Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 1560/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 5188/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Weitergewährung von Krankengeld (Krg) über den 30. Juni 2006 hinaus.
Der 1951 geborene, bei der Beklagten versicherte Kläger war zuletzt als Einrichter in einer Gießerei tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 29. Februar 2004 beendet. Danach bezog der Kläger bis zum 24. April 2006 (Erschöpfung der Bezugsdauer) Arbeitslosengeld. Der Antrag des Klägers vom 1. Februar 2006 auf die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Deutsche Rentenversicherung (DR) B. S. mit Bescheid vom 20. Juli und Widerspruchsbescheid vom 7. November 2006 ab, da der Kläger noch in der Lage sei, leichte körperliche Tätigkeiten mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Kläger erhob hiergegen Klage (Sozialgericht Karlsruhe - SG -, S 2 R 5642/06).
Der Kläger suchte wegen Beschwerden seines linken Kniegelenks Anfang April 2006 den Chirurgen Dr. B. auf, der eine Retropatellararthrose links mit Kniegelenkserguss diagnostizierte. In der Zeit vom 17. bis 19. Mai 2006 hielt sich der Kläger in der F.-S.-Klinik B. auf, wo eine arthroskopische Innenmeniskusteilresektion links und eine Retinakulumspaltung der Patella links mit Zügelungsoperation durchgeführt wurde. Am 22. Juni 2006 sprach der Kläger dort erneut wegen persistierender Schmerzen vor. Prof. Dr. T., Chefarzt der F.-S.-Klinik, stellte bei der klinischen Untersuchung einen stabilen Bandappparat und eine freie Beweglichkeit des Kniegelenkes (0-0-130) fest. Es fanden sich kein Hinweis für Meniskuszeichen, lediglich ein Druckschmerz über der Patella bei geringem Bluterguss. Mit dem Kläger wurden die weitere grundsätzliche Behandlung und die Durchführung von krankengymnastischen Übungen sowie die Anlage einer Kniebandage besprochen. Bei der weiteren Vorstellung am 15. August 2006 hielt Prof. Dr. T. als Befunde eine leichte Schwellung mit tastbarem geringen Erguss, einen Druckschmerz über dem medialen Gelenkspalt und ein positives Innenmeniskuszeichen fest. Durchblutung, Motorik und Sensibilität waren peripher intakt, die Beweglichkeit eingeschränkt (0-0-90 Grad). Empfohlen wurde eine erneute Arthroskopie zur Diagnostik und eventuell zur erneuten Innenmeniskusresektion. Der Kläger führte diese jedoch nicht durch. Am 31. August 2006 begab sich der Kläger in ambulante Behandlung zu dem Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. S ... Dieser veranlasste eine Magnetresonanztomographie (MRT) des Kniegelenkes durch Privatdozent Dr. H. am 23. November 2006, welche eine ausgedehnte Chondropathie Grad II bis III vom medialen Kompartiment mit schwerer medialer Gonarthrose, eine Chondropathie Grad II im lateralen Kompartiment ohne Meniskusveränderung, eine signifikante Retropatellararthrose mit ausgedehnter Chondropathie und subchondralem Knochenödem sowie einen mittelvolumigen Gelenkreizerguss ergab.
Am 21. November 2006 beantragte der Kläger die rückwirkende Gewährung von Krg ab 10. April 2006. Hierzu legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. B., ausgestellt am 14. November 2006, für die Zeit seit 10. April 2006 voraussichtlich bis 17. August 2006, und zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. S. vor, ausgestellt am 17. November 2006, für die Zeit seit 18. August 2006 bis voraussichtlich 24. November 2006 bzw. ausgestellt am 23. November 2006, für die Zeit bis voraussichtlich 1. Dezember 2006. Eine frühere Arbeitsunfähigkeitsmeldung, trug der Kläger vor, sei nicht erfolgt, da ihm die Agentur für Arbeit in B. mitgeteilt habe, dies sei nicht erforderlich, da er keinen Anspruch auf Krg habe. Im weiteren Verfahren legte der Kläger weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. S. für die Zeit ab 6. Dezember 2006 (Arbeitsunfähigkeit [AU] bis voraussichtlich 30. April 2007) vor.
Auf Anfrage der Beklagten teilte Dr. B. mit, der Kläger sei nicht mehr bei ihm, sondern bei Dr. S. in Behandlung. Er habe sich am 14. November 2006 noch einmal vorgestellt, um eine nachträgliche Bescheinigung der AU für die Zeit zwischen dem 10. April und dem 17. August 2006 zu erhalten.
Die Fachärztin E., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK), sprach sich in ihrem Gutachten für die Beklagte dafür aus, vom 10. April 2006 bis sechs Wochen nach der durchgeführten Arthroskopie, also bis 30. Juni 2006 AU sowie vom 15. August 2006 bis 15. September 2006 anzunehmen.
Die Beklagte gewährte daraufhin mit Bescheid vom 19. Januar 2007 und Widerspruchsbescheid vom 8. März 2007 Krg vom 25. April bis 30. Juni 2006. Da der Kläger bereits vor der AU arbeitslos gewesen sei, sei der Tätigkeitsbereich maßgeblich, der für eine Vermittlung des Arbeitslosen in Betracht komme. Die Beklagte schließe sich der Beurteilung des MDK an. Außerdem habe der Rentenversicherungsträger bei der Ablehnung des Rentenantrags ein Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich angenommen. Zum Zeitpunkt des erneuten Eintritts von AU ab dem 15. August 2006 habe keine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krg bestanden.
Der Kläger hat hiergegen am 27. März 2007 Klage bei dem SG erhoben und vorgetragen er sei durchgehend arbeitsunfähig krank gewesen und sei dies noch. Die Notwendigkeit einer Krankmeldungen sei auf seine Nachfrage sowohl von Mitarbeitern der Agentur für Arbeit wie solchen der Beklagten verneint worden. Die weitere Vorlage von (Folge-) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch Dr. S. habe die Beklagte unterbrochen.
Er hat eine (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Ärzte des Psychiatrischen Zentrums N., B., ausgestellt am 31. Mai 2007 mit der Annahme von AU bis voraussichtlich 30. Juni 2007 vorgelegt.
Das SG hat die Akten der DR B.-W. beigezogen. Nach dem darin enthaltenen Gutachten von Dr. H. (Untersuchungszeitpunkt 14. Juni 2006) wurde am linken Kniegelenk ein noch frischer Status nach der Operation am 17. Mai 2006 festgestellt mit einem noch ganz leicht federnden Erguss. Die Streckung war knapp vollständig, die Beugung aktuell nicht ganz hälftig, dabei äußerte der Kläger erhebliche Beschwerden. Weiterhin fand sich ein zumindest leichter Reizerguss. Ein sechsstündiges und höheres Leistungsvermögen wurde für mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einigen Funktionseinschränkungen angenommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 25. September 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es vorgetragen, dass maßgebend sei, ob der Kläger auf Grund gesundheitlicher Einschränkung nicht mehr in der Lage gewesen sei, Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt habe. Da die AU der Beklagten erst am 21. November 2006 gemeldet worden sei, ruhe der Leistungsanspruch. Dem Anspruch auf Krg stehe auch entgegen, dass nach dem 30. Juni 2006 vorübergehend Arbeitsfähigkeit bestanden habe, wie sich aus dem Gutachten des MDK, den Berichten der F.-S.-K. und dem Gutachten der DR B.-W. ergebe, und der Kläger bei einer - angenommenen - AU ab dem 15. August 2006 (dem Zeitpunkt der erneuten Vorstellung bei Prof. Dr. T.) als Rentenantragsteller ohne Krg-Anspruch versichert gewesen sei. Auf etwaige Beratungsfehler durch die Agentur für Arbeit oder die Beklagte komme es daher nicht an.
Der Kläger hat gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 4. Oktober 2007 zugestellten Gerichtsbescheid am 31. Oktober 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er seine bisherigen Angaben wiederholt und vertieft, auf die Erklärung von Dr. B. im Verwaltungsverfahren verwiesen und einen Bericht des Psychiatrischen Zentrums N. über seine Behandlung seit 1. April 2007 vorgelegt.
Der Kläger beantragt (teilweise sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. September 2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 8. März 2007 abzuändern sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 30. Juni 2006 Krankengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und stützt sich dabei auf die Bewertung des MDK, des Rentengutachtens und von Dr. S ... Danach habe ab 1. Juli 2006 zumindest zeitweise wieder Arbeitsfähigkeit bestanden. Demgegenüber sei die sachverständige Zeugenaussage von Prof. Dr. T., auch im Vergleich zu den im früheren Arztbrief anlässlich der Untersuchung vom 22. Juni 2006 mitgeteilten Befunden, sehr vage und die darin getroffene Beurteilung recht zweifelhaft.
Der Senat hat die Rentenakten der DR B. S. und die Leistungsakte der Agentur für Arbeit B. beigezogen.
Prof. Dr. T. hat als sachverständiger Zeuge erklärt, der Kläger habe nach Aktenlage über starke Schmerzen im Bereich des Kniegelenkes geklagt. Knieende Tätigkeiten seien ihm nicht möglich gewesen. Es erscheine jedoch möglich, leichte körperliche Arbeiten, soweit diese nicht in gebückter Haltung oder knieend getätigt werden müssten, ab dem 1. Oktober 2006 wieder durchführen zu können. Dr. S. hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage ausgeführt, der Kläger sei auf Grund der doch ausgeprägten Gonarthrose nicht mehr in der Lage, Arbeiten zu verrichten, die ein längeres Stehen beinhalten würden. Eine sitzende Bürotätigkeit, bei der ab und an aufgestanden werden müsse, sei dem Kläger sehr wohl seit 1. Juli 2006 möglich gewesen.
Die DR B. S. gewährt dem Kläger mittlerweile - nach einem im Verfahren S 2 R 5642/06 geschlossenen Vergleich - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Februar 2007 und Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, beginnend am 1. August 2007, ausgehend von einem Versicherungsfall am 15. Januar 2007 (Bescheide vom 31. März 2008 und vom 3. April 2008).
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Krg über den 30. Juni 2006 hinaus.
Versicherte haben nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf Krg, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Maßstab für die AU ergibt sich aus dem Umfang des Versicherungsschutzes im jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis (BSG, Urteil vom 4. April 2006, B 1 KR 21/05 R, SozR 4-2500 § 44 Nr. 9, auch zum Nachfolgenden). Dies ist bei Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, deren Versicherung in der Krankenversicherung der Arbeitslosen. Hingegen ist die Versicherung auf Grund einer früheren Beschäftigung für die Beurteilung der AU ohne Bedeutung, wenn die zur behaupteten AU führende Leistungseinschränkung - wie hier - erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges des Arbeitslosengeldes eingetreten ist. Maßstab für die Beurteilung der AU sind danach alle Beschäftigungen, die dem Versicherten zu diesem Zeitpunkt gemäß § 121 Abs. 1 und 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar sind. Hierzu gehören im Grundsatz alle leichten Arbeiten des Arbeitsmarktes. Einen darüber hinausgehenden "Berufsschutz" gibt es nicht.
Ausgehend hiervon kann sich der Senat nicht überzeugen, dass der Kläger ab 1. Juli 2006 arbeitsunfähig krank gewesen ist.
Der Arztbrief von Prof. Dr. T., in dem dieser über die Untersuchung am 22. Juni 2006 berichtete, enthält die Angaben, dass ein stabiler Bandappparat und eine freie Beweglichkeit des Kniegelenkes festgestellt wurden. Es fanden sich kein Hinweis für Meniskuszeichen, lediglich ein Druckschmerz über der Patella bei geringem Bluterguss. Prof. Dr. T. sah sich nicht veranlasst, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen. Eine Änderung der Medikation fand nicht statt. Mit dem Kläger wurden lediglich die weitere grundsätzliche Behandlung und die Durchführung von krankengymnastischen Übungen sowie die Anlage einer Kniebandage besprochen. Zwar hatte sich der Gesundheitszustand bis zur nächsten Vorstellung am 15. August 2006 deutlich verschlechtert, so dass die Empfehlung zu einer erneuten Arthroskopie ausgesprochen wurde. Wann genau diese Verschlechterung eingetreten ist, lässt sich jedoch mangels zwischenzeitlich erhobener ärztlicher Befunde nicht feststellen. Soweit ärztliche Meinungsäußerungen vorliegen, sprechen diese auch mehr gegen eine durchgehende AU zwischen den beiden Zeitpunkten der Untersuchung durch Prof. Dr. T ... Der den Kläger anschließend behandelnde Dr. S. hatte für den Zeitraum ab 1. Juli 2006 leichte körperliche Tätigkeiten ohne Stehen, etwa Büroarbeiten an einem Schreibtisch, für möglich gehalten. Zu dieser Einschätzung ist auch der MDK gekommen. Auch wenn die Fragestellung von Dr. H., dem Gutachter im Rentenverfahren, im Grundsatz eine andere war, nämlich diejenige nach einer Erwerbsminderung und nicht nach der Arbeitsfähigkeit, so sprechen die von ihm erhobenen Befunde gleichfalls nicht für die Annahme einer AU. Vor diesem Hintergrund kann der Einschätzung in der sachverständigen Zeugenaussage von Prof. Dr. T., nach der Arbeitsfähigkeit erst ab dem 1. Oktober 2006 anzunehmen ist, nicht gefolgt werden. Die von Prof. Dr. T. gewählten Formulierungen zeigen auch deutliche Unsicherheiten ("scheint jedoch möglich") und die Beurteilung ist - wie dort ausdrücklich gesagt - allein aufgrund einer Bewertung der Aktenlage erstellt worden. Die Aktenlage lässt aber, wie bereits dargelegt, die von Prof. Dr. T. getätigte Annahme nicht mit überzeugender Begründung zu.
Auf die später erhobenen Befunde, insbesondere das MRT von Privatdozent Dr. H. vom 23. November 2006, kommt es nicht entscheidend an. Diese lassen naturgemäß eine hinreichend sichere Beurteilung des Gesundheitszustands des Klägers im Zeitraum 1. Juli bis 15. August 2006 nicht zu. Gleiches gilt für den Umstand, dass im parallelen Rentenverfahren der Versicherungsfall am 15. Januar 2007 angenommen und dem Kläger mittlerweile eine Rente wegen Erwerbsminderung gewährt worden ist.
Offen gelassen werden kann auch, ob einem Anspruch die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V entgegensteht, wonach der Anspruch auf Krg ruht, solange die AU der Krankenkasse nicht gemeldet bzw. dies nicht innerhalb einer Woche nach Beginn der AU nachgeholt wird. Daher kommt es auf eine fehlerhafte Beratung durch die Beklagte oder die Agentur für Arbeit nicht an.
Ein Anspruch auf Krg ab 15. August 2006, dem Zeitpunkt als nach der weiteren Untersuchung durch Prof. Dr. T. die Verschlechterung des Gesundheitszustandes manifest war, scheidet gleichfalls aus. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt, da die Bezugsdauer erschöpft war, nicht mehr als Bezieher von Arbeitslosengeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, § 190 Abs. 12 SGB V) versichert und die Mitgliedschaft bestand auch, wegen dem zwischenzeitlichen Wegfall der AU, nicht wegen des Bezugs von Krg fort (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Der Kläger war vielmehr nur noch als Rentenantragsteller versichert (§ 189 SGB V). Ihm ist deswegen kein Arbeitsentgelt (§ 47 SGB V) und auch kein Arbeitslosengeld (§ 47b SGB V) entgangen, das das Krg ersetzen könnte (vgl. BSG, Urteile vom 26. Juni 2007, B 1 KR 2/07 R, V SK 2007 - 33; B 1 KR 8/07 R, SozR 4-2500 § 44 Nr. 12; Höfler in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB V Rdnr. 4b), weswegen er solches nicht beanspruchen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Weitergewährung von Krankengeld (Krg) über den 30. Juni 2006 hinaus.
Der 1951 geborene, bei der Beklagten versicherte Kläger war zuletzt als Einrichter in einer Gießerei tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 29. Februar 2004 beendet. Danach bezog der Kläger bis zum 24. April 2006 (Erschöpfung der Bezugsdauer) Arbeitslosengeld. Der Antrag des Klägers vom 1. Februar 2006 auf die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Deutsche Rentenversicherung (DR) B. S. mit Bescheid vom 20. Juli und Widerspruchsbescheid vom 7. November 2006 ab, da der Kläger noch in der Lage sei, leichte körperliche Tätigkeiten mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Kläger erhob hiergegen Klage (Sozialgericht Karlsruhe - SG -, S 2 R 5642/06).
Der Kläger suchte wegen Beschwerden seines linken Kniegelenks Anfang April 2006 den Chirurgen Dr. B. auf, der eine Retropatellararthrose links mit Kniegelenkserguss diagnostizierte. In der Zeit vom 17. bis 19. Mai 2006 hielt sich der Kläger in der F.-S.-Klinik B. auf, wo eine arthroskopische Innenmeniskusteilresektion links und eine Retinakulumspaltung der Patella links mit Zügelungsoperation durchgeführt wurde. Am 22. Juni 2006 sprach der Kläger dort erneut wegen persistierender Schmerzen vor. Prof. Dr. T., Chefarzt der F.-S.-Klinik, stellte bei der klinischen Untersuchung einen stabilen Bandappparat und eine freie Beweglichkeit des Kniegelenkes (0-0-130) fest. Es fanden sich kein Hinweis für Meniskuszeichen, lediglich ein Druckschmerz über der Patella bei geringem Bluterguss. Mit dem Kläger wurden die weitere grundsätzliche Behandlung und die Durchführung von krankengymnastischen Übungen sowie die Anlage einer Kniebandage besprochen. Bei der weiteren Vorstellung am 15. August 2006 hielt Prof. Dr. T. als Befunde eine leichte Schwellung mit tastbarem geringen Erguss, einen Druckschmerz über dem medialen Gelenkspalt und ein positives Innenmeniskuszeichen fest. Durchblutung, Motorik und Sensibilität waren peripher intakt, die Beweglichkeit eingeschränkt (0-0-90 Grad). Empfohlen wurde eine erneute Arthroskopie zur Diagnostik und eventuell zur erneuten Innenmeniskusresektion. Der Kläger führte diese jedoch nicht durch. Am 31. August 2006 begab sich der Kläger in ambulante Behandlung zu dem Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. S ... Dieser veranlasste eine Magnetresonanztomographie (MRT) des Kniegelenkes durch Privatdozent Dr. H. am 23. November 2006, welche eine ausgedehnte Chondropathie Grad II bis III vom medialen Kompartiment mit schwerer medialer Gonarthrose, eine Chondropathie Grad II im lateralen Kompartiment ohne Meniskusveränderung, eine signifikante Retropatellararthrose mit ausgedehnter Chondropathie und subchondralem Knochenödem sowie einen mittelvolumigen Gelenkreizerguss ergab.
Am 21. November 2006 beantragte der Kläger die rückwirkende Gewährung von Krg ab 10. April 2006. Hierzu legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. B., ausgestellt am 14. November 2006, für die Zeit seit 10. April 2006 voraussichtlich bis 17. August 2006, und zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. S. vor, ausgestellt am 17. November 2006, für die Zeit seit 18. August 2006 bis voraussichtlich 24. November 2006 bzw. ausgestellt am 23. November 2006, für die Zeit bis voraussichtlich 1. Dezember 2006. Eine frühere Arbeitsunfähigkeitsmeldung, trug der Kläger vor, sei nicht erfolgt, da ihm die Agentur für Arbeit in B. mitgeteilt habe, dies sei nicht erforderlich, da er keinen Anspruch auf Krg habe. Im weiteren Verfahren legte der Kläger weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. S. für die Zeit ab 6. Dezember 2006 (Arbeitsunfähigkeit [AU] bis voraussichtlich 30. April 2007) vor.
Auf Anfrage der Beklagten teilte Dr. B. mit, der Kläger sei nicht mehr bei ihm, sondern bei Dr. S. in Behandlung. Er habe sich am 14. November 2006 noch einmal vorgestellt, um eine nachträgliche Bescheinigung der AU für die Zeit zwischen dem 10. April und dem 17. August 2006 zu erhalten.
Die Fachärztin E., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK), sprach sich in ihrem Gutachten für die Beklagte dafür aus, vom 10. April 2006 bis sechs Wochen nach der durchgeführten Arthroskopie, also bis 30. Juni 2006 AU sowie vom 15. August 2006 bis 15. September 2006 anzunehmen.
Die Beklagte gewährte daraufhin mit Bescheid vom 19. Januar 2007 und Widerspruchsbescheid vom 8. März 2007 Krg vom 25. April bis 30. Juni 2006. Da der Kläger bereits vor der AU arbeitslos gewesen sei, sei der Tätigkeitsbereich maßgeblich, der für eine Vermittlung des Arbeitslosen in Betracht komme. Die Beklagte schließe sich der Beurteilung des MDK an. Außerdem habe der Rentenversicherungsträger bei der Ablehnung des Rentenantrags ein Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich angenommen. Zum Zeitpunkt des erneuten Eintritts von AU ab dem 15. August 2006 habe keine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krg bestanden.
Der Kläger hat hiergegen am 27. März 2007 Klage bei dem SG erhoben und vorgetragen er sei durchgehend arbeitsunfähig krank gewesen und sei dies noch. Die Notwendigkeit einer Krankmeldungen sei auf seine Nachfrage sowohl von Mitarbeitern der Agentur für Arbeit wie solchen der Beklagten verneint worden. Die weitere Vorlage von (Folge-) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch Dr. S. habe die Beklagte unterbrochen.
Er hat eine (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Ärzte des Psychiatrischen Zentrums N., B., ausgestellt am 31. Mai 2007 mit der Annahme von AU bis voraussichtlich 30. Juni 2007 vorgelegt.
Das SG hat die Akten der DR B.-W. beigezogen. Nach dem darin enthaltenen Gutachten von Dr. H. (Untersuchungszeitpunkt 14. Juni 2006) wurde am linken Kniegelenk ein noch frischer Status nach der Operation am 17. Mai 2006 festgestellt mit einem noch ganz leicht federnden Erguss. Die Streckung war knapp vollständig, die Beugung aktuell nicht ganz hälftig, dabei äußerte der Kläger erhebliche Beschwerden. Weiterhin fand sich ein zumindest leichter Reizerguss. Ein sechsstündiges und höheres Leistungsvermögen wurde für mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einigen Funktionseinschränkungen angenommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 25. September 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es vorgetragen, dass maßgebend sei, ob der Kläger auf Grund gesundheitlicher Einschränkung nicht mehr in der Lage gewesen sei, Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt habe. Da die AU der Beklagten erst am 21. November 2006 gemeldet worden sei, ruhe der Leistungsanspruch. Dem Anspruch auf Krg stehe auch entgegen, dass nach dem 30. Juni 2006 vorübergehend Arbeitsfähigkeit bestanden habe, wie sich aus dem Gutachten des MDK, den Berichten der F.-S.-K. und dem Gutachten der DR B.-W. ergebe, und der Kläger bei einer - angenommenen - AU ab dem 15. August 2006 (dem Zeitpunkt der erneuten Vorstellung bei Prof. Dr. T.) als Rentenantragsteller ohne Krg-Anspruch versichert gewesen sei. Auf etwaige Beratungsfehler durch die Agentur für Arbeit oder die Beklagte komme es daher nicht an.
Der Kläger hat gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 4. Oktober 2007 zugestellten Gerichtsbescheid am 31. Oktober 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er seine bisherigen Angaben wiederholt und vertieft, auf die Erklärung von Dr. B. im Verwaltungsverfahren verwiesen und einen Bericht des Psychiatrischen Zentrums N. über seine Behandlung seit 1. April 2007 vorgelegt.
Der Kläger beantragt (teilweise sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. September 2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 8. März 2007 abzuändern sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 30. Juni 2006 Krankengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und stützt sich dabei auf die Bewertung des MDK, des Rentengutachtens und von Dr. S ... Danach habe ab 1. Juli 2006 zumindest zeitweise wieder Arbeitsfähigkeit bestanden. Demgegenüber sei die sachverständige Zeugenaussage von Prof. Dr. T., auch im Vergleich zu den im früheren Arztbrief anlässlich der Untersuchung vom 22. Juni 2006 mitgeteilten Befunden, sehr vage und die darin getroffene Beurteilung recht zweifelhaft.
Der Senat hat die Rentenakten der DR B. S. und die Leistungsakte der Agentur für Arbeit B. beigezogen.
Prof. Dr. T. hat als sachverständiger Zeuge erklärt, der Kläger habe nach Aktenlage über starke Schmerzen im Bereich des Kniegelenkes geklagt. Knieende Tätigkeiten seien ihm nicht möglich gewesen. Es erscheine jedoch möglich, leichte körperliche Arbeiten, soweit diese nicht in gebückter Haltung oder knieend getätigt werden müssten, ab dem 1. Oktober 2006 wieder durchführen zu können. Dr. S. hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage ausgeführt, der Kläger sei auf Grund der doch ausgeprägten Gonarthrose nicht mehr in der Lage, Arbeiten zu verrichten, die ein längeres Stehen beinhalten würden. Eine sitzende Bürotätigkeit, bei der ab und an aufgestanden werden müsse, sei dem Kläger sehr wohl seit 1. Juli 2006 möglich gewesen.
Die DR B. S. gewährt dem Kläger mittlerweile - nach einem im Verfahren S 2 R 5642/06 geschlossenen Vergleich - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Februar 2007 und Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, beginnend am 1. August 2007, ausgehend von einem Versicherungsfall am 15. Januar 2007 (Bescheide vom 31. März 2008 und vom 3. April 2008).
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Krg über den 30. Juni 2006 hinaus.
Versicherte haben nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf Krg, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Maßstab für die AU ergibt sich aus dem Umfang des Versicherungsschutzes im jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis (BSG, Urteil vom 4. April 2006, B 1 KR 21/05 R, SozR 4-2500 § 44 Nr. 9, auch zum Nachfolgenden). Dies ist bei Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, deren Versicherung in der Krankenversicherung der Arbeitslosen. Hingegen ist die Versicherung auf Grund einer früheren Beschäftigung für die Beurteilung der AU ohne Bedeutung, wenn die zur behaupteten AU führende Leistungseinschränkung - wie hier - erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges des Arbeitslosengeldes eingetreten ist. Maßstab für die Beurteilung der AU sind danach alle Beschäftigungen, die dem Versicherten zu diesem Zeitpunkt gemäß § 121 Abs. 1 und 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar sind. Hierzu gehören im Grundsatz alle leichten Arbeiten des Arbeitsmarktes. Einen darüber hinausgehenden "Berufsschutz" gibt es nicht.
Ausgehend hiervon kann sich der Senat nicht überzeugen, dass der Kläger ab 1. Juli 2006 arbeitsunfähig krank gewesen ist.
Der Arztbrief von Prof. Dr. T., in dem dieser über die Untersuchung am 22. Juni 2006 berichtete, enthält die Angaben, dass ein stabiler Bandappparat und eine freie Beweglichkeit des Kniegelenkes festgestellt wurden. Es fanden sich kein Hinweis für Meniskuszeichen, lediglich ein Druckschmerz über der Patella bei geringem Bluterguss. Prof. Dr. T. sah sich nicht veranlasst, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen. Eine Änderung der Medikation fand nicht statt. Mit dem Kläger wurden lediglich die weitere grundsätzliche Behandlung und die Durchführung von krankengymnastischen Übungen sowie die Anlage einer Kniebandage besprochen. Zwar hatte sich der Gesundheitszustand bis zur nächsten Vorstellung am 15. August 2006 deutlich verschlechtert, so dass die Empfehlung zu einer erneuten Arthroskopie ausgesprochen wurde. Wann genau diese Verschlechterung eingetreten ist, lässt sich jedoch mangels zwischenzeitlich erhobener ärztlicher Befunde nicht feststellen. Soweit ärztliche Meinungsäußerungen vorliegen, sprechen diese auch mehr gegen eine durchgehende AU zwischen den beiden Zeitpunkten der Untersuchung durch Prof. Dr. T ... Der den Kläger anschließend behandelnde Dr. S. hatte für den Zeitraum ab 1. Juli 2006 leichte körperliche Tätigkeiten ohne Stehen, etwa Büroarbeiten an einem Schreibtisch, für möglich gehalten. Zu dieser Einschätzung ist auch der MDK gekommen. Auch wenn die Fragestellung von Dr. H., dem Gutachter im Rentenverfahren, im Grundsatz eine andere war, nämlich diejenige nach einer Erwerbsminderung und nicht nach der Arbeitsfähigkeit, so sprechen die von ihm erhobenen Befunde gleichfalls nicht für die Annahme einer AU. Vor diesem Hintergrund kann der Einschätzung in der sachverständigen Zeugenaussage von Prof. Dr. T., nach der Arbeitsfähigkeit erst ab dem 1. Oktober 2006 anzunehmen ist, nicht gefolgt werden. Die von Prof. Dr. T. gewählten Formulierungen zeigen auch deutliche Unsicherheiten ("scheint jedoch möglich") und die Beurteilung ist - wie dort ausdrücklich gesagt - allein aufgrund einer Bewertung der Aktenlage erstellt worden. Die Aktenlage lässt aber, wie bereits dargelegt, die von Prof. Dr. T. getätigte Annahme nicht mit überzeugender Begründung zu.
Auf die später erhobenen Befunde, insbesondere das MRT von Privatdozent Dr. H. vom 23. November 2006, kommt es nicht entscheidend an. Diese lassen naturgemäß eine hinreichend sichere Beurteilung des Gesundheitszustands des Klägers im Zeitraum 1. Juli bis 15. August 2006 nicht zu. Gleiches gilt für den Umstand, dass im parallelen Rentenverfahren der Versicherungsfall am 15. Januar 2007 angenommen und dem Kläger mittlerweile eine Rente wegen Erwerbsminderung gewährt worden ist.
Offen gelassen werden kann auch, ob einem Anspruch die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V entgegensteht, wonach der Anspruch auf Krg ruht, solange die AU der Krankenkasse nicht gemeldet bzw. dies nicht innerhalb einer Woche nach Beginn der AU nachgeholt wird. Daher kommt es auf eine fehlerhafte Beratung durch die Beklagte oder die Agentur für Arbeit nicht an.
Ein Anspruch auf Krg ab 15. August 2006, dem Zeitpunkt als nach der weiteren Untersuchung durch Prof. Dr. T. die Verschlechterung des Gesundheitszustandes manifest war, scheidet gleichfalls aus. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt, da die Bezugsdauer erschöpft war, nicht mehr als Bezieher von Arbeitslosengeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, § 190 Abs. 12 SGB V) versichert und die Mitgliedschaft bestand auch, wegen dem zwischenzeitlichen Wegfall der AU, nicht wegen des Bezugs von Krg fort (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Der Kläger war vielmehr nur noch als Rentenantragsteller versichert (§ 189 SGB V). Ihm ist deswegen kein Arbeitsentgelt (§ 47 SGB V) und auch kein Arbeitslosengeld (§ 47b SGB V) entgangen, das das Krg ersetzen könnte (vgl. BSG, Urteile vom 26. Juni 2007, B 1 KR 2/07 R, V SK 2007 - 33; B 1 KR 8/07 R, SozR 4-2500 § 44 Nr. 12; Höfler in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB V Rdnr. 4b), weswegen er solches nicht beanspruchen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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