Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 1371/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 1905/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. April 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin begehrt die Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 15. April 2008, mit dem dieses den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.
Die Beschwerdeführerin begehrte im Klageverfahren S 3 U 749/05 die Anerkennung ihrer Schwerhörigkeit als Berufskrankheit sowie die Gewährung von Verletztenrente, ohne zuvor einen entsprechenden Feststellungsantrag bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin gestellt zu haben. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Beschwerdeführerin die sofortige Zahlung einer Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. in Höhe von monatlich 400,- EUR beantragt. Mit Urteil vom 25. April 2008 hat das SG die Klage abgewiesen, mit Beschluss vom 15. April 2008 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Gegen den Beschluss vom 15. April 2008 hat die Beschwerdeführerin am 22. April 2008 Beschwerde eingelegt, der nicht abgeholfen (Beschluss vom 22. April 2008) und dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt worden ist.
Die Beschwerdeführerin beantragt, sinngemäß gefasst,
den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. April 2008 aufzuheben und die Beklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr ab 1. Mai 2008 wegen einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit eine monatliche Rente in Höhe von 400,- EUR zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr Vorbringen im Beschlussverfahren vor dem SG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
II.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie des Anordnungsgrunds – die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO -). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, hat er Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes. Zwar sind im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage jedoch nicht möglich, so ist eine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung unter Berücksichtung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers einerseits und der öffentlichen Belange des Antragsgegners andererseits vorzunehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG – Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – NVwZ 2005, S. 927 ff).
Gegen einen ablehnenden Beschluss auf Erlass eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die Beschwerde an das Landessozialgericht statthaft (§ 172 Abs.1 SGG), die binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen ist (§ 173 Satz 1 SGG).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beschwerde der Antragstellerin zwar zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat nämlich zu Recht entschieden, dass es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für ein Tätigwerden des Gerichts fehlt und auch ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die Gründe (S. 4 und 5) des Beschlusses vom 15. April 2008 verwiesen (§ 152 Abs. 3 SGG).
Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren nichts vorgebracht, was eine abweichende Auffassung rechtfertigen könnte. Soweit sie sinngemäß rügt, die Beschwerdegegnerin habe ihr keine Informationsblätter und Ähnliches zur Verfügung gestellt, um einen "korrekten" Antrag stellen zu können bzw. sie in anderen Verfahren ebenfalls unzureichend beraten bzw. beschieden, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin verpflichtet sein sollte - was aber insoweit lediglich unterstellt wird -, der Beschwerdeführerin die gewünschten Unterlagen vorzulegen, änderte dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht hat, an einer beruflich bedingten Schwerhörigkeit zu leiden, was für die Annahme eines Feststellungsantrags schon genügen und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Rechtsschutzbedürfnis begründen könnte. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf aus ihrer Sicht unzureichende Informationen bzw. Entscheidungen in anderen Verwaltungsverfahren beruft, kann dies ein Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin begehrt die Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 15. April 2008, mit dem dieses den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.
Die Beschwerdeführerin begehrte im Klageverfahren S 3 U 749/05 die Anerkennung ihrer Schwerhörigkeit als Berufskrankheit sowie die Gewährung von Verletztenrente, ohne zuvor einen entsprechenden Feststellungsantrag bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin gestellt zu haben. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Beschwerdeführerin die sofortige Zahlung einer Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. in Höhe von monatlich 400,- EUR beantragt. Mit Urteil vom 25. April 2008 hat das SG die Klage abgewiesen, mit Beschluss vom 15. April 2008 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Gegen den Beschluss vom 15. April 2008 hat die Beschwerdeführerin am 22. April 2008 Beschwerde eingelegt, der nicht abgeholfen (Beschluss vom 22. April 2008) und dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt worden ist.
Die Beschwerdeführerin beantragt, sinngemäß gefasst,
den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. April 2008 aufzuheben und die Beklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr ab 1. Mai 2008 wegen einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit eine monatliche Rente in Höhe von 400,- EUR zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr Vorbringen im Beschlussverfahren vor dem SG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
II.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie des Anordnungsgrunds – die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO -). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, hat er Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes. Zwar sind im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage jedoch nicht möglich, so ist eine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung unter Berücksichtung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers einerseits und der öffentlichen Belange des Antragsgegners andererseits vorzunehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG – Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – NVwZ 2005, S. 927 ff).
Gegen einen ablehnenden Beschluss auf Erlass eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die Beschwerde an das Landessozialgericht statthaft (§ 172 Abs.1 SGG), die binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen ist (§ 173 Satz 1 SGG).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beschwerde der Antragstellerin zwar zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat nämlich zu Recht entschieden, dass es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für ein Tätigwerden des Gerichts fehlt und auch ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die Gründe (S. 4 und 5) des Beschlusses vom 15. April 2008 verwiesen (§ 152 Abs. 3 SGG).
Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren nichts vorgebracht, was eine abweichende Auffassung rechtfertigen könnte. Soweit sie sinngemäß rügt, die Beschwerdegegnerin habe ihr keine Informationsblätter und Ähnliches zur Verfügung gestellt, um einen "korrekten" Antrag stellen zu können bzw. sie in anderen Verfahren ebenfalls unzureichend beraten bzw. beschieden, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin verpflichtet sein sollte - was aber insoweit lediglich unterstellt wird -, der Beschwerdeführerin die gewünschten Unterlagen vorzulegen, änderte dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht hat, an einer beruflich bedingten Schwerhörigkeit zu leiden, was für die Annahme eines Feststellungsantrags schon genügen und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Rechtsschutzbedürfnis begründen könnte. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf aus ihrer Sicht unzureichende Informationen bzw. Entscheidungen in anderen Verwaltungsverfahren beruft, kann dies ein Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved