Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 2431/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2066/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15.03.2007 insoweit aufgehoben, als das Sozialgericht die Beklagte zur Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Monat Oktober 2005 verurteilt hat. Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.
Der am 1954 geborene, aus der ehemaligen UdSSR stammende Kläger hat in seinem Herkunftsland eine Ausbildung zum Hüttentechniker absolviert und war anschließend von Mai 1974 bis Oktober 1989 in einem Hüttenkombinat als Stahlwerkergehilfe und Beschickungsarbeiter beschäftigt. Nach dem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im November 1989 war er von August 1990 bis April 2001 versicherungspflichtig als Schmelzer in einer Eisengießerei beschäftigt. Wegen der von dem Kläger im Einzelnen zurückgelegten Versicherungszeiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 18.03.2003 (Blatt 12 der Sozialgerichtsakten) verwiesen.
Ausgehend von einem Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation vom 08.11.2001 und einem Leistungsfall vom 23.04.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.03.2003 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab 01.11.2001, die allerdings zunächst wegen des Bezuges anderweitiger Leistungen nicht zur Auszahlung kam. Der Entscheidung lag ein Entlassungsbericht über ein stationäres Heilverfahren in der Rheumaklinik Bad R. im August/September 2001 (Lumboischialgie links bei Bandscheibenvorfall L5/S1, Hypercholesterinämie; Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und von mehr als sechs Stunden täglich für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Vermeidung von Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Arbeiten in anhaltenden Zwangshaltungen, ständig gebückter oder hockender Körperhaltung und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten) zu Grunde. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens von dem Orthopäden Dr. M. (belastungs- und haltungsabhängiges lumbales Schmerzsyndrom bei degenerativen LWS-Veränderungen L3/L4, L4/L5, Übergewicht, Bluthochdruck, Senk-Spreizfüße, Y-GT-Erhöhung; Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen) mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2003 zurück.
Der Kläger hat am 21.08.2003 zum Sozialgericht Reutlingen Klage erhoben und geltend gemacht, er leide vor allem an Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule wegen schwerster degenerativer Veränderungen mit starker Verformung und einem chronischen Schmerzsyndrom. Deswegen sei er nicht in der Lage, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes länger als drei Stunden täglich zu arbeiten.
Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte, u.a. Dr. K., schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und ein Gutachten von den Orthopäden Dr. L. und auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von Dr. H., Leiter der Klinik für Orthopädie des Universitätsklinikums F. eingeholt. Die Orthopädin Dr. K. hat im Dezember 2003 angegeben, der Kläger leide an einem schweren degenerativen Lumbalsyndrom mit rezidivierenden lumbalen Wurzelreizungen. Leichte körperliche Tätigkeiten ohne Zwangshaltung des Rumpfes, ohne Heben und Tragen und Schieben von Lasten über 5 kg, ohne wiederholtes Bücken und Aufrichten und ohne Verdrehen des Rumpfes seien dem Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. In einer weiteren Stellungnahme vom 24.04.2004 hat sie ausgeführt, bei einer Untersuchung am 01.04.2004 habe sich eine deutliche Verschlechterung des Wirbelsäulenbefundes gezeigt, aktuell bestehe ein Leistungsvermögen von unter sechs Stunden. Dr. L. hat auf Grund einer Untersuchung des Klägers am 16.09.2004 ein chronisches degeneratives Lumbalsyndrom bei Spinalstenosen L3 bis S1 mit chronisch rezidivierendem sensiblen Wurzelreizsyndrom links festgestellt; der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten sowie ohne häufiges Bücken im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Dr. H. hat auf Grund einer Untersuchung des Klägers am 15.04.2005 und unter Berücksichtigung eines kernspintomographischen Befundes vom 02.03.2005 (PD Dr. Z.) eine lumbale Spinalkanalstenose mit massivster Einschränkung der Gehstrecke, ein Instabilitätssyndrom der unteren Lendenwirbelsäule und eine Zwangsschonhaltung der Wirbelsäule nach links, bedingt durch schwere degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule festgestellt. Die Kombination aus Lendenwirbelsäuleninstabilität mit Schwerpunkt im Segment L4/5 und erheblicher Spinalkanalstenose führe dazu, dass wegen der damit verbundenen Schmerzen eine Arbeitszeit von mehr als drei Stunden täglich nicht mehr zumutbar sei, außerdem bestehe eine schwerste Limitierung der Gehstrecke. Prof. Dr. L., radiologische Universitätsklinik F., hat dem Sozialgericht einen Befundbericht über eine Röntgenfunktionsaufnahme vom 15.04.2005 (keine Zeichen einer segmentalen Instabilität) vorgelegt.
Die Beklagte hat eine beratungsärztliche Stellungnahme des Orthopäden Dr. K. vorgelegt. Dieser hat ausgeführt, die Untersuchung durch Dr. H. dokumentiere eine sehr befriedigende Entfaltung des Achsenorgans und bei allen Bewegungen lediglich endgradige Schmerzen. Es könne nicht von einer erheblich limitierten Gehstrecke ausgegangen werden. Die klinischen Befunde würden eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht rechtfertigen. Hierzu hat Dr. H. mit ergänzender Stellungnahme ausgeführt, die Kernspintomographien würden eindeutig eine Spinalkanalstenose nachweisen, sodass es keinen Grund gebe, den Angaben des Klägers bezüglich einer Gehstreckenlimitierung zu zweifeln. Die Lendenwirbelsäuleninstabilität ergebe sich aus Anamnese, klinischem Untersuchungsbefund mit typischen Veränderungen sowie typischen Veränderungen im Nativ-Röntgenbild und in der Kernspintomographie.
Mit Urteil vom 15.03.2007 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.10.2005 bis 30.09.2008 zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf Grund der ausgeprägten, degenerativen lumbalen Spinalkanalstenose sei die Wegefähigkeit des Klägers erheblich eingeschränkt, ferner sei er wegen der degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule und der Spinalkanalstenose dauerhaft schmerzgeplagt. Er sei auf absehbare Zeit außerstande, einer regelmäßigen Berufsausübung nachzugehen. Die Rente sei zu befristen, weil nicht unwahrscheinlich sei, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden könne. Der Leistungsfall sei jedenfalls ab März 2005 - dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. H. - nachgewiesen.
Gegen das am 02.04.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.04.2007 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, das Sozialgericht gehe von einer Untersuchung durch Dr. H. im März 2005 aus, tatsächlich habe diese im April 2005 stattgefunden. Des Weiteren habe das Sozialgericht Dr. H. den Bericht von Prof. Dr. L. über die radiologische Funktionsaufnahme nicht zur Verfügung gestellt. Die Beklagte hat weitere Stellungnahmen des Orthopäden Dr. K. vorgelegt. Dieser hat ausgeführt, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwischen der Untersuchung von Dr. L. im September 2004 und derjenigen durch Dr. H. im April 2005 sei nicht nachzuvollziehen, die körperlichen Untersuchungsbefunde seien bis auf marginale Differenzen identisch. Die Leistungsbeurteilung von Dr. H. könne nicht nachvollzogen werden, ein Kernspintomograpiebefund, wie ihn Dr. H. anführe, könne bei Menschen vorliegen, die völlig beschwerdefrei seien, wie auch bei Patienten, die schwerste Rückenbeschwerden hätten. Bei Bestimmung der Gehstrecke habe Dr. H. den erhobenen klinischen Befund unberücksichtigt gelassen. Aus den röntgenologischen und kernspintomographischen Befunden könne keinerlei Aussage zu einer Instabilität von sozialmedizinischer Relevanz gezogen werden. Die wesentlichen klinischen Befunde zur Wertung einer Lendenwirbelsäuleninstabilität habe Dr. H. nicht berücksichtigt ebenso wenig wie das Ergebnis der radiologischen Untersuchung durch Prof. Dr. L.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15.03.2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat eine Stellungnahme von Dr. H. eingeholt. Dieser hat ausgeführt, die Kernspintomographien der Jahre 2004 und 2005 zeigten eine "relevante" Einengung des Spinalkanales. Eine lumbale Segmentinstabilität sei nur dann mit Funktionsaufnahmen zu beweisen, wenn keine schmerzbedingten Schutzmechanismen bestünden. Bei etwa 50% der Patienten mit einer tatsächlich vorliegenden Segmentinstabilität sei diese durch Funktionsaufnahmen nicht zu beweisen. Die vorliegenden Befunde würden eindeutig für eine Lendenwirbelsäuleninstabilität sprechen; die Beeinträchtigungen hierdurch zeigten sich nicht durch eine Bewegungseinschränkung, sondern durch belastungsabhängige Schmerzen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zum großen Teil unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit zu gewähren, allerdings ist der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung nicht, wie vom Sozialgericht angenommen, bereits im März 2005, sondern erst im April 2005 nachgewiesen.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger ist auch nach Überzeugung des Senats voll erwerbsgemindert im Sinne der oben genannten Vorschriften, weil er auch eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr in einem Umfang von mindestens drei Stunden täglich verrichten kann. Der Senat stützt sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. H ... Die Leistungsfähigkeit des Klägers wird vorwiegend durch Beschwerden von Seiten der Lendenwirbelsäule beeinträchtigt. Insoweit hat der Sachverständige Dr. H. nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger an einer lumbalen Spinalkanalstenose, einem Instabilitätssyndrom der unteren Lendenwirbelsäule und einer Zwangsschonhaltung der Wirbelsäule nach links leidet. Das Vorliegen einer Spinalkanalstenose ergibt sich zweifelsfrei aus dem Befundbericht über die Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule vom 02.03.2005. Daraus ist - so schlüssig Dr. H. - eine erhebliche Einengung des Spinalkanals mit Schwerpunkt in den Segmenten L4/5 und L5/S1 ersichtlich. Des Weiteren hat Dr. H. auf Grund der Zusammenschau des klinischen Untersuchungsbefundes, des Röntgenbefundes und des kernspintomographischen Befundes schlüssig dargelegt, dass der Kläger an einem Instabilitätssyndrom der unteren Lendenwirbelsäule leidet. Zwar haben sich bei der Röntgenfunktionsaufnahme der Lendenwirbelsäule durch Prof. Dr. L. keine Zeichen einer segmentalen Instabilität gezeigt, dies spricht - so Dr. H. - jedoch nicht gegen das Vorliegen einer Instabilität, da in etwa 50% der Fälle die Röntgenfunktionsaufnahmen unergiebig sind, weil infolge von sekundären, das Wirbelsäulensegment schützenden Muskelverspannungen die Instabilität nicht nachweisbar ist. Hingegen sprechen - so Dr. H. - die kernspintomographischen Aufnahmen (bulging disc-Phänomen und Ödemreaktion der angrenzenden Grund- und Deckplatten im Segment L4/5) für das Vorliegen einer Instabilität. Weitere Hinweise haben sich - so Dr. H. - aus den Nativröntgenaufnahmen (darin sichtbare Traktionssporne) ergeben. Dr. H. hat darüber hinaus überzeugend dargelegt, dass der klinische Befund (Hartspann im Stehen, der sich im Liegen verliert, Wiederaufrichtschmerz) auf das Vorliegen einer Instabilität hinweist. Die Kombination aus Lendenwirbelsäuleninstabilität mit Schwerpunkt im Segment L4/5 und erheblicher Spinalkanalstenose führt, wie Dr. H. nachvollziehbar dargelegt hat, zu erheblichen Schmerzen, auf Grund derer dem Kläger eine regelmäßige Berufsausübung nicht zumutbar ist. Die bestehenden Schmerzen werden im Untersuchungsbefund im Gutachten von Dr. H. auch deutlich, da dieser ein kleinschrittiges Gangbild, ein ständiges Hin- und Herrutschen auf dem Stuhl beim Sitzen, ein etwas verzögertes An- und Auskleiden sowie eine Schonhaltung nach links dokumentiert hat.
Auch die Beobachtungen des Hausarztes des Klägers bestätigen schwere Schmerzzustände. So hat Dr. F. gegenüber dem Sozialgericht u. a. mitgeteilt (sachverständige Zeugenauskunft vom Februar 2006), der Kläger sei im Sprechzimmer sehr unruhig gewesen, hin und her gelaufen und habe starke Schmerzen angegeben.
Im Hinblick auf die Schwere des von Dr. H. dokumentierten organischen Befundes und die plausibel geschilderten schmerzbedingten Auswirkungen hat der Senat keine Zweifel an der Leistungsbeurteilung durch Dr. H. Nachdem somit bereits ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich vorliegt, ist unerheblich, ob darüber hinaus die Gehstrecke soweit limitiert ist, dass der Kläger die üblichen Wegstrecken zu einem Arbeitsplatz nicht mehr zurücklegen kann.
Zutreffend hat das Sozialgericht den Eintritt des Leistungsfalles wegen einer Verschlechterung des Krankheitsbildes erst ab dem Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. H. als nachgewiesen angesehen. Dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers eingetreten ist, ergibt sich insbesondere aus dem Befundbericht über die Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule vom 02.03.2005, worin im Vergleich zu den Voruntersuchungen vom September 2004 eine Zunahme der spinalen Enge beschrieben wird. Allerdings fand die Untersuchung bei Dr. H. - wie der Kläger bestätigt hat - nicht im März 2005, sondern im April 2005 statt.
Das Gutachten von Dr. L., welches anlässlich einer Untersuchung im September 2004 erstellt worden ist, spricht nicht gegen die Beurteilung von Dr. H ... Einerseits hat sich - wie dargelegt - in der Zeit zwischen den Untersuchungen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers insofern ergeben, als die spinale Enge zugenommen hat, andererseits hat Dr. L. bei seiner Beurteilung die Lendenwirbelsäuleninstabilität nicht berücksichtigt.
Auch die Ausführungen des Beratungsarztes der Beklagten, Dr. K., sind nicht geeignet, die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. in Zweifel zu ziehen. Das Vorliegen einer Spinalkanalstenose wird von Dr. K. nicht bestritten. Vielmehr wendet er sich diesbezüglich im Wesentlichen gegen die von Dr. H. als stark limitiert angesehene Gehstrecke. Dies ist jedoch - wie bereits oben dargelegt - für die Frage des Rentenanspruchs des Klägers nicht von Bedeutung. Soweit Dr. K. das Vorliegen einer Instabilität in Zweifel zieht, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Dass sich eine Lendenwirbelsäuleninstabilität nur aus einer Zusammenschau der klinischen und radiologischen Befunde diagnostizieren lässt, hat auch Dr. K. bestätigt, ebenso wie er bestätigt hat, dass eine tatsächlich vorliegende Segmentinstabilität bei etwa 50% der Patienten durch Funktionsaufnahmen nicht zu beweisen ist. Somit räumt auch Dr. K. ein, dass der fehlende Nachweis einer Segmentinstabilität in den Funktionsaufnahmen das Vorliegen einer Instabilität nicht widerlegt. Den Nachweis von Traktionsspornen im röntgenologischen Befund bestreitet Dr. K. nicht. Hierzu führt er lediglich aus, dass solche Traktionssporne auch vorliegen können, ohne dass Rückenschmerzen bestehen. Insoweit vernachlässigt Dr. K., dass bei dem Kläger tatsächlich anhand des Untersuchungsbefundes nachvollziehbare Schmerzen vorliegen. Auch soweit Dr. K. geltend macht, der klinische Befund spreche gegen das Vorliegen einer leistungsrelevanten Lendenwirbelsäuleninstabilität und darüber hinaus ausführt, Dr. H. habe den klinischen Befund bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Dr. K. stellt bei seinen Ausführungen vor allem darauf ab, dass die Beweglichkeit der Wirbelsäule nicht wesentlich eingeschränkt ist. Der gerichtliche Sachverständige Dr. H. hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass bei Patienten mit einer Wirbelsäuleninstabilität nicht die Bewegungseinschränkungen maßgeblich und beispielsweise entscheidend für eine OP-Indikation sind, sondern vielmehr die durch die Schädigung entstehenden Schmerzen. Dass die von Dr. H. geschilderten Schmerzen bei dem Kläger tatsächlich vorliegen, hat selbst Dr. K. nicht in Zweifel gezogen. Diese sind vorliegend aber wesentlich für die Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers. Darüber hinaus hat Dr. H., wie sich aus seinem Gutachten und den ergänzenden Stellungnahmen ergibt, den klinischen Befund in seine Beurteilung mit einbezogen, denn er hat dargelegt, dass insbesondere der Hartspann im Stehen, der sich im Liegen verliert und der bei dem Kläger bestehende und von diesem im Rahmen der Anamneseerhebung auch ausdrücklich geschilderte Wiederaufrichtschmerz typisch für das Vorliegen einer Lendenwirbelsäuleninstabilität sind. Insgesamt ist somit auf Grund der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. nachgewiesen, dass der Kläger aktuell und seit April 2005 nicht mehr in der Lage ist, auch leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Umfang von mindestens drei Stunden täglich auszuüben.
Soweit die Beklagte geltend macht, das Sozialgericht habe Dr. H. den Bericht von Prof. Dr. L. über die Röntgenfunktionsaufnahmen nicht zur Verfügung gestellt, ist anzumerken, dass die Untersuchung durch Prof. Dr. L. ganz offensichtlich durch Dr. H. selbst veranlasst worden ist, da sie am Tag der Untersuchung bei Dr. H. in der radiologischen Universitätsklinik F. durchgeführt worden ist. Zudem hat Dr. H. bei seiner Beurteilung berücksichtigt, dass eine Segmentinstabilität in den Funktionsaufnahmen nicht festgestellt werden konnte. Wie bereits dargelegt, hat er insoweit überzeugend dargelegt, dass dies nicht gegen das Vorliegen einer Instabilität spricht.
Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt und begründet, dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung gem. § 102 Abs. 2 SGB VI zu befristen ist, weshalb der Senat insoweit auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt. Im Übrigen hat vorliegend lediglich die Beklagte gegen das Urteil des Sozialgerichts Berufung eingelegt, weshalb der Senat über einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer nicht zu entscheiden hat.
Ausgehend von einem Leistungsfall im April 2005 beginnt die Rente gem. §§ 99, 101 Abs. 1 SGB VI erst am 01.11.2005, weshalb das Urteil des Sozialgerichts insoweit aufzuheben ist, als die Beklagte damit zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Monat Oktober 2005 verurteilt worden ist.
Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI und die Wartezeit gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sind, wie sich aus dem in der Anlage zu dem Rentenbescheid vom 18.03.2003 befindlichen Versicherungsverlauf (Bl. 12 der Sozialgerichtsakten) ergibt, erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.
Der am 1954 geborene, aus der ehemaligen UdSSR stammende Kläger hat in seinem Herkunftsland eine Ausbildung zum Hüttentechniker absolviert und war anschließend von Mai 1974 bis Oktober 1989 in einem Hüttenkombinat als Stahlwerkergehilfe und Beschickungsarbeiter beschäftigt. Nach dem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im November 1989 war er von August 1990 bis April 2001 versicherungspflichtig als Schmelzer in einer Eisengießerei beschäftigt. Wegen der von dem Kläger im Einzelnen zurückgelegten Versicherungszeiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 18.03.2003 (Blatt 12 der Sozialgerichtsakten) verwiesen.
Ausgehend von einem Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation vom 08.11.2001 und einem Leistungsfall vom 23.04.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.03.2003 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab 01.11.2001, die allerdings zunächst wegen des Bezuges anderweitiger Leistungen nicht zur Auszahlung kam. Der Entscheidung lag ein Entlassungsbericht über ein stationäres Heilverfahren in der Rheumaklinik Bad R. im August/September 2001 (Lumboischialgie links bei Bandscheibenvorfall L5/S1, Hypercholesterinämie; Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und von mehr als sechs Stunden täglich für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Vermeidung von Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Arbeiten in anhaltenden Zwangshaltungen, ständig gebückter oder hockender Körperhaltung und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten) zu Grunde. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens von dem Orthopäden Dr. M. (belastungs- und haltungsabhängiges lumbales Schmerzsyndrom bei degenerativen LWS-Veränderungen L3/L4, L4/L5, Übergewicht, Bluthochdruck, Senk-Spreizfüße, Y-GT-Erhöhung; Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen) mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2003 zurück.
Der Kläger hat am 21.08.2003 zum Sozialgericht Reutlingen Klage erhoben und geltend gemacht, er leide vor allem an Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule wegen schwerster degenerativer Veränderungen mit starker Verformung und einem chronischen Schmerzsyndrom. Deswegen sei er nicht in der Lage, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes länger als drei Stunden täglich zu arbeiten.
Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte, u.a. Dr. K., schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und ein Gutachten von den Orthopäden Dr. L. und auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von Dr. H., Leiter der Klinik für Orthopädie des Universitätsklinikums F. eingeholt. Die Orthopädin Dr. K. hat im Dezember 2003 angegeben, der Kläger leide an einem schweren degenerativen Lumbalsyndrom mit rezidivierenden lumbalen Wurzelreizungen. Leichte körperliche Tätigkeiten ohne Zwangshaltung des Rumpfes, ohne Heben und Tragen und Schieben von Lasten über 5 kg, ohne wiederholtes Bücken und Aufrichten und ohne Verdrehen des Rumpfes seien dem Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. In einer weiteren Stellungnahme vom 24.04.2004 hat sie ausgeführt, bei einer Untersuchung am 01.04.2004 habe sich eine deutliche Verschlechterung des Wirbelsäulenbefundes gezeigt, aktuell bestehe ein Leistungsvermögen von unter sechs Stunden. Dr. L. hat auf Grund einer Untersuchung des Klägers am 16.09.2004 ein chronisches degeneratives Lumbalsyndrom bei Spinalstenosen L3 bis S1 mit chronisch rezidivierendem sensiblen Wurzelreizsyndrom links festgestellt; der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten sowie ohne häufiges Bücken im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Dr. H. hat auf Grund einer Untersuchung des Klägers am 15.04.2005 und unter Berücksichtigung eines kernspintomographischen Befundes vom 02.03.2005 (PD Dr. Z.) eine lumbale Spinalkanalstenose mit massivster Einschränkung der Gehstrecke, ein Instabilitätssyndrom der unteren Lendenwirbelsäule und eine Zwangsschonhaltung der Wirbelsäule nach links, bedingt durch schwere degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule festgestellt. Die Kombination aus Lendenwirbelsäuleninstabilität mit Schwerpunkt im Segment L4/5 und erheblicher Spinalkanalstenose führe dazu, dass wegen der damit verbundenen Schmerzen eine Arbeitszeit von mehr als drei Stunden täglich nicht mehr zumutbar sei, außerdem bestehe eine schwerste Limitierung der Gehstrecke. Prof. Dr. L., radiologische Universitätsklinik F., hat dem Sozialgericht einen Befundbericht über eine Röntgenfunktionsaufnahme vom 15.04.2005 (keine Zeichen einer segmentalen Instabilität) vorgelegt.
Die Beklagte hat eine beratungsärztliche Stellungnahme des Orthopäden Dr. K. vorgelegt. Dieser hat ausgeführt, die Untersuchung durch Dr. H. dokumentiere eine sehr befriedigende Entfaltung des Achsenorgans und bei allen Bewegungen lediglich endgradige Schmerzen. Es könne nicht von einer erheblich limitierten Gehstrecke ausgegangen werden. Die klinischen Befunde würden eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht rechtfertigen. Hierzu hat Dr. H. mit ergänzender Stellungnahme ausgeführt, die Kernspintomographien würden eindeutig eine Spinalkanalstenose nachweisen, sodass es keinen Grund gebe, den Angaben des Klägers bezüglich einer Gehstreckenlimitierung zu zweifeln. Die Lendenwirbelsäuleninstabilität ergebe sich aus Anamnese, klinischem Untersuchungsbefund mit typischen Veränderungen sowie typischen Veränderungen im Nativ-Röntgenbild und in der Kernspintomographie.
Mit Urteil vom 15.03.2007 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.10.2005 bis 30.09.2008 zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf Grund der ausgeprägten, degenerativen lumbalen Spinalkanalstenose sei die Wegefähigkeit des Klägers erheblich eingeschränkt, ferner sei er wegen der degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule und der Spinalkanalstenose dauerhaft schmerzgeplagt. Er sei auf absehbare Zeit außerstande, einer regelmäßigen Berufsausübung nachzugehen. Die Rente sei zu befristen, weil nicht unwahrscheinlich sei, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden könne. Der Leistungsfall sei jedenfalls ab März 2005 - dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. H. - nachgewiesen.
Gegen das am 02.04.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.04.2007 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, das Sozialgericht gehe von einer Untersuchung durch Dr. H. im März 2005 aus, tatsächlich habe diese im April 2005 stattgefunden. Des Weiteren habe das Sozialgericht Dr. H. den Bericht von Prof. Dr. L. über die radiologische Funktionsaufnahme nicht zur Verfügung gestellt. Die Beklagte hat weitere Stellungnahmen des Orthopäden Dr. K. vorgelegt. Dieser hat ausgeführt, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwischen der Untersuchung von Dr. L. im September 2004 und derjenigen durch Dr. H. im April 2005 sei nicht nachzuvollziehen, die körperlichen Untersuchungsbefunde seien bis auf marginale Differenzen identisch. Die Leistungsbeurteilung von Dr. H. könne nicht nachvollzogen werden, ein Kernspintomograpiebefund, wie ihn Dr. H. anführe, könne bei Menschen vorliegen, die völlig beschwerdefrei seien, wie auch bei Patienten, die schwerste Rückenbeschwerden hätten. Bei Bestimmung der Gehstrecke habe Dr. H. den erhobenen klinischen Befund unberücksichtigt gelassen. Aus den röntgenologischen und kernspintomographischen Befunden könne keinerlei Aussage zu einer Instabilität von sozialmedizinischer Relevanz gezogen werden. Die wesentlichen klinischen Befunde zur Wertung einer Lendenwirbelsäuleninstabilität habe Dr. H. nicht berücksichtigt ebenso wenig wie das Ergebnis der radiologischen Untersuchung durch Prof. Dr. L.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15.03.2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat eine Stellungnahme von Dr. H. eingeholt. Dieser hat ausgeführt, die Kernspintomographien der Jahre 2004 und 2005 zeigten eine "relevante" Einengung des Spinalkanales. Eine lumbale Segmentinstabilität sei nur dann mit Funktionsaufnahmen zu beweisen, wenn keine schmerzbedingten Schutzmechanismen bestünden. Bei etwa 50% der Patienten mit einer tatsächlich vorliegenden Segmentinstabilität sei diese durch Funktionsaufnahmen nicht zu beweisen. Die vorliegenden Befunde würden eindeutig für eine Lendenwirbelsäuleninstabilität sprechen; die Beeinträchtigungen hierdurch zeigten sich nicht durch eine Bewegungseinschränkung, sondern durch belastungsabhängige Schmerzen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zum großen Teil unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit zu gewähren, allerdings ist der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung nicht, wie vom Sozialgericht angenommen, bereits im März 2005, sondern erst im April 2005 nachgewiesen.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger ist auch nach Überzeugung des Senats voll erwerbsgemindert im Sinne der oben genannten Vorschriften, weil er auch eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr in einem Umfang von mindestens drei Stunden täglich verrichten kann. Der Senat stützt sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. H ... Die Leistungsfähigkeit des Klägers wird vorwiegend durch Beschwerden von Seiten der Lendenwirbelsäule beeinträchtigt. Insoweit hat der Sachverständige Dr. H. nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger an einer lumbalen Spinalkanalstenose, einem Instabilitätssyndrom der unteren Lendenwirbelsäule und einer Zwangsschonhaltung der Wirbelsäule nach links leidet. Das Vorliegen einer Spinalkanalstenose ergibt sich zweifelsfrei aus dem Befundbericht über die Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule vom 02.03.2005. Daraus ist - so schlüssig Dr. H. - eine erhebliche Einengung des Spinalkanals mit Schwerpunkt in den Segmenten L4/5 und L5/S1 ersichtlich. Des Weiteren hat Dr. H. auf Grund der Zusammenschau des klinischen Untersuchungsbefundes, des Röntgenbefundes und des kernspintomographischen Befundes schlüssig dargelegt, dass der Kläger an einem Instabilitätssyndrom der unteren Lendenwirbelsäule leidet. Zwar haben sich bei der Röntgenfunktionsaufnahme der Lendenwirbelsäule durch Prof. Dr. L. keine Zeichen einer segmentalen Instabilität gezeigt, dies spricht - so Dr. H. - jedoch nicht gegen das Vorliegen einer Instabilität, da in etwa 50% der Fälle die Röntgenfunktionsaufnahmen unergiebig sind, weil infolge von sekundären, das Wirbelsäulensegment schützenden Muskelverspannungen die Instabilität nicht nachweisbar ist. Hingegen sprechen - so Dr. H. - die kernspintomographischen Aufnahmen (bulging disc-Phänomen und Ödemreaktion der angrenzenden Grund- und Deckplatten im Segment L4/5) für das Vorliegen einer Instabilität. Weitere Hinweise haben sich - so Dr. H. - aus den Nativröntgenaufnahmen (darin sichtbare Traktionssporne) ergeben. Dr. H. hat darüber hinaus überzeugend dargelegt, dass der klinische Befund (Hartspann im Stehen, der sich im Liegen verliert, Wiederaufrichtschmerz) auf das Vorliegen einer Instabilität hinweist. Die Kombination aus Lendenwirbelsäuleninstabilität mit Schwerpunkt im Segment L4/5 und erheblicher Spinalkanalstenose führt, wie Dr. H. nachvollziehbar dargelegt hat, zu erheblichen Schmerzen, auf Grund derer dem Kläger eine regelmäßige Berufsausübung nicht zumutbar ist. Die bestehenden Schmerzen werden im Untersuchungsbefund im Gutachten von Dr. H. auch deutlich, da dieser ein kleinschrittiges Gangbild, ein ständiges Hin- und Herrutschen auf dem Stuhl beim Sitzen, ein etwas verzögertes An- und Auskleiden sowie eine Schonhaltung nach links dokumentiert hat.
Auch die Beobachtungen des Hausarztes des Klägers bestätigen schwere Schmerzzustände. So hat Dr. F. gegenüber dem Sozialgericht u. a. mitgeteilt (sachverständige Zeugenauskunft vom Februar 2006), der Kläger sei im Sprechzimmer sehr unruhig gewesen, hin und her gelaufen und habe starke Schmerzen angegeben.
Im Hinblick auf die Schwere des von Dr. H. dokumentierten organischen Befundes und die plausibel geschilderten schmerzbedingten Auswirkungen hat der Senat keine Zweifel an der Leistungsbeurteilung durch Dr. H. Nachdem somit bereits ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich vorliegt, ist unerheblich, ob darüber hinaus die Gehstrecke soweit limitiert ist, dass der Kläger die üblichen Wegstrecken zu einem Arbeitsplatz nicht mehr zurücklegen kann.
Zutreffend hat das Sozialgericht den Eintritt des Leistungsfalles wegen einer Verschlechterung des Krankheitsbildes erst ab dem Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. H. als nachgewiesen angesehen. Dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers eingetreten ist, ergibt sich insbesondere aus dem Befundbericht über die Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule vom 02.03.2005, worin im Vergleich zu den Voruntersuchungen vom September 2004 eine Zunahme der spinalen Enge beschrieben wird. Allerdings fand die Untersuchung bei Dr. H. - wie der Kläger bestätigt hat - nicht im März 2005, sondern im April 2005 statt.
Das Gutachten von Dr. L., welches anlässlich einer Untersuchung im September 2004 erstellt worden ist, spricht nicht gegen die Beurteilung von Dr. H ... Einerseits hat sich - wie dargelegt - in der Zeit zwischen den Untersuchungen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers insofern ergeben, als die spinale Enge zugenommen hat, andererseits hat Dr. L. bei seiner Beurteilung die Lendenwirbelsäuleninstabilität nicht berücksichtigt.
Auch die Ausführungen des Beratungsarztes der Beklagten, Dr. K., sind nicht geeignet, die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. in Zweifel zu ziehen. Das Vorliegen einer Spinalkanalstenose wird von Dr. K. nicht bestritten. Vielmehr wendet er sich diesbezüglich im Wesentlichen gegen die von Dr. H. als stark limitiert angesehene Gehstrecke. Dies ist jedoch - wie bereits oben dargelegt - für die Frage des Rentenanspruchs des Klägers nicht von Bedeutung. Soweit Dr. K. das Vorliegen einer Instabilität in Zweifel zieht, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Dass sich eine Lendenwirbelsäuleninstabilität nur aus einer Zusammenschau der klinischen und radiologischen Befunde diagnostizieren lässt, hat auch Dr. K. bestätigt, ebenso wie er bestätigt hat, dass eine tatsächlich vorliegende Segmentinstabilität bei etwa 50% der Patienten durch Funktionsaufnahmen nicht zu beweisen ist. Somit räumt auch Dr. K. ein, dass der fehlende Nachweis einer Segmentinstabilität in den Funktionsaufnahmen das Vorliegen einer Instabilität nicht widerlegt. Den Nachweis von Traktionsspornen im röntgenologischen Befund bestreitet Dr. K. nicht. Hierzu führt er lediglich aus, dass solche Traktionssporne auch vorliegen können, ohne dass Rückenschmerzen bestehen. Insoweit vernachlässigt Dr. K., dass bei dem Kläger tatsächlich anhand des Untersuchungsbefundes nachvollziehbare Schmerzen vorliegen. Auch soweit Dr. K. geltend macht, der klinische Befund spreche gegen das Vorliegen einer leistungsrelevanten Lendenwirbelsäuleninstabilität und darüber hinaus ausführt, Dr. H. habe den klinischen Befund bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Dr. K. stellt bei seinen Ausführungen vor allem darauf ab, dass die Beweglichkeit der Wirbelsäule nicht wesentlich eingeschränkt ist. Der gerichtliche Sachverständige Dr. H. hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass bei Patienten mit einer Wirbelsäuleninstabilität nicht die Bewegungseinschränkungen maßgeblich und beispielsweise entscheidend für eine OP-Indikation sind, sondern vielmehr die durch die Schädigung entstehenden Schmerzen. Dass die von Dr. H. geschilderten Schmerzen bei dem Kläger tatsächlich vorliegen, hat selbst Dr. K. nicht in Zweifel gezogen. Diese sind vorliegend aber wesentlich für die Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers. Darüber hinaus hat Dr. H., wie sich aus seinem Gutachten und den ergänzenden Stellungnahmen ergibt, den klinischen Befund in seine Beurteilung mit einbezogen, denn er hat dargelegt, dass insbesondere der Hartspann im Stehen, der sich im Liegen verliert und der bei dem Kläger bestehende und von diesem im Rahmen der Anamneseerhebung auch ausdrücklich geschilderte Wiederaufrichtschmerz typisch für das Vorliegen einer Lendenwirbelsäuleninstabilität sind. Insgesamt ist somit auf Grund der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. nachgewiesen, dass der Kläger aktuell und seit April 2005 nicht mehr in der Lage ist, auch leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Umfang von mindestens drei Stunden täglich auszuüben.
Soweit die Beklagte geltend macht, das Sozialgericht habe Dr. H. den Bericht von Prof. Dr. L. über die Röntgenfunktionsaufnahmen nicht zur Verfügung gestellt, ist anzumerken, dass die Untersuchung durch Prof. Dr. L. ganz offensichtlich durch Dr. H. selbst veranlasst worden ist, da sie am Tag der Untersuchung bei Dr. H. in der radiologischen Universitätsklinik F. durchgeführt worden ist. Zudem hat Dr. H. bei seiner Beurteilung berücksichtigt, dass eine Segmentinstabilität in den Funktionsaufnahmen nicht festgestellt werden konnte. Wie bereits dargelegt, hat er insoweit überzeugend dargelegt, dass dies nicht gegen das Vorliegen einer Instabilität spricht.
Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt und begründet, dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung gem. § 102 Abs. 2 SGB VI zu befristen ist, weshalb der Senat insoweit auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt. Im Übrigen hat vorliegend lediglich die Beklagte gegen das Urteil des Sozialgerichts Berufung eingelegt, weshalb der Senat über einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer nicht zu entscheiden hat.
Ausgehend von einem Leistungsfall im April 2005 beginnt die Rente gem. §§ 99, 101 Abs. 1 SGB VI erst am 01.11.2005, weshalb das Urteil des Sozialgerichts insoweit aufzuheben ist, als die Beklagte damit zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Monat Oktober 2005 verurteilt worden ist.
Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI und die Wartezeit gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sind, wie sich aus dem in der Anlage zu dem Rentenbescheid vom 18.03.2003 befindlichen Versicherungsverlauf (Bl. 12 der Sozialgerichtsakten) ergibt, erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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