicherseits eine Sprunggelenksdistorsion links, eine Rückenprellung sowie Schürfungen beider Oberschenkel diagnostiziert. Die daraufhin im Wesentlichen wegen vom Kläger angegebener Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule durchgeführte berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung stellte die Beklagte zum 18.06.2001 ein, da eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit nur bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegen habe.

Im Anschluss an die vom Kläger im Mai 2006 fernmündlich angebrachte Bitte um förmliche Entscheidung erließ die Beklagte den Bescheid vom 14.06.2006. Darin erkannte sie im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 07.05.2001 eine Prellung bzw. Stauchung der Lendenwirbelsäule nebst Stauchung des Sprunggelenks und Schürfungen beider Oberschenkel mit einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bei entsprechender Behandlungsbedürftigkeit von sechs Wochen an. Eine darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit lehnte sie wegen fehlenden ursächlichen Zusammenhanges mit dem genannten Unfallereignis ab.

Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs trugen die damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vor, dieser könne sich mit der getroffenen Entscheidung nicht einverstanden erklären. Aufgrund der Unfallfolgen gingen sie mittlerweile sogar von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigender Höhe aus.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Beschwerden des Klägers im Bereich der Wirbelsäule seien zu Recht nicht als Unfallfolge anerkannt worden, da der erforderliche Ursachenzusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 07.05.2001 nicht bestehe.

Am 20.09.2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheides vom 14.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2006 sowie die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 v. H. wegen der Folgen des Arbeitsunfalls von 07.05.2001 beantragt.

Mit Urteil vom 28.09.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da die Gesundheitsstörungen des Klägers nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall zurückzuführen seien.

Am 22.10.2007 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.09.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2006 aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung von Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 v. H. wegen der Folgen des Arbeitsunfalls von 07.05.2001 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Karlsruhe sowie die beigezogenen Unfallakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn die erhobene Klage auf Gewährung von Verletztenrente wegen Folgen des geltend gemachten Arbeitsunfalls vom 07.05.2001 ist bereits unzulässig, da es an einem die begehrte Leistung ablehnenden Verwaltungsakt als Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des in Rede stehenden Rentenanspruchs fehlt.

Über die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles ist vor Klageerhebung in einem Verwaltungsverfahren zu entscheiden, das mit einem Verwaltungsakt abschließt. Erst im Anschluss an eine solche Verwaltungsentscheidung - und gegebenenfalls nach Ergehen eines Widerspruchsbescheides (vgl. §§ 78 ff. SGG) - ist die Geltendmachung eines materiellen Anspruchs auf Rente mittels kombinierter Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren statthaft (§ 54 Abs. 1, 2 und 4 SGG; vgl. zu Leistungen nach § 3 Berufskrankheiten-Verordnung BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 28/04 R -, vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnrn. 8 f., 38 zu § 54).

Ein danach erforderlicher (ablehnender) Verwaltungsakt ergibt sich zunächst nicht aus den im vorliegenden Verfahren angegriffenen Verwaltungsentscheidungen. Mit dem Ausgangsbescheid der Beklagten vom 14.06.2006 wurde nämlich lediglich das Fortbestehen einer Behandlungsbedürftigkeit wegen fehlenden ursächlichen Zusammenhanges mit dem in Rede stehenden Unfallereignis abgelehnt. Eine Entscheidung über die Gewährung bzw. Ablehnung von Verletztenrente enthält der genannte Bescheid nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht. Dementsprechend zielte auch der Widerspruch des Klägers nicht auf die Gewährung von Verletztenrente, sondern haben seine damaligen Verfahrensbevollmächtigten zur Begründung des Widerspruchs lediglich ergänzend ausgeführt, nach ihrer Auffassung sei wegen der Unfallfolgen mittlerweile sogar von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigender Höhe auszugehen. Eine Entscheidung über die Gewährung von Rente hat die Beklagte daher auch im Widerspruchsbescheid vom 29.08.2006 nicht getroffenen.

Eine die Einbeziehung von Verletztenrente rechtfertigende Verwaltungsentscheidung lässt sich schließlich auch nicht aus dem Vorbringen und den Sachanträgen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit herleiten. Denn hierbei handelt es sich nicht um Äußerungen mit Verwaltungsaktsqualität, da es sowohl an einer hoheitlichen Entscheidung als auch an einer Regelungswirkung nach außen i. S. der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) fehlt. Auch lässt sich ein Verzicht auf einen vor Klageerhebung ergangenen förmlichen Verwaltungsakt nicht rechtfertigen. Denn andernfalls hätte dies eine - unzulässige - Umgehung der vom Gesetzgeber für den Fall des Unterbleibens einer förmlichen Verwaltungsentscheidung vorgesehenen Untätigkeitsklage nach § 88 SGG zur Folge.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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