Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1364/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 243/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15. November 2007 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich in der Sache gegen die Absenkung der Regelleistung um jeweils 10% für jeweils drei Monate wegen nicht wahrgenommener Meldetermine am 12.10.2006 und 17.11.2006 (vgl. Bescheid der Beklagten vom 23.10.2006 und 20.12.2006, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2007).
Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden die monatliche Regelleistung des Klägers, die gemäß § 20 Abs. 2 SGB II und in dem hier maßgebenden Zeitraum 345,- Euro beträgt, vom 1. November 2006 bis 31. Januar 2007 sowie vom 1. Januar 2007 bis 31. März 2007 um 10 v.H. gesenkt. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 31 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wonach das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in der ersten Stufe um 10 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt wird, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt und keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Insgesamt stehen daher Leistungen i.H.v. 210,- EUR im Streit (35,- EUR x 3 Monate x 2). Das Sozialgericht Konstanz (SG) hat die fristgerecht erhobene Klage bezüglich der beiden Absenkungen der Regelleistung mit Gerichtsbescheid vom 15.11.2007 (S 9 AS 1364/07) abgewiesen. Dem Gerichtsbescheid war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könne. Gegen den ihm am 21.12.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Antragsteller am 15.01.2008 fristgerecht Berufung eingelegt und den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Auf den Hinweis des Senats, dass der Beschwerdewert im vorliegenden Verfahren nicht erreicht sei, hat der Antragsgegner mit einem am 26.03.2008 eingegangenen Schreiben Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Mit Beschluss vom 26.05.2008, der am 26.05.2008 zur Post gegeben wurde und dem Kläger ausweislich seines Schreibens vom 04.06.2008 auch zugegangen ist, hat der Senat die Beschwerde über die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15. November 2007 zurückgewiesen (L 3 AS 1469/08 NZB). Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass der Gerichtsbescheid damit rechtskräftig geworden ist.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
Den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15. November 2007 sowie die Bescheide der Beklagten vom 23.Oktober 2006 und 20.Dezember 2006 beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.April 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss in Betracht kommt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, der Akten des Sozialgerichts Konstanz (S 9 AS 1364/07) sowie auf die Senatsakten (L 3 AS 243/08, L 3 AS 1469/08 NZB) Bezug genommen.
II.
Der Senat kann gemäß § 158 i.V.m. § 124 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil die Berufung des Klägers nicht statthaft ist.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil bzw. Gerichtbescheid (§ 105 Abs. 3 i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG in der bis 31.03.2008 anzuwendenden Fassung), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 EUR nicht übersteigt. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 26.05.2008 (L 3 AS 1469/08 NZB) bereits festgestellt. Die Berufung betrifft auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 145 Abs. 1 S. 2 SGG). Außerdem hat der Senat in diesem Beschluss festgestellt, dass das SG die Berufung gegen seinen Gerichtsbescheid nicht zugelassen hat und das Anfügen einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung für eine Zulassung nicht ausreichend ist. Statthaft wäre die Berufung deshalb nur dann, wenn der Senat die Berufung zugelassen hätte. Der Senat hat aber im Beschluss vom 26.05.2008 (a.a.O.) ausführlich begründet, dass die in § 145 Abs. 2 SGG abschließend genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen und deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen. Gemäß § 145 Abs. 4 S. 5 SGG wird das Urteil (und weil dem Gerichtsbescheid gem. § 105 Abs. 3 SGG die Wirkung eines Urteils zukommt auch dieser) mit Ablehnung der Beschwerde rechtskräftig.
Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich in der Sache gegen die Absenkung der Regelleistung um jeweils 10% für jeweils drei Monate wegen nicht wahrgenommener Meldetermine am 12.10.2006 und 17.11.2006 (vgl. Bescheid der Beklagten vom 23.10.2006 und 20.12.2006, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2007).
Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden die monatliche Regelleistung des Klägers, die gemäß § 20 Abs. 2 SGB II und in dem hier maßgebenden Zeitraum 345,- Euro beträgt, vom 1. November 2006 bis 31. Januar 2007 sowie vom 1. Januar 2007 bis 31. März 2007 um 10 v.H. gesenkt. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 31 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wonach das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in der ersten Stufe um 10 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt wird, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt und keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Insgesamt stehen daher Leistungen i.H.v. 210,- EUR im Streit (35,- EUR x 3 Monate x 2). Das Sozialgericht Konstanz (SG) hat die fristgerecht erhobene Klage bezüglich der beiden Absenkungen der Regelleistung mit Gerichtsbescheid vom 15.11.2007 (S 9 AS 1364/07) abgewiesen. Dem Gerichtsbescheid war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könne. Gegen den ihm am 21.12.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Antragsteller am 15.01.2008 fristgerecht Berufung eingelegt und den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Auf den Hinweis des Senats, dass der Beschwerdewert im vorliegenden Verfahren nicht erreicht sei, hat der Antragsgegner mit einem am 26.03.2008 eingegangenen Schreiben Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Mit Beschluss vom 26.05.2008, der am 26.05.2008 zur Post gegeben wurde und dem Kläger ausweislich seines Schreibens vom 04.06.2008 auch zugegangen ist, hat der Senat die Beschwerde über die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15. November 2007 zurückgewiesen (L 3 AS 1469/08 NZB). Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass der Gerichtsbescheid damit rechtskräftig geworden ist.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
Den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15. November 2007 sowie die Bescheide der Beklagten vom 23.Oktober 2006 und 20.Dezember 2006 beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.April 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss in Betracht kommt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, der Akten des Sozialgerichts Konstanz (S 9 AS 1364/07) sowie auf die Senatsakten (L 3 AS 243/08, L 3 AS 1469/08 NZB) Bezug genommen.
II.
Der Senat kann gemäß § 158 i.V.m. § 124 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil die Berufung des Klägers nicht statthaft ist.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil bzw. Gerichtbescheid (§ 105 Abs. 3 i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG in der bis 31.03.2008 anzuwendenden Fassung), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 EUR nicht übersteigt. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 26.05.2008 (L 3 AS 1469/08 NZB) bereits festgestellt. Die Berufung betrifft auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 145 Abs. 1 S. 2 SGG). Außerdem hat der Senat in diesem Beschluss festgestellt, dass das SG die Berufung gegen seinen Gerichtsbescheid nicht zugelassen hat und das Anfügen einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung für eine Zulassung nicht ausreichend ist. Statthaft wäre die Berufung deshalb nur dann, wenn der Senat die Berufung zugelassen hätte. Der Senat hat aber im Beschluss vom 26.05.2008 (a.a.O.) ausführlich begründet, dass die in § 145 Abs. 2 SGG abschließend genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen und deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen. Gemäß § 145 Abs. 4 S. 5 SGG wird das Urteil (und weil dem Gerichtsbescheid gem. § 105 Abs. 3 SGG die Wirkung eines Urteils zukommt auch dieser) mit Ablehnung der Beschwerde rechtskräftig.
Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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